Urteil
DB 16 S 2045/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Kollegendiebstahl ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur, wenn der Schaden die Geringwertigkeit deutlich übersteigt.
• Erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist auch bei Zugriffsdelikten zu prüfen und mit erheblichem Gewicht in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellen.
• Selbst bei Tatbegehung in erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann die Entfernung gerechtfertigt sein, wenn die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist.
• Bei der Maßbestimmung sind die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 BDG), die Persönlichkeit des Beamten und alle be- und entlastenden Umstände zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Entfernung bei mehrfachem Kollegendiebstahl trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit • Bei Kollegendiebstahl ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur, wenn der Schaden die Geringwertigkeit deutlich übersteigt. • Erheblich verminderte Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB ist auch bei Zugriffsdelikten zu prüfen und mit erheblichem Gewicht in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellen. • Selbst bei Tatbegehung in erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann die Entfernung gerechtfertigt sein, wenn die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist. • Bei der Maßbestimmung sind die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 BDG), die Persönlichkeit des Beamten und alle be- und entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Der Beklagte, langjähriger Zollbeamter mit unbescholtener Dienstzeit, wurde straf- und disziplinarrechtlich verfolgt, weil er in vier Fällen Geldscheine aus den Geldbörsen von Kolleginnen entwendet bzw. einen solchen Diebstahl versucht haben soll. Strafgerichtlich wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt; psychiatrische Gutachten stellten eine ausgeprägte zwanghafte Persönlichkeitsstörung mit erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit fest. Die Dienstbehörde erhob Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; das Verwaltungsgericht und später die Disziplinarkammer sprachen die Entfernung aus. Der Beklagte rügte vor allem, seine krankheitsbedingte verminderte Schuldfähigkeit sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und verlangte eine mildere Maßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht verwies zur erneuten Prüfung zurück, das Berufungsgericht stellte daraufhin nochmals fest, dass trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit die Entfernung gerechtfertigt sei. • Rechtsrahmen: Maßbestimmung nach § 13 BDG, Entfernung nach § 13 Abs.2 Satz1 BDG bzw. §§ 5 Nr.5, 10 BDG; Bedeutung der §§ 20, 21 StGB für Schuldfähigkeitsprüfung. • Schwere des Dienstvergehens: Kollegendiebstahl ist mit Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar; hier wurden insgesamt 215 EUR entwendet bzw. versucht, deutlich über der Geringwertigkeitsschwelle. • Berücksichtigung verminderter Schuldfähigkeit: Festgestellte zwanghafte Persönlichkeitsstörung führt zu erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit; diese ist bei der Disziplinarmaßnahme mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen, bindet das Disziplinargericht aber nicht schematisch an die strafgerichtliche Würdigung. • Abwägung der Entlastungsgründe: Keiner der klassischen Milderungsgründe (existenzielle Notlage, einmalige Gelegenheitstat, psychische Ausnahmesituation, frühere Offenbarung oder Wiedergutmachung) liegt vor oder genügt nicht zum Ausgleich der Schwere des Vergehens. • Prognose und Vertrauensfrage: Trotz abgeschlossener Therapie und ärztlicher Stabilisierung überwiegt die prognostische Gesamtwürdigung die Besorgnis, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen irreparabel zerstört ist; mehrfache, über Monate verteilte Taten und Hinweise auf planvolles Vorgehen verstärken die Untragbarkeit. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Kostenlast des Beklagten; Revision nicht zuzulassen, da die materiellen Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt bestehen. Das Gericht hielt zwar eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung für gegeben, stellte aber in der prognostischen Gesamtwürdigung fest, dass die Schwere der mehrfachen Kollegendiebstähle, ihre Wiederholung über einen längeren Zeitraum sowie die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zu Vorgesetzten und Kollegen eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses untragbar machen. Entlastende Umstände wie Therapieerfolg, teilweise positive dienstliche Vergangenheit oder unterstützende Erklärungen von Kollegen genügten nicht, um die indizierende Wirkung des Dienstvergehens auszuräumen. Daher ist die disziplinarische Höchstmaßnahme verhältnismäßig; der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.