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Beschluss

12 A 2769/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0707.12A2769.20.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 24. September 2020 - 12 A 2142/16 - verletzt die Klägerin (und auch ihre aus ihrer Sicht beizuladende Tochter, die nicht Beteiligte des Zulassungsverfahrens gewesen ist) nicht in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Betroffenen nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu jedem Vorbringen ausdrücklich zu äußern. Auch vermittelt der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dem Betroffenen kein Recht darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten folgt oder zu demjenigen Ergebnis gelangt, welches er für richtig hält. Die Anhörungsrüge ist dementsprechend kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u. a. -, BVerfGE 87, 1 (33), und vom 19. Mai 1992- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146); BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2016 - 3 B 57.15 -, juris Rn. 2, vom 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 u. a. -, juris Rn. 2, und vom 16. Februar 2012 ‑ 8 B 3.12 u. a. -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt, lassen sich dem Vorbringen der Klägerin keine Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß entnehmen. Soweit die Klägerin hervorhebt, der Senat habe darauf abgestellt, dass eine gerichtliche Kontrolle des Verwaltungshandelns nur zu gewährleisten sei, solange das gerichtliche Verfahren eine bestehende Rechtsverletzung beseitigen oder einer Wiederholungsgefahr begegnen könne (Seite 2 ihrer Anhörungsrügeschrift), findet sich eine solche Annahme bereits nicht in dem angefochtenen Beschluss. Die weiteren Ausführungen der Klägerin zu einer möglichen Wiederholungsgefahr verkennen, dass der Senat sich zu dieser Frage überhaupt nicht verhalten hat, sondern mangels entsprechender Darlegungen der Klägerin keinen Anlass gesehen hat, die diesbezüglichen erstinstanzlichen Annahmen in Zweifel zu ziehen. So hat der Senat im angeführten Beschluss insoweit ausdrücklich festgestellt: "Die Klägerin wendet sich zunächst nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht eine Wiederholungsgefahr verneint hat." Mit ihrer weiteren Rüge, der Senat verletze "das fortgesetzte Rechtsschutzinteresse der Klägerin in ihren Rechten aus Art. 6 GG als auch der Betroffenen in ihrem Freiheitsgrundrecht, ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und ihrem Grundrecht auf Privat- und Familienleben", zeigt sie nicht ansatzweise auf, welches konkrete Vorbringen der Senat nicht in ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben soll. Zudem verkennt sie wiederum, dass der Senat im Zulassungsverfahren hinsichtlich eines für die Feststellungsanträge erforderlichen Feststellungsinteresses keine abschließende eigene Bewertung vorgenommen hat, sondern insoweit im fristgerechten Zulassungsvorbringen keine hinreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gesehen hat. Der Senat hat hervorgehoben, dass die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags hinsichtlich eines Rehabilitationsinteresses lediglich allgemein und pauschal die Möglichkeit des Bestehens eines solchen bei Verwaltungsakten mit diskriminierender Wirkung zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts benannt hat und das Vorliegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe lediglich behauptet hat. Dass der Senat dabei fristgerecht im Zulassungsverfahren erhobenes Vorbringen übergangen hätte, wird nicht ansatzweise dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin möglicherweise die rechtliche Einschätzung des Senats, das Zulassungsvorbringen genüge in diesem Zusammenhang nicht den Darlegungsanforderungen, nicht teilt, führt dies auf keinen Gehörsverstoß. Dementsprechend verhilft es der Anhörungsrüge auch nicht zum Erfolg, soweit die Klägerin "das von Anfang an den Tag gelegte Verwaltungshandeln" mit aufrecht erhaltenen, rechtswidrigen staatlichen Eingriffen gleichsetzt und aus einer hierdurch fortwirkenden Beeinträchtigung ihrer Tochter ein Rechtsschutzbedürfnis - womöglich auch ein Feststellungsinteresse, etwa wegen "besonders schweren […] verfassungswidrigen Grundrechtseingriffen zu Lasten der Betroffenen" - ableiten möchte. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen auf Seite 3 f. ihrer Rügeschrift zum Fehlen einer gerichtlichen Erlaubnis für eine freiheitsentziehende Unterbringung und zu den diesbezüglich aus Sicht der Klägerin zum Ausdruck kommenden Vorstellungen der Beklagten. Der Einwand der Klägerin, dass zeitlich überholte Grundrechtseingriffe einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden dürften, dass das Bundesverfassungsgericht in "derartigen Fällen in ständiger Rechtsprechung vom Fortbestand des Rechtsschutzinteresses" ausgehe und dass die Zurückweisung der Zulassung der Berufung sie (ebenfalls) in ihrem fortgesetzten Feststellungsinteresse verletze (Seite 4 f.), lässt nicht erkennen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht berücksichtigt haben soll. Dasselbe gilt für ihre weiteren, auf Seite 11 f. der Rügeschrift angeführten Erwägungen, weswegen das Verwaltungsgericht angeblich angenommen habe, das Verwaltungshandeln der Beklagten sei einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Außerdem geht dieses Vorbringen am Ansatz der angefochtenen Senatsentscheidung vorbei. Die Klägerin verkennt, dass das Verwaltungsgericht nicht allein wegen Zeitablaufs eine Unzulässigkeit ihrer Klage angenommen, sondern in Bezug auf die meisten Klageanträge u. a. ein Feststellungsinteresse unter Prüfung der dafür allgemein anerkannten Fallgruppen verneint hat. Entgegen ihrer irrigen Annahme hat auch der Senat in seinem den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss nicht die Auffassung vertreten, ein Feststellungsinteresse fehle allein wegen Zeitablaufs; der Senat hatte sich lediglich damit zu befassen, inwieweit das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin die erstinstanzlichen Annahmen zum Feststellungsinteresse und den diesbezüglichen Fallgruppen in Zweifel zieht. Welches diesbezügliche, möglicherweise entscheidungserhebliche Zulassungsvorbringen der Senat im Zulassungsverfahren außer Acht gelassen haben soll, zeigt die Klägerin - wie bereits festgestellt - nicht auf. Auch hinsichtlich eines auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gestützten Feststellungsinteresses zeigt die Klägerin mit ihren Ausführungen auf Seite 12 f. der Rügeschrift keinen Gehörsverstoß auf, sondern stellt lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung dar. Dies ist nicht Gegenstand der Gehörsrüge. Ausführungen, die sich allein mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befassen, genügen mangels Bezuges zum Grundsatz rechtlichen Gehörs den Darlegungsanforderungen aus § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 14. Januar 2019 - 4 E 3/19 -, juris Rn. 3, und vom 10. August 2018 - 1 E 725/18 -, juris Rn. 4 m. w. N. Dementsprechend führen auch die in diesem Zusammenhang nicht passenden Verweise der Klägerin auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, auf das Recht ihrer Tochter auf Verfolgung eines Schulabschlusses und mögliche Rechte aus § 41 SGB VIII (Seite 13) nicht weiter. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Senat sie durch eine Überspannung der Darlegungsanforderungen in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hätte. Zunächst hindert das Erfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, Zulassungsgründe - unter Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung - hinreichend darzulegen, die Beteiligten grundsätzlich nicht daran, sich hinreichend Gehör zu verschaffen. Diesen Anforderungen kann auf der Grundlage des Vertretungserfordernisses vor dem Oberverwaltungsgericht hinreichend genügt werden. Nichts anderes folgt aus dem von der Klägerin hervorgehobenen sozialrechtlichen Streitgegenstand und ihrer Erwägung, andere, in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichte fallende sozialrechtliche Verfahren seien nicht einer "strengen Berufungszulassungsprüfung unterworfen" (Seiten 7 f.). Herabgesetzte Darlegungsanforderungen sieht die VwGO insoweit nicht vor. Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass der Senat überzogene Anforderungen an eine Berufungszulassung gestellt hätte, die einen Gehörsverstoß begründen könnten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Verneinung eines Feststellungsinteresses der Klägerin. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in seiner 31-seitigen Zulassungsbegründung vom 7. November 2016 in erster Linie zu angeblichen Gehörsverletzungen seitens des Verwaltungsgerichts und zu Fragen der Begründetheit der Klage Stellung genommen. Zur Frage des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses hatte er sich auf den Seiten 26 und 27 - im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) - verhalten und dabei das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Feststellung und insoweit das Vorliegen tiefgreifender Grundrechtseingriffe lediglich pauschal behauptet. Daneben hatte er lediglich allgemeine Ausführungen gemacht, wann ein Feststellungsinteresse auf ein Rehabilitationsinteresse oder - unter Berücksichtigung der größeren Sachnähe des Verwaltungsgerichts - auf die Absicht der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses gestützt werden kann, ohne auch nur im Ansatz auf die diesbezüglichen erstinstanzlichen Erwägungen einzugehen oder einen konkreten Fallbezug herzustellen. Der Senat hat diese Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift für nicht ausreichend gehalten, um in Bezug auf die Frage des Feststellungsinteresses ernstliche Richtigkeitszweifel oder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufzuzeigen. Es liegt auf der Hand, dass die bloße Behauptung des Vorliegens eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses und die bloße Wiedergabe einzelner Fallgruppen ohne ansatzweise Befassung mit den Argumenten der angefochtenen Entscheidung keine in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung eines Zulassungsgrundes darstellen. In Bezug auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses hat der Senat im Übrigen die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass eine entsprechende Intention bei einer Erledigung des beanstandeten Verwaltungshandelns vor Klageerhebung regelmäßig kein Feststellungsinteresse begründet. Dass die Klägerin dies für falsch hält, betrifft dies wiederum keinen Gehörsverstoß, sondern stellt lediglich eine abweichende Rechtsauffassung dar. Soweit die Klägerin auf Seite 6 ihrer Anhörungsrüge auf bestimmte über den Einzelfall hinausgehende Fragestellungen verweist und in diesem Zusammenhang eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache behauptet, zeigt sie ebenfalls keinen Gehörsverstoß auf. Welches konkrete Vorbringen der Senat unbeachtet gelassen haben soll, wird nicht erkennbar. Ungeachtet dessen betreffen die Fragen, "ob Hilfen zur Erziehung in Form freiheitsentziehender Unterbringungen und sozialer Isolation der von den Hilfen betroffenen Minderjährigen erbracht werden dürfen" und ob das Jugendamt befugt ist, "in das gesetzlich gewährleistete Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 1 BGB eingreifen zu dürfen" bzw. "freien Trägern Eingriffe in das Post- und Briefgeheimnis zu gestatten", die Begründetheit der Klage. Darauf kam es wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen und im Zulassungsverfahren nicht ernstlich in Zweifel gestellten Unzulässigkeit der Klage aber nicht an. Auch die Erwägungen der Klägerin dazu, dass der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Kinder- und Jugendhilferecht gegenüber den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen sonstigen sozialrechtlichen Materien aufgrund des unterschiedlichen Rechtsmittelrechts in unvertretbarer Weise verkürzt sei und dies zu einer verfassungswidrige Ungleichbehandlung führe (Seiten 6 ff.), geben nichts dazu her, dass der Senat relevantes Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen hätte. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Beiladung der Tochter der Klägerin für das Berufungszulassungsverfahren richtet (Seiten 8 ff.), ist ebenfalls kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Senat ihrer Tochter nicht allgemein die Möglichkeit einer Beteiligtenstellung im Verwaltungsgerichtsverfahren abgesprochen, sondern mit Blick auf die prozessuale Situation allein in Bezug auf das Berufungszulassungsverfahren, nachdem die Tochter erstinstanzlich nicht Verfahrensbeteiligte gewesen war. Mit den näher - anhand diverser Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts - begründeten Erwägungen des Senats setzt sich das Rügevorbringen nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr bringt die Klägerin mit ihrem Vorbringen allenfalls ihre eigene Rechtsauffassung zum Ausdruck, die von derjenigen des Senats abweicht. Mit ihrer - ohnehin ebenfalls nur eine Rechtsauffassung darstellenden und keine Gehörsverletzung betreffenden - Erwägung, der Senat habe eine Betroffenheit ihrer Tochter durch das Handeln der Beklagten zu Unrecht verneint (Seite 10), verkennt die Klägerin außerdem, dass der Senat sich hiermit im Zulassungsverfahren gar nicht auseinandersetzen musste. Ausgehend davon, dass die Tochter der Klägerin erstinstanzlich nicht - als weitere Klägerin oder wegen Beiladung durch das Verwaltungsgericht - Verfahrensbeteiligte gewesen war, kam es auf die Frage, inwieweit sie selbst von dem seitens der Klägerin angegriffenen Verhalten der Beklagten betroffen war, von vornherein nicht an. Soweit die Klägerin "die unterlassene Beteiligung der Betroffenen" (bereits) im Verwaltungsverfahren beanstandet (Seite 9 f.), zeigt sie nicht auf, welche Ausführungen sie hierzu innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Zulassungsverfahren gemacht hat, die vom Senat in seinem ablehnenden Beschluss vom 24. September 2020 - 12 A 2142/16 - keine Berücksichtigung gefunden haben könnten. In der Begründungsschrift vom 7. November 2016 war dieser Aspekt kein Thema. Auch mit ihrem Hinweis darauf, dass die "erstinstanzliche Unterlassung der notwendigen Beiladung […] im Berufungszulassungsverfahren mit Recht von der Klägerin als Berufungsgrund angesehen" worden sei (Seite 10), verkennt sie, dass der Senat nur das fristgerechte Zulassungsvorbringen zu prüfen hatte und dass innerhalb der Begründungsfrist insoweit kein Vortrag der Klägerin erfolgt war. Dementsprechend hatte sich der Senat in seiner Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag damit nicht auseinanderzusetzen, womit auch insoweit ein Gehörsverstoß ausscheidet. Soweit die Klägerin meint, der Senat hätte nur dann eine fehlende Auseinandersetzung mit dem tragenden Rechtssatz oder den entscheidungstragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts annehmen dürfen, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Amtsermittlungsgrundsatzes das von ihr als rechtswidrig erkannte Verwaltungshandeln des Jugendamts im Rahmen seiner Amtsermittlung seinen Tatsachenfeststellungen auch zugrunde gelegt hätte (Seite 11), geht dies ebenfalls fehl. Die Klägerin verkennt erneut, dass Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns erst bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage vorzunehmen sind, worauf es für das Verwaltungsgericht wegen der entscheidungstragenden Annahme der Unzulässigkeit der Klage und damit auch im Zulassungsverfahren für den Senat nicht ankam. Eine Gehörsverletzung durch den Senat im Zulassungsverfahren scheidet dementsprechend aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).