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Beschluss

1 A 187/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0713.1A187.21A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO (dazu 1.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Der Kläger legt den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht dar. a) Der Kläger kann eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht deshalb geltend machen, weil die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt wurden. Das rechtliche Gehör ist nur dann verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht vor. aa) Das Tatsachengericht kann einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. St. Rspr., etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 – 1 B 84.05 –, juris, Rn. 7, vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, juris, Rn. 12, vom 5. Juli 2000 – 9 B 138.00 –, juris, Rn. 5, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6. Das Tatsachengericht muss die Ablehnung eines Beweisantrags unter Hinweis auf die eigene Sachkunde für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in Streit befindlichen Tatsachenfragen ab. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000– 9 B 518.99 –, juris, Rn. 12, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der als unzulässig abgelehnt werden kann, liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen", „ins Blaue hinein", also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 –, juris, Rn. 7 m. w. N. bb) Gemessen hieran begegnet die Ablehnung der Beweisanträge keinen Bedenken. (1) Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Klägers, zum Beweis der nachfolgend genannten Tatsachenfragen ein Sachverständigengutachten oder eine Sachverständigenauskunft einzuholen: „1. Kann von einem gesunden arbeitsfähigen kinderlosen Mann angenommen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Mali ohne soziale Kontakte seinen Lebensunterhalt in C. oder einer anderen Großstadt Malis sicherstellen kann (notwendige Bedürfnisse), jedenfalls an einem Ort, der nicht sein Heimatort ist? 2. Wie hoch ist durchschnittlich die Miete für eine Ein-Personen-Wohnung in C. ? 3. Wie hoch ist die durchschnittliche Bezahlung auf dem Sektor der unqualifizierten Arbeiten (Landwirtschaft, Bau)? 4. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis man nach seiner Rückkehr ein Beschäftigungsverhältnis findet? 5. Von welchen Umständen hängt es ab, ob jemand einen Arbeitsplatz findet? 6. Wie kann ein Rückkehrer ohne soziale Kontakte umgehend nach seiner Ankunft in Mali eine Unterkunft finden und etwas zu essen, wenn er über keinerlei finanzielle Mittel verfügt?“ in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll, S. 6) mit der Begründung abgelehnt, sie seien „ins Blaue hinein“ gestellt. Das Gericht verfüge über eigene Sachkunde. In den Urteilsgründen (UA, S: 12 ff) hat das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt, mit Hilfe der vorhandenen Erkenntnismittel ließen sich die Möglichkeiten der Existenzsicherung für einen jungen alleinstehenden gesunden und erwerbsfähigen Rückkehrer in einen der südlichen Landesteile Malis bzw. in die Region rund um C. hinreichend sicher beurteilen. Der Beweisantrag zu 1. sei zudem als Ausforschungsbeweis „ins Blaue hinein“ gestellt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse – auch vor dem Hintergrund des Militärputsches im August 2020 – nicht ausreichend seien, etwa weil sich an den Chancen der Rückkehrer Wesentliches geändert habe. Der Umgang des Staates Mali mit der COVID-19-Pandemie lasse vielmehr darauf schließen, dass er – jedenfalls in den südlichen Landesteilen, in denen er nach wie vor die Kontrolle ausübe – dazu in der Lage sei, Vorkehrungen zu treffen, um die Existenz der Bevölkerung zu sichern. So seien im Rahmen der Pandemiebekämpfung auch mit der Unterstützung von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen Nahrungsmittellieferungen nebst Lieferungen von Hygienesets und Beatmungsgeräten erfolgt. Auf die Beweisfrage zu 2. komme es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könne nicht nur auf eine Rückkehr nach C. , sondern auch in andere südliche Landesteile Malis verwiesen werden. Zudem sei auch denkbar, dass er sich eine Wohnung mit anderen Personen teile. Die Beweisanträge zu 3., 4., 5. und 6. seien ebenfalls als Ausforschungsanträge „ins Blaue hinein“ gestellt und darüber hinaus unsubstantiiert. Es bleibe schon unklar, wie aus den unter Beweis gestellten Tatsachen konkrete Schlüsse für das Verfahren des Klägers gezogen werden sollen. Die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, die Höhe des möglichen Verdienstes sowie die Umstände, von denen es abhänge, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dazu in der Lage sei, einen Arbeitsplatz zu finden, hingen vom individuellen Einzelfall ab und seien einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht zugänglich. Hinsichtlich des Beweisantrags zu 6. lägen dem Gericht überdies ausreichende Erkenntnisse vor. (2) Die hiergegen gerichtete Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Ablehnung der Beweisanträge als „ins Blaue gerichtete“ Ausforschungsbeweise die Beweislast der Beklagten verkannt, greift nicht durch. Darauf, welche Seite die Beweislast – also die Folgen der Unerweislichkeit von Tatsachen – im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für internen Schutz i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG trägt, kam es aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, es sei erwiesen, dass der Kläger internen Schutz im Süden Malis finden werde (UA, S. 7 ff.). Es sei ihm insbesondere zumutbar, sich dort niederzulassen. Er dürfte als junger gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern (UA, S. 11 f.). Mit der Formulierung „dürfte“ offenbart das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, die Erkenntnislage nicht sicher einschätzen zu können. Das Verwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen eindeutig festgestellt, dass die ihm vorliegenden Erkenntnisse ausreichend sind, um die Rückkehrsituation in den Süden Malis für einen alleinstehenden jungen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter hinreichend sicher zu beurteilen (UA, S. 12, vorletzter Abs.) Mit dem Begriff „dürfte“ zeigt das Verwaltungsgericht lediglich auf, dass es im Hinblick auf eine etwaige Rückkehr des Klägers nach Mali eine Prognose getroffen hat, die sich nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit richtet. Vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung im Asylverfahren: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 ff. (3) Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, der vom Verwaltungsgericht zitierte Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich besage zwar, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den von der Regierung kontrollierten Gebieten gewährleistet sei, enthalte im Übrigen aber keine Ausführungen zu den sonstigen Lebensbedingungen wie Gesundheitsversorgung, Unterkunft und Beschäftigung. Der Bericht habe auch noch nicht die besondere Situation nach dem Militärputsch und im Rahmen der Corona-Pandemie berücksichtigt, sondern sei vor dieser Zeit abgefasst worden. Nach jüngsten Berichten – auf die beiliegenden Auskünfte werde Bezug genommen – sei (auch aufgrund von Naturereignissen) eine Ernährungssicherheit für einen großen Teil der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet sei. Diesen Erkenntnisquellen lasse sich auch entnehmen, dass ein Großteil der Nahrungsmittelversorgung durch Bewirtschaftung eigener Flächen erfolge, die dem Kläger aber nicht zur Verfügung stünden. Ein soziales Sicherungssystem gebe es nicht. Wie der Kläger im Hinblick auf die Corona-Pandemie und die verschlechterte wirtschaftliche Situation einen Arbeitsplatz finden solle, lasse das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht erkennen. Der Einfluss der Dschihadisten in Mali nehme zu und es gebe auch in den südlichen Landesteilen immer wieder Anschläge. Insoweit werde auf den beiliegenden Artikel aus der taz vom 5. Januar 2021 verwiesen. Hieraus ergibt sich nicht, dass die vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen unzureichend sind, um die Rückkehrsituation in Mali für einen jungen gesunden und erwerbsfähigen Mann beurteilen zu können. (a) Es trifft zunächst nicht zu, dass das vom Verwaltungsgericht zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mali des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 8. November 2019 sich lediglich zu der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln verhält. Die (u. a.) die Nahrungsmittelversorgung betreffenden Feststellungen, die das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen wiedergegeben hat (UA, S. 11 f.), finden sich dort in dem Abschnitt „21. Grundversorgung“, der sich (auch) allgemein mit der Wirtschaftslage und dem Arbeitsmarkt in Mali befasst und der einen weiteren Unterpunkt „21.1 Sozialbeihilfen“ enthält. Hieran schließt sich wiederum der Abschnitt „22. Medizinische Versorgung“ an. (b) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Corona-Pandemie nicht berücksichtigt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat – unter Angabe von insgesamt vier Erkenntnisquellen (mit Stand Mai bis Juli 2020) – ausgeführt (UA, S. 13), der Umgang des Staates Mali mit der Corona-Pandemie lasse darauf schließen, dass der Staat – jedenfalls in den südlichen Landesteilen, in denen er nach wie vor die Kontrolle ausübe – in der Lage sei, Vorkehrungen zu treffen, die die Existenz der Bevölkerung sicherten. So seien im Rahmen der Pandemiebekämpfung auch mit der Unterstützung von vor Ort präsenten Hilfsorganisationen Nahrungsmittel, Hygienesets und Beatmungsgeräte geliefert worden. Dem hat der Kläger keine Quellen oder Erkenntnismittel entgegengesetzt, die diese Einschätzung erschüttern könnten. (c) Die allgemeine Bezugnahme auf die mit dem Zulassungsantrag übersandten fremdsprachigen Auskünfte „Mali – Suivi de la situation de la sécurité alimentaire et nutritionelle (SAN) dans le contexte de la pandémie de la COVID-19“ und „Covid-19 Pandemic: Impact of restriction measures in West Africa“ genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.. Die Gerichtssprache ist deutsch (vgl. § 55 VwGO i. V. m. § 184 GVG) und es obliegt dem Kläger, konkret darzulegen, dass und inwieweit die von ihm eingereichten fremdsprachigen Erkenntnismittel für sein Asylverfahren bedeutsam sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1989– 2 BvR 881/85 –, NVwZ 1987, 785. (d) Soweit der Kläger ferner konkret ausführt, aus den von ihm zu den Akten gereichten fremdsprachigen Erkenntnismitteln ergebe sich, dass eine insbesondere auf der (ihm nicht möglichen) Bewirtschaftung eigener Flächen beruhende Nahrungsmittelversorgung für einen großen Teil der Bevölkerung – vor allem in Haushalten, in denen Frauen nicht arbeiteten – nicht mehr gewährleistet sei, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht gerade darauf abgestellt hat, Nahrungsmittellieferungen seien in den vom Staat kontrollierten Gebieten durch Hilfsorganisationen gesichert. Vgl. im Übrigen auch den inzwischen vorliegenden Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Mali (Stand: April 2022) vom 3. Juni 2022, S. 16, nach dem die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten (weiterhin) gewährleistet ist. (e) Mit dem – allerdings im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge – erfolgten Vorbringen, dem Bericht „Covid-19 Pandemic: Impact of restriction measures in West Africa“ lasse sich entnehmen, dass durch die Corona-Pandemie auch der Arbeitsmarkt in Mitleidenschaft gezogen sei und ein großer Teil der Arbeitsangebote – insbesondere im informellen Sektor – weggefallen sei, hat der Kläger die durch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mali des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 8. November 2019 belegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, nach denen der Staat Mali mittelfristige Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssituation geplant habe. Der Internationale Währungsfonds habe für Mali Finanzhilfen von rund 200 Mio. USD genehmigt, die über einen Zeitraum von drei Jahren ausgezahlt werden sollen. So solle die neue, mittelfristige Entwicklungsstrategie der Regierung (CREDD) für (u. a.) ein starkes und integratives Wachstum durch integrative Arbeitsplatzbeschaffung unterstützt werden (UA, S. 12). (f) Der Kläger hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte, dass die ihm vorliegenden Erkenntnismittel auch unter Berücksichtigung der Sicherheitslage nach dem Militärputsch im August 2020 für eine Rückkehrprognose genügen. Dem von dem Kläger als Anlage übersendeten Artikel aus der taz „Ethnische Milizen in Mali: Auf Menschenjagd“ vom 5. Januar 2021 lässt sich entnehmen, die für die Regierung zunehmend „unkontrollierbare“ Dogon-Miliz „Dan Na Ambassagou“ greife vor allem im Zentrum des Landes Mali Dschihadisten und von ihnen als Kollaborateure der Dschihadisten erachtete Personen an. Dass sich die Sicherheitslage und in Folge dessen die Rückkehrsituation im Süden des Landes, insbesondere in der Hauptstadt C. , verändert haben könnte, lässt sich dem Artikel hingegen nicht entnehmen. (4) Der Kläger kann schließlich auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung, die er zur Begründung der Beweisanträge zitiert hat, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die von dem Kläger konkret bezeichneten Entscheidungen (OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 – 13 A 4738/18.A –, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26, 38; EGMR, Urteile vom 23. März 2016– 43611/11 – und vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –) betreffen sämtlich nicht das Herkunftsland Mali und verhalten sich lediglich allgemein zu den Anforderungen des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit schlechten humanitären Bedingungen. Sie geben aber nichts dafür her, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben könnte, die ihm vorliegenden Erkenntnismittel seien für eine sachkundige Beurteilung der Rückkehrsituation in Mali ausreichend. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich – ohne Angabe eines Aktenzeichens – auf zwei weitere Entscheidungen des „BVerfG“ vom 1. Februar 2007 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2008 (gemeint wohl: BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – , juris [Russische Föderation] und OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 – 11 A 4395/04.A –, juris [Aserbaidschan und Armenien]) bezogen hat. Auch soweit der Kläger sie inhaltlich zusammengefasst hat, stellen sie lediglich generell dar, unter welchen Voraussetzungen ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum bietet. (5) Nicht relevant sind die Ausführungen des Klägers dazu, wie das Verwaltungsgericht aus seiner Sicht zutreffend hätte prüfen müssen, ob er auf internen Schutz im Süden Malis verwiesen werden kann. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. b) Unerheblich bliebe das Vorbringen des Klägers auch, soweit es so zu verstehen sein sollte, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die aktuelle tatsächliche Situation in Mali verletzt. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Im Übrigen wäre es Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2020– 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 27. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger nicht dar. Dies ist auch angesichts der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisse und des ihm eröffneten Ermessens bei der Einholung weiterer Erkenntnisse nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. ob auch leistungsfähige, erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen angesichts der Folgen der Corona-Pandemie auch dann in der Lage seien, das für ihren Lebensunterhalt notwendige Existenzminimum zu erwirtschaften, wenn sie nicht auf verwandtschaftliche Bindungen verwiesen werden könnten, sondern selbst arbeiten müssten, 2. wo ein Rückkehrer Unterkunft finden könne, wenn er nach Mali abgeschoben werde und auf dem Flughafen in C. ankomme, 3. wodurch im Falle eines solchen Rückkehrers die Lebensmittelversorgung gesichert sei und 4. welche Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung für einen abgeschobenen Malier bestünden, wenn er keine Arbeit und kein soziales Netzwerk habe, die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht den soeben genannten Anforderungen entsprechend dargelegt, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig sind. Er hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass die von dem Verwaltungsgericht dargestellte Erkenntnislage, auf deren Grundlage es seine Feststellungen zum Vorliegen internen Schutzes im Süden Malis getroffen hat, mit Blick auf abweichende Erkenntnisquellen unzutreffend ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter 1. a) bb) (2) Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).