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Urteil

8 D 241/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0713.8D241.21AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Bei der Prüfung, ob ein Eingriffstatbestand i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden. Eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative steht der Behörde lediglich bei der Bewertung der Wirkungen eines Vorhabens sowie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu.

  • 2.

    Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Kranstellfläche einer Windenergieanlage stellt im vorliegenden Einzelfall keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Tenor

Die im Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 enthaltene Auflage Nr. 1 zum Landschafts- und Artenschutz wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das bereits gezahlte Ersatzgeld in Höhe von 1.180 Euro zu erstatten

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob ein Eingriffstatbestand i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden. Eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative steht der Behörde lediglich bei der Bewertung der Wirkungen eines Vorhabens sowie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu. 2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der Kranstellfläche einer Windenergieanlage stellt im vorliegenden Einzelfall keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die im Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 enthaltene Auflage Nr. 1 zum Landschafts- und Artenschutz wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das bereits gezahlte Ersatzgeld in Höhe von 1.180 Euro zu erstatten Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer landschafts- und artenschutzrechtlichen Auflage in einer der Klägerin von dem Beklagten erteilten Genehmigung zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Windenergieanlage. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur X, Flurstück Y/Z in O. -I. auf Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Beklagten vom 11. Juli 2013 eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-101. Im Zuge der Errichtung der Anlage wurde auch ein 60 bis 80 Zentimeter tief geschotterter und befestigter Platz als Kranstellfläche angelegt, auf den die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung angewandt wurde. Mit am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung dieser Anlage durch die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit einer Länge von 33,92 Metern und einer Breite von 17,37 Metern auf der Kranstellfläche. Mit Schreiben vom 8. März 2021 reichte die Klägerin zur Erläuterung der Aufstellsituation der Photovoltaikanlage eine Schnittzeichnung sowie exemplarische Fotos ein und führte hierzu aus, dass die Module eine Gesamthöhe von 50 Zentimetern über Grund nicht überschreiten würden. Mit Bescheid vom 29. April 2021 genehmigte der Beklagte die beantragte Maßnahme. Der Bescheid enthält unter dem Punkt „Landschafts- und Artenschutz“ folgende Auflage: „Der Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft in Höhe von 295 Wertpunkten ist entweder a. durch Abbuchung 14 Tage vor Baubeginn durch ein Ökokonto auszugleichen, oder b. durch die Zahlung eines Ersatzgeldes in Höhe von 1.180,00 € 14 Tage vor Baubeginn […] auszugleichen.“ In der Begründung des Bescheides wird sinngemäß ausgeführt, die Aufnahme der vorstehenden Nebenbestimmung trage der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 28. April 2021 Rechnung. In dieser heißt es, mit der Aufstellung der Photovoltaikanlage gehe eine Veränderung der Oberfläche durch eine teilweise Vollversiegelung sowie eine Veränderung der Niederschlagsversickerung einher. Gleichzeitig wirke sich die Aufstellung der Anlage auf das Landschaftsbild aus. Die Kranstellfläche sei bislang als teilversiegelte Fläche mit einem Wertpunkt gemäß dem numerischen Verfahren NRW (2008) bewertet worden. Die Veränderung der Oberfläche werde durch einen Malus von 0,5 Wertpunkten berücksichtigt. Somit bestehe auf der Aufstellfläche ein Defizit von gerundet 295 Wertpunkten (33,92 m x 17,37 m x 0,5 WP/m²). Artenschutzrechtliche Konflikte seien bei der Aufstellung der Anlage nicht zu besorgen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie das in der genannten Auflage festgesetzte Ersatzgeld „unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit“ zahle. Am 27. Mai 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die vorgenannte Auflage entbehre jeglicher Grundlage. Die Kranstellfläche sei ein zwischen 60 und 80 Zentimeter tief geschotterter und befestigter Platz, der mit der Hauptgenehmigung der Windenergieanlage genehmigt und artenschutz- sowie landschaftsschutztechnisch bereits ökologisch ausgeglichen worden sei. Mit der Errichtung der Photovoltaikanlage sei weder neue Fläche versiegelt noch neuer Boden in irgendeiner Weise berührt worden. Die Module lägen nicht flach auf dem Boden, sondern seien leicht aufgeständert und auf einem wasser- und luftdurchlässigen Vlies verlegt. Die Kabel seien in der geschotterten Fläche verlegt worden. Niederschlagswasser könne weiter über die Module ungehindert auf den Platz fließen. Ein neuer Eingriff in die Natur finde nicht statt. Die Anlage habe eine Gesamthöhe von 35 Zentimetern über Grund und sei schon im Abstand von wenigen Metern kaum noch von der restlichen Kranstellfläche zu unterscheiden. Hierin liege kein Eingriff in die Landschaft. Diese Wertung teile wohl auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber, da nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) BauO NRW 2018 Photovoltaikanlagen auf Kranstellflächen von Windenergieanlagen zwischenzeitlich verfahrensfrei geworden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. die im Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 enthaltene Auflage Nr. 1 zum Landschafts- und Artenschutz aufzuheben, und 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr das bereits gezahlte Ersatzgeld in Höhe von 1.180 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die angefochtene Nebenbestimmung finde ihre Grundlage in § 15 Abs. 6 BNatSchG. Die Festsetzung eines Ersatzgeldes sei vorliegend notwendig. Zwar seien die Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild aufgrund der geringen Höhe der Anlage offensichtlich gering, allerdings sei die erhöhte Lage des Standorts der Photovoltaikanlage zu beachten. Diese befinde sich neben der Windenergieanlage auf einer plateauähnlichen Struktur, welche in drei Richtungen leicht abfalle. Insbesondere von dem auf südlicher Seite befindlichen Wirtschaftsweg in Richtung der Ortschaft C. , welcher sich auf einer ähnlichen Höhe befinde, sei die Anlage - sofern kein Bewuchs auf den Feldern stehe - leicht zu sehen. Im Ergebnis sei hier eine geringe Beeinträchtigung anzunehmen, allerdings sei dies auch nicht die alleinige Grundlage für die Festsetzung des Ersatzgeldes gewesen. Vielmehr gehe mit der Aufstellung der Photovoltaikanlage in jedem Falle eine Veränderung der Oberfläche und dessen Struktur einher. Die vorhandene und bereits im Verfahren zu Errichtung der Windenergieanlage ausgeglichene Kranstellfläche diene in diesem Falle noch als Ruderalfläche für Pionierarten und Kleininsekten (Schrecken und Laufkäfer). Durch die Belegung mit der Photovoltaikanlage gehe dieser Lebensraum verloren und das Kleinklima verändere sich. Darüber hinaus sei auch nicht auszuschließen, dass einige Vogelarten von der Lockwirkung der Schotterfläche angezogen würden. Einige Vögel (z. B. Grauammern) besäßen einen Muskelmagen und schluckten daher kleine Steine, sodass die im Magen befindliche Nahrung besser verkleinert werden könne. Durch die Belegung eines Großteils der Kranstellfläche durch die Photovoltaikanlage gehe diese Oberflächenfunktion zumindest teilweise verloren. In weiteren Studien werde gezeigt, dass auch andere Vogelarten von der Diversität der Pflanzenstruktur auf Ruderalflächen profitieren könnten (z. B. Rebhühner). Darüber hinaus sei das in der Klageschrift angeführte wasser- und luftdurchlässige Vlies in keiner Weise Gegenstand des Antrags und der dazugehörigen Unterlagen gewesen. Er habe erstmals am 28. Mai 2021 von dem Einsatz einer solchen Struktur Kenntnis erlangt, als die Anlage nach Errichtung in Augenschein genommen worden sei. Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hätten keine Anhaltspunkte für den Einsatz eines solchen Untergrunds bestanden, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass sich das Kleinklima im Bereich der Photovoltaikanlage verändern könne. Auch die Berechnung des Ersatzgeldes und dessen Höhe seien nicht zu beanstanden. Bisher sei die Kranstellfläche als teilversiegelte Fläche mit einem Wertpunkt gemäß dem numerischen Verfahren NRW (2008) bewertet worden. Es sei in diesem Falle nicht davon auszugehen, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage mit einer Vollversiegelung gleichzusetzen sei. Herangezogen worden sei daher ein Malus von 0,5 Wertpunkten für die Veränderung der Oberflächenstruktur. Bei der Bemessung der Höhe des Ersatzgeldes sei auch berücksichtigt worden, dass aufgrund der potentiellen vollständigen naturschutzfachlichen Entwertung des betroffenen Teils der Kranstellfläche gegebenenfalls sogar eine Bewertung, die sich näher an einer Vollversiegelung orientiere, denkbar gewesen wäre. Allerdings sei hier sowohl aufgrund der weiterhin möglichen Niederschlagswasserversickerung als auch der geringen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes eine Abwägung zu Gunsten der Klägerin erfolgt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14. April 2022, der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. April 2022 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Auflage Nr. 1 zum Landschafts- und Artenschutz im Bescheid des Beklagten vom 29. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - dazu I.). Hieraus folgt ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten (dazu II.). I. Die der Klägerin auferlegte Pflicht, entweder ein Ökokonto zu belasten oder ein Ersatzgeld zu zahlen, findet im Gesetz keine Stütze. 1. Bedenken bestehen bereits hinsichtlich der der Klägerin in der Auflage eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen der Belastung eines Ökokontos und der Leistung eines Ersatzgeldes. Letzteres ist nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG dann vorgesehen, wenn ein Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt wird, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind. Das Ökokonto wiederum ist ein Institut, um vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. d. § 16 Abs. 1 BNatSchG (Kompensationsmaßnahmen) nach Durchführung der Maßnahmen zu dokumentieren und durch Einbuchung oder Abbuchung zu verwalten (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, § 1 Satz 1 der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes - Ökokonto VO - vom 18. April 2018, GV. NRW. S. 379; geändert durch Gesetz vom 15. November 2016, GV. NRW. S. 934). Die Inanspruchnahme eines Ökokontos führt folglich dazu, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft als ausgeglichen oder ersetzt gilt (vgl. § 6 Abs. 3 Ökokonto VO). Gibt der Beklagte hier also durch die der Klägerin alternativ auferlegte Pflicht zur Inanspruchnahme eines Ökokontos zu erkennen, dass er den von ihm angenommenen Eingriff in Natur und Landschaft für kompensierbar hält, ist für die Festsetzung eines Ersatzgeldes kein Raum mehr. Jedenfalls aber kann er es nicht der Entscheidung der Klägerin überlassen, ob eine Realkompensation erfolgt oder nicht; die Ersatzgeldzahlung ist der Kompensation gegenüber nachrangig. Vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Dez. 2021), § 15 BNatSchG Rn. 49 m. w. N. 2. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da der von dem Beklagten angenommene Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG, der Voraussetzung sowohl für die Forderung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als auch für die Leistung von Ersatzgeld ist (§ 15 Abs. 2 und 6 BNatSchG), hier nicht vorliegt. Das folgt allerdings nicht bereits aus § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e) BauO NRW 2018 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822). Die Norm stellt Photovoltaikanlagen auf Kranstellflächen von Windenergieanlagen verfahrensfrei. Eine Regelung zu anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernissen, insbesondere solchen des Umweltrechts, enthält sie nicht (vgl. LT-Drs. 17/14088, S. 8). Ob ein Eingriff vorliegt, bestimmt sich daher nach der maßgeblichen Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes. a) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Solche Veränderungen beeinträchtigen i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG das - aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete - ökologische Wirkungsgefüge einer Grundfläche, wenn einzelne dieser Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. Eine Beeinträchtigung kann daher insbesondere angenommen werden, wenn Populationen von Tier- und Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert. Der Eingriffstatbestand ist jedoch nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die isolierte Beeinträchtigung eines der Faktoren. Die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung reicht aus. Sie ist erheblich i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG, wenn sie mehr als eine Bagatelle ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 ‑ 8 A 2206/15 -, juris Rn. 10 f. Bezogen auf das Landschaftsbild ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen, wenn die Veränderung von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 ‑, juris Rn. 93. Bei der Prüfung, ob ein Eingriffstatbestand vorliegt, ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Behörde gebunden. Zwar steht der Behörde bei der Bewertung der Wirkungen eines Vorhabens ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, sodass die im Genehmigungsbescheid vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind. Vgl. in Bezug auf das Planfeststellungsrecht BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 ‑, juris Rn. 93 m. w. N. Dies liegt darin begründet, dass die Bestandsaufnahme und Bilanzierung des Eingriffs über die zu erwartenden Kompensationsmaßnahmen in hohem Maße auf naturschutzfachlichen Sachverstand angewiesen ist, der bei der gerichtlichen Beurteilung eines Sachverhalts im Regelfall nicht vorhanden ist. Vgl. Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht (April 2022), § 15 BNatSchG Rn. 5; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Dezember 2021), § 15 BNatSchG Rn. 40. Ob hinsichtlich der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Bagatellschwelle überschritten ist oder ob eine Veränderung i. S. d. § 14 BNatSchG von einem Durchschnittsbetrachter als nachteilig und störend empfunden wird, kann demgegenüber ohne Rückgriff auf naturschutzfachliches Spezialwissen beantwortet werden. Daher ist die Frage der Qualifizierung eines Vorhabens - also danach, ob überhaupt ein Eingriff vorliegt - gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. August 2019 ‑ 8 A 11472/18 -, juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 ‑ 8 A 2206/15 -, juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juni 1995 - 5 S 1537/94 -, juris Rn. 44, in denen das Vorliegen eines Eingriffs jeweils in vollem Umfang geprüft wird; wohl auch Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht (April 2022), § 15 BNatSchG Rn. 5. b) Anhand dieses Maßstabes erweist sich die Annahme des Beklagten, dass es sich bei der Errichtung der Photovoltaikanlage auf der Kranstellfläche der Windenergieanlage um einen Eingriff in Natur und Landschaft handelt, im vorliegenden Einzelfall als unzutreffend. Das streitgegenständliche Vorhaben zählt ersichtlich nicht zu den in § 30 Abs. 1 LNatSchG NRW aufgeführten, nach Landesrecht als Eingriff geltenden Vorhaben. Es verursacht auch keine zusätzlichen, über die - im Zusammenhang mit der Genehmigung der Windenergieanlage naturschutzrechtlich bestandskräftig kompensierte - Anlegung der Schotterfläche hinausgehenden erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG. aa) Die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom 28. April 2021, die von der angefochtenen Genehmigung in Bezug genommen wird, begründet die Annahme eines Eingriffs hinsichtlich der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts damit, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage eine „teilweise Vollversiegelung“ sowie eine Veränderung der Niederschlagsversickerung bewirke. Dem setzt die Klägerin zu Recht entgegen, dass die Photovoltaikanlage nicht flach auf dem Boden, sondern aufgeständert und auf einem wasser- und luftdurchlässigen Vlies errichtet ist. Dies dürfte zwar tatsächlich zu einer Veränderung der Niederschlagsversickerung führen. Dass diese aber „erheblich“ i. S. d. § 14 BNatSchG ist, behauptet selbst die Untere Naturschutzbehörde zumindest nicht ausdrücklich. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Insbesondere Regenwasser kann weiterhin - zwar von den einzelnen Modulen der Photovoltaikanlage geleitet, aber dennoch - ortsnah und dezentral auf der Schotterfläche versickern. Dies erkennt letztlich auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung an: Im vorliegenden Zusammenhang trägt er lediglich vor, dass das verwendete Vlies in keiner Weise Gegenstand des Genehmigungsantrags und die Auflage daher zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Dies ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, weil jedenfalls eine zusätzliche bauliche Befestigung des Untergrunds unterhalb der Photovoltaikanlage nicht Gegenstand des Genehmigungsantrags und ersichtlich von der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Unabhängig von der Frage, auf welchen Zeitpunkt es vorliegend ankommt, ist dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten auch sonst nicht zu folgen. Denn die Klägerin hatte die Aufstellungsweise der Photovoltaikanlage im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 8. März 2021 anhand eines Querschnitts und von beispielhaften Fotografien erläutert. Zwar ist sie hierbei auf die Verwendung eines Vlieses nicht ausdrücklich eingegangen. Ein Vlies ist auf den Fotografien aber zu erkennen. Auch hierauf kommt es letztlich aber nicht an, da sich die geringen Auswirkungen auf das Versickerungsverhalten maßgeblich aus der angewendeten Ständerbauweise ergeben. Schon diese sorgt dafür, dass Niederschlag von der überbauten Fläche nicht komplett ferngehalten, sondern „zwischen den Modulreihen“ durchgelassen wird. Erst hiernach trifft der Niederschlag auf das auf der Schotterfläche liegende, im Übrigen auch nicht in den Boden eingebrachte Vlies, welches das Abflussverhalten aber nach den plausiblen und vom Beklagten auch nach einer Inaugenscheinnahme nicht substantiiert in Frage gestellten Angaben der Klägerin nicht weiter erheblich negativ beeinflusst. bb) Dass eine erhebliche Beeinträchtigung i. S. d. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung, dass die Belegung der Schotterfläche mit der Photovoltaikanlage mit einer Veränderung der Oberflächenstruktur einhergehe, durch die diese als Lebensraum beispielsweise für Pionierarten, Kleininsekten und einige Vogelarten zumindest teilweise verloren gehe. Hierbei handelt es sich um in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend belegte Behauptungen und Vermutungen, die keinen konkreten Bezug zu der hier in Rede stehenden Fläche erkennen lassen. Zwar mag es zutreffen, dass Kranstellflächen der vorliegenden Art als - grundsätzlich schützenswerte, vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht (Dezember 2021), § 14 BNatSchG Rn. 8; Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht (April 2022), § 14 BNatSchG Rn. 12, - Ruderalflächen für Pionierarten und Kleininsekten dienen können und dass beispielsweise auch Rebhühner von der auf solchen Flächen möglicherweise anzutreffenden Diversität der Pflanzenstruktur profitieren. Solche Flächen können als durch menschliche Tätigkeit (um-)gestaltete Landschaftsbestandteile, in denen sich infolge Zeitablaufs und natürlichen Besatzes ein schützenswerter Lebensraum für Tiere und Pflanzen gebildet hat (sog. Sekundär-Biotope), auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. August 2019 ‑ 8 A 11472/18 -, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1994 - 10 B 350/94 -, NVwZ 1995, 308 (309). Dass ein derart schützenswerter Lebensraum hier in der kurzen Zeit zwischen der Errichtung der Windenergieanlage und der Photovoltaikanlage - schon - entstanden wäre, ist aber weder von der insoweit orts- und fachkundigen Unteren Naturschutzbehörde substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorliegenden Fotos zeigen eine gänzlich von Bewuchs freie Schotterfläche. Soweit es der Beklagte ferner „nicht ausschließt“, dass einige Vogelarten von der Lockwirkung der Schotterfläche angezogen werden, ist zumindest keine erhebliche Beeinträchtigung erkennbar. Insbesondere seine Behauptung, Grauammern und andere Vögel mit Muskelmägen fänden im Umfeld der Windenergieanlage keine Steine mehr, um diese zur Verbesserung ihrer Verdauungsleistung zu schlucken, ist fernliegend, da in diesem Bereich ersichtlich kein Mangel an Steinen herrscht. cc) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt ebenfalls nicht vor. Die gegenteilige Annahme begründet die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten in ihrer von der angegriffenen Genehmigung in Bezug genommenen Stellungnahme nicht weitergehend. In der Klageerwiderung trägt der Beklagte sogar selbst vor, die Beeinträchtigungen seien „aufgrund der geringen Höhe der Anlage offensichtlich gering“, was ohne weiteres gegen die Annahme einer mehr als bagatellmäßigen Beeinträchtigung spricht. Hiervon unabhängig folgt aus seinem - von ihm selbst offensichtlich schon für nicht entscheidungserheblich eingestuften - Vortrag, die Photovoltaikanlage sei, sofern kein Bewuchs auf den Feldern stehe, von dem auf südlicher Seite befindlichen Wirtschaftsweg aus zu sehen, für sich genommen noch keine erhebliche Beeinträchtigung. Die Sichtbarkeit einer Anlage allein führt noch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Nach den vorstehend ausgeführten Maßstäben muss ein Störempfinden des Durchschnittsbetrachters hinzutreten, für dessen Vorliegen hier in Anbetracht der vorliegenden, aussagekräftigen Lichtbilder nichts ersichtlich ist. II. Der Erfolg des nach § 113 Abs. 4 VwGO zulässigen Erstattungsantrages der Klägerin beruht auf dem ihr gegenüber dem Beklagten infolge der Aufhebung der angefochtenen Auflage zustehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Bei der Verknüpfung von Anfechtungsklage und Leistungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO darf das Urteil zur Vermeidung einer Umgehung des § 167 Abs. 2 VwGO auch hinsichtlich des Leistungsausspruchs nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2021 ‑ 9 A 118/16 -, juris Rn. 287 m. w. N. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.