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Beschluss

12 E 424/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0718.12E424.22.00
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Tenor

Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 6.228,40 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes wird geändert. Der Gegenstandswert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf 6.228,40 € festgesetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, über die das Gericht nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist begründet. Als Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist vorliegend gemäß § 52 Abs. 1 GKG die im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Gesamtforderung festzusetzen. Die Empfehlung in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Die dort vorgesehene Reduzierung des Streitwerts in selbständigen Vollstreckungsverfahren, die nicht die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder einer Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, auf ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Die in Satz 2 der Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges empfohlene Streitwertreduzierung ist nur dann berechtigt, wenn das Vollstreckungsverfahren ein Nebenverfahren zu dem gegen den Vollstreckungsschuldner als Hauptverfahren bereits vorausgegangenen Verwaltungs- bzw. Erkenntnisverfahren darstellt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vgl.OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 20. Februar 2017 - 4 C 16.2141 -, juris Rn. 3 und Sächs. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 9 E 609/14 -, juris Rn. 2. Dementsprechend ist, wie vom Verwaltungsgericht geschehen, von der zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) zu vollstreckenden Gesamtforderung auszugehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).