Beschluss
19 B 535/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0718.19B535.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO unzulässig. Ihre Begründung verfehlt die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 ‑ 19 B 1508/21 -, juris, Rn. 1, vom 8. Mai 2020 ‑ 1 B 1321/19 ‑, juris, Rn. 7, vom 29. April 2020 ‑ 19 B 500/20 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 16. März 2016 ‑ 1 B 1442/15 ‑, juris, Rn. 5. Den vorgenannten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt die Beschwerde nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter anderem die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds durch den Antragsteller mit der Erwägung verneint, aus den Gründen des Gerichtsbescheids vom 5. Januar 2022 im Klageverfahren 25 K 6372/18 (juris) liege keine Gefährdungslage vor. Mit dieser die erstinstanzliche Entscheidung selbstständig tragenden Erwägung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 9. Mai 2022 enthält keine Ausführungen zu der Frage, weshalb eine Gefährdung im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vorliegen soll. Diese Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Rüge, der genannte Gerichtsbescheid habe dem anwaltlich vertretenen Antragsteller auch persönlich zugestellt werden müssen („Herr H. besteht weiterhin auf unmittelbare Zustellung an ihn.“). Auf die weiteren Erwägungen des Antragstellers zu der den Anordnungsanspruch betreffenden Frage, ob der Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2022 im Klageverfahren 25 K 6372/18 rechtswirksam zugestellt und damit das erstinstanzliche Klageverfahren bereits unanfechtbar beendet wurde, kommt es vor diesem Hintergrund für den Erfolg des hier streitgegenständlichen Verfahrens auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Von einer Halbierung des Auffangstreitwerts war angesichts der von dem Antragsteller begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).