Beschluss
1 B 1442/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0316.1B1442.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 22. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.261,55 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 22. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.261,55 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde nach im Beschwerdeverfahren erfolgter Beiladung sinngemäß verfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die nach A 9_vz bewerteten Stellen auf der Beförderungsliste der Einheit „TD“ (Telekom Deutschland GmbH) mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn sie bzw. ihre Prozessbevollmächtigten, deren Handeln die Antragstellerin sich zurechnen lassen muss, haben die Beschwerde schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Diesem Darlegungserfordernis genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2016– 1 B 1517/15 –, n. v., vom 12. November 2015– 6 B 939/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und vom 30. November 2011 – 1 B 130/11 –, n. v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2004 – 9 S 1536/04 –, NVwZ-RR 2006, 74 = juris, Rn. 2; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 146 Rn. 24, und – ausführlich – Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 71 ff., insb. Rn. 76 f., jeweils m. w. N. Die vorgenannten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt das allein mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 unterbreitete Beschwerdevorbringen vollständig. Das gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens unter den Punkten I. und II. (S. 1 bis 8 oben des o. g. Schriftsatzes). Nachdem die Antragstellerin unter Punkt I. des Schriftsatzes den Sachverhalt noch einmal kurz dargestellt hat, beschränkt sie sich nämlich unter dem nachfolgenden Punkt II. auf eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens: Sie bekräftigt zunächst noch einmal zusammenfassend ihren bereits erstinstanzlich vertretenen Standpunkt, die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung ihr gegenüber folge aus der Rechtswidrigkeit der dieser Entscheidung zugrundegelegten, ihre höherwertige Tätigkeit nicht hinreichend berücksichtigenden dienstlichen Beurteilung, und zitiert sodann nur noch aus ihren erstinstanzlich vorgelegten Schriftsätzen vom 10. September 2015 und vom 19. November 2015. Dies stellt nicht einmal ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, in welcher dieses erstinstanzliche Vorbringen vollständig und eingehend gewürdigt worden ist. Keine andere Bewertung ergibt sich in Bezug auf das Beschwerdevorbringen unter Punkt III. des Schriftsatzes vom 14. Dezember 2015 (S. 8 f.). Insoweit trägt die Antragstellerin zunächst vor: Das Verwaltungsgericht habe mit seiner Bewertung, die Ausübung der höherwertigen Tätigkeiten habe sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamtergebnis beanstandungsfrei Berücksichtigung gefunden, den Maßstab verkannt, welchen der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juni 2015 – 1 B 384/15 –, juris, formuliert habe. Nach dieser Rechtsprechung reiche nämlich die bloße Behauptung, eine erheblich höherwertige Tätigkeit sei hinreichend im Gesamtergebnis berücksichtigt worden, nicht aus, um ein nur geringfügiges Überschreiten des Votums der Vorgesetzten durch die Beurteiler um zwei Ausprägungsgrade zu plausibilisieren. Nichts anderes werde dann gelten, wenn – wie hier – „zusätzlich eine solche bloße Behauptung zur Begründung der Beurteilung einzelner Leistungskriterien aufgestellt“ werde. Dieses Beschwerdevorbringen genügt dem dargestellten Darlegungserfordernis nicht, weil die Antragstellerin mit ihm der angefochtenen Entscheidung nur ihre abweichende Meinung entgegensetzt, ohne sich mit der dortigen, auf den Einzelfall bezogenen Würdigung (BA S. 6 f.) auseinanderzusetzen, dass und aus welchen Gründen die Beurteilerinnen die von der Antragstellerin ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten (7 Monate T 7, 22 Monate T 9) zutreffend erkannt und in ihre differenzierende Bewertung der Einzelkriterien eingestellt sowie bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt hätten. Ferner macht die Antragstellerin unter Punkt III. nur noch geltend, sie habe bereits ausführlich dargestellt, dass der geringe „Aufschlag“, den sie erhalten habe, auch solchen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsstufe A 8 BBesO zuteil geworden sei, die nicht höherwertig eingesetzt gewesen seien. Dieses Vorbringen lässt jede Auseinandersetzung mit den eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vermissen, dass und weshalb es sich nicht feststellen lasse, dass amtsentsprechend eingesetzte Beamte ähnliche „Notenverbesserungen“ erhalten hätten wie höherwertig eingesetzte Beamte (BA S. 9 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Nur in Bezug auf den Beigeladenen zu 22. und nicht auch in Bezug auf die übrigen Beigeladenen entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Denn nur der Beigeladene zu 22. ist im Beschwerdeverfahren ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), indem er mit Schriftsatz vom 4. Februar 2016 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9 BBesO) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (Stufe 7) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (2 x 3.031,60 Euro + 10 x 3.098,30 Euro; Division der sich ergebenden Summe von 37.046,20 Euro durch den Faktor 4). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.