Beschluss
15 E 23/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0728.15E23.21.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus M. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus M. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Rechtsverfolgung der Klägerin die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, weil der Rechtsstreit eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, ist geklärt, dass die Bestimmung der Höhe des „zu Unrecht geleisteten Betrages“, auf den § 47a Satz 1 BAföG in der Rechtsfolge abstellt, sich grundsätzlich nach den Kriterien richtet, die bei der Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens im Zivilrecht Geltung beanspruchen. Danach beurteilt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein zu ersetzender Vermögensschaden eingetreten ist, regelmäßig - nach der sogenannten Differenzhypothese - durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 5 C 55.15 -, juris Rn. 22, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - VI ZR 325/09 -, juris Rn. 8 f. Nach der vom Verwaltungsgericht weiter herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist haftungsbegründend jedes Ereignis bzw. Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Vermögensschaden entfiele (Äquivalenztheorie). Dabei dürfen zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2020 - IX ZR 61/19 -, juris Rn. 21, m. w. N. Allerdings wird die weite Haftung für Schadensfolgen, die sich aus der Anwendung des Äquivalenzprinzips ergibt, durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der verletzten Norm eingegrenzt. Vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 2020 - IX ZR 61/19-, juris Rn. 21, und vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 371/18 -, juris Rn. 23, jeweils m. w. N. Ob ausgehend von diesen rechtlichen Maßgaben bei der Bemessung des zu Unrecht geleisteten Betrages zugunsten der Klägerin zu unterstellen ist, dass ihr Sohn vor Ablauf des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG gestellt hätte, bedarf der näheren rechtlichen Prüfung. Von offenen Erfolgsaussichten ist hierbei schon deshalb auszugehen, weil ein anderes Obergericht in einer ähnlichen Konstellation entschieden hat, dass eine Antragstellung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG bei pflichtgemäßem Verhalten des Elternteils mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre und folglich bei der Ermittlung der hypothetischen Vermögenslage zu berücksichtigen sei, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 4 LB 105/20 -, juris Rn. 21 ff., und im Übrigen, soweit ersichtlich, keine ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt. Darüber hinaus wirft der Rechtsstreit die Frage auf, ob von einem „Herbeiführen“ der Leistung durch falsche oder unvollständige Angaben eines Elternteils die Rede sein kann, wenn es der in Rede stehenden Angaben des Elternteils verfahrensrechtlich nicht bedurfte. Der am 19. September 1994 geborene Sohn der Klägerin war bei Unterzeichnung des hier in Rede stehenden Förderungsantrags am 1. August 2012 bereits 17 Jahre alt und damit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I grundsätzlich handlungsfähig. Insofern war die zusätzliche Unterschrift der Klägerin - und ihre damit einhergehenden Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Antrag gemachten Angaben - für eine wirksame und den Anforderungen aus § 46 Abs. 1, 3 BAföG entsprechende Antragstellung entbehrlich. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).