OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 E 42/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0728.15E42.21.00
1mal zitiert
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 - 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben fehlt der Rechtsverfolgung des Klägers die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Seine Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance, ohne dass sich schwierige und ungeklärte Fragen stellen. Es spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 30. Juli 2019 und 30. Januar 2020 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Das gilt sowohl für den Bescheid vom 30. Juli 2019 (dazu 1.) und als auch für denjenigen vom 30. Januar 2020 (dazu 2.). 1. Soweit der Kläger mit Blick auf den Bescheid vom 30. Juli 2019 einwendet, der Beklagte habe sein Ermessen dahingehend ausüben müssen, dass es bei den bewilligten Leistungen verbleibt, verkennt er, dass die durch den Bescheid ausgesprochene partielle Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 13. Dezember 2018 und die entsprechende Rückforderung gewährter Leistungen auf Vorschriften beruht, die einen behördlichen Ermessensspielraum nicht eröffnen. Vgl. zu § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Halbs. 2 BAföG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28, m. w. N. Dass nach der vorgehend bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Entscheidung nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG dennoch eine Abwägung des Gewichtes des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Abwägung zu Gunsten des Klägers ausfallen würde. Insbesondere ist insofern sein Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er die Ausbildung „unverschuldet“ habe unterbrechen müssen, nicht durchgreifend. Denn für die Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG kommt es nicht darauf an, ob der zur Änderung führende Grund von dem Auszubildenden verschuldet ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 12 S 1650/20 -, juris Rn. 18, m. w. N. 2. Hinsichtlich des Bescheides vom 30. Januar 2020 wendet der Kläger zu Unrecht ein, der Beklagte habe sein Rücknahmeermessen dahingehend ausüben müssen, dass auf eine Rückforderung der gewährten Leistungen verzichtet werde, weil er, der Kläger, einen Leistungsanspruch gehabt hätte, wenn er in dem Förderungsantrag seinen leiblichen Vater angegeben und einen Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt hätte. Die nicht näher begründete Annahme des Klägers, dies ergebe sich „auch aus Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016 zum Aktenzeichen 5 C 55/15“, findet in dem besagten Urteil keine Grundlage; dieses verhält sich nicht zur Ausübung des Ermessens bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X. Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 -, juris Rn. 29, m. w. N. Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 30. Januar 2020 war dem Beklagten bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Es ist auch nicht festzustellen, dass der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Mit seinen im Klageverfahren ergänzten Ermessenserwägungen hat der Beklagte den Standpunkt eingenommen, es komme auf den vom Kläger geltend gemachten hypothetischen Leistungsanspruch aufgrund eines unterstellten Aktualisierungsantrags nicht an, weil ein solcher Antrag gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nicht mehr berücksichtigt werden könne. Diese Erwägung lässt keinen Ermessensfehler erkennen; sie hält sich im Rahmen einer sachgerechten Abwägung der oben angesprochenen widerstreitenden Interessen. Der Beklagte ist nicht gehalten, von einer Rücknahme abzusehen, um den Kläger im Ergebnis so zu stellen, als hätte er pflichtgemäße Angaben zu seinem leiblichen Vater gemacht und damit einhergehend rechtzeitig einen Antrag nach § 24 Abs. 3 BAföG gestellt. Die sachgerechte Ausübung des Rücknahmeermessens erfordert nicht, dem Kläger einen solchen Ausgleich zugutekommen zu lassen, der an eine gedachte - tatsächlich aber unterbliebene - Antragstellung anknüpft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.