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Beschluss

12 A 748/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.12A748.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 20. Februar 2020 für beide Instanzen auf 5.559,66 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung vom 20. Februar 2020 für beide Instanzen auf 5.559,66 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 17. Juli 2019, mit dem der Beklagte den Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2017 zurückgenommen und die Auszahlung von Direktzahlungen (2016) abgelehnt sowie die ausgezahlten Zuwendungsbeträge zurückgefordert hat, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Der angefochtene Bescheid sei zwar mangels vorheriger Anhörung der Klägerin formell rechtswidrig, dieser Mangel sei aber unbeachtlich, da keine Möglichkeit einer abweichenden Sachentscheidung bestehe. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 10. Januar 2017 sei nach § 10 Abs. 1 MOG zwingend. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Direktzahlungen gehabt, nachdem der zugrundeliegende Zuweisungsbescheid vom 12. Februar 2016 in der Fassung vom 23. Februar 2016 durch Rücknahme dieses Bescheides mit Bescheid vom 13. Februar 2017 weggefallen sei. Der Bescheid vom 13. Februar 2017 sei bestandskräftig geworden, weil die Klägerin die Klagefrist nicht eingehalten habe, die am 16. März 2017 verstrichen sei. Der Bescheid sei ausweislich des Abgangsvermerks noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden und gelte daher gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW mit dem dritten Tage nach Abgang als bekanntgegeben. Die Klägerin habe den Zugang nicht glaubhaft bestritten. Sowohl sie selbst als auch ihre mit Posteingängen betraute Mutter seien nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere deshalb als unglaubwürdig anzusehen, weil der Umstand des gänzlich fehlenden Zugangs nicht unmittelbar gegenüber dem Beklagten, sondern erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens erstmalig geltend gemacht worden sei. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Auch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung und Verzinsung, die der Beklagte nur dem Grunde nach ausgesprochen habe, seien rechtmäßig. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Klägerin Ausführungen zur Zulässigkeit ihrer Klage macht, führt dies nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel. Soweit ihren Zulässigkeitserwägungen auch in Bezug auf Aspekte der Begründetheitsprüfung des Verwaltungsgerichts Einwände entnommen werden können, legt die Klägerin ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Die Klägerin wendet zunächst ein, der angefochtene Bescheid sei schon mangels vorheriger Anhörung rechtswidrig, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, ein solcher Mangel sei gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich und begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung. Damit genügt sie insoweit nicht den vorgenannten Darlegungsanforderungen. Soweit die Klägerin weiter hauptsächlich geltend macht, ihre Klage vom 24. März 2017 sei nicht verfristet, weil ihr der Bescheid vom 15. Februar 2017 erst am 25. Februar 2017 zugegangen sei, geht sie am Streitgegenstand des hier betroffenen Verfahrens vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage hier - anders als im Parallelverfahrens 12 A 766/20 (3 K 3076/17) - nicht in Abrede gestellt. Ihre Ausführungen beziehen sich insoweit erkennbar auf den Bescheid vom 15. Februar 2017, der Gegenstand des Parallelverfahrens 12 A 766/20 (3 K 3076/17) ist. Allein diese Klage wurde am 24. März 2017 erhoben. Das trifft auch auf ihr weiteres Zulassungsvorbringen zu, sie habe von Anfang an einen konkreten Zugangszeitpunkt, nämlich den 25. Februar 2017, vorgetragen. Dieser Zeitpunkt sei in der mündlichen Verhandlung durch ihre Mutter bestätigt worden. Weiter habe diese einen auf der Verfügung angebrachten handschriftlichen Eingangsvermerk vorgelegt. Auch darauf kommt es nicht an, da jener Bescheid nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Verfahrens ist. Demgegenüber setzt die Klägerin sich mit ihrem Zulassungsantrag nicht ansatzweise mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, der Bescheid über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen vom 12. Februar 2016 in der Fassung vom 23. Februar 2016 sei mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 13. Februar 2017 aufgehoben worden. Ausgehend davon, kommt es auf ihr gesamtes übriges Vorbringen im Zulassungsverfahren, namentlich darauf, ob sie aktive Betriebsinhaberin war, nicht an: Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Nennung der maßgeblichen Vorschriften der VO (EU) Nr. 1307/2013 für die jeweiligen Prämien treffend angeführt, dass jedwede Direktzahlungen nur gewährt werden können, wenn der Landwirt über entsprechende Zahlungsansprüche verfügt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die die Klägerin nicht angegriffen hat, nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 13. Februar 2017 sei bestandskräftig geworden, beruht auf der Beweiswürdigung, die Behauptung der Klägerin, ihr sei der Bescheid vom 13. Februar 2017 tatsächlich nicht zugegangen, sei unglaubhaft. Dagegen wendet die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts Konkretes ein. Ihre Angriffe zielen vielmehr nur gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 15. Februar 2017, der Gegenstand des Urteils im Verfahren 3 K 3076/20, 12 A 766/20 ist, sei ihr entsprechend der Bekanntgabevermutung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG am 18. Februar 2017 zugegangen. Damit wird sie ihren Darlegungsanforderungen im vorliegenden Verfahren nicht gerecht. 2. Zu dem von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Klägerin nichts vorgetragen. Solche Schwierigkeiten folgen auch nicht aus ihrem Vorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln am Entscheidungsergebnis. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt die Klägerin nicht dar. Die bloße Nennung des Zulassungsgrundes genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht im Ansatz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).