Beschluss
12 A 766/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0802.12A766.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.208,13 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.208,13 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2017, mit dem der Beklagte den Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 12. Februar 2016 zurückgenommen und die Auszahlung von Direktzahlungen (2015) abgelehnt sowie die ausgezahlten Zuwendungsbeträge zurückgefordert hat, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Klage sei verspätet erhoben, weshalb der angefochtene Bescheid vom 15. Februar 2017 bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid sei der Klägerin nach der gesetzlichen Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am 18. Februar 2017 bekanntgegeben worden, so dass die am 24. März 2017 erhobene Klage verfristet sei. Nach dem vorgelegten Abgangsvermerk des Beklagten sei die Aufgabe zur Post am 15. Februar 2017 erfolgt. Die Klägerin habe die gesetzliche Zugangsvermutung nicht widerlegt. Ihre Behauptung, die sie auf die Angaben ihrer Mutter stütze, der Bescheid sei erst am 25. Februar 2017 zugegangen, sei unglaubhaft. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Ergänzend sei anzuführen, dass die Klage auch in der Sache aus den im Urteil 3 K 3039/20 (12 A 748/66) dargelegten Gründen, auf die verwiesen werde, erfolglos geblieben wäre. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt die Klägerin nicht hinreichend dar und sind auch nicht ersichtlich. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin wendet zur Zulässigkeit ihrer Klage mit dem Zulassungsvorbringen ein, sie habe schon bei Klageerhebung vorgetragen, wann ihr der Bescheid zugegangen sei, und ihre Mutter habe diesen Zeitpunkt verbal und durch Vorlage eines handschriftlichen Eingangsvermerks belegt. Entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts habe sie in der mündlichen Verhandlung auch substantiierte Angaben dazu gemacht, die die Vermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG erschütterten. Diese Tatsachenangaben seien in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt. Angesichts dessen könne nicht allein auf den Abgangsvermerk des Beklagten abgestellt werden. Soweit ihr vorgehalten werde, einige Details erst verspätet vorgebracht zu haben, müsse berücksichtigt werden, dass sie bis zur mündlichen Verhandlung anwaltlich nicht vertreten gewesen sei, weshalb ihr die entscheidungserheblichen Tatsachen auch nicht bewusst gewesen seien. Mit diesem näher ausgeführten Vorbringen greift sie die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Mit Blick auf den Grundsatz der freien richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) kommt eine Zulassung der Berufung in diesem Fall nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Be-stimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 27. Vielmehr kann eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung nur bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist, mit Erfolg angegriffen werden. Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011- 12 A 1975/09 -, juris Rn. 5 m. w. N. und vom 5. Oktober 2021 - 12 A 3342/20 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 10 LA 18/22 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N., Sächs. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5, 7. Gemessen daran zeigt die Klägerin ernstliche Richtigkeitszweifel an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Mit ihrem Vorbringen, sie habe sich in der mündlichen Verhandlung namentlich zu tatsächlichen Umständen verhalten, die ein Abhandenkommen an sie gerichteter Post in der Vergangenheit belegten, was das Verwaltungsgericht fehlerhaft nicht gewürdigt habe, legt sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht dar. Die Klägerin hat nämlich im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht vorgetragen, dass der hier angefochtene Bescheid ihr erst durch Weiterleitung über Nachbarn zugeleitet wurde, die unter einer ähnlich lautenden Anschrift wohnen, bzw. durch ihre Mieterin, die gelegentlich Postsendungen direkt vom Boten abgefangen und auf unbestimmte Zeit gelagert haben soll. Vielmehr hat ihre Mutter den Klagevortrag bestätigt, dass der Bescheid am 25. Februar 2017 zugegangen sei. Auf etwaiges Abhandenkommen von Postsendungen in der Vergangenheit kam es danach erkennbar nicht an. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Klägerin und ihrer Mutter zum tatsächlichen Zugang dieses Bescheides seien insgesamt unglaubhaft, im oben dargelegten Sinne den Wertungsrahmen des Gerichts aus § 108 VwGO überschreitet, legt die Klägerin nicht dar. Sie setzt sich mit der Würdigung der Gesamtumstände, die das Verwaltungsgericht vollzogen hat, warum der Klägerin und ihrer Mutter der Zugang am 25. Februar 2017 nicht geglaubt werden kann, nicht auseinander. Ihr Vorbringen, sie sei bis zur mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dass es auf den Zugang des angefochtenen Bescheides vom 15. Februar 2017 entscheidungserheblich ankommen würde, dürfte der Klägerin schon angesichts der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides bekannt gewesen sein, zumal sie den tatsächlichen Zugang bereits mit der Klageschrift hervorhebt. Den erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung vorgelegten handschriftlichen Zugangsvermerk der Mutter der Klägerin erklärt dies keineswegs. Ergeben sich danach im Hinblick auf die Annahme der Unzulässigkeit der Klage keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Klägerin zur Begründetheit der Klage in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung nicht an. Mit ihren materiellen Ausführungen im Zulassungsvorbringen, die sich zur Begründetheit der Klage verhalten, geht die Klägerin überdies an der zutreffenden ergänzenden Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, die Klage sei - wie sich aus dem Urteil im Parallelverfahren ergebe - in der Sache erfolglos, weil die Klägerin nicht (mehr) über Zuweisungsansprüche verfüge, auf deren Grundlage ihr allein Direktzahlungen gewährt werden könnten. 2. Soweit dem Angriff gegen die Beweiswürdigung auch eine Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zu entnehmen ist, bleibt diese aus entsprechenden Gründen erfolglos, weil ein der Beweiswürdigung anhaftender Fehler nicht dargelegt wurde. 3. Zu dem von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die Klägerin nichts vorgetragen. Solche Schwierigkeiten folgen aus ihrem Vorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln am Entscheidungsergebnis auch nicht. 4. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, legt die Klägerin nicht dar. Die bloße Nennung des Zulassungsgrundes genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht im Ansatz. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).