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Beschluss

22 A 488/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0804.22A488.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 120.717,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 120.717,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substan‑ ziierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2018 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 250 (WEA 3), unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Erteilung der beantragten Genehmigung stehe die Konzentrationszonenplanung der Beigeladenen und das von ihr mit Blick auf die Ausschlusswirkung einer solchen Planung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) versagte gemeindliche Einvernehmen nicht entgegen. Sowohl die im Jahr 2002 erfolgte Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen als auch die im Jahr 1998 erfolgte 28. Änderung ihres früheren Flächennutzungsplans litten jeweils an einem durchgreifenden Bekanntmachungsfehler, weil sie nicht den an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügten. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Vorhaben sei auch nicht deshalb planungsrechtlich unzulässig, weil die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem hier betroffenen Teilstück des O.-------wegs um eine öffentliche Straße handele, sei die Erschließung jedenfalls durch das der Beigeladenen von der Klägerin unter dem 27. Juni 2017 unterbreitete Erschließungsangebot ausreichend gesichert. Die Beigeladene sei in Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch verpflichtet, die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Wege durch die Beigeladene zuzulassen. Die Genehmigung sei schließlich nicht aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen. Diesen im Einzelnen jeweils näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im vorgenannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte. a) Entgegen der Annahme der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Flächennutzungsplanung jedenfalls insoweit unwirksam ist, als mit ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Sowohl die im Jahr 2002 erfolgte Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen als auch die im Jahr 1998 erfolgte 28. Änderung ihres früheren Flächennutzungsplans leiden jeweils bereits an einem durchgreifenden Bekanntmachungsfehler. Sie genügen insoweit nicht den an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen. aa) Nach § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan nach Satz 2 der Vorschrift wirksam. Die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB muss geeignet sein, den vom Gesetz geforderten Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) zu erfüllen. Bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die die Qualität einer Rechtsvorschrift besitzen, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2020 ‑ 4 CN 2.19 -, juris Rn. 24, und vom 13. Dezember 2018 ‑ 4 CN 3.18 -, juris Rn. 29, m. w. N., ist es aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, dass den Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich dieser Darstellungen hinreichend deutlich gemacht wird. Das ist bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Dabei reicht es für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung nicht aus, dass sich aus ihr - sei es ausdrücklich oder im Wege der Auslegung - ergibt, der Flächennutzungsplan gelte für das gesamte Gemeindegebiet. Erforderlich ist auch, dass die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen einhergehende unmittelbar rechtsverbindliche Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet und damit das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntmachung der Genehmigung selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 ‑ 4 CN 2.19 -, juris Rn. 16 f., und Beschluss vom 17. Februar 2022 ‑ 4 BN 39.21 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 ‑ 2 D 100/19.NE -, juris Rn. 55, und vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE -, juris Rn. 57. Denn ausgehend davon, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) im Grundsatz keinen förmlichen Normcharakter hat und auch keine für den Einzelnen verbindlichen Regelungen enthält, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 ‑ 4 N 3.88 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N., besteht ohne einen zureichenden Hinweis auf die Rechtsqualität für den potenziell betroffenen Normadressaten auch kein Anlass, abweichend vom gesetzlichen Regelfall mit verbindlichen Regelungsinhalten für das gesamte Gemeindegebiet zu rechnen. Geringere Anforderungen an die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für sich in Anspruch nimmt. Danach genüge die Offenlagebekanntmachung den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinreichend kenntlich mache, dass die Grenzen des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen sollen. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, müsse aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen wolle, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalte, dessen Aufmerksamkeit werde durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft gäben. Die Bekanntmachung müsse eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 ‑ 4 C 15.01 -, juris Rn. 14 f., und Beschluss vom 17. September 2008 ‑ 4 BN 22.08 -, juris Rn. 5. Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht an diesen Aussagen für die Anstoßwirkung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht mehr festhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 ‑ 4 CN 2.19 -, juris Rn. 21 a. E., kommt eine Übertragung dieser Anforderungen auf die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB einerseits und der Schlussbekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB andererseits (erst recht) nicht in Betracht. Während mit ersterer im Sinne einer Anstoßwirkung der interessierte Bürger dazu ermuntert werden soll, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 ‑ 4 C 22.80 -, juris Rn. 19, m. w. N., soll letztere in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Weise das Inkrafttreten verbindlicher Regelungen erkennbar machen. Hierzu gehört - wie bereits ausgeführt - eine hinreichende Information der Normadressaten über den Geltungsbereich der getroffenen Darstellungen des Flächennutzungsplans und ihren Rechtscharakter. Hierin liegt zugleich der entscheidende Unterschied zwischen der Schlussbekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB und der Ersatzverkündung eines Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, wonach die insoweit zu stellenden Anforderungen in der Regel insgesamt geringer seien als die für die Erfüllung der Anstoßfunktion im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Angaben, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 ‑ 4 C 22.80 -, juris Rn. 19, entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist. Der Bebauungsplan wird als Satzung erlassen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) und enthält stets für die betroffenen Bürger rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (vgl. §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Damit kommt ihm ‑ insoweit anders als dem Flächennutzungsplan - ungeachtet seines Regelungsinhalts immer der Charakter einer verbindlichen Rechtsnorm zu, weshalb es eines diesbezüglichen Hinweises in der Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht bedarf. Eine derartige rechtliche Verbindlichkeit besitzt der Flächennutzungsplan nach der gesetzlichen Grundkonzeption als vorbereitender Bauleitplan aus sich heraus jedoch gerade nicht. Demgemäß müssen die von ihm Betroffenen zwar mit Darstellungen für das ganze Gemeindegebiet rechnen, allerdings regelmäßig nicht auch damit, dass ihnen ausnahmsweise unmittelbare Rechtsnormqualität zukommt. Die Verwendung des Begriffs der Konzentrationszone ist nicht ausreichend, um auf die angestrebte, den gesamten Außenbereich einer Gemeinde betreffende Wirkung hinzuweisen. Der Begriff mag sich in der Rechts- und Planungspraxis etabliert haben, er ist aber weder Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs, noch verwendet ihn das Gesetz. Mit seiner Verwendung in einer Bekanntmachung wird nicht hinreichend verdeutlicht, dass Anlagen außerhalb dieser Zonen unzulässig sind. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 133 ff. bb) Nach diesen Maßgaben erfüllen weder die Bekanntmachung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vom 2. Januar 2003 noch die Bekanntmachung der 28. Änderung ihres früheren Flächennutzungsplans ‑ „Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ - vom 8. Dezember 1998 den mit Blick auf die Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorausgesetzten Hinweiszweck und führen aufgrund dieses Ewigkeitsmangels - vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 und § 215 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachungen maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141) - insoweit zur Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanung. Die Bekanntmachung der Neuaufstellung vom 2. Januar 2003 enthält keinerlei Hinweis darauf, dass der Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB umfasst. Namentlich taucht dieser Begriff - entgegen der zumindest erstinstanzlich vertretenen Annahme der Beigeladenen - dort nicht auf. Die Bekanntmachung der 28. Änderung vom 8. Dezember 1998 stellt im als Anlage beigefügten Übersichtsplan nicht den gesamten Außenbereich der Stadt P. , sondern nur einen Teil - nämlich das Gebiet um Rehringhausen - dar. Unter der Überschrift „Plangebietsbeschreibung“ wird das Plangebiet im Textteil zudem ausdrücklich dahingehend beschrieben, dass dessen Grenzen bzw. „die von der Planung betroffenen Grundstücke in der Nähe der Ortschaften S. und O1. “ „aus dem der Bekanntmachung als Anlage beigefügten Übersichtsplan ersichtlich“ seien. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 7 B 304/22.AK -, juris Rn. 29. cc) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass die Anforderungen an die Bekanntmachung im Anwendungsbereich von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB nicht deckungsgleich sind. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt für den Beginn der Antragsfrist maßgeblich auf die Bekanntmachung ab und knüpft diese an den Zeitpunkt, zu dem die unterlandesgesetzliche Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht wird. Die vom Normgeber vorgenommene Handlung muss dabei nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe entsprechen. Ausreichend ist vielmehr, dass den potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet ist, sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis zu verschaffen. Demgegenüber ist nur eine - jedenfalls im Wesentlichen - rechtmäßige Bekanntmachung geeignet, den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzten und von § 5 Abs. 5 Satz 1 BauGB angestrebten Hinweiszweck zu erfüllen. Abstriche können lediglich insoweit gemacht werden, als die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das Verfahren an irgendeinem - noch so kleinen - Bekanntmachungsfehler leidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2022 ‑ 4 BN 39.21 -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Vor diesem Hintergrund unterschiedlicher Zweckrichtungen bestehen die von der Beigeladenen auf den Seiten 15 f. der Begründung ihres Zulassungsantrags angeführten Widersprüchlichkeiten nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 - 2 D 36/18.NE -, juris Rn. 27 ff. Ob die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen an weiteren, ihre Unwirksamkeit begründenden - beachtlichen - Mängeln leidet, bedarf danach keiner Entscheidung. b) Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, die Erschließung der - allein noch in Rede stehenden - Anlage WEA 3 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gesichert. Das Verwaltungsgericht ist - insoweit in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beteiligten - zunächst davon ausgegangen, dass das Vorhabengrundstück (Gemarkung L. , Flur 2, Flurstück 250) in tatsächlicher Hinsicht derzeit nicht in ausreichender Weise erschlossen sei, wobei es ausdrücklich offen gelassen hat, ob es sich bei dem zu nutzenden Teilstück des O.-------wegs bereits um eine öffentliche Straße handelt. Es hat das aber unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 40, vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, juris Rn. 19, und vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, juris Rn. 20, für unschädlich gehalten, weil die Erschließung durch das der Beigeladenen von der Klägerin unter dem 27. Juni 2017 unterbreitete zumutbare Erschließungsangebot im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausreichend gesichert und die Beigeladene in Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch verpflichtet sei, die Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Wege zuzulassen. Diese näher begründeten Annahmen hat die Beigeladene mit ihren Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. aa) Ausgehend davon, dass der Flächennutzungsplanung mangels einer ordnungsgemäßen Schlussbekanntmachung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB - wie vorstehend ausgeführt - keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommt, vermag die Beigeladene mit ihrem Verweis, der Vorhabenstandort liege nicht innerhalb einer Konzentrationszone und es sei ihr unzumutbar, entgegen ihren wirksamen Planungsvorstellungen zu handeln, eine fehlende Zumutbarkeit des Erschließungsangebots von vornherein nicht zu begründen. bb) Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, ihr sei die Annahme des Erschließungsangebots nicht zumutbar, weil der O .-------weg nach seiner Zweckbestimmung ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft diene; gestützt hierauf sei sie auch berechtigt, dessen Nutzung (ebenso wie die Nutzung des abzweigenden Forstwegs) zur Erschließung der Anlage WEA 3 zu untersagen. Soweit die Beigeladene die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zweckbestimmung der Wege für die Land- und Forstwirtschaft lasse jedenfalls bei der Errichtung privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB die Ersetzungsfunktion nicht entfallen, als nicht tragfähig erachtet, legt sie nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Das Zulassungsvorbringen gibt die diesbezügliche Gedankenführung des Verwaltungsgerichts durch Hervorhebung eines einzelnen Satzes lediglich verkürzt wieder und setzt sich mit dessen rechtlichen Einbettung nicht hinreichend auseinander. Der von der Antragsbegründung in Bezug genommene Satz steht ersichtlich im Kontext mit den sich unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Danach sei die Annahme eines Erschließungsangebots regelmäßig zumutbar, wenn ein privilegiertes Vorhaben beantragt sei. Eine Gemeinde habe sich mit der Herstellung einer Erschließung jedenfalls abzufinden, wenn ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstünden und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstoße, unzumutbar sei. Dass dieser rechtliche, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 30. August 1985 ‑ 4 C 48.81 -, juris Rn. 20, abgeleitete Maßstab unzutreffend sein könnte, stellt die Beigeladene nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Alleine der Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung nicht über die hier vorliegende Konstellation entschieden, in der es um die Erschließung eines Vorhabens gehe, das der Zweckbestimmung des Weges von vornherein widerspreche, reicht insoweit nicht aus. Auch die von der Beigeladenen wohl unternommene Binnendifferenzierung zwischen nach § 35 Abs. 1 BauGB gleichermaßen privilegierten Vorhaben überzeugt nicht. Im Übrigen geht das Zulassungsvorbringen offensichtlich von einer unzutreffenden Zweckbestimmung des hier in Rede stehenden Bereichs des O.-------wegs aus. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2020 vorgetragen, dass am Beginn des O.-------wegs , abgehend von der L1.----straße K18, das Zeichen 262 (vgl. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit einer Beschränkung des Gesamtgewichts auf 3,5 t sowie das Zusatzzeichen 1026-38 „Land- und forstwirtsch. Verkehr frei“ (vgl. Teil 7 - Zusatzzeichen nach § 39 Absatz 3 StVO, § 41 Absatz 2 StVO des als Anlage zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung erlassenen Katalogs der Verkehrszeichen) angebracht sei. Diesem Vortrag, der durch die als Anlage K 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. März 2019 vorgelegte Fotodokumentation (dort als Punkt 3 bezeichnet) bestätigt wird, ist die Beigeladene nicht entgegengetreten. Durch diese Beschilderung, in der nach den Angaben der Beigeladenen die Zweckbestimmung des O.-------wegs zum Ausdruck gebracht wird (vgl. Seite 20 der Zulassungsbegründung), wird das Befahren dieses Wegs demnach für alle Kraftfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 t gestattet, wobei von dieser Gewichtsbeschränkung der land- und forstwirtschaftliche Verkehr durch das Zusatzzeichen 1026-38 ausdrücklich ausgenommen wird (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 3 StVO). Ausgehend von dieser - nicht lediglich auf den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr verengten - Zweckbestimmung des hier in Rede stehenden Teils des O.-------wegs , dem im Übrigen auch die vom Verwaltungsgericht festgestellte tatsächliche Nutzung entspricht, kann der Auffassung der Antragsbegründung, dieser Weg stehe weder rechtlich noch tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung, jedenfalls für Kraftfahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 3,5 t nicht gefolgt werden. Dass die Beigeladene nach eigenen Angaben diese der Beschilderung entsprechende Nutzung nicht dulden will, erscheint dabei kaum glaubhaft. Nach den vorstehenden Ausführungen soll für die rechtmäßige Inanspruchnahme des O.-------wegs grund‑ sätzlich nicht der damit verfolgte Zweck, sondern allein das Gewicht des Kraftfahrzeugs maßgeblich sein. Fahrzeuge des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs hat die Beigeladene (lediglich) von dem durch das Zeichen 262 zum Ausdruck gebrachten Verbot, den O .-------weg mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zu benutzen, im Wege einer allgemeinen Ausnahme freigestellt, womit sie ersichtlich dem Zweck der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Rechnung tragen wollte. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beigeladene aus Gründen der Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Zulassung weiterer Ausnahmen gehalten ist, sich ebenfalls an dem Zweck der Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB zu orientieren. Es steht demgemäß nicht in ihrem Belieben, eine Benutzung des O.-------wegs zum Zwecke der Erschließung der Windenergieanlage als einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich gleichermaßen privilegierten Vorhaben von vornherein auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 ‑ 10 A 1060/06 -, juris Rn. 82, m. w. N. Gründe, die die Inanspruchnahme dieses Wegs entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als für sie unzumutbar erscheinen lassen könnten bzw. sie berechtigten, der Klägerin den Anliegerverkehr zu ihrem Vorhabengrundstück zu untersagen, hat die Beigeladene (auch) mit ihrer Antragsbegründung nicht geltend gemacht. Neben dem aus oben genannten Gründen nicht durchgreifenden Verweis auf ihre Flächennutzungsplanung, wendet die Beigeladene ohne Erfolg ein, in den mit den (damaligen) Betreibern der drei bereits vorhandenen Windenergieanlagen abgeschlossenen Verträgen sei die Gestattung der Nutzung des O.-------wegs auf den für die Errichtung der Anlagen erforderlichen Zeitraum begrenzt worden. In diesem Zusammenhang setzt sie sich bereits nicht damit auseinander, dass nach Errichtung der Anlage WEA 3 regelmäßig nur mit einem Anliegerverkehr zu Wartungs- bzw. Reparaturzwecken zu rechnen ist, der üblicherweise mit Kraftfahrzeugen erfolgt, die ein Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten, und eine solche Benutzung des O.-------wegs ‑ wie aufgezeigt - bereits nach dessen derzeitiger Zweckbestimmung ohne Weiteres zulässig ist. Dass ihr eine Benutzung des O.-------wegs während der Betriebsphase - und damit letztlich auch für die WEA 3 hierauf beschränkt - ausnahmsweise auch mit Kraftfahrzeugen, die ein Gesamtgewicht von 3,5 t überschreiten, nicht zumutbar sein soll, ist unter Berücksichtigung des ihr unterbreiteten Erschließungsangebots der Klägerin vor allem mit Blick auf den bereits vom Verwaltungsgericht angesprochenen und von der Beigeladenen im Zulassungsverfahren nicht in Abrede gestellten Zu- und Abgangs(schwerlast)verkehr eines Steinbruchs, der ebenfalls weder dem land- noch dem forstwirtschaftlichen Verkehr zugeordnet werden kann, nicht ersichtlich. Soweit die Beigeladene weiter geltend macht, für die geplante Windenergieanlage müsste der O.-------weg deutlich ausgebaut und ertüchtigt werden, ist diese nicht näher konkretisierte Behauptung nicht geeignet, die auf der Grundlage einer am 12. Juni 2019 durchgeführten Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der O.-------weg sei relativ gut ausgebaut, so dass nur wenige Ertüchtigungs- und Ausbaumaßnahmen erforderlich seien, begründet in Zweifel zu ziehen. Entsprechendes gilt für den auf den O. ‑ weg bezogenen Vortrag, es seien stark einschneidend wirkende Rodungsmaßnahmen erforderlich. Hinsichtlich des Einwands, der Wirtschaftsweg (gemeint: O. ‑ weg) werde bei der Errichtung und der Wartung der Anlage WEA 3 wegen der im Vergleich zu den drei Bestandsanlagen größeren Komponenten deutlich stärkeren Belastungen ausgesetzt sein, hat bereits das Verwaltungsgericht diese Argumentation als nicht überzeugend angesehen und auf den Zu- und Abgangs(schwerlast)‑ verkehr eines Steinbruchs hingewiesen. Auf diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren Vergleich geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Hinzu tritt, dass gemäß § 2 Abs. 8 des der Beigeladenen vorgelegten Vertragsentwurfs der Nutzer, d. h. die Klägerin, zur unverzüglichen Beseitigung sämtlicher Schäden, die er oder von ihm Beauftragte während der gesamten Vertragslaufzeit an den Wegen verursachen, verpflichtet und der Eigentümer, d. h. die Beigeladene, berechtigt ist, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Nutzer gesetzten angemessenen Frist zur Schadensbeseitigung die Schäden auf Kosten des Nutzers zu beseitigen. Mit ihren auf den vom O.-------weg abzweigenden Forstweg bezogenen Rügen weckt die Beigeladene desgleichen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Erschließungsangebot der Klägerin komme auch insoweit eine Ersetzungsfunktion zu bzw. die Beigeladene sei auf Dauer rechtlich gehindert, den Anliegerverkehr zu dem Vorhabengrundstück zu untersagen. Zunächst trifft die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Forstweg überhaupt nicht in seine Betrachtung einbezogen, nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den Forstweg auf Seite 23 des Urteilsabdrucks ausdrücklich benannt und ihn (ebenso wie den O. ‑ weg) als relativ gut ausgebaut bewertet, so dass nur wenige Ertüchtigungs- und Ausbaumaßnahmen für die Errichtung der WEA 3 erforderlich seien. Auch bei seiner Subsumtion auf Seite 25 des Urteilsabdrucks hat das Verwaltungsgericht den Forstweg nicht ausgeblendet, sondern durch die Verwendung des Plurals in dem Satz „Die Erschließung der WEA 3 führt weitgehend über die vorhandenen städtischen Wege, die aber ausgebaut und ertüchtigt werden müssen.“ erkennbar in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die im Eigentum der Beigeladenen stehenden und damit hier allein maßgeblichen Grundstücke, über die das für die Erschließung der Anlage WEA 3 benötigte Teilstück des Forstwegs verläuft, von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen sein bzw. diese nicht richtig gewürdigt haben könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Sofern die Beigeladene einwendet, es müsste auf über 200 m Länge ein bislang unbefestigter Forstweg (abzweigend vom O.-------weg ) durch ein bestehendes Waldgebiet neu angelegt werden, vermag der Senat einen Widerspruch zu der vorgenannten Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erkennen. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beigeladenen ist in dem in Rede stehenden Bereich eine - wenn auch schmale und unbefestigte - Zuwegung vorhanden, die zudem als Wanderweg genutzt wird. Dies wird sowohl durch die von der Klägerin als Anlage K 2 zum Schriftsatz vom 27. März 2019 eingereichten Lichtbilder (Punkte 11 bis 15) als auch die im Internet verfügbaren Luftbilder (Internetangebot des Landes Nordrhein-Westfalen für amtliche Karten und sonstige amtliche Daten (TIM-online); Google Maps) bestätigt, auf denen ein mindestens drei Meter (Messung des Senats mit TIM‑online) breiter geschotterter Weg zu erkennen ist. Mit Blick hierauf bestehen zwischen dem vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriff „Ausbaumaßnahmen“ und den von der Beigeladenen gebrauchten Begriffen „Neubau“/„Neuanlage“ hinsichtlich des vom O.-------weg unmittelbar abzweigenden ersten Teilstücks des Forstwegs lediglich semantische Unterschiede. Sollte sich das vorgenannte Zulassungsvorbringen bzw. die Aussage auf Seite 24 der Antragsbegründung, es müsste ein über 200 m langer Erschließungsweg in einem dichten Waldgebiet neu angelegt werden, auf die unmittelbar zum Vorhabengrundstück hinführende, nach den von der Klägerin eingereichten Antragsunterlagen (Beiakte Heft 2, Register 5 „Karten und Pläne“) neu anzulegende Zuwegung beziehen, betrifft dies das Vorhabengrundstück und kein im Eigentum der Beigeladenen stehendes Grundstück. Das Verwaltungsgericht hat - insoweit von der Beigeladenen unbeanstandet - im Tatbestand des angegriffenen Urteils ausgeführt, dass die Zufahrt zur Anlage WEA 3 über nicht befestigte Forstwege, die anfangs auf städtischen Grundstücken und später auf Grundstücken der Waldgenossenschaft S. angelegt seien, führen solle. Ausgehend von den im Erschließungsangebot der Klägerin vom 27. Juni 2017 aufgeführten Grundstücken, der als Anlage 2 beigefügten Übersichtskarte und der vorgesehenen Zuwegung zum Vorhabenstandort befindet sich allein das erste Teilstück des vom O.-------weg abzweigenden Forstwegs (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 99) im Eigentum der Beigeladenen. Nach etwa 160 m (Messung des Senats mit TIM-online) soll der Vorhabenstandort der Anlage WEA 3 über eine von diesem Forstweg nach Osten abzweigende Zuwegung erschlossen werden. Die Grundstücke dieser weiteren Zuwegung (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstücke 105, 278, 250) stehen mit Ausnahme eines etwa sechs Meter (Messung des Senats mit TIM-online) breiten Teilstücks (Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück 190) indes nicht im Eigentum der Beigeladenen und sind daher auch nicht Bestandteil des an sie gerichteten Erschließungsangebots. Dass auf den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Teilbereichen des Forstwegs erhebliche, ihr nicht mehr zumutbare Rodungen durchgeführt werden müssten, hat sie angesichts dessen weder substanziiert geltend gemacht, noch ist dies auf der Grundlage der im Internet verfügbaren Luftbilder (TIM-online; Google Maps) sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt in Bezug auf die nicht hinreichend konkretisierten Beeinträchtigungen der Forstwirtschaft, der Naherholung und des Artenschutzes. Den einschlägigen Ausführungen auf Seite 21 f. der Antragsbegründung ist schon nicht zu entnehmen, dass die darin geäußerten Befürchtungen in relevantem Maße die Frage der Erschließung - und nicht die insoweit von vornherein unbeachtlichen Baumaßnahmen für die WEA 3 selbst - betreffen. Diesbezüglich spricht zudem der mit dem Ausbau des Forstwegs verbundene zeitlich überschaubare Zeitraum etwaiger Beeinträchtigungen ersichtlich gegen eine Unzumutbarkeit des Erschließungsangebots. c) Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Genehmigung sei nicht aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen, begegnet auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Zulassungsvorbringens der Beigeladenen zum Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 2018 „erhebliche Zweifel“ am Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage geäußert. Nach Erlass des Bescheides hat die Sach- und Rechtslage in mehrfacher Hinsicht Änderungen erfahren. Da diese Änderungen nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Recht im Rahmen einer Bescheidungsklage in einem Berufungsverfahren zu berücksichtigen wären, sind sie auch im Zulassungsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 257, m. w. N. So wurde zunächst die Anzahl der Windenergieanlagen reduziert (zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses war noch die Errichtung und der Betrieb von drei Windenergieanlagen beabsichtigt). Darüber hinaus ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets „Kreis P. “ vom 8. Dezember 2004, die der Beklagte seiner Einschätzung noch zugrunde gelegt hatte, mit dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Landschaftsplans Nr. 5 „S1. zwischen P. und B. außer Kraft getreten (vgl. § 79 Satz 1 LNatSchG NRW). Ferner ist mit Wirkung vom 29. Juli 2022 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch Art. 1 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1237) geändert worden (vgl. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes). Gemäß § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen - hierzu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen - sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst‑, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1187/17 -, juris Leitsatz 3: Der Ausbau erneuerbarer Energien dient dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO 2 -emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und in anderen Sektoren wie etwa Verkehr, Industrie und Gebäude verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert. Dass insbesondere vor dem Hintergrund dieser für die hier von dem Beklagten zu treffende Abwägungsentscheidung bedeutenden Gesetzesänderung die Voraussetzungen für die Erteilung einer im Landschaftsplan Nr. 5 vorgesehenen Ausnahme oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG - sollte eine solche im hiesigen Genehmigungsverfahren nach Art. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1362) überhaupt noch zu treffen sein - offensichtlich nicht vorliegen, kann auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der Beigeladenen nicht angenommen werden. 2. Aus den unter 1. genannten Gründen liegen auch die von der Beigeladenen geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht vor (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Antragsbegründung zeigt keine Fragen auf, die sich nicht im Zulassungsverfahren beantworten und den Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens als zumindest offen erscheinen ließen. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von der Beigeladenen für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, a) Ist in der Bekanntmachung eines gesamträumlich aufgestellten Flächennutzungsplans, der neben Darstellungen zur Steuerung von Windenergieanlagen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Konzentrationszonen) auch zahlreiche weitere Darstellungen von Sonderbauflächen enthält, nicht nur ein Hinweis auf die Geltung des Flächennutzungsplans im gesamten Gemeindegebiet, sondern auch ein Hinweis auf die Lage der Konzentrationszonen im Gemeindegebiet und die Rechtswirkung der Konzentrationszonen erforderlich? b) Ist der räumliche Geltungsbereich eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Steuerung von Windenergieanlagen durch einen Hinweis in der Bekanntmachung auf die Lage der Konzentrationszonen und die Verwendung des Begriffs „Konzentrationszone" hinreichend verdeutlicht? sind ungeachtet ihrer Entscheidungserheblichkeit jedenfalls nicht (mehr) klärungsbedürftig. Sie lassen sich auf Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ohne Weiteres in dem unter 1. a) aufgezeigten Sinne beantworten. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt das Zulassungsvorbingen nicht dar. Die weitere von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, c) Hat ein Angebot zur Erschließung eines im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens eine Ersetzungsfunktion, wenn die Erschließung über einen nicht-öffentlichen gemeindlichen Weg mit eingeschränkter Zweckbestimmung erfolgen soll und das Vorhaben dieser Zweckbestimmung nicht entspricht? stellte sich so in einem Berufungserfahren schon nicht. Denn sie geht von der Prämisse aus, dass der O.-------weg nach der gemeindlichen Zweckbestimmung ausschließlich der Land- und Forstwirtschaft dient. Dies trifft - wie oben unter 1. b) aufgezeigt - indes nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.4 i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und orientiert sich an den geschätzten Herstellungskosten der - im Zulassungsverfahren allein streitgegenständlichen - Anlage WEA 3. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.