Beschluss
15 E 249/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0805.15E249.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet. Gründe: Das in den Schriftsätzen vom 14. sowie 17. März 2022 als „Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts legt der Senat sachgerecht als Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO aus. Das so verstandene Rechtsmittel ist unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf dabei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Letzteres ist vorliegend der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Anspruch des Antragstellers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW nach dessen Absatz 2 vorliegend ausgeschlossen sein dürfte. Denn sein Begehren, Informationen über ein auf seine Beschwerde zurückgehendes berufsrechtliches Verfahren gegen eine Ärztin zu erhalten, die bei der Antragsgegnerin Kammermitglied ist, wird bereits durch die speziellere Bestimmung des § 5a Abs. 8 HeilBerG abschließend geregelt. Die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, dort Seite 3 ff., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, macht sich der Senat zu Eigen. Aus dem Umstand, dass § 5a Abs. 8 HeilBerG bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2019 noch nicht existent war, sondern erst mit Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW, S. 882) in das Heilberufsgesetz eingeführt wurde und am 14. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, folgt nichts anderes. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2020 und erst Recht zum nachfolgenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe, vgl. zu diesem Zeitpunkt Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77 m. w. N., stand die Vorschrift dem Begehren des Antragstellers entgegen. Es entspricht dabei einem allgemeinen Grundsatz, dass bei Leistungsbegehren, wie es auch hier vorliegt, bezüglich der Sach- und Rechtlage regelmäßig auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Vgl. für Verpflichtungsklagen nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 102 m. w. N. Dass dieser Grundsatz auch für Informationsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Geltung beansprucht, ist höchstrichterlich anerkannt. Vgl. etwa zu dem den Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW modifizierenden Ausschlussgrund des § 32e, § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO, dessen Inkrafttreten noch im Revisionsverfahren beachtlich war, BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 - 10 C 4.20 -, juris Rn. 11. Der Antragsteller kann sein Begehren, ihm die Aktenunterlagen, auf welche die Antragsgegnerin ihre berufsrechtliche Entscheidung gegründet hat, vollständig zuzuschicken, auch nicht auf § 5a Abs. 8 HeilBerG stützen, wie er in seiner Beschwerdebegründung meint. Denn hiernach besteht nur ein Anspruch auf Mitteilung des Verfahrensergebnisses nach Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens. Diesen Anspruch hat die Antragsgegnerin indes bereits mit ihrem Schreiben vom 4. Februar 2019 erfüllt. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung schließlich angebliche Mängel im berufsrechtlichen Verfahren der Antragsgegnerin wie auch bezüglich seiner Behandlung durch die Staatanwaltschaft rügt, weist der Senat klarstellend darauf hin, dass beides im Rahmen des geltend gemachten Begehrens des Antragstellers weder vor dem Verwaltungsgericht noch dem Senat einen relevanten Prüfungsgegenstand darstellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).