Beschluss
19 B 933/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0815.19B933.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule E. aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Die Antragstellerin dringt mit ihrer Rüge, die Schulleiterin der Grundschule habe das Aufnahmekriterium „Schulwege“ fehlerhaft herangezogen, nicht durch. Die Schulleiterin hat das ihr nach § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Abs. 3 Satz 4 AO-GS zustehende Ermessen, das Kriterium „Schulwege“ heranzuziehen, in nach § 114 VwGO, § 40 VwVfG NRW nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Entgegen der Annahme der Beschwerde ist die Schulleiterin im Rahmen ihrer Aufnahmeentscheidung nicht verpflichtet, bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS die Schulweglänge nach § 7 Schülerfahrkostenverordnung und „zwingend“ anhand des „tatsächlich kürzeste[n] Fußweg[s]“ zu bestimmen. Dies hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei und in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2021 ‑ 19 B 1000/20 ‑, juris, Rn. 16 ff. (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 APO-S I 2019), vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 9, und vom 11. August 2021 ‑ 19 B 1245/21 ‑, juris, Rn. 5 ff., angenommen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht argumentativ auseinander, sondern beschränkt sich darauf pauschal zu behaupten, der Senat habe sich mit seiner Rechtsprechung „über § 7 Schülerfahrkostenverordnung und damit das Gesetz hinweggesetzt“. Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin willkürfrei, d. h. für alle im Aufnahmeverfahren befindlichen Kinder gleichmäßig eine Schulwegberechnung unter Heranziehung des Online-Kartendiensts Google Maps vorgenommen hat. Dies ergibt sich aus der im erstinstanzlichen Eilverfahren abgegebenen Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Juni 2022. Hierbei hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt, dass die seitens der Antragstellerin letztlich gerügte Nichtberücksichtigung eines Privatwegs durch Google Maps nicht auf einer Fehlfunktion des Programms beruht und die automatisch ausgewiesene Route nicht etwa eine fehlerhafte Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt. Vgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 9. August 2019 ‑ 1 Bs 177/19 -, juris, Rn. 17 ff., 24 (zu § 42 Abs. 7 HambSchulG). Vielmehr geht, wie das Verwaltungsgericht konkret dargestellt hat, die von der Antragstellerin gerügte Wegführung ohne Berücksichtigung des fraglichen Privatwegs auf die entsprechende Unterscheidung von Google Maps zwischen öffentlichen Straßen einerseits und Privatwegen andererseits zurück. Geht die Ermessensausübung der Schulleiterin bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ aber dahin, diese vom Online-Kartendienst vorgenommene Unterscheidung zu übernehmen, gehen die Einwände der Beschwerde, wonach die Schulleiterin zur Berücksichtigung öffentlich zugänglicher privater Wege verpflichtet sei, ins Leere. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Prüfung, ob das Schulamt für die Stadt X. als Widerspruchsbehörde berechtigt war, die Ermessensausübung der Schulleiterin bei der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ im Widerspruchsverfahren ausschließlich der Antragstellerin gegenüber dahingehend zu modifizieren, „dass nur solche Wegstücke als Schulweg Berücksichtigung finden, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden“ (S. 5 des Beschlusses). Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, die Schulleiterin habe tatsächlich einen Teil des fraglichen Privatwegs berücksichtigt und damit widersprüchlich und ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Beschwerde unterlässt insoweit jegliche Auseinandersetzung mit der unter Auswertung der Stellungnahme der Schulleiterin vom 2. Juni 2022 getroffenen Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Schulleiterin „offenbar keine näheren Gedanken zu der Frage gemacht“ habe, „auf welchen der drei Wege“ (gemeint sind die von Google Maps ausgeworfenen drei Fußwegrouten zur Schule) „im Falle der Antragstellerin abzustellen sei“ (S. 6 des Beschlusses). Dass die Schulleiterin danach überhaupt auf einen Weg zurückgegriffen habe, der über den Teil des fraglichen Privatwegs („Feldweg“) führe, sei nicht glaubhaft gemacht. Dies stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).