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Beschluss

10 L 849/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0530.10L849.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des M. -E. -W. -Gymnasiums L. -O. aufzunehmen, hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers zum Schuljahr 2023/2024 in die 5. Jahrgangsstufe des M. -E. -W. -Gymnasiums L. -O. durchzuführen, hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Aufnahmeanspruch am M. -E. -W. -Gymnasium L. -O. zum Schuljahr 2023/2024 oder ein Anspruch auf Neubescheidung zusteht. Der Antragsteller ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Schulleiter des M. -E. -W. -Gymnasiums seinen Antrag auf Aufnahme in die Jahrgangstufe 5 dieser Schule für das Schuljahr 2023/2024 abgelehnt hat. Er hat dabei die rechtmäßig festgelegte Aufnahmekapazität des M. -E. -W. -Gymnasiums zugrunde gelegt (1.). Das Auswahlverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden (2.). 1. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, u.a. wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der zu ermittelnden Klassenstärke nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218) in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 14. April 2022 (GV.NRW. S. 721) – im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt in der Sekundarstufe I eines Gymnasiums der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Diese Bandbreite kann gemäß § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei einem Gymnasium ab vier Parallelklassen pro Jahrgang im Einzelfall auch um einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Schülerplätzen pro Parallelklasse und damit einer Gesamtkapazität von 120 Plätzen bei vier Parallelklassen hat der Schulleiter zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Die Bildung von vier Eingangsklassen am M. -E. -W. -Gymnasium stellt den Rahmen dar, innerhalb dessen der Schulleiter die Schüler aufzunehmen hatte. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Als Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist sie bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. August 2018 – 19 B 1153/18 –, juris, Rn. 9. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums - zumal im Eilverfahren - auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über der Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu berücksichtigen ist, vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 – 18 L 1384/21 –, juris, Rn. 13. Denn die Organisationsentscheidung der Stadt Köln als Schulträger ist jedenfalls nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Dem Schulträger steht bei seiner Organisationsentscheidung ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen gerichtliche Überprüfung nach dem Rechtsgedanken des für Ermessensverwaltungsakte geltenden § 114 Satz 1 VwGO auf die Kontrolle beschränkt ist, ob der Schulträger von seinem Organisationsermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 – 19 B 1066/16 –, juris, Rn. 22 ff. (zur Grundschule). Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW trifft den Schulträger die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG NRW hat er dabei durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, die sich am Bedarf orientieren müssen. Wie sich aus § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW ergibt, besteht ein anzuerkennender Bedarf jedoch nur insoweit, als sicherzustellen ist, dass das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden kann. Nach dieser Maßgabe ist die Aufgabe des Schulträgers in erster Linie darauf gerichtet, einen Schulplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Organisationsentscheidungen des Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule unterliegen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW den Maßgaben der Schulentwicklungsplanung. Mit der Schulentwicklungsplanung plant der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre und berücksichtigt dabei bestimmte Planungsvorgaben, § 80 Abs. 2 und 5 SchulG NRW. Dabei muss der Schulentwicklungsplan nach § 80 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW nicht nur das gegenwärtige Schulangebot u.a. nach Schulformen und Schulgrößen sowie das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern im Blick haben, sondern insbesondere auch einer mittelfristigen Entwicklung der Schülerzahlen und des Schulraumbestands Rechnung tragen. Die Schulentwicklungsplanung, s. Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung Köln 2020, - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=93854 Anlage 1 - und die Zwischenbilanz Schulentwicklungsplanung 2022 - abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/vo0050.asp?__kvonr=105978 Anlage 1 - befasst sich eingehend mit den Herausforderungen, die sich der Gymnasiallandschaft in Köln u.a. durch die Rückkehr von G8 auf G9 im Zuge des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes NRW stellen. Die Schulentwicklungsplanung 2020 geht davon aus, dass mit dem Übergang der ersten G9-Schüler in die Jahrgangsstufe 13 im Schuljahr 2026/27 „auf einen Schlag“ rund 4.300 Schüler und Schülerinnen mehr die Kölner Gymnasien besuchen als vorher. Gleichzeitig tragen die Gymnasien eine Überlast an Mehrklassen, die dort in den letzten Jahren gebildet wurden. Um 2026 die erforderlichen zusätzlichen Schulräume zur Verfügung stellen zu können, sei es „grundlegend von außerordentlicher Bedeutung, dass allerspätestens ab dem Schuljahr 2023/24 keine Mehrklassen mehr eingerichtet“ würden. Nur dann würden rechtzeitig Mehrklassen in ausreichender Anzahl aus dem System der Gymnasien „herausgewachsen“ sein, um überhaupt eine Chance zu erhalten, den neuen 13. Jahrgang unterbringen zu können. Die Organisationsentscheidung des Schulträgers, im Schuljahr 2023/24 die Vierzügigkeit des M. -E. -W. -Gymnasiums beizubehalten, steht im Einklang mit diesen Planungsvorgaben. In seinem weiten Planungsermessen war der Schulträger nicht gehalten, die Bildung einer Mehrklasse an dieser Schule in Betracht zu ziehen. Im Schuljahr 2023/24 hat die Stadt Köln an keinem Gymnasium Mehrklassen eingerichtet. Vielmehr hat sie nach Überprüfung von Nachverdichtungspotentialen an allen Gymnasialstandorten durch verschiedene kurzfristige Maßnahmen wie Aufstellung von Containern auf und neben dem Schulgelände sowie Anmietungen von Büroflächen und Räumen anderer Schulträger an fünf Gymnasien Schulraum geschaffen und durch Erweiterung deren Zügigkeit das Schulplatzangebot an Gymnasien im Schuljahr 2023/24 erhöht, vgl. Entscheidungen vom 09.02.2023, Vorlage-Nr. 4030/2022, und 06.10.2022, Vorlage-Nr. 2914/2022, abrufbar unter: https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=907284&type=do&cnw_autotranslate=de und https://ratsinformation.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=895481&type=do . Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass das in zumutbarer Weise erreichbare Gymnasium L1.---straße noch über freie Schulplätze verfügt. 2. Aufgrund des Anmeldeüberhangs von 142 Anmeldungen gegenüber 120 Schulplätzen hatte der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Auswahlverfahren durchzuführen, bei dem er Härtefälle zu berücksichtigen und im Übrigen für die Aufnahmeentscheidung eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 APO-S I niedergelegten Kriterien heranzuziehen hatte. Dabei steht dem Schulleiter hinsichtlich der Auswahl, welche Kriterien heranzuziehen sind, Ermessen zu. Ausweislich seiner Darstellung des Aufnahmeverfahren im Verwaltungsvorgang hat der Schulleiter die Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I) als erstes Kriterium und „Schulwege“ (zum Gebäude H. -O1. -Str. 00, 00000 L. ) (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) als zweites Kriterium herangezogen. Die Auswahl dieser Kriterien und ihre festgelegte Reihenfolge sind nicht zu beanstanden. Des Weiteren hat der Schulleiter einen 121. Platz an einen Härtefall vergeben. Ferner wurde eine Warteliste gebildet, deren Rangfolge durch Losverfahren festgelegt wurde. Der Schulleiter hat nach seinem ersten herangezogenen Kriterium 44 Geschwisterkinder ordnungsgemäß berücksichtigt. Nach Absage eines zunächst aufgenommenen 45. Geschwisterkinds hat er den freigewordenen Platz an das Kind mit der Nummer 1 der Warteliste vergeben. 75 Kinder hat er anhand des zweiten Kriteriums „Schulwege“ aufgenommen. Dabei war Zielpunkt des Schulwegs die Anschrift des für die Jahrgänge 5 - 7 genutzten Nebenstandorts der Schule auf der H. -O1. -Str. 00 in L. -O. , vgl. Homepage der Schule. Die Schulwege hat er anhand der in Google Maps ausgewiesenen Fußweg-Entfernung vom Wohnort bis zu diesem Zielpunkt ermittelt. Die 75 Plätze wurden an die Kinder mit dem kürzesten Schulweg bis einschließlich 1,2 km Entfernung vergeben. Dieses Auswahlverfahren weist keine Fehler auf. Der Antragsteller dringt nicht mit seinem Einwand durch, der Schulleiter hätte für die Berechnung des Schulwegs nach § 7 Schülerfahrkostenverordnung den Weg bis zum nächstgelegenen Eingang bzw. bis zum Haupteingang des Schulgrundstücks in der C.------straße 00 - 00 zugrunde legen müssen. Dabei braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, dass die Schülerfahrkostenverordnung in §§ 7, 8 mit dem Unterrichtsort ihrerseits den Ort als Zielpunkt des Schulwegs zugrunde legt, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird. Jedenfalls ist der Schulleiter bei dem Kriterium des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I, über das Kinder in geographischer Nähe zur Schule einbezogen werden können, nicht gehalten, den Maßstab anzuwenden, der zur Bestimmung der Schulweglänge im Sinne von § 7 Schülerfahrkostenverordnung anzulegen ist. Vielmehr belässt der Verordnungsgeber mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 APO-S I dem Schulleiter Ermessen, mit welchem konkreten Maßstab er dieses Aufnahmekriterium heranzieht. Der Zweck dieses Aufnahmekriteriums erfordert lediglich eine Auslegung und Anwendung, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet und für alle angemeldeten Kinder in gleicher Weise angelegt wird. Dabei ist auch eine Heranziehung von internetbasierten Routenplanern zu akzeptieren, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2022 – 19 B 933/22 –, Rn. 2 ff., vom 17. August 2021 - 19 B 1325/21 -, Rn. 9 ff., und vom 11. August 2021 - 19 B 1245/21 -, Rn. 7 (jeweils zu § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS); und vom 26. August 2021 – 19 B 1000/20 –, Rn. 16 ff, alle juris; VG Köln, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 10 L 737/23 –. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der Schulleiter die Messung der jeweiligen Schulwege willkürfrei nach denselben Maßstäben für alle betroffenen Kinder vorgenommen, nämlich nach dem in Google Maps ermittelten kürzesten Fußweg zwischen dem Wohnort und der Adresse des Nebenstandortes der Schule, in dem die Jahrgangsstufen 5 - 7 unterrichtet werden. Auf diese Weise lässt sich das Schulwegekriterium anhand der leicht zu ermittelnden Entfernung eindeutig und zügig bestimmen. Die Wahl des von den jüngeren Schülern besuchten Nebenstandortes als Zielpunkt ist sachbezogen und hält sich im Rahmen des dem Schulleiter eingeräumten Ermessens. Sie trägt dem Ziel, Kinder in geographischer Nähe zur Schule aufzunehmen, in besonderer Weise für die Schüler der Klassen 5 - 7 Rechnung. Diese Schüler sind aufgrund ihres Alters durch lange Schulwege stärker belastet als die älteren Jahrgänge. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass von dieser Handhabung in seinem Fall abgewichen wird. Der zulässige Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Aus den dargelegten Gründen steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Aufnahmeantrags zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.