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Beschluss

12 A 29/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0922.12A29.21.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Pflegewohngeld für den am 6. Februar 2017 verstorbenen I. H. . Dieser befand sich vom 8. Juli 2016 bis zum 4. August 2016 zunächst zur Kurzzeitpflege und seit dem 5. August 2016 vollstationär im von der Klägerin betriebenen Pflegeheim, wo er ein Doppelzimmer bewohnte. Der Investitionskostensatz für einen Mehrbettzimmerplatz, den die Pflegeeinrichtung gegenüber den Bewohnern gesondert berechnen darf und dem Kläger auch in Rechnung gestellt hat, betrug seinerzeit 18,77 Euro täglich bzw. 570,98 Euro monatlich für ein Mehrbettzimmer. Über den Einzug informierte die Klägerin die Beklagte mit Einzugsmitteilungen vom 8. Juli 2016 und vom 4. August 2016 und teilte in diesen jeweils auch mit, dass bereits über das H1. -Hospital in I1. die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt worden sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 4. August 2016 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Pflegewohngeld mit erneutem Hinweis auf eine Anregung der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung. Die Unterlagen würden nachgereicht. Der Heimbewohner I. H. unterzeichnete unter dem 5. August 2016 eine auf die Antragstellung bezogene Zustimmungserklärung. Mit Schreiben vom 2. November 2016 meldete sich der zwischenzeitlich vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 11 XVII 537/16 - u. a. auch für Heimplatzangelegenheiten für Herrn I. H. bestellte gesetzliche Betreuer L. N. unter Vorlage seiner Bestallungsurkunde vom 24. Oktober 2016 bei der Beklagten und reichte- zum Teil auf deren Anforderung - in der Folgezeit diverse Unterlagen ein bzw. ließ sie einreichen. Hinsichtlich des konkreten Inhalts der Unterlagen und der Begleitschreiben des Betreuers wird auf Bl. 17-19, 21-26, 28-30, 33-36, 38-55 und 58-59 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. I. H. verstarb am 6. Februar 2017. Unter Bezugnahme darauf teilte die Beklagte der Klägerin in der Folgezeit mehrmals mit, dass u. a. noch ein formloser, von den Erben unterschriebener Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld zu stellen sei. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach § 19 Abs. 6 SGB XII und teilte mit, dass die Erben-ermittlung eingeleitet werde. Mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2018 bat sie die Beklagte wegen des nicht abgeschlossenen Nachlassverfahrens wiederholt um Fristverlängerung sowie erstmals um Übermittlung des Gesetzestextes, aus dem sich das Erfordernis eines neuen, von den Erben zu stellenden Pflegewohngeld-Antrags ergebe. Die Beklagte führte daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2018 aus, ein mit § 19 Abs. 6 SGB XII vergleichbares Antragsrecht sei durch das APG NRW nicht vorgesehen. Nach den allgemeinen, im SGB I enthaltenen Vorschriften könnten nur die angeführten Angehörigen als Erben Ansprüche geltend machen. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2018 bat die Klägerin um Bescheidung des Antrags und wies darauf hin, dass die Antragstellung bereits zu Lebzeiten des I. H. nach § 16 Abs. 2 APG DVO NRW mit dessen Zustimmung erfolgt sei. Einen weiteren Antrag nach zwischenzeitigem Versterben sehe das Gesetz nicht vor. Nachdem in § 16 Abs. 4 APG DVO NRW geregelt sei, dass Pflegewohngeld unmittelbar an die Einrichtung gezahlt werde, hätten etwaige Erben in der Regel nur ein sehr geringes Interesse, ein Verfahren aufrechtzuerhalten oder fortzuführen. Mit an die Klägerin gerichteten Bescheiden vom 4. und 5. April 2018 lehnte die Beklagte im Hinblick auf den Antrag der Klägerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII eine Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege vom 8. Juli bis 4. August 2016 ab und bewilligte für die Zeit vom 5. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 Hilfe zur (stationären) Pflege nach § 61 SGB XII. Mit weiterem Schreiben vom 5. August 2017, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte sie der Klägerin mit, Pflegewohn-geld könne nicht gewährt werden, weil mangels Bestehens eines gesetzlichen Antragsrechts der Einrichtung nur die Erben Ansprüche auf Pflegewohngeld geltend machen könnten, diese hier aber nicht getan hätten. Unter dem 3. Mai 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen ‟die Bescheide vom 4. und 5. April 2018‟ ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2018 wies die Beklagte den Widerspruch, den sie als gegen die Ablehnung von Pflegewohngeld gerichtet auslegte, als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei durch den ablehnenden Bescheid nicht in eigenen Rechten beschwert und damit nicht widerspruchsbefugt, weil der Anspruch auf Pflegewohngeld nicht auf die Klägerin übergegangen sei. Am 31. August 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und diese damit begründet, dass der Antrag, den sie zu Lebzeiten des Herrn H. mit dessen Zustimmung gestellt habe, zur Beantragung von Pflegewohngeld genüge. Eine erneute Antragstellung von den Erben sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beklagten würden alle notwendigen Informationen zur Berechnung der Höhe des Pflegewohngelds schon vorliegen. Eine Klage- und damit eine Widerspruchsbefugnis der Klägerin bestehe auch unter Anwendung des geltenden APG NRW. Ausschließlich ihr stehe ein Auszahlungsanspruch hinsichtlich des Pflegewohngelds zu. Es entspreche auch der bisherigen Rechtslage, dass sie als betroffene Einrichtung beschwerdeberechtigt sei. Außerdem sei der Bescheid allein aufgrund des (zulässigen) Antrags der Klägerin vom 4. August 2016 erlassen worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Stadt H2. vom 5. April 2018 bzgl. der Ablehnung von Pflegewohngeld (AZ. 00/0.00-00-0000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2018 (AZ. 00/0.00-RS-000/00) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, "für den Bewohner I. H. an die Klägerin Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 5. August 2016 bis 31. Januar 2017 nach den gesetzlichen Vorschriften in Höhe von insgesamt 3.361,69 Euro zu bewilligen". Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, der Klägerin stehe keine Klagebefugnis zu. Anspruchsberechtigt sei nach dem gesetzlichen Wortlaut nur der Pflegebedürftige. Es entspreche auch der gesetzgeberischen Intention, die Gewährung von Pflegewohngeld ausschließlich als Subjektförderung zu bewerten. Dies ergebe sich aus der BT-Drucks. 14/8800, S. 266, wo es heißt, ein Übergang von der Investitionsförderung zur Subjektförderung in Weiterentwicklung bisheriger Formen des Pflegewohngelds sei anzustreben, und aus den Ausführungen in der BT-Drucks. 16/7439, S. 50, wonach es den Ländern ermöglicht werden solle, zwischen Subjekt- und Objektförderung, die unterschiedliche Formen der öffentlichen Förderung darstellten, zu wählen. Der Landesgesetzgeber habe sich für eine Subjektförderung entschieden, dies komme in der LT-Drucks. 16/6873, S. 124 und 127, zum Ausdruck. Soweit der Landesgesetzgeber auf S. 128 formuliere, dass auch der oder die einzelne Pflegebedürftige einen subjektiven Anspruch auf Pflegewohngeld habe, sei dies in Verbindung mit dem nachfolgenden Satz so zu verstehen, dass der Anspruch des Pflegebedürftigen nur bestehe, wenn auch eine Förderberechtigung der Einrichtung vorliege. Sinn und Zweck der Regelung sei es nach ihrer Begründung in Anlehnung an § 9 SGB XI nicht, eine Anspruchsberechtigung der Einrichtungen zu schaffen. Dass der Heimträger mit Zustimmung des Heimbewohners für diesen Pflegewohngeld beantragen könne und das bewilligte Pflegewohngeld an den Heimträger ausgezahlt werde, diene nur der Vereinfachung. Auch praktische Erwägungen sprächen gegen eine Anspruchsberechtigung der Einrichtung, da es für diese im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein könne, die Hilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen darzulegen. Mit Urteil vom 18. November 2020, auf dessen Gründe im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum zur Bewilligung von Pflegewohngeld für den verstorbenen I. H. gegenüber dessen Erben in der beantragten Höhe von 3.361,69 Euro verurteilt. Die Klägerin verfüge über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. § 14 APG NRW verleihe ihr ein eigenes subjektives öffentliches Recht auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Pflegebedürftigen bzw. dessen Rechtsnachfolger, weil die Norm auch den individuellen Interessen des Heimträgers diene. Bereits das Recht zur Antragstellung mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person durch die Trägerin oder den Träger der Pflegeeinrichtung nach § 16 Abs. 2 APG DVO NRW sei als gewichtiges Indiz für diese Annahme zu sehen. Die Reform des Alten- und Pflegerechts in Gestalt des APG NRW habe bezweckt, die Position der Heimbewohner zu stärken, ohne aber zugleich jene der Pflegeeinrichtungen zu schwächen. Soweit das Pflegewohngeld zugleich dem Zweck diene, die Sozialhilfebedürftigkeit des Pflegebedürftigen zu vermeiden, liefe es diesem Zweck zudem ebenfalls zuwider, wenn eine Geltendmachung des Anspruchs durch den Heimträger nicht möglich wäre. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe gemäß §§ 11, 14 APG NRW einen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld für den verstorbenen I. H. , der gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 APG DVO NRW durch Bewilligung von Pflegewohngeld an die Erben des Herrn H. als dessen Rechtsnachfolger sowie gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 APG DVO NRW durch Mitteilung sowie Auszahlung an die Klägerin umzusetzen sei. Der Pflegewohngeldgewährung habe kein einsetzbares Einkommen oder Vermögen des Herrn H. entgegengestanden. Auf den Antrag der Beklagten hin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 24. August 2021 zugelassen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen, wiederholt diese und führt aus: Mangels eines eigenen subjektiven öffentlichen Rechts der Klägerin sei die Klage unzulässig, zumindest aber unbegründet. Das OVG NRW sei mit Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - aufgrund der früheren Rechtslage davon ausgegangen, dass der Einrichtung der Pflegewohngeldanspruch zukomme und der Bewohner ein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung des Pflegewohngelds an die Einrichtung habe. Die Änderung der Rechtslage führe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber trotz des Antragsrechts der Einrichtung aus § 16 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW nicht zu einem Tausch der Rechtspositionen. Voraussetzung für einen Antrag der Einrichtung sei nämlich, dass die pflegebedürftige Person zustimme. Demgegenüber habe der Pflegebedürftige nach der früheren Rechtslage ohne Zustimmung des Einrichtungsträgers einen Antrag stellen können. Ihre - der Beklagten - Auffassung werde vom Verordnungsgeber geteilt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW habe mitgeteilt, dass in § 16 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW eindeutig geregelt sei, dass nur die pflegebedürftige Person bzw. ihr Vertreter den Antrag stellen dürfe bzw. die Antragstellung durch die Pflegeeinrichtung nur mit Zustimmung des Pflegebedürftigen erfolgen dürfe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts H2. vom 18. November 2020, Az. 11 K 4479/18, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags und Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Urteils vor, dass sie in ihrem eigenen subjektiven öffentlichen Recht durch die Nichtbewilligung von Pflegewohngeld durch die Beklagte verletzt sei. Da es sich bei der Förderung durch Pflegewohngeld gerade auch um eine Unterstützung der Pflegeeinrichtungen durch die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen handele, sei es sinnwidrig, wenn nicht auch den Pflegeeinrichtungen ein subjektives öffentliches Recht zugesprochen würde. Ebenfalls ergebe sich ein subjektives öffentliches Recht des Heimträgers aus dem Wortlaut der Gesetzesbegründung, wonach “auch“ der einzelne Pflegebedürftige einen subjektiven Anspruch auf Pflegewohngeld habe. Im Übrigen bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Schlechterstellung des Heimträgers im Pflegewohngeldrecht gegenüber dem Sozialhilferecht vom Gesetzgeber beabsichtigt sei. Dazu führe es jedoch, wenn der Heimträger nach dem Tod des Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe der Investitionskosten habe, jedoch keinen Pflegewohngeldanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Januar 2022 angehört worden. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist als Verpflichtungsklage, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich der Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Herrn I. H. gerichtet ist, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt, weil sie eine mögliche Verletzung eigener Rechte durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts geltend macht (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). . Dafür genügt es, dass nach ihrem substantiierten Vorbringen eine Verletzung ihrer Rechte möglich ist. Anders herum fehlt es nur dann an der Klagebefugnis, wenn ihr die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 -, BVerwGE 168, 86-97 = juris Rn. 15, m. w. N. Allerdings wäre die Klägerin selbst nicht unmittelbare Inhaberin des in § 14 APG NRW geregelten Anspruchs auf Pflegewohngeld und auch nicht Adressatin eines entsprechenden Bewilligungsbescheids. Nach § 14 Abs. 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und in der gesetzlichen (§ 43 Abs. 1 SGB XI) oder privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind. Das ist im vorliegenden Fall der (verstorbene) I. H. . Auch ein Dritter, der durch den Nichterlass eines nicht an ihn zu richtenden Bescheids nachteilig betroffen wird, kann jedoch eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, wenn er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die gerade ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. So liegt es hier: Die Klägerin kann i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass ein ihr aufgrund der Norm des § 14 APG NRW zustehendes subjektiv öffentliches Recht durch die Versagung des Pflegewohngelds betroffen ist. Ein subjektives öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können. Ob eine Norm drittschützend in diesem Sinne ist oder allein im öffentlichen Interesse besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 -, NVwZ 2019, 1685 = juris Rn. 19, und vom 26. Oktober 1995 - 3 C 27.94 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris Rn. 58 ff. Dabei ist der nach dem zu ermittelnden Willen des Gesetzgebers drittschützende Charakter einer Norm abzugrenzen von bloßen Reflexwirkungen i. S. v. der Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, bzw. der möglichen Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen. Dies genügt nicht zur Feststellung eines drittschützenden Charakters einer Norm. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 6, und vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 = juris Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 - 13 B 1403/20 -, juris Rn. 58 ff. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Bestehen des subjektiv öffentlichen Rechts nicht bereits aus dem allein die pflegebedürftige Person als Anspruchsberechtigten definierenden Wortlaut des § 14 APG NRW, wohl aber aus der Entstehungsgeschichte und der Systematik sowie dem darin - unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben des SGB XI - zum Ausdruck kommenden Zweck der die Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen betreffenden Normen des APG NRW . § 14 APG NRW betrifft - wie die zuvor geltende Regelung in § 12 PfG NRW - die Finanzierung der an sich vom Heimbewohner zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen. Die Vorschrift ist (auch) einrichtungsbezogen zu verstehen. § 10 Abs. 1 APG NRW, auf den insoweit verwiesen wird, knüpft an die betriebsnotwendigen Aufwendungen i. S. d. § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI an, deren Ermittlung Grundlage der Finanzierung von stationären Pflegeeinrichtungen nach §§ 9, 82 Abs. 3 SGB XI ist. Förderungsfähige Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 APG NRW werden gemäß § 11 Abs. 1 APG NRW "für Einrichtungen […] nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert". Insoweit bestimmt § 11 Abs. 4 APG NRW, dass es sich bei gewährten Förderungen nach Teil 2 dieses Gesetzes - nach Satz 2 insbesondere auch bei der finanziellen Unterstützung der Pflegebedürftigen nach § 14 - um öffentliche Förderungen der Pflegeeinrichtungen gemäß § 9 SGB XI handelt. Insoweit ist ersichtlich von der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 SGB XI Gebrauch gemacht worden, wonach durch Landesrecht bestimmt werden kann, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht - hier § 14 APG NRW - vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtung gilt. Dies ergibt sich auch aus den Begründungen zu § 14 und § 11 Abs. 4 APG NRW in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf der die maßgebliche Fassung dieser Normen beruht. Hiernach soll es sich bei der Pflegewohngeldgewährung - anders als unter Geltung von § 12 PfG NRW - zwar "nunmehr ausdrücklich um eine Förderung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner" bzw. um eine "finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen (Subjektförderung)" handeln, womit" grundsätzlich auch der oder die einzelne Pflegebedürftige einen subjektiven Anspruch auf Pflegewohngeld hat. Vgl. LT-Drucks. 16/6873, S. 127 f. und S. 124. Trotz der Umstellung von der bisher in § 12 PfG NRW objektbezogen formulierten Förderung, die auch im ursprünglichen Entwurf zum APG NRW noch in vergleichbarer Weise vorgesehen war, vgl. § 13 der Entwurfsfassung, LT-Drucks. 3388, soll es sich bei dem mit § 14 APG NRW nunmehr subjektbezogen ausgestalteten Pflegewohngeld "dennoch vorrangig um ein Förderinstrument" handeln, das "ebenfalls als Förderung der Pflegeeinrichtung" gilt, wie auch allgemein die Förderungen nach dem APG NRW "öffentliche Förderungen der Pflegeeinrichtungen" darstellen. Vgl. LT-Drucks. 16/6873, S. 128 und S. 124 Damit dient der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Pflegewohngeld einerseits als Unterstützungsinstrument den Pflegebedürftigen und daneben - mit dem Ziel der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (vgl. § 9 Satz 1 SGB XI) - erkennbar und nicht lediglich im Sinne eines Rechtsreflexes auch der Förderung der betreffenden Pflegeeinrichtungen. Für diese ist es zur Sicherstellung ihrer nicht durch sonstige Förderungen gedeckten Finanzierung von Interesse, die Pflegewohngeldansprüchen ihrer Bewohner durchzusetzen, soweit diese die Kosten des Heimplatzes sonst nicht aufbringen können und damit sonst gegebenenfalls ein Zahlungsausfall droht. Dem entspricht, dass die in der Durchführungsverordnung zum APG NRW enthaltenen Regelungen sowohl hinsichtlich der Leistungsbeantragung als auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten die Pflegeheime besonders in den Blick nehmen. Gemäß § 16 Abs. 2 APG DVO NRW kann das Pflegeheim - wenn auch nur mit Zustimmung des Bewohners - den Pflegewohngeldantrag stellen und nach § 16 Abs. 4 APG DVO NRW erfolgt die Auszahlung unmittelbar an die Einrichtung. Das Wesen des Pflegewohngelds als Instrument (auch) zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird dementsprechend auch vom Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung hervorgehoben; so stellt er zu § 13 APG DVO NRW heraus, dass die Pflegeeinrichtung "in dem Sozialhilfeträger einen sicheren Schuldner findet und [die öffentliche Förderung] die investiven Aufwendungen der Einrichtung mindert". Vgl. Begründung zur APG DVO NRW, S. 48, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/begruendungapgdvo.pdf, zuletzt abgerufen am 22. September 2022. Soweit mit der Umstellung der unmittelbaren Inhaberschaft des Pflegewohngeldanspruchs von der Einrichtung auf den Bewohner nach der Vorstellung des Gesetzgebers das bisherige Dreiecksverhältnis aufgelöst werden sollte, vgl. LT-Drucks. 16/6873, S. 130; so auch in der Begründung zur APG DVO NRW, S. 49 und 53 formuliert, ändert dies nichts an der gesetzgeberischen Intention, mit § 14 APG NRW auch die betreffende Pflegeeinrichtung dadurch zu schützen, dass ihr die Bewilligung des nunmehr dem Bewohner selbst zustehenden Pflegewohngeldanspruchs zugutekommt. Mit der Umstellung auf eine Subjektförderung und der Formulierung einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Sozialhilfeträger war keine Schlechterstellung der - durch das Pflegewohngeld weiterhin entlasteten - Pflegeeinrichtungen bezweckt, sondern vor allem eine sachgerechte Zuteilung der Verantwortlichkeiten, etwa für vollständige und korrekte Pflegewohngeldunterlagen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die neue Ausgestaltung auch als Grundlage betrachtet, um in § 14 Abs. 8 APG NRW die Möglichkeit einer nur darlehensweisen Pflegewohngeldbewilligung und einer Überleitung von Ansprüchen gegenüber Dritten auf den Sozialhilfeträger entsprechend der §§ 91 und 93 SGB XII vorzusehen und dadurch im Interesse einer angemessenen Lastenverteilung die Belastung der Solidargemeinschaft auf das Vertretbare zu beschränken. Vgl. LT-Drucks. 16/6873, S. 19 f., vgl. auch die Begründung zur APG DVO NRW, S. 52 ff. Nach dem Vorstehenden gehen die Ausführungen der Beklagten zum Erfordernis der Zustimmung der pflegebedürftigen Person zu einem Pflegewohngeldantrag der Einrichtung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW und zu einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW, wonach eindeutig geregelt sei, dass nur die pflegebedürftige Person bzw. ihr Vertreter den Antrag stellen dürfe bzw. die Antragstellung durch die Pflegeeinrichtung nur mit Zustimmung des Pflegebedürftigen erfolgen dürfe, an der Sache vorbei. Die eine Klagebefugnis begründende, geschützte Rechtsposition auch der Einrichtung neben dem anspruchsberechtigten Bewohner beruht bereits auf § 14 APG NRW. Diese auf einem Parlamentsgesetz beruhende Position wird dadurch, dass der Verordnungsgeber in § 16 Abs. 2 Satz 1 ein lediglich zustimmungsbedürftiges Antragsrecht normiert hat, jedenfalls für Fälle, in denen ein eigener Bewilligungsantrag oder - wie hier - eine Zustimmung der pflegebedürftigen Person zum Antrag der Einrichtung vorliegt, nicht in ihrer rechtlichen Bedeutung gemindert. Nimmt die pflegebedürftige Person die Weiterverfolgung eines von ihr oder mit ihrer Zustimmung von der Einrichtung gestellten Pflegewohngeldantrags nicht mehr wahr, kann dies nach den vorstehenden Maßgaben zur Schutzrichtung des § 14 APG NRW nicht zur Schutzlosigkeit der Einrichtung führen. Vgl. zur umgekehrten Konstellation nach der Vorgängerregelung auch OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, juris Rn. 7. Gleiches gilt hinsichtlich einer unterbleibenden Verfolgung des durch ordnungsgemäße Antragstellung geltend gemachten Pflegewohngeldanspruchs durch den oder die Rechtsnachfolger nach dem Versterben der pflegebedürftigen Person. Vorliegend steht der Tod des Pflegebedürftigen einer eigenen Klagebefugnis der Einrichtung nicht entgegen. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen gemäß § 21 Abs. 1 APG NRW i. V. m. § 59 Satz 2 SGB I mit dem Tod des Berechtigten nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Die Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens endet nicht mit dem Erlass eines (ablehnenden) Verwaltungsakts, vielmehr bleibt das Verfahren bis zur Bestandskraft anhängig. Vgl. Groth, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 59 (Stand: 17.11.2021) Rn. 25; von Koppenfels-Spies in: Hauck/Noftz, SGB I, 48. Ergänzungslieferung (Stand: Januar 2022), § 59 Rn. 12; zur Geltung von § 59 Satz SGB I im Pflegewohngeldrecht vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2009 - 12 A 1814/09 -, juris, Rn. 34; VG Arnsberg, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 9 K 1008/20 -, juris Rn. 31; juris. Vorliegend ist weder eine Bescheidung gegenüber den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Pflegebedürftigen erfolgt noch ist die gegenüber der Klägerin spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheids erfolgte ablehnende Entscheidung der Beklagten bestandskräftig geworden. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin aufgrund der Nichtgewährung von Pflegewohngeld für den verstorbenen I. H. bzw. dessen Rechtsnachfolger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht gegen die Beklagte ein Anspruch auf - durch Auszahlung an die Klägerin umzusetzende - Gewährung von Pflegewohngeld im vom Verwaltungsgericht tenorierten Umfang, den neben den unbekannten Rechtsnachfolger des verstorbenen Pflegebedürftigen - wie vorstehend gezeigt - auch die Klägerin aus eigenem Recht geltend machen kann. Wie das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld gemäß § 14 APG NRW für den Heimplatz des verstorbenen I. H. vor. Er war im maßgeblichen Zeitraum (5. August 2016 bis 31. Januar 2017) pflegebedürftig und hat sich in der Einrichtung der Klägerin, einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen aufgehalten, wobei häusliche oder teilstationäre Hilfe nicht möglich gewesen ist. Entsprechend der Berechnung des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat ebenfalls Bezug nimmt, hat der verstorbene Pflegebedürftige nach den für den für ihn eingereichten Unterlagen im maßgeblichen Zeitraum i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4 APG NRW auch nicht über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen verfügt, das vorrangig zur Deckung der Investitionskosten einzusetzen gewesen wäre und das einer Gewährung von Pflegewohngeld ganz oder teilweise entgegengestanden hätte (vgl. § 14 Abs. 1 APG DVO NRW). Dies wird auch von der Beklagten - trotz Kenntnis der möglichen gerichtlichen Zuerkennung einer eigenen Rechtsposition der Klägerin - ebenso wenig geltend gemacht wie eine etwaige Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, für die auch sonst keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch in der vollen Höhe der festgesetzten Beträge für anerkennungsfähige Aufwendungen (§ 14 Abs. 1 APG DVO NRW). Unter Zugrundelegung des für die Einrichtung der Klägerin anerkannten Tagessatzes dieser Aufwendungen von 18,77 Euro und des entsprechenden Monatssatzes in Höhe von 570,98 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW für den gesamten Zeitraum ein Betrag von 3.361,69 Euro (506,79 Euro für 27 Tage im Aufnahmemonat August 2016 sowie von 570,98 Euro in den Monaten September 2016 bis Januar 2017). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).