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Beschluss

13 B 1403/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Rechtfertigungsinteresse des Verwaltungsakts hinausgeht; dieses Interesse ist vom Gericht im Rahmen der Interessenabwägung eigenständig zu bestimmen. • Das Einvernehmenserfordernis des § 11 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW schützt Krankenhäuser nur mittelbar und begründet keine durchsetzbaren materiellen Ansprüche auf Zuweisung oder Umfang eines Notfallaufnahmebereichs. • Ein Androhungsschreiben zur Ersatzvornahme im aufsichtsrechtlichen Verfahren ist kein Verwaltungsakt und damit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage mit kraft Gesetzes entfallener aufschiebender Wirkung. • Wird ein Krankenhaus im Rahmen des Beteiligungsverfahrens intensiv einbezogen und resultiert aus der Festlegung der Notfallaufnahmebereiche keine drohende Überforderung, besteht keine berechtigte Verweigerungsmöglichkeit des Einvernehmens.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug von Notfallaufnahmebereichsplanung und kein Anspruch der Krankenhäuser auf Einvernehmen • Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Rechtfertigungsinteresse des Verwaltungsakts hinausgeht; dieses Interesse ist vom Gericht im Rahmen der Interessenabwägung eigenständig zu bestimmen. • Das Einvernehmenserfordernis des § 11 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW schützt Krankenhäuser nur mittelbar und begründet keine durchsetzbaren materiellen Ansprüche auf Zuweisung oder Umfang eines Notfallaufnahmebereichs. • Ein Androhungsschreiben zur Ersatzvornahme im aufsichtsrechtlichen Verfahren ist kein Verwaltungsakt und damit nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage mit kraft Gesetzes entfallener aufschiebender Wirkung. • Wird ein Krankenhaus im Rahmen des Beteiligungsverfahrens intensiv einbezogen und resultiert aus der Festlegung der Notfallaufnahmebereiche keine drohende Überforderung, besteht keine berechtigte Verweigerungsmöglichkeit des Einvernehmens. Die Antragsstellerin (ein Krankenhaus) wehrte sich gegen eine Verfügung der Stadt (Trägerin des Rettungsdienstes) vom 4. Juni 2020, die sie verpflichtete, ihr Einvernehmen zur Neufestlegung der Notfallaufnahmebereiche zu erklären; bei Unterlassen drohte die Behörde Ersatzvornahme an. Die Stadt hatte einen neuen Rettungsdienstbedarfsplan mit geänderten Notfallaufnahmebereichen aufgestellt, der eine 2017 neu eröffnete Klinik (Beigeladene zu 3) berücksichtigte. Die Antragstellerin verweigerte ihr Einvernehmen und focht die Verpflichtungsverfügung sowie die Androhung der Ersatzvornahme an; das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die Stadt legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und forderte die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung mit Verweis auf die Bedeutung einer aktuellen, verbindlichen Planung zur Sicherung und Optimierung der Notfallversorgung. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die Stadt die formellen Voraussetzungen zur Anordnung des Sofortvollzugs erfüllte, ob die Antragstellerin durch die Verfügung in subjektiven Rechten verletzt wird und welche Interessen im Abwägungsergebnis überwiegen. • Rechtsgrundlagen und Prüfmaßstäbe: maßgeblich sind § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Begründung der sofortigen Vollziehung; im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine eigenständige Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmen. • Besonderes öffentliches Vollzugsinteresse bejaht: Die Stadt hat ein besonderes Interesse an der sofortigen Umsetzung der Neufestlegung, weil nur eine aktuelle, verbindliche Planung die vorhandenen Krankenhausressourcen zur Notfallrettung ohne Verzögerung nutzbar macht; dies gilt auch unabhängig von bislang nicht eingetretenen Versorgungsengpässen und betrifft auch Großschadenslagen. • Formelle Begründung ausreichend: Die von der Stadt angeführte Begründung für den Sofortvollzug enthält einen hinreichenden Einzelfallbezug (Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist, veränderte Krankenhauslandschaft, Bedarf zur zügigen Neufestlegung). • Kein drittschützendes subjektives Recht der Antragstellerin: § 11 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW (Einvernehmen) schützt Krankenhäuser nur mittelbar vor Überforderung, gewährt aber keine materiellen Durchsetzungsansprüche auf Zuweisung oder Umfang eines Notfallaufnahmebereichs; die Vorschrift dient primär dem öffentlichen Interesse der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. • Keine berechtigte Verweigerung des Einvernehmens: Die Antragstellerin war intensiv beteiligt (mehrere Gesprächsrunden), hat keine beachtlichen Gründe einer drohenden Überforderung vorgetragen und begehrt teils die Zuweisung eines größeren Bereichs; wirtschaftliche oder wettbewerbliche Einwände begründen keinen Schutznormanspruch. • Interessenabwägung: Mangels schutzwürdiger, eigener Rechtsposition der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der unverzüglichen Nutzbarmachung der Planungsressourcen gegenüber dem privaten Aufschubinteresse. • Androhung der Ersatzvornahme nicht anfechtbar: Die unter Ziffer 3 ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme ist kein Verwaltungsakt, sondern eine aufsichtsrechtliche Ankündigung; ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hierzu ist unzulässig. • Beschwerde der Beigeladenen zu 3. unzulässig: Die Beigeladene zu 3. ist nicht beschwert, weil die Verzögerung der Umsetzung nur öffentliche Interessen betrifft und keine eigenen subjektiven Rechte der Klinik verletzen kann. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert: der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Antragstellerin wird abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung zur Erklärung des Einvernehmens wird nicht wiederhergestellt. Die Stadt durfte die sofortige Vollziehung anordnen, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der zügigen Neufestlegung der Notfallaufnahmebereiche besteht und die formale Begründung hierfür ausreichend war. Die Antragstellerin hat kein durchsetzbares subjektives Recht aus § 11 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW i. S. d. Schutznormtheorie, sodass ihr Aufschubinteresse hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurücktreten muss. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die angedrohte Ersatzvornahme ist unzulässig, weil es sich bei der Androhung nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Kosten und Streitwert wurden entsprechend verteilt.