Beschluss
12 A 2024/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0929.12A2024.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 11.665,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 11.665,95 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Auf der Grundlage dieser Anforderungen werden mit dem Zulassungsvorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, soweit dieses dem Kläger keinen höheren Vergütungssatz, den die Beklagte ihm für seine Beratungsleistung (§ 37 Abs. 2 SGB VIII a. F., vgl. nunmehr § 37a SGB VIII) gegenüber der Erziehungsstelle G. im Hilfefall K. -E. X. zu zahlen hat, zugesprochen hat. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen aufgrund der maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vom 19. Dezember 2016 (vgl. § 53 ff. SGB X) bzw. unter Heranziehung der üblichen Vergütung (vgl. § 612 Abs. 2 BGB) die begehrte höhere Vergütung zusteht. Der Kläger verweist darauf, er habe ausführlich dargelegt und Beweis angetreten, dass die Parteien sich am 2. November 2016 über die Höhe des von der Beklagten zu vergütenden Tagessatzes geeinigt hätten. Dieser Einwand geht bereits an der folgenden selbständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn nachdem das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, im schriftlich abgeschlossenen Vertrag vom 19. Dezember 2016 sei ein konkretes Entgelt - auch mangels einer in der entsprechenden Vertragsklausel in Bezug genommenen Entgeltvereinbarung mit dem seinerzeit für den Kläger örtlich zuständigen Jugendhilfeträger - nicht verbindlich vereinbart worden, hat es weiter angeführt, dass und warum eine frühere mündliche Vereinbarung daran nichts ändere. Insoweit hat es letztlich - trotz zu Recht geäußerter Zweifel - dahinstehen lassen, ob es am 2. November 2016 eine Einigung über die Vergütungshöhe gegeben hat. Es hat vielmehr jeweils selbständig entscheidungstragend darauf abgestellt, dass einerseits eine etwaige frühere mündliche Vereinbarung durch den abweichenden schriftlichen Vertrag vom 19. Dezember 2016 - darin ist eine Anlehnung an den TVöD festgehalten - überholt sei und andererseits eine mündliche Verabredung mit Blick auf das Schriftformerfordernis - sowohl nach § 56 SGB X als auch nach § 10 des Vertrags vom 19. Dezember 2016 - unwirksam wäre. Mit den tragenden Erwägungen zum überholenden Charakter des schriftlichen Vertrags vom 19. Dezember 2016 und zur Beachtlichkeit des darin - unabhängig von § 56 SGB X - vereinbarten Schriftformerfordernisses setzt sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander und vermag dementsprechend Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Einigung bezüglich einer höheren als der zuerkannten Vergütungshöhe nicht aufzuzeigen. Ungeachtet dessen wirft das Vorbringen des Klägers auch in Bezug auf das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts auf. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich um einen dieser Formvorschrift unterliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. d. §§ 53 ff. SGB X handelt, setzt sich der Kläger nicht näher auseinander und legt demnach insoweit keine Richtigkeitszweifel dar. Sein Einwand, dass die Beteiligten - und zunächst offenbar auch das zuvor angerufene Landgericht E1. - bis in das gerichtliche Verfahren von einem nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Vertrag ausgegangen seien, ändert nichts an der Zuordnung des Vertrags. Denn diese ist allein anhand des vereinbarten Vertragsgegenstands vorzunehmen. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass Vertragsparteien durch konkludentes Verhalten vom Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X abweichen könnten, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da diese These, die im Widerspruch zum zwingend formulierten gesetzlichen Wortlaut steht, nicht ansatzweise begründet wird. Die Behauptung des Klägers ist auch unzutreffend. Ein konkludentes Abweichen vom gesetzlich normierten Schriftformerfordernis bei öffentlich-rechtlichen Verträgen - sowohl bei Verträgen nach §§ 53 ff. SGB X als auch nach §§ 54 ff. VwVfG - ist nicht wirksam möglich. Vielmehr hat ein Verstoß gegen die Schriftform nach allgemeiner Meinung gemäß § 58 Abs. 1 SGB X bzw. § 59 Abs. 1 VwVfG jeweils i. V. m. § 125 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2007 - 5 B 77.06 -, juris Rn. 6; Engelmann, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 56 Rn. 10; Nielsson, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage (Stand 1. Dezember 2017), § 56 Rn. 72 ff.; Bonk/Neumann/Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 57 Rn. 27; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 57 Rn. 13 und § 59 Rn. 10; Spieth, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 46. Edition (Stand 1. Oktober 2019), § 57 Rn. 18. Etwas anderes kann allenfalls in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten, in denen es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unerträglich wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen, etwa wenn sämtliche Beteiligte den Vertrag trotz Formverstoßes als gültig behandelt und abredegemäß erfüllt haben oder wenn eine Partei arglistig die Wahrung der Form vereitelt hat, um sich später auf die Formnichtigkeit zu berufen. Vgl. Engelmann, a. a. O., Rn. 11; Nielsson, a. a. O., Rn. 82; Bonk/Neumann/Siegel, a. a. O., Rn. 28 f.; Huck, a. a. O., Rn. 14; Spieth, a. a. O., Rn. 19. Da die Beklagte den nach Ansicht des Klägers mündlich zustande gekommenen Vertragsinhalt bislang zu keiner Zeit trotz Formverstoßes als gültig behandelt und entsprechende Erfüllungsleistungen erbracht hat, liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem sich das Berufen auf die Formnichtigkeit als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte. Allein aus dem vom Kläger erwähnten Umstand, dass die Beklagte die Leistungen der Klägerin zu den in Rechnung gestellten Tagessätzen womöglich nicht beanstandet hat, lässt sich dementsprechend kein Ausnahmefall ableiten, in dem ein Berufen auf das Schriftformerfordernis treuwidrig und daher möglicherweise ausgeschlossen wäre. Andere Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall legt der Kläger nicht ansatzweise dar. Die Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, mit denen er sinngemäß ernstliche Richtigkeitszweifel womöglich auch in Bezug auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur i. S. v. § 612 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung aufwerfen will, führt dies ebenfalls nicht auf eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die übliche Vergütungshöhe auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 -, juris Rn. 10 (zur vergleichbaren Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB), anhand einer Bandbreite der von der Beklagten offengelegten Vergütungen für Fachberatungsleistungen anderer Anbieter - unter Ausscheidung eines nach oben ausscherenden Ausreißers - festgelegt. Einwände gegen die Ermittlung der Bandbreite erhebt der Kläger nicht, so dass diesbezügliche Zweifel nicht aufgezeigt sind. Das Verwaltungsgericht hat sodann aus der ermittelten Bandbreite den Vergütungssatz nicht etwa aus deren Mitte oder gar dem unteren Bereich der üblichen Vergütungen für die Leistungen des Klägers angesetzt, sondern sich ausdrücklich am höchsten innerhalb der Bandbreite liegenden Tagessatz orientiert. Dass damit eventuelle Besonderheiten oder Mehrleistungen des Klägers nicht hinreichend abgebildet wären, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dargelegt. Welche "weiteren inkludierten Leistungen, die für die systemische Beratung ganzheitlich erforderlich sind", er "neben der regulären Leistungserbringung" noch erbringt und wie sich dies etwa auf den Personal- und Zeitaufwand auswirkt, führt er nicht konkreter aus. Er verweist lediglich pauschal und ohne nähere Beschreibung, auf "insbesondere intensiv pädagogische Angebote", die jeder von ihm betreuten Familie (Erziehungsstelle) "zur Verfügung stehen und einen deutlich höheren Betreuungsschlüssel von 1:3 erfordern". Dass ein solcher Betreuungsschlüssel im Rahmen der hier zu vergütenden Beratungsleistungen üblich oder vorliegend mit der Beklagten vereinbart worden bzw. von dieser gerade gewollt gewesen wäre, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger rügt, bei der Tagessatzberechnung werde kein Unterschied zwischen Bereitschaftspflege oder Erziehungsstelle gemacht, legt er nicht näher dar, dass und warum Leistungen in Bezug auf die Bereitschaftspflege maßgeblich für die hier betreffende Vereinbarung mit der Erziehungsstelle G. für den bei Hilfebeginn bereits fünf Jahre alten und nicht nur kurzfristig bzw. vorübergehend unterzubringenden K. -E. X. sein könnten. Dies erschließt sich auch sonst nicht. II. Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten die Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die bloße Behauptung, dass die rechtliche Auseinandersetzung mit § 56 SGB X und die Feststellung zur Üblichkeit einer Vergütung nicht einfach gelagert sei, genügt bereits nicht im Ansatz den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen; insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht hierzu keinen großen Begründungsaufwand an den Tag gelegt hat. Abgesehen davon sind entsprechende Schwierigkeiten vorliegend auch der Sache nach nicht anzunehmen. Denn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen des Verwaltungsgerichts geben, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter I. ergibt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern - mit offen erscheinendem Ausgang des Rechtsstreits - die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Im Hinblick auf Fragen zum Schriftformerfordernis nach § 56 SGB X wäre die Durchführung eines Berufungsverfahrens zudem ohnehin nicht erforderlich, da das Verwaltungsgericht die Unbeachtlichkeit einer eventuell am 2. November 2016 mündlich erfolgten Vergütungsabrede selbständig tragend auch auf weitere Begründungsansätze gestützt hat, die der Kläger entsprechend den Ausführungen zu I. nicht ernstlich in Zweifel gezogen hat. III. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Soweit der Kläger zunächst rügt, ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, die beklagtenseits vorgelegten Leistungs- und Entgeltvereinbarungen anderer freier Jugendhilfeträger auf ihre Vergleichbarkeit mit den von ihm - dem Kläger - angebotenen Leistungen zu prüfen, macht er der Sache nach keinen von ihm ausdrücklich behaupteten Aufklärungsmangel des Gerichts, sondern sinngemäß vielmehr eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Einen entsprechenden Verfahrensfehler legt er mit seinem Vorbringen aber nicht dar. Allerdings verlangt das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 ‑ 2 BvR 982/00 -, juris Rn. 15 ff., und vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2014 - 13 A 2386/13.A -, juris Rn. 8 f., und vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A ‑, juris Rn. 13 m. w. N. Es kann bereits nicht davon ausgegangen werden, das Verwaltungsgericht habe die im Urteil herangezogenen Vergütungsvereinbarungen mit anderen Anbietern nicht eingeführt und den Beteiligten hierzu kein ausreichendes Gehör gewährt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Einzelrichterin die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten beispielhaften Leistungsentgeltvereinbarungen mit anderen Trägern bzw. Leistungserbringern zur Akte genommen und diesen Umstand für die Beteiligten erkennbar durch Diktat auf Tonträger protokolliert. Ferner hat sie von den Leistungsentgeltvereinbarungen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Vereinbarung über Leistungsentgelte zwischen dem Anbieter "m. " und dem Jugendamt der Stadt L. über die Erbringung von Leistungen der Unterstützung und Beratung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in wesentlichen Bereichen, die §§ 1 und 4 der Vereinbarung vollständig, vorgelesen. Hierbei handelt es sich um die Vereinbarung mit demjenigen Anbieter, dem die Beklagte - innerhalb des vom Verwaltungsgericht aufgrund der Angaben der Beklagten zugrunde gelegten Bezugsrahmens - im Jahr 2017 die höchste Vergütung gezahlt hat und dessen Vergütung im erstinstanzlichen Urteil auch für die Ermittlung einer üblichen Vergütung für den Kläger herangezogen worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger, wenn er eine umfassende Einsichtnahme in die von der Beklagten überreichten Unterlagen verlangt hätte, diese vom Gericht verwehrt worden wäre. Eine solche oder auch einen Schriftsatznachlass zu den Unterlagen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift zu keiner Zeit - auch nicht nach zwischenzeitlicher Unterbrechung wegen einer gerichtlichen Vergleichsanregung - beantragt oder auf sonstige Weise begehrt, obwohl aufgrund des Vergleichsvorschlags erkennbar war, dass es dem Gericht auf die Höhe der Vergütungen für andere Anbieter vergleichbarer Leistungen ankommen könnte. Dass er in der mündlichen Verhandlung vor seinem Klageantrag ein entsprechendes Begehren geäußert oder die Nichtgewährung einer Einsichtnahme in die Dokumente gerügt hätte, macht der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht geltend. Dementsprechend kann er im Zulassungsverfahren eine fehlende Einsichtnahmemöglichkeit in die Unterlagen nicht mehr mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend machen. Nach dem im Verwaltungsprozess nach § 173 VwGO entsprechend anzuwendenden § 295 Abs. 1 ZPO verliert ein Beteiligter das Rügerecht, wenn er in der mündlichen Verhandlung einen - wie hier - verzichtbaren Verfahrensmangel nicht gerügt hat, obgleich er zu dieser Verhandlung erschienen oder durch einen Rechtskundigen vertreten war und ihm bzw. seinem Vertreter der Verfahrensmangel bekannt war oder bekannt sein musste. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 3 CB 13.84 -, juris Rn. 13, und OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2010 - 5 A 1352/11 -, juris Rn. 39, jeweils m. w. N.; vgl. auch Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 213 ff. Der Kläger rügt eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO sodann dahingehend, dass das Gericht "entsprechende" Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten hätte in Betracht ziehen müssen, um zu einer "ehrlichen Bewertung der Leistungen der verschiedenen Träger zu gelangen". Auch damit dringt er nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Er legt auch nicht dar, dass und warum sich dem Verwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Antrag eine weitere Ermittlung - etwa durch die vom Kläger nunmehr im Zulassungsverfahren angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens - hätte aufdrängen müssen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die vom Kläger im Zulassungsverfahren behaupteten Unterschiede seines Leistungsangebots zu den Leistungen der anderen Anbieter, deren Vergütungen zum Vergleich herangezogen wurden. Ungeachtet dessen, dass das diesbezügliche pauschale Zulassungsvorbringen - wie bereits unter I. gezeigt - nicht den Darlegungsanforderungen genügt, ist auch sonst nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht solchen eventuellen Unterschieden von seinem - nicht ernstlich zweifelhaften - rechtlichen Standpunkt aus gesehen hätte nachgehen müssen, obwohl es bereits die höchsten Sätze des ermittelten Bezugsrahmens zugrunde gelegt hat und obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls keine über die in der verlesenen Leistungsbeschreibung des Trägers "m. " hinausgehenden Leistungen benennen konnte. Inwieweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung - entsprechend den Angaben in der Sitzungsniederschrift - tatsächlich erklärt hat, dass die Leistungen des Klägers mit dem verlesenen vertraglichen Leistungsspektrum des Anbieters "m. " deckungsgleich sind, bzw. - wie im Urteil ausgeführt - angegeben hat, dass die von sämtlichen zum Vergleich herangezogenen Trägern angebotenen Leistungen denen des Klägers entsprächen, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ungeachtet dessen ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger auf eine Protokollberichtigung gedrungen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG und richtet sich nach dem Teil des Zahlungsbegehrens des Klägers, hinsichtlich dessen seine vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfest-setzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.