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Beschluss

18 B 814/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1017.18B814.22.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die Anträge,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2022 gegen die durch die Antragsgegnerin am 28. Juni 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit - zum 31. Mai 2022 - verfügte Annullierung des von Griechenland am 31. Mai 2022 ausgestellten Schengen-Visums mit der Gültigkeitsdauer vom 15. Juni 2022 bis zum 14. Juli 2022 wieder herzustellen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2022 gegen die Feststellung der Ausreisepflicht, das Absehen vom Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Androhung der Abschiebung in die islamische Republik Iran oder einen sonstigen näher umschriebenen Staat im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2022 anzuordnen,

sämtliche Behörden, insbesondere die zuständigen griechischen Behörden, die von der Antragsgegnerin über die Annullierung des Schengen-Visums des Antragstellers unterrichtet worden sind, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung über die Aussetzung der Annullierung des Schengen-Visums zu unterrichten,

werden abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Die Anträge, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2022 gegen die durch die Antragsgegnerin am 28. Juni 2022 mit Wirkung für die Vergangenheit - zum 31. Mai 2022 - verfügte Annullierung des von Griechenland am 31. Mai 2022 ausgestellten Schengen-Visums mit der Gültigkeitsdauer vom 15. Juni 2022 bis zum 14. Juli 2022 wieder herzustellen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2022 gegen die Feststellung der Ausreisepflicht, das Absehen vom Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Androhung der Abschiebung in die islamische Republik Iran oder einen sonstigen näher umschriebenen Staat im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2022 anzuordnen, sämtliche Behörden, insbesondere die zuständigen griechischen Behörden, die von der Antragsgegnerin über die Annullierung des Schengen-Visums des Antragstellers unterrichtet worden sind, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung über die Aussetzung der Annullierung des Schengen-Visums zu unterrichten, werden abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Aus den Gründen: Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. (I) Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des von ihm gegen die Annullierung seines Schengen-Visums durch die Antragsgegnerin am 28. Juni 2022 erhobenen Widerspruchs wieder herzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere fehlt es trotz des Ablaufs des Gültigkeitszeitraums des Schengen-Visums am 14. Juli 2022 nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Die Annullierung des Schengen-Visums hat sich mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums nicht erledigt, § 43 Abs. 2 VwVfG. Denn gemäß Art. 34 Abs. 8 VO 810/2009/EG (im Folgenden: Visakodex) i. V. m. Art. 13 VO 767/2008/EG (im Folgenden: VIS-Verordnung) sind die Daten zu annullierten Visa in das Visa-Informationssystem (VIS) einzutragen. Hierbei sind auch der Grund bzw. die Gründe für die Annullierung anzugeben, Art. 13 Abs. 2 VIS-Verordnung. Die Frist zur Löschung eines solchen Datensatzes beträgt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VIS-Verordnung - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - fünf Jahre. Sie beginnt im Fall der Annullierung eines Visums mit der entsprechenden Entscheidung der Visumbehörde, Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d VIS-Verordnung. Da im Falle der Stellung eines weiteren Antrags auf Ausstellung eines Visums durch den Antragsteller das VIS gemäß Art. 21 Abs. 2 Visakodex i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 15 VIS-Verordnung abgefragt wird, wirkt sich die Annullierung des Schengen-Visums trotz Ablauf des Gültigkeitszeitraums für den Antragsteller noch mehrere Jahre aus. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Annullierung des Visums ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der vom Verwaltungsgericht angedeuteten Zweifel den formalen Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei der Verpflichtung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, handelt es sich um eine rein formelle Anforderung. Die Behörde hat die Gründe anzuführen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Alleiniger Zweck des Begründungserfordernisses ist, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Dementsprechend genügt jede schriftliche Begründung, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen oder sogar im Tatsächlichen unzutreffend - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2009- 18 B 599/09 -, juris, Rn. 3. Gemessen daran ist die Begründung der Vollziehungsanordnung hier nicht zu beanstanden. Die Bundespolizei hat ausgeführt, ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünde im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Visumannullierung die begründete Besorgnis, der Antragsteller würde das Schengen-Visum weiterhin nutzen, um erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Damit weist die Begründung einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf. Ob diese Begründung auch inhaltlich bzw. materiell trägt, ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019- 18 B 176/19 -, juris, Rn. 8, m. w. N. Die Annullierung des von Griechenland am 31. Mai 2022 ausgestellten Schengen-Visums mit der Gültigkeit vom 15. Juni 2022 bis zum 14. Juli 2022 mit Wirkung zum 31. Mai 2022 durch die Antragsgegnerin am 28. Juni 2022 erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Die Bundespolizei dürfte insbesondere aller Voraussicht nach für die Annullierung des Visums sachlich zuständig gewesen sein. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Visakodex wird das Visum grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert (Satz 2). Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten (Satz 3). Nach § 71 Abs. 3 Nr. 3a AufenthG sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig für die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 Visakodex im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind. Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1a AufenthG sind die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zuständig für Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der VO 2016/399/EU (Im Folgenden: Schengener Grenzkodex) (Binnengrenze) aufgegriffen wird. Nach Art. 2 Nr. 1b Schengener Grenzkodex bezeichnet der Ausdruck „Binnengrenzen“ die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge. „Binnenflug“ bedeutet gemäß Art. 2 Nr. 3 Schengener Grenzkodex einen Flug ausschließlich von oder nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates. Schließlich ist die Bundespolizei gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BPolG- unbeschadet hier nicht einschlägiger Ausnahmen für die Zuständigkeit der Länder - für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig. Das zugrunde gelegt spricht hier Überwiegendes für die sachliche Zuständigkeit der Bundespolizei. Diese ist für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs am Flughafen Düsseldorf zuständig. Da der Antragsteller mit dem Flugzeug von Athen nach Düsseldorf geflogen ist, hat er eine Binnengrenze überschritten. Er ist nach der Landung am Flughafen Düsseldorf aufgegriffen worden. Die Bundespolizei beabsichtigte, den Antragsteller in sein Heimatland abzuschieben. Bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung spricht zudem Überwiegendes dafür, dass es - anders als das Verwaltungsgericht (wohl) meint - rechtlich nicht darauf ankommt, ob die Kontrolle, anlässlich derer die Bundespolizei auf das vom Antragsteller mitgeführte, von Griechenland ausgestellte Schengen-Visum aufmerksam geworden ist, ihrerseits rechtmäßig war. Denn insofern sind zwei voneinander unabhängige, sich nicht gegenseitig beeinflussende Rechtshandlungen betroffen. Abgesehen davon ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich, dass die Kontrolle des Antragstellers rechtswidrig gewesen sein könnte. Das Verwaltungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach Art. 22 Schengener Grenzkodex die Binnengrenzen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden dürfen. Das Ausbleiben von Grenzkontrollen an Binnengrenzen bedeutet indes nicht, dass dort Kontrollen gänzlich untersagt wären. So enthält beispielsweise Art. 23 Buchst. a Schengener Grenzkodex entsprechende Ausnahmeregelungen, die polizeiliche Maßnahmen u. a. auf der Grundlage von Stichproben erlauben. Dass die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung hier nicht vorgelegen haben könnten, behauptet (bislang) nicht einmal der Antragsteller. Die bei Erlass einer Annullierung eines Schengen-Visums zu beachtenden Formvorschriften wurden eingehalten. Gemäß Art. 34 Abs. 6 Visakodex werden die Entscheidung über die Annullierung eines Visums und die entsprechende Begründung dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars aus Anhang VI des Visakodex mitgeteilt. Ein derartiges Formular ist hier ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwendet worden. Aller Voraussicht nach dürfte sich die Annullierung des Schengen-Visums auch als materiell rechtmäßig erweisen. Gemäß Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex wird ein Visum annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Fraglich ist, ob den zuständigen Behörden bei der Subsumtion unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dies bejahend: VGH Hessen, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 B 941/17 -, juris, Rn. 4; VG Berlin, Beschluss vom 21. März 2019 - 8 L 96.19 V, u. a. -, juris, Rn. 21 (für den Fall der Aufhebung eines Visums nach Art. 34 Abs. 2 Visakodex). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Zusammenhang mit der Erteilung eines Visums entschieden, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 Visakodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013- C-84/12 -, juris, Rn. 60; dem folgend BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris, Rn. 18; allgemein zu Letztentscheidungsbefugnissen der Verwaltung BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009- 1 BvR 3151/07 -, juris, Rn. 52 ff. Dies hat er damit begründet, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013- C-84/12 -, juris, Rn. 56, dem folgend BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris, Rn. 18. Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union seine Entscheidung auf das Argument gestützt, dass solche komplexen Bewertungen eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers erfordern und u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen müssen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013- C-84/12 -, juris, Rn. 57, dem folgend BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14 -, juris, Rn. 18. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhält sich jedoch nicht zur Situation der Annullierung eines Schengen-Visums. Ob die vom Gerichtshof der Europäischen Union für die Annahme eines Beurteilungsspielraums ins Felde geführten maßgeblichen Argumente (Vorliegen einer auf komplexen Bewertungen gestützten Prognoseentscheidung; Verfügen über besondere Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Land der Ausstellung) auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers annimmt, die von der Antragsgegnerin verfügte Annullierung des Schengen-Visums sei mangels Beurteilungsspielraums gerichtlich voll überprüfbar, könnte er daraus nichts Tragfähiges herleiten. Denn diese erweist sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Es gibt ernsthafte Gründe zu der Annahme, dass der Antragsteller das Schengen-Visum durch arglistige Täuschung erlangt hat. Die Tatbestandsmerkmale der „ernsthaften Gründe“ sind nicht erst dann gegeben, wenn vollständige Gewissheit über das Vorliegen einer Täuschung besteht. Es genügt vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2019- 1 B 81/19 -, juris, Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 3 B 151/12 -, juris, Rn. 4. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat gegenüber der Bundespolizei im Rahmen der zweiten Befragung am 28. Juni 2022 eingeräumt, bei der Beantragung des Schengen-Visums bei der griechischen Botschaft in Teheran vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben. Er hat zugegeben, bei der griechischen Auslandsvertretung erklärt zu haben, als Tourist bzw. für touristische Zwecke nach Griechenland reisen zu wollen. Sein Hauptziel sei danach Griechenland gewesen. Sein eigentliches Vorhaben sei es aber gewesen, drei bis vier Tage in Griechenland zu bleiben und danach noch nach Hamburg, Holland und Frankreich zu reisen. Für sieben Tage hätte er sich bei seinem Bruder in Hamburg aufhalten wollen. Dies habe er bei der Beantragung nicht angegeben. Im weiteren Verlauf der Befragung durch die Bundespolizei erklärte der Antragsteller, er wisse von vielen Iranern, dass es bei der deutschen Botschaft schwieriger sei, ein Visum zu bekommen. Bei der griechischen Botschaft sei es einfacher. Das spricht dafür, dass der Antragsteller ganz bewusst bei der griechischen Auslandsvertretung in Teheran falsche Angaben gemacht hat, um diese zur Ausstellung eines Schengen-Visums zu veranlassen. Denn unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers war dessen eigentliches Hauptreiseziel die Bundesrepublik Deutschland mit der Folge, dass statt der griechischen die deutschen Behörden für die Bearbeitung des Antrags zuständig gewesen wären. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b Visakodex. Danach ist der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat, falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts. Angesichts der Aussage des Antragstellers, er wolle sieben Tage in der Bundesrepublik Deutschland bleiben, drei bis vier Tage in Griechenland verbringen und danach noch nach Frankreich und Holland reisen, deutet Vieles auf das Hauptreiseziel Bundesrepublik Deutschland hin. Bestätigt wird das durch die Aussage des Antragstellers, er habe den Antrag aufgrund der dort zu erwartenden Bearbeitungszeit absichtlich nicht bei der deutschen Botschaft in Teheran gestellt. Er ging also selbst davon aus, die griechischen Behörden seien für die Bearbeitung des Antrags gar nicht zuständig. Diese tatsächlichen Umstände genügen auch für die begründete Annahme, der Antragsteller habe arglistig gehandelt. Die Bewertung wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen. Im Einzelnen: Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, bei den griechischen Behörden um Auskunft über Art und Weise der Beantragung sowie Ausstellung des Schengen-Visums nachzusuchen. Angesichts der eindeutigen Einlassung des Antragstellers bestand hierzu keine Notwendigkeit. Der Vortrag des Antragstellers, nicht er sondern „Dritte“ hätten das Formular zur Beantragung eines Schengen-Visums ausgefüllt, entzieht den vorstehenden Erwägungen nicht die Grundlage. Denn er hat das Antragsformular persönlich unterschrieben und damit die Verantwortung für die dort gemachten Angaben übernommen. Abgesehen davon hat er eingeräumt, dass die im Rahmen des Antragsverfahrens gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unzutreffend gewesen sind. Nichts Tragfähiges kann der Antragsteller aus der von ihm vorgelegten Buchungsbestätigung des „B. Hotel“ vom 18. Mai 2022 herleiten. Daraus ergibt sich lediglich, dass einem Herrn W. bestätigt wird, für Herrn „T. N. “ - gemeint ist wohl der Antragsteller - sei für die Zeit vom 15. Juni 2022 bis zum 21. Juni 2022 ein „One single occupancy Superior room“ reserviert. Damit kann die Bestätigung schon im Ansatz nicht die eigene Einlassung des Antragstellers entkräften. Dies gilt umso mehr, als sich aus der Bestätigung ergibt, dass die Buchung noch bis zum Tag vor der Ankunft in Athen ohne Erhebung von Gebühren o. Ä. hätte storniert werden können. In diesen Zusammenhang fügt sich im Übrigen nahtlos ein, dass der Antragsteller gegenüber der Bundespolizei im Rahmen der zweiten Befragung am 28. Juni 2022 vorgetragen hatte, sie hätten geplant, er treffe in Thessaloniki seinen Bruder, er hätte dort warten sollen, anschließend wären sie „in Thessaloniki rumgereist“. Wenn der Antragsteller tatsächlich in Thessaloniki auf seine Verwandten hätte warten wollen, um im Anschluss die Gegend von Thessaloniki zu erkunden, erschließt sich nicht, wieso er dann für sechs Tage eine Unterkunft im ca. 500 km hiervon entfernten Athen hätte buchen sollen. Angesichts seiner eindeutigen Einlassung kann der Antragsteller auch nichts Tragfähiges aus den von seinem Bruder und seiner Schwägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sowie den weiteren Buchungsbelegen herleiten. Es ist ferner - anders als das Verwaltungsgericht und dem folgend der Antragsteller meinen - unerheblich, ob bei (unterstellt) wahrheitsgemäßen Angaben des Antragstellers die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums vorgelegen hätten. Bei der Entscheidung über die Annullierung geht es um das konkret erteilte Schengen-Visum und nicht um ein hypothetisch zu erteilendes. Die „Voraussetzungen für seine Erteilung" i. S. v. Art. 34 Abs. 2 Visakodex haben nämlich u. a. dann nicht vorgelegen, wenn die erteilende Stelle für die Erteilung des Visums nicht zuständig war. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen spricht Vieles dafür, dass die griechischen Behörden für die Erteilung des Schengen-Visums nicht zuständig gewesen sind. Ungeachtet dessen verfügen die Behörden, die einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums prüfen, nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum. Ob dem Antragsteller vor diesem Hintergrund von der zuständigen Behörde das begehrte Schengen-Visum ausgestellt worden wäre, ist offen. Ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Annullierung des Schengen-Visums bleibt die sowohl im Widerspruchs- als auch im gerichtlichen Verfahren mehrfach geäußerte Kritik der Antragstellerseite am Umgang der Bundespolizei mit dem Antragsteller selbst bzw. seinem Prozessbevollmächtigten. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, welches im Falle der Annullierung eines Schengen-Visums der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt ist. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der aller Voraussicht nach rechtmäßigen Annullierung des Schengen-Visums überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Nur dann, wenn die Annullierung des Schengen-Visums und die dazu angeführten Gründe im Visa-Informationssystem ohne Einschränkungen eingetragen und gespeichert werden, können diese bei der Prüfung eines zukünftigen Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums berücksichtigt werden. Diese Daten unterstützen die zuständigen Behörden bei der wichtigen Aufgabe einer angemessenen Bewertung der Migrations- und/oder Sicherheitsrisiken (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 18 des Visakodex). Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Allgemeinheit daran, den insofern möglicherweise bestehenden Risiken bereits während des Widerspruchsverfahrens durch den sofortigen Vollzug der Annullierung des Schengen-Visums effektiv zu begegnen. Die Interessen des Antragstellers müssen dahinter zurückstehen. (II) Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Feststellung der Ausreisepflicht, das Absehen vom Setzen einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2022 hat keinen Erfolg. Er ist (jedenfalls) unzulässig (geworden). Der Antragsteller ist am 8. Juli 2022 freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Jedenfalls in einem Fall wie hier, wo der betroffene Ausländer sich lediglich unter Bezugnahme auf ein (im Laufe des Aufenthalts annulliertes) Schengen-Visum für wenige Tage im Bundesgebiet aufhält und an der Dauerhaftigkeit seiner freiwilligen Ausreise in sein Heimatland keine vernünftigen Zweifel bestehen, vgl. zu den Anforderungen an die freiwillige Ausreise BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 80.89 -, juris, Rn. 3, erledigt sich (§ 43 Abs. 2 VwVfG) die Abschiebungsandrohung. Denn von dieser gehen dann keine Rechtswirkungen mehr aus. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 1 C 19.81 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1996- 18 B 1095/95 -; Hailbronner, AuslR, Kommentar, Stand: Juni 2022, AufenthG, § 59 Rn. 105; a. A. wohl Haedicke, in: HTK-AuslR, AufenthG, § 59, Rechtsschutz/Abschiebungsandrohung/Erledigung, Rn. 32, u. a. unter Verweis auf VGH Hessen, Urteil vom 17. Februar 1997 - 12 UE 1739/95 -, juris, Rn. 25, wobei unklar bleibt, ob sich die maßgeblichen Passagen der Entscheidung zu einer freiwilligen Ausreise oder einer Abschiebung verhalten; differenzierend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Lfg. 137, 1. September 2022, AufenthG, § 59 Rn. 270; der Bundesgerichtshof spricht lediglich untechnisch vom „Verbrauch“ einer Abschiebungsandrohung, BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - V ZB 216/17 -, juris, Rn. 12. Dies gilt auch im Falle des Erlasses und der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG. Denn dieses ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung zu erlassen. Fehlt es an der Abschiebung, entfaltet eine solche Verfügung damit keine Rechtswirkungen. Aus dem gleichen Grund hat sich auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, von der Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), erledigt. Dasselbe gilt für die Feststellung der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei (vollziehbar) ausreisepflichtig. Der vorgenannte Bescheid hat sich mithin in Gänze erledigt. Damit ist der erhobene Widerspruch insoweit nicht (mehr) statthaft. Folglich fehlt dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs das Rechtsschutzbedürfnis. Da offensichtliche Umstände auch jenseits der Darlegungsschranke des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat berücksichtigt werden können, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2021- 18 B 896/21 -, und vom 8. September 2020- 18 B 1660/18 -, juris, Rn. 1 f., m. w. N., steht die fehlende Geltendmachung der vorstehenden Erwägungen durch die Antragsgegnerin dem Erfolg der Beschwerde insoweit nicht entgegen. (III) Unter Berücksichtigung der Erwägungen unter Ziffer I ist der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung abzulehnen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat auch insoweit Erfolg. (IV) Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die seitens des Verwaltungsgerichts erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2022 gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom „28. Juni 2022“ [gemeint wohl: 29. Juni 2022] richtet. Zunächst verfängt der Einwand der Antragsgegnerin nicht, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise über das Antragsbegehren des Antragstellers (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) hinausgegangen, indem es angenommen habe, der Antragsteller wende sich auch gegen den Bescheid über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Nach § 88 VwGO hat das Gericht das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgeblich ist das Rechtsschutzziel, wie es in dem gestellten Antrag, der Antragsbegründung und dem weiteren Vorbringen sowie in den sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten erkennbaren Umständen zum Ausdruck kommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022- 3 B 29.21 -, juris, Rn. 20. Die danach anzustellende Gesamtbetrachtung - gerade vor dem Hintergrund der zeitlichen Abläufe und der übersandten Schriftsätze - lässt bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022- 2 B 38.21 -, juris, Rn. 16, und Urteil vom 24. März 2021 - 6 C 4.20 -, juris, Rn. 36, allein den Schluss zu, der Antragsteller wende sich auch gegen den Bescheid über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom 29. Juni 2022. So sind alle vier Bescheide in den Abendstunden des 28. Juni 2022 (Annullierung des Schengen-Visums sowie Bescheid über die Feststellung der Ausreisepflicht, die Festsetzung der Ausreisefrist und die Androhung der Abschiebung) bzw. in den frühen Morgenstunden des 29. Juni 2022 („Verfügung über die Abschiebung“ sowie „Verfügung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot“) erlassen worden. In der „Verfügung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot“ wird dabei ausdrücklich auf die am selben Tage verfügte „Zurück- oder Abschiebung“ Bezug genommen. Am 29. Juni 2022 erhob der Antragsteller Widerspruch, u. a. gegen die „Abschiebungsverfügung“ der Antragsgegnerin. Am selben Tage um kurz vor 7:00 Uhr beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, u. a. hinsichtlich der „Abschiebungsverfügung“. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot war dem Antragsteller folglich bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden. Auf diese Verfügung wird sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in (noch) ausreichendem Maße Bezug genommen. Denn sowohl in der Widerspruchsschrift als auch in dem an das Verwaltungsgericht übersandten Schriftsatz findet sich die Passage, die vorliegend vorgenommene Annullierung des dem Antragsteller bzw. Widerspruchsführer erteilten Schengen-Visums „und alle darauf beruhenden Maßnahmen und Verfügungen“ seien rechtswidrig und daher aufzuheben. Im Übrigen setzt sich die Antragsgegnerin nicht mit der entscheidungstragenden (materiell-rechtlichen) Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei rechtswidrig, weil dieses entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung sondern ab Ausreise, also bei jeder Art der Ausreise, auch der freiwilligen, verhängt worden sei. Für eine solche Regelung fehle es an der Rechtsgrundlage. (V) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Antragsgegnerin erlassene „Verfügung über die Abschiebung“ entfalte keine Rechtswirkungen, da die Abschiebung ein Realakt sei, vgl. zur Qualifizierung einer Abschiebung als Realakt auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2021- 18 B 896/21 -, wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.