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Beschluss

9 L 409/25

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0411.9L409.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.490,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 7.490,60 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den die Kammer – die hilfsweise beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist als notwendiges Minus im Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage enthalten – als Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 25. November 2024 (Az.: 9 K 3964/24) gegen den Zurückstellungsbescheid vom 23. Oktober 2024 wiederherzustellen, versteht, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zurückstellung der Bauvoranfrage vom 22. August 2024 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung erfolgen kann. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt dagegen als offensichtlich rechtmäßig und erfolgte die Anordnung der sofortigen Vollziehung – wie hier – im öffentlichen Interesse, muss zusätzlich ein besonderes öffentliches (Vollzugs-)Interesse vorliegen, das grundsätzlich über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt. Denn das öffentliche Interesse, das den Erlass des Verwaltungsakts als solchen rechtfertigt, reicht regelmäßig nicht aus, gegenüber dem vom Gesetz vorgegebenen Interesse des Betroffenen an der Erhaltung des Suspensiveffekts zu überwiegen. Erforderlich ist ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Das die sofortige Vollziehung rechtfertigende öffentliche Interesse muss darauf gerichtet sein, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache umgesetzt wird. Das Erfordernis eines über das Erlassinteresse hinausgehenden Vollziehungsinteresses taugt indes lediglich als „Faustformel“, um den Grundsatz der materiellen Anforderung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu beschreiben. In der Praxis lassen sich zahlreiche Beispiele nennen, in denen das Erlass- und das Vollziehungsinteresse identisch sind. Vgl. zum Ganzen Gersdorf , in: BeckOK-VwGO, 69. Ed. Stand 1. Januar 2024, § 80, Rn. 99 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1998 – 10 B 3025/97 –, juris, Rn. 5. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zudem unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig erfolgt (1.) noch fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere genügt die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO, der die Behörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2021 – 7 B 1742/20 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 17. Oktober 2022 – 18 B 814/22 –, juris, Rn. 6. Die im Bescheid vom 23. Oktober 2024 gegebene Begründung der Antragsgegnerin genügt diesen Mindestanforderungen. Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Sie hat darauf hingewiesen, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse zur Sicherung des Planungsziels der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N01 „S.-straße“ in der Kernstadt von C. begründet sei. Die Zurückstellung gebe der Verwaltung und den politischen Gremien die notwendige Zeit, den Sachverhalt unter Berücksichtigung aller privaten und öffentlichen Belange zu prüfen und zu würdigen bzw. in den politischen Gremien die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Darüber hinaus eröffne dies die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Planungsziele mit der Antragstellerin in weiteren Abstimmungsgesprächen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dadurch hat die Antragsgegnerin Umstände dargelegt, die ihrer Ansicht nach ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit begründen. Ob diese Darlegungen zutreffend sind und die Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zu rechtfertigen vermögen, ist im Rahmen der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung. Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die gegenläufigen Vollziehungsinteressen in der Sache überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 2 B 1866/20 –, juris, Rn. 8. 2. Auch die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen – summarischen Prüfung wird sich die im Bescheid vom 23. Oktober 2024 verfügte Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit 799 m² voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (a)) und es liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor (b)). a) Der Zurückstellungsbescheid ist voraussichtlich weder in formeller (aa)) noch in materieller Hinsicht (bb)) zu beanstanden. aa) Der Zurückstellungsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 26. September 2024 ordnungsgemäß angehört und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass sie wegen der geplanten Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N01 „S.-straße“ beabsichtige, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids zurückzustellen und für diese Zurückstellung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Es sei zu befürchten, dass mit positiver Bescheidung der Bauvoranfrage die Aufstellung des Bebauungsplans unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Eines förmlichen Antrags der Gemeinde bedarf es nicht, wenn sie – wie hier – selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. März 2017 – 1 ME 7/17 –, juris, Rn. 17 ff.; Stock , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 156. EL September 2024, § 15, Rn. 36. bb) Auch die materiellen Voraussetzungen für den Erlass eines Zurückstellungsbescheids liegen vor. Die Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage der Antragstellerin ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat für das hier in Rede stehende Gebiet keine Veränderungssperre beschlossen, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Veränderungssperre ist, dass ein entsprechender wirksamer Planaufstellungsbeschluss gefasst und öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Zurückstellungsbescheid liegt ein wirksamer Planaufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zugrunde. (1) Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion der Stadt C. hat in seiner Sitzung am 25. September 2024 die Aufhebung des Bebauungsplans N02 P.-straße beschlossen und gleichzeitig einen Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N01 „S.-straße“ in der Kernstadt von C. gefasst. Das Vorhabengrundstück der Antragstellerin mit der postalischen Anschrift B.-straße 120 in N03 C. (Gemarkung C., Flur 20, Flurstücke 469, 470, 471) liegt auch innerhalb des vorgesehenen Plangebiets. Der Aufstellungsbeschluss wurde ordnungsgemäß gefasst und durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 4. Oktober 2024 öffentlich bekannt gemacht. Insbesondere war der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion für die Beschlussfassung zuständig. Die Gemeindeordnung regelt in Verbindung mit dem jeweiligen Ortsrecht die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung oder für einzelne Verfahrensschritte im Verlauf der Bauleitplanung. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. Von dieser Ermächtigung hat der Rat der Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Er hat gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung den Aufgabenzuweisungsbeschluss vom 26. März 2021 erlassen. Nach Ziffer 3 Buchst. a) dieses Aufgabenzuweisungsbeschlusses in der Fassung vom 26. September 2023 überträgt der Rat dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion die Entscheidung über Maßnahmen von grundlegender Bedeutung, wozu „verfahrensleitende Beschlüsse im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung“ (Buchst. a)) zählen. Unter diese verfahrensleitenden Beschlüsse im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung fallen auch Planaufstellungsbeschlüsse. Die Bestimmung der Ziffer 3 Buchst. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses der Antragsgegnerin stellt maßgeblich darauf ab, dass es sich um „vorbereitende“ Beschlüsse im Planaufstellungsverfahren handelt. Mit dieser Formulierung werden erkennbar nur die „abschließenden“ Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des BauGB, bei denen die Beschlussfassung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g) GO NRW beim Rat verbleiben muss, von der Übertragung ausgenommen. Zu den den abschließenden Satzungsbeschluss vorbereitenden Beschlüssen gehört auch der Planaufstellungsbeschluss, der die erste Stufe im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2017 – 2 A 2558/15 –, juris, Rn. 9 (zu der Regelung „alle verfahrensleitenden Beschlüsse zur Aufstellung von Bauleitplänen“), und vom 22. April 2010 – 2 B 293/10 –, juris, Rn. 14 (zu „vorbereitende Beschlüsse im Verfahren zum Erlass von Satzungen auf der Grundlage des Baugesetzbuchs“). Diesem Verständnis steht auch nicht entgegen, dass ein Planaufstellungsbeschluss das Verfahren einleitet, er also (auch) – wie die Antragstellerin ihn insofern sprachlich zutreffend bezeichnet – ein verfahrenseinleitender Beschluss ist. Denn es lassen sich weder dem Wortlaut, noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Regelung Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Rat der Antragsgegnerin in Ziffer 3 Buchst. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses eine Unterscheidung zwischen verfahrenseinleitenden und verfahrensleitenden Beschlüssen hat vornehmen und lediglich (sonstige) verfahrensleitende, nicht aber verfahrenseinleitende Beschlüsse auf den Ausschuss hat übertragen wollen. Gegen eine solche Unterscheidung spricht überdies, dass auch weder das Gesetz noch die Rechtsprechung im Rahmen der Bauleitplanung zwischen diesen Begrifflichkeiten unterscheidet. Die Übertragungsnorm Ziffer 3 Buchst. a) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses ist (deswegen) auch nicht zu unbestimmt. Aus § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW ergibt sich zwar, dass der Rat nur Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen kann. Die vorliegende Übertragungsnorm ist jedoch hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit reicht es aus, dass sich diese im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregel feststellen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2961/07 –, juris, Rn. 51. Nur im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Kompetenz bei der allgemein zuständigen Stelle verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2961/07 –, juris, Rn. 44. Solche Zweifel ergeben sich jedoch vorliegend nicht. Sie ergeben sich auch insbesondere nicht – wie bereits ausgeführt – aus einer sprachlich möglichen, aber hier ersichtlich vom Rat der Antragsgegnerin nicht gewollten Unterscheidung zwischen verfahrensleitenden und verfahrenseinleitenden Beschlüssen. Der Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung, Bauen und Konversion steht auch nicht entgegen, dass sich der Rat der Stadt C. unter Ziffer 3 Satz 3 des Aufgabenzuweisungsbeschlusses seine Entscheidungsbefugnis für die Fälle vorbehalten hat, in denen „die Zuständigkeit des Betriebsausschusses Gebäudemanagement gegeben ist bzw. wo aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der Bedeutung der Entscheidung für das Stadtgebiet (bspw. Rahmenplanungen/Konzepte/Entscheidungen mit einer Tragweite für das gesamte Stadtgebiet oder größere Teile davon) der Rat für den Beschluss zuständig ist“. Denn die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. N01 „S.-straße“ stellt auch keine dort benannte Ausnahme dar. Der Planaufstellungsbeschluss hat keine Tragweite für das gesamte Stadtgebiet oder größere Teile davon. Es handelt sich um ein vergleichsweise kleines Plangebiet, das lediglich den Bereich begrenzt durch die B.-straße im Westen und Süden sowie den N.-straße im Norden und die M.-straße im Westen einbezieht. Dabei nimmt es lediglich eine Fläche von ca. 60 ha ein, was bezogen auf das gesamte Stadtgebiet eine nicht beachtliche Fläche ausmacht. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Überarbeitung des stadtweiten Einzelhandels- und Zentrenkonzepts durch die Planaufstellung erforderlich wird oder mit dieser einhergehen soll. Mit dem geplanten Bebauungsplan – insbesondere den Festsetzungen zum Einzelhandel nach § 9 Abs. 2a BauGB – können nach den Planungszielen der Antragsgegnerin vielmehr gerade die Entwicklungsziele des geltenden Konzepts eingehalten werden. Eine das Stadtgebiet oder größere Teile davon betreffende Tragweite ergibt sich auch nicht daraus, dass der Aufstellungsbeschluss Grundlage für die Zurückstellung von Baugesuchen sein kann, weil dies für jeden Aufstellungsbeschluss gilt. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion konnte deshalb die Aufstellung des Bebauungsplans beschließen. (2) Die dem Aufstellungsbeschluss zugrundeliegenden Planungen sind auch hinreichend konkretisiert. Eine Veränderungssperre darf nach ständiger Rechtsprechung nur beschlossen und infolgedessen ein Zurückstellungsbescheid nur erlassen werden, wenn die Bebauungsplanung, die gesichert werden soll, hinreichend konkretisiert ist. Die Planung muss einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn, wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre bzw. der Zurückstellung wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn diese zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2022 – 2 D 392/21.NE –, juris, Rn. 34, vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 14, und vom 11. Juli 2007 – 7 A 3851/06 –, juris, Rn. 10. Ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört auch zur Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Absatz 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von einer Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 14. Es wird daher im Grundsatz eine die Veränderungssperre bzw. den Zurückstellungsbescheid hinreichend tragende Planung regelmäßig erst dann den erforderlichen Konkretisierungsgehalt haben, wenn der Plangeber sie auf einen bestimmten Gebietstyp ausgerichtet hat. Vgl. zur Veränderungssperre OVG NRW, Urteil vom 13. September 2021 – 2 D 134/20.NE –, juris, Rn. 27. Das Maß der mit Blick auf eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB erforderlichen Konkretisierung der zu sichernden Planung ist dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2022 – 22 D 53/22.AK –, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 7 B 781/21.AK –, juris, Rn. 15. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zunächst und grundsätzlich derjenige des Erlasses des Zurückstellungsbescheides als letzter behördlicher Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2022 – 22 D 53/22.AK –, juris, Rn. 34. Davon ausgehend genügen die Vorstellungen der Antragsgegnerin zur beabsichtigten Planung, sie dient insbesondere – anders als die Antragstellerin meint – nicht der Verhinderung der Planungen der Antragstellerin. Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion hat – wie sich aus der Sitzungsvorlage für den 25. September 2024 ergibt – die Aufstellung des Bebauungsplans mit dem Ziel beschlossen, die zentralen Versorgungsbereiche und insbesondere die nächst gelegenen zentralen Versorgungsbereiche mit Nahversorgungsfunktion zu erhalten und zu entwickeln. Im Hinblick darauf bestehe ein städtebauliches Steuerungserfordernis. Aufgrund der vorherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 64 hätten sich im Plangebiet Gewerbegebiete, gemischte Nutzungen und Wohngebiete entwickelt, in denen in unterschiedlichem Umfang auch Einzelhandelsbetriebe zulässig seien. Dort würde nach Aufhebung des vermutlich unwirksamen Bebauungsplans ohne weitergehende Steuerung ein Konflikt mit den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Stadt C. entstehen. Aus diesem Grund mache die Antragsgegnerin in diesem Fall von dem Instrument eines einfachen Bebauungsplans in Verbindung mit den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 2a BauGB Gebrauch. Mit diesen Absichten und den Plänen des Vorentwurfs hat die Antragsgegnerin bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt, die über das für eine Zurückstellungsentscheidung erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung hinausgehen. Das planerische Konzept erschöpft sich zudem nicht in einer bloßen Negativplanung. (3) Die Zurückstellung ist auch als Sicherungsmittel geeignet, weil sich dieses Planungsziel des Bebauungsplans damit rechtmäßig erreichen lässt. Eine Veränderungssperre – bzw. eine Zurückstellung, deren Regelungen in § 15 Abs. 1 BauGB auf die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre Bezug nehmen –, ist als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Eine Veränderungssperre, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen soll, ist unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 1999 – 1 M 3614/99 –, juris, Rn. 6. Solche Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Erweist sich die verfügte Zurückstellung der Bauvoranfrage nach summarischer Prüfung demnach als rechtmäßig, ist hier nach der vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung auch ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen. Die Sicherungsfunktion einer Zurückstellung wird dabei aufgrund ihres Zwecks schon regelmäßig auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 – 2 B 202/12 –, juris, Rn. 57. Das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse deckt sich in der Regel – und so auch hier – mit dem Interesse am Erlass des angegriffenen Zurückstellungsbescheids. Es liegt in der Sicherung der Planungshoheit der Antragsgegnerin. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre die Antragsgegnerin aufgrund der dann nach § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden aufschiebenden Wirkung der gegen den Zurückstellungsbescheid erhobenen Klage gehalten, zügig über die Bauvoranfrage der Antragstellerin zu entscheiden und, sollten die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, den Bauvorbescheid zu erteilen, der wiederum für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Bauvoranfrage bindend wäre. Dadurch wäre aber die Planungshoheit der Antragsgegnerin in grundsätzlich nicht korrigierbarer Weise beeinträchtigt, weil sie jedenfalls in Bezug auf das mit dem Bauvorbescheid zugelassene Vorhaben der Antragstellerin ihr planerisches Ziel, die Steuerung der Ansiedlung des Einzelhandels, nicht mehr verwirklichen könnte. Demgegenüber wiegen die Interessen der Antragstellerin nicht so schwer. Die ihr aufgrund der Zurückstellung der Voranfrage entstehenden Verzögerungen bei der Planung, Errichtung und Nutzung des geplanten Lebensmittelmarktes und die damit u.U. verbundenen wirtschaftlichen Einbußen können, sollte sich die Zurückstellung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, nachträglich im Wege des Schadensersatzes finanziell ausgeglichen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Kammer hinsichtlich der Zurückstellung von 25 % des für die zurückgestellte Genehmigung – hier den Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit 799 m² - anzusetzenden Werts ausgegangen (vgl. Nr. 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Um diesen zu bestimmen, hat die Kammer eine Verkaufsfläche von 799 m² zugrunde gelegt (Nr. 3b) des Streitwertkatalogs) und hat diesen dann wegen des nur begehrten Vorbescheids entsprechend Nr. 5 des Streitwertkatalogs auf 50 % halbiert. Den sich daraus ergebenden Streitwert für die Zurückstellung der Bauvoranfrage hat das Gericht dann wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens erneut halbiert (vgl. Nr. 14a) des Streitwertkatalogs).