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Urteil

31 A 3030/21.O (Disziplinarsenat)

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1019.31A3030.21O.DISZI.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 0. K. 1962 in Z. geborene Beklagte steht seit dem 1. August 1979 als Beamter im Dienst der Klägerin. Er wurde nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes als Stadtassistentenanwärter mit Wirkung vom 1. August 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtassistenten z.A. ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1983 erfolgte die Ernennung zum Stadtassistenten und Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 5 BBesO. Zum 1. Juli 1985 wurde er zum Stadtsekretär sowie zum 1. Januar 1987 zum Stadtobersekretär befördert. Mit Wirkung vom 6. Juni 1989 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Am 1. Juli 1989 wurde er zum Stadthauptsekretär und mit Wirkung vom 1. Januar 1993 zum Stadtamtsinspektor ernannt. Nach langjähriger Tätigkeit im Ordnungsamt wurde der Beklagte zum 1. Januar 1996 in das Sozialamt und zum 1. März 1998 in den Fachbereich 40 – Schule und Sport – umgesetzt, wo er u.a. für die Vergabe von Nutzungszeiten der städtischen Sportstätten zuständig war. Durch interne Umstrukturierung wurde der Bereich der Sportstättenvergabe ab dem 1. Mai 2014 dem Fachbereich 65 – Gebäudewirtschaft – angegliedert und der Beklagte dorthin zunächst teilweise und sodann zum 1. Oktober 2014 vollständig umgesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten im Wesentlichen die Planung der Belegung und Verwaltung der Sportstätten für den Schul- und Vereinssport, das Führen von Inventarlisten für die Flüchtlingsunterbringung, die monatliche Verbrauchserfassung bei ausgewählten Flüchtlingsunterkünften sowie die Unterstützung bei der Bewirtschaftung von Gebäuden und bei der Nebenkostenabrechnung von Mietobjekten. Die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten vom 3. November 2016 ergab einen Durchschnittswert von 2,50 Punkten. Dabei bezeichnet 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes bedingt entspricht. 3 Punkte bedeutet, dass die Leistung den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll entspricht (Normalleistung). Seit dem 21. März 2017 war der Beklagte langfristig erkrankt. Er befand sich seit dem 1. Juni 2017 in einer stufenweisen Wiedereingliederung, die aufgrund der Einleitung des Disziplinarverfahrens unterbrochen wurde. Eine amtsärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit vom 30. August 2017 ergab, dass Einschränkungen der Diensttauglichkeit nicht festgestellt wurden, wobei eine Prognose der psychosomatischen Belastbarkeit wegen des Abbruchs der Wiedereingliederung nicht möglich war. Dem Beklagten wurden verschiedene Nebentätigkeiten, u.a. als Ortsführer in X. , als Platzwart bei der SV B. X. und eine Tätigkeit als Zählerableser genehmigt. Der Beklagte ist zum zweiten Mal verheiratet und hat drei erwachsene Stiefkinder. Die Besoldung erfolgt nach BesGr. A 9 Laufbahngruppe 1 LBesG. Der Beklagte ist strafrechtlich nicht vorbelastet. Dienstrechtlich wurde am 30. Juni 2016 eine Missbilligung gegen ihn ausgesprochen. Die Klägerin leitete am 28. Juni 2017 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und teilte ihm dies durch Schreiben vom gleichen Tage mit. Hierin legte sie dar, es bestünde der Verdacht einer möglichen Vorteilsannahme im Amt. Der Beklagte habe eine von ihm erworbene Jahreskarte für die Heimspiele der T1. Volleys – Volleyball Damenmannschaft des S. C. -I. e.V. in der 2. Bundesliga – kostenlos in eine VIP-Karte, die ihm bei den Heimspielen den kostenlosen Zugang zu einem Buffet ermögliche, umwandeln lassen. Zudem sei er verdächtig, während ganztägiger Außendiensttermine zur Überprüfung von Zählerständen in städtischen Immobilien längere Pausenzeiten genommen zu haben, ohne diese wahrheitsgemäß im Zeitsystem zu erfassen. Gleichzeitig wurde ein Ermittlungsführer bestellt und der Beklagte über seine Rechte informiert. Durch Verfügung vom 17. August 2017 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG aus. Mittels Verfügung vom 12. September 2017 wurde das Disziplinarverfahren auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe am 3. November 2015 einen Antrag auf Mehrarbeit in den Abendstunden von 19.12 Uhr bis 22.55 Uhr gestellt, in dieser Zeit aber tatsächlich einen privaten Kochkurs besucht, und er habe vom S. C. -I. e.V. kostenlos Jahreskarten für alle Heimspiele der T1. Volleys erhalten. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 nahm der Beklagte zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge Stellung. Unter dem 8. Januar 2018 wurde dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme bekannt gegeben. Gleichzeitig wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben sowie eine Kürzung der Netto-Dienstbezüge um 20 % ausgesprochen. Den hiergegen erhobenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Münster durch Beschluss vom 14. Februar 2018 ab (20 L 121/18.O). Die Beschwerde des Beklagten wies das erkennende Gericht durch Beschluss vom 10. April 2018 zurück (3d A 258/18.O). Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 9. Februar 2018 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung. Mit Verfügung vom 19. April 2018 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme in drei Fällen gemäß § 22 LDG NRW ausgesetzt. Nachdem das Amtsgericht C. das Strafverfahren durch Beschluss vom 22. August 2018 nach Zahlung einer Geldauflage von 1.000,00 € gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt hatte, setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren fort. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beteiligt, welcher der Erhebung der Disziplinarklage am 14. November 2018 zustimmte. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt und stimmte der Erhebung der Disziplinarklage am 13. November 2018 ebenfalls zu. Am 30. April 2019 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Darin wirft sie ihm vor, gegen die Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen zu haben, indem er von dem Teammanager der T1. Volleys C. , dem Zeugen T. , bei dienstlichen Treffen jeweils zwei Jahreskarten für die Spielzeiten 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 gefordert und dabei deutlich gemacht habe, diese nicht bezahlen zu wollen. Er habe den Zeugen angestiftet, ihm im Namen des Vereins Quittungen für die Bezahlung auszustellen, ohne dass er diese geleistet habe. In Bezug auf die Saison 2016/2017 habe der Beklagte dem Zeugen T. verdeutlicht, dass ihm die einfachen Jahreskarten nicht ausreichen würden, und die Aushändigung zweier nicht käuflicher VIP-Karten verlangt. Der Zeuge T. sei den Wünschen des Beklagten nachgekommen, weil er aufgrund dessen dienstlicher Stellung befürchtet habe, dass der Verein andernfalls Nachteile bzgl. der Hallennutzungszeiten erleide. Zudem habe der Beklagte gegen die Hingabepflicht und gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 BeamtStG verstoßen, indem er in der Zeit vom 27. Dezember 2016 bis zum 1. März 2017 in sechs näher bezeichneten Fällen bei ganztägigen Außendienstterminen längere Pausenzeiten zuhause verbracht habe, ohne diese im Arbeitszeitsystem zu erfassen, und damit dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben sei, § 62 Abs. 1 LBG NRW. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorsorglich die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats gerügt. Im Übrigen habe er die ihm von dem Zeugen T. übergebenen Jahreskarten jeweils bar bezahlt und insofern weder Vorteile gefordert noch angenommen und keine inhaltlich falschen Quittungen verlangt. Die VIP-Karten für die Saison 2016/2017 habe der Zeuge T. ihm zusammen mit der Jahreskarte freiwillig ausgehändigt, damit er sich außerhalb des Rathauses zwanglos mit Sportfunktionären unterhalten könne. Sie seien im Übrigen kostenlos und wertneutral, weshalb er die Entgegennahme seinem Dienstherrn auch nicht habe anzeigen müssen. Hinsichtlich der vorgeworfenen Arbeitszeitverstöße hat er vorsorglich bestritten, dass die am 27. Dezember 2016 erfolgte Kontrolle mittels eines Handys mit GPS-Überwachung im Kofferraum des Dienstwagens genehmigt gewesen sei. Am 20. Januar 2017 und am 31. Januar 2017 habe er nur eine Mittagspause gemacht. Die Arbeitszeitverstöße seien ihm im Übrigen im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung, die in der Zeit von Juli 2016 bis August 2017 zu mehrfachen Dienstunfähigkeitszeiten geführt hätten, unterlaufen und seien einer erheblichen Einschränkung der psychischen Belastbarkeit am Arbeitsplatz geschuldet gewesen. Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten wegen Dienstvergehens die Dienstbezüge um 5 % für die Dauer von drei Jahren gekürzt. Dabei ist das Verwaltungsgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen: a) Der Beklagte, dem dienstlich seit Jahren die Verwaltung der Belegung der städtischen Sportstätten für den Schul- und Vereinssport bei der Klägerin übertragen gewesen sei, habe von dem Zeugen T. , Teammanager der T1. Volleys – Damen-Volleyballmannschaft des S. C. -I. e.V. – für die zwölf Heimspiele der Mannschaft in der Saison 2016/2017 unentgeltlich zwei VIP-Karten erhalten. Diese hätten ihm und einer Begleitung den Zugang zu einem Bereich ermöglicht, der ansonsten Sponsoren und Ehrengästen vorbehalten sei und in dem die Möglichkeit bestehe, vor, während und nach dem Spiel Getränke und kleine Speisen zu sich zu nehmen. Der Beklagte habe den Erhalt der Karten seiner Dienstherrin nicht angezeigt. b) Der Beklagte habe in der Zeit vom 29. Dezember 2016 bis zum 1. März 2017 in sechs Fällen seine Mittagspause verlängert, indem er an Tagen, an denen er zur Ablesung von Zählern in städtischen Immobilien tätig gewesen sei, die Pause zu Hause verbracht und dabei die Pausenzeit nicht korrekt erfasst habe. Insgesamt seien Pausenzeiten von 415 Minuten unberücksichtigt geblieben. Im Einzelnen: - Am 27. Dezember 2016 habe der Beklagte in der Zeit von 11.57 Uhr bis 13.53 Uhr eine Pause an seinem Wohnhaus verbracht. Eine Erfassung der Pausenzeit sei nicht erfolgt, so dass über das Zeiterfassungssystem die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause von 30 Minuten in Abzug gebracht worden sei. Die weiteren 86 Minuten seien nicht als Pause erfasst worden. - Am 29. Dezember 2016 habe der Beklagte in der Zeit von 12.23 Uhr bis 14.06 Uhr eine Pause an seinem Wohnhaus verbracht, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage geparkt habe. Über das Zeiterfassungssystem sei eine Pausenzeit von 43 Minuten in Abzug gebracht worden, die weiteren 60 Minuten seien nicht als Pause erfasst worden. - Am 30. Januar 2017 habe der Beklagte in der Zeit von 11.55 Uhr bis 13.07 Uhr eine Pause an seinem Wohnhaus verbracht, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage geparkt habe. Der Beklagte habe über das städtische Mitarbeiterportal nachträglich eine Pausenzeit von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr erfasst. Die weiteren 42 Minuten seien nicht als Pause erfasst worden. - Am 31. Januar 2021 habe der Beklagte in der Zeit von 12.02 Uhr bis 12.58 Uhr eine Pause an seinem Wohnhaus verbracht, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage geparkt habe. Der Beklagte habe nachträglich eine Pausenzeit von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr erfasst. Die weiteren 26 Minuten seien nicht als Pause erfasst worden. - Am 28. Februar 2017 habe der Beklagte in der Zeit von 11.58 Uhr bis 14.10 Uhr eine Pause an seinem Wohnhaus verbracht, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage geparkt habe. Während seines dortigen Aufenthalts habe er über einen Online-Zugang auf das Mitarbeiterportal eine Pause erfasst, indem er um 12.50 Uhr eine Gehen-Buchung und um 13.20 Uhr eine Kommen-Buchung vorgenommen habe. Die weiteren 102 Minuten seien nicht als Pause erfasst worden. - Am 1. März 2017 habe der Beklagte in der Zeit von 11.55 Uhr bis 14.01 Uhr eine Pause an seinem Wohnhaus verbracht, wobei er den städtischen PKW in seiner privaten Garage geparkt habe. Während seines dortigen Aufenthalts habe er über einen Online-Zugang auf das Mitarbeiterportal eine Pause erfasst, indem er um 13.19 Uhr eine Gehen-Buchung und um 13.46 Uhr eine Kommen-Buchung vorgenommen habe. Die weiteren 99 Minuten seien nicht als Pause erfasst worden. Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der Einlassung des Beklagten, soweit ihr gefolgt worden sei, des Akteninhalts und der Aussage des Zeugen T. . Soweit dem Beklagten mit der Disziplinarklage darüber hinaus vorgeworfen worden sei, dass er von dem Zeugen T. bei dienstlichen Treffen jeweils zwei Jahreskarten für die Spielzeiten 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 gefordert und dabei deutlich gemacht habe, diese nicht bezahlen zu wollen, und dass er den Zeugen angestiftet habe, ihm im Namen des Vereins Quittungen für die Bezahlung auszustellen, ohne dass er diese geleistet habe, stehe dies nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es bestünden auch nach der Vernehmung des Zeugen T. weiterhin begründete Zweifel, dass sich der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf – Forderung der Jahreskarten für je zwei Personen über drei Spielzeiten ohne Bezahlung – tatsächlich in dieser Weise zugetragen habe. Der Beklagte habe sich eines schweren, einheitlichen Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht. Indem er die ihm von dem Zeugen T. unentgeltlich zur Verfügung gestellten VIP-Karten für die Heimspiele der T1. Volleys angenommen habe, habe er sich der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Gleichzeitig habe er gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Zudem habe er durch die mangelnde Erfassung von Pausenzeiten in mindestens fünf Fällen vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Anwesenheitspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verstoßen und damit die Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. Als Disziplinarmaßnahme sei eine Kürzung der Dienstbezüge um 5 % für die Dauer von drei Jahren hinreichend und geboten, §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 8 LDG NRW. Der Beklagte habe weder ein hervorgehobenes Amt bekleidet noch eine dienstliche Vertrauensstellung innegehabt, so dass vorliegend im Hinblick auf die Vorteilsannahme als schwerwiegendsten Pflichtenverstoß nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern die Zurückstufung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 LDG NRW den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bilde. Davon ausgehend lägen weitere Umstände vor, die einer Ausschöpfung des Orientierungsrahmens entgegenstünden. So sei zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass der Zeuge T. ihm die VIP-Karten, deren Wert für die Saison auf 360,00 € zu schätzen sei, angeboten habe, damit er sich einmal außerhalb des Rathauses mit den Sportfunktionären unterhalten könne. Weiterhin sei mildernd zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren erheblichen weiteren Vorwürfen – während der Dienstzeit einen privaten Kochkurs besucht zu haben, in drei Fällen Saisonkarten ohne Bezahlung gefordert und angenommen zu haben sowie den Zeugen T. zur Erstellung falscher Quittungen aufgefordert zu haben – ausgesetzt gesehen habe, die im Ergebnis nicht bewiesen seien. Auch die lange Verfahrensdauer stelle einen Milderungsgrund dar. Demgegenüber seien erschwerend die Abwesenheit des Beklagten vom Dienst in mindestens fünf Fällen und die Manipulationen der Zeiterfassung durch unzutreffende Buchungen in der Zeit vom 27. Dezember 2016 bis zum 1. März 2017 zu berücksichtigen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung wiesen logische Brüche auf. Das Verwaltungsgericht sei insbesondere davon ausgegangen, dass die Quittungen für die Dauerkarten zutreffend seien, weil es deren Existenz und Inhalt im jeweiligen Kontext gegen die Aussage des Zeugen T. gestellt habe. Sei die diesbezügliche inhaltsgleiche Einlassung des Beklagten aber nicht widerlegt, müsse denklogisch der Inhalt seiner Aussage als zutreffend unterstellt und gewürdigt werden. In diesem Fall habe der Beklagte, wie es die Quittung vom „01. September 2013“ belege, (auch) in der Saison 2014/2015 VIP-Karten erhalten. Dann liege aber ein zweiter Fall der Vorteilsannahme vor, weil die ausweislich seiner Einlassung erbrachte Gegenleistung („80 € je Karte“) von dem vom Verwaltungsgericht selbst festgestellten Wert zweier VIP-Karten inkl. Eintrittswert abweiche und dem gezahlten Betrag damit ein „überschießender“ Vorteil i.H.v. 320,00 € gegenüberstehe. Das Verwaltungsgericht hätte dabei insbesondere berücksichtigen müssen, dass sich der Unrechtsgehalt gesteigert habe, da der Beklagte die VIP-Karten zunächst noch teilweise bezahlt habe (Saison 2014/2015), dann gar nicht mehr (2016/2017). Vor diesem Hintergrund seien die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzutreffend, weil dem Beklagten nicht „lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zu Last fällt“ und keine Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben gewesen sei. Ferner sei der materielle Wert der Vorteilsannahmen von insgesamt 800,00 € zu berücksichtigen. Auf dieser Grundläge habe das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernen müssen. Sei die Quittung insbesondere der Saison 2014/2015 allerdings falsch, könne sie der Aussage des Zeugen T. im Rahmen der Würdigung nicht „in einem entscheidenden Detail“ entgegengehalten werden. Für die Falschheit der Quittung spreche, dass auch der Beklagte in Zusammenhang mit der Saison 2014/2015 nur von einfachen Dauerkarten spreche. Darüber hinaus seien auch das Ausstellungsdatum (1. September 2013) und der Preis unplausibel, weil einfache Dauerkarten zu keinem Zeitpunkt für 80,00 € erhältlich gewesen seien und VIP-Karten unstrittig nicht frei verkauft worden seien. Alle Umstände sprächen dafür, dass die Quittungen tatsächlich wie vom Zeugen T. mehrfach und kontinuierlich bekundet, falsch seien. Werde die Aussage des Zeugen T. vor dem Hintergrund dieser Umstände gewürdigt, sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht habe einzig die Detailarmut der Aussage des Zeugen T. hervorgehoben, dabei allerdings ausgeblendet, dass das Aussageverhalten des Zeugen konstant gewesen sei und seinen Aussagen in der polizeilichen Vernehmung entsprochen habe. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei damit jedenfalls evident unvollständig. Ungeachtet dessen habe das Verwaltungsgericht bereits auf Grundlage der von ihm als maßgeblich zugrunde gelegten Feststellungen davon ausgehen müssen, dass der Beklagte das Vertrauen der Dienstherrin verloren habe. Es habe die Schwere der Verfehlung als zu gering erachtet. Der Beklagte sei bei der „Sportstättenvergabe“ in funktional hervorgehobener Stellung alleinzuständig tätig gewesen. Der Unrechtsgehalt der Vorteilsannahme erschöpfe sich damit nicht in der mit dem Zeugen T. ggf. stillschweigend getroffenen Unrechtsvereinbarung. Vielmehr bedinge die mit der Nutzung der VIP-Karte verbundene „Statusverbesserung“ gerade die Wahrnehmung, ggf. bereits die Wahrnehmbarkeit, durch die Besucher der Heimspiele. Da der Beklagte ersichtlich kein Sponsor gewesen sei, stelle sich für andere Besucher aber auch für Funktionäre anderer Vereine evident die Frage, warum gerade der Mitarbeiter der Stadt eine solche VIP-Karte besitze, der für die Vergabe der Hallenzeiten zuständig sei. Dies hebe die vorliegende Verfehlung von Fällen der Vorteilsannahme ohne weitere „Außenwirkung“ ab. Daneben habe das Verwaltungsgericht den Wert der Karten unzutreffend zu niedrig angenommen und damit auch die „Schwere der Verfehlung“ als zu gering bewertet. Es habe für 2016/2017 unzutreffend den mit jeweils 5,00 € je Karte und Spiel bezifferten Eintrittswert unberücksichtigt gelassen. Weder die Dauerkarten noch die VIP-Karten seien personalisiert, weshalb der Eintrittswert aller Karten für den Beklagten objektiv nutzbar gewesen sei. Auf dieser Grundlage komme den VIP-Karten ein Wert von insgesamt 480,00 € zu, womit die „relativ geringe Summe“ im Sinne der Rechtsprechung deutlich überschritten sei. Erheblich sei zudem, dass mit der Erlangung der VIP-Karten eine „Statusverbesserung“ erreicht werde, da diese nur Sponsoren und Ehrengästen vorbehalten seien. Eine solche Statusverbesserung sei als objektive Verbesserung der „auch nur persönlichen Lage“ ein Vorteil i.S.d. § 331 StGB. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht ferner mildernd berücksichtigt, dass sich der Beklagte weiteren Vorwürfen ausgesetzt gesehen habe. So habe der Beklagte den Verdacht, während der Dienstzeit einen privaten Kochkurs besucht zu haben, selbst gesetzt. Das Verwaltungsgericht habe ferner die zum Teil von gezielter nachträglicher Falschbuchung begleitete Abwesenheit nur unzureichend im Sinne einer einfachen Abwesenheit gewürdigt, obwohl es die nachträgliche Manipulation erkannt und im Tatbestand berücksichtigt habe. Schließlich habe der Beklage auch mit seinem Verhalten „geprahlt“ und seine Dienstherrin daneben auch noch verächtlich gemacht. Auch der Umstand, dass die Leistungen des Beklagten zuletzt (im Jahr 2016) nicht mehr voll den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprochen hätten, belege eine innere Abkehr von seinen dienstlichen Pflichten. Die zu seinen Gunsten teilweise übersetzen und teilweise unbelegten Angaben des Beklagten im Rahmen der Kürzung der Dienstbezüge machten deutlich, dass dieser nicht willens sei, ihm aufgegebene Regelungen zu akzeptieren bzw. sich diesen zu beugen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihm günstig ist. Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T. . Wegen der Einzelheiten des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Es liegt weder ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens noch der Disziplinarklage vor (A.). Der Beklagte hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (B.), das nach umfassender Würdigung zu dem Schluss führt, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (C.). A. Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen. Das behördliche Disziplinarverfahren weist keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Der Personalrat wurde gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW auf Antrag des Beklagten ordnungsgemäß beteiligt und hat der Erhebung der Disziplinarklage (sogar) zugestimmt. B. Der Beklagte hat disziplinarrechtliche Verstöße begangen, die ein einheitliches sehr schwerwiegendes Dienstvergehen bilden. I. In tatsächlicher Hinsicht gilt Folgendes: 1. Der Senat geht zunächst nach eigener Prüfung von den Feststellungen aus, die das Verwaltungsgericht unter II.1.b. des Urteils getroffen hat. Danach verlängerte der Beklagte in der Zeit vom 27. Dezember 2016 bis zum 1. März 2017 in sechs Fällen seine Mittagspause, indem er an Tagen, an denen er zum Ablesen von Zählern in städtischen Immobilien tätig war, die Pause zu Hause verbrachte und dabei die Pausenzeit nicht korrekt erfasste. Insgesamt blieben Pausenzeiten von 415 Minuten unberücksichtigt. Für die Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf die Arbeitszeitverstöße weitgehend eingeräumt. Soweit er erstinstanzlich noch eingewandt hat, dass die am 27. Dezember 2016 erfolgte Kontrolle mittels eines Handys mit GPS-Überwachung im Kofferraum des Dienstwagens nicht genehmigt gewesen sei, geht aus dem „Protokoll zur Sachverhaltsaufklärung Arbeitszeitvergehen U. K. “ vom 19. Juli 2017 hervor, dass das Observieren mit der Bürgermeisterin, der Leiterin Fachbereich Personal und dem stellv. Personalratsvorsitzenden am 22. Dezember 2016 abgesprochen worden ist. Das städtische Smartphone für die GPS-Überwachung ist sodann vom stellv. Personalratsvorsitzenden an den Fachbereichsleiter Rechnungsprüfung übergeben worden, der die Observierung durchgeführt hat, so dass an der Genehmigung der Überwachungsmaßnahme keine Zweifel bestehen. Ohnehin hat der Beklagte den Arbeitszeitverstoß selbst nicht bestritten, so dass die Frage einer ggf. fehlerhaften Beweiserhebung letztlich dahinstehen kann. Die Einlassung des Beklagten, dass er am 31. Januar 2017 nur eine Mittagspause gemacht habe, steht der auf die Observation durch den Fachbereichsleiter Rechnungsprüfung der Klägerin gestützten Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeitunterbrechung nicht entgegen, gegen die der Beklagte nichts eingewandt hat. 2. Darüber hinaus ist der Senat nach erfolgter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass auch die weiteren Vorwürfe der Disziplinarklage zutreffen und insoweit von folgenden Feststellungen auszugehen ist: a) Der Beklagte, dem dienstlich seit Jahren die Verwaltung der Belegung der städtischen Sportstätten für den Schul- und Vereinssport bei der Klägerin übertragen war, erhielt vom Zeugen T. , Teammanager der T1. Volleys-Damen-Volleyballmannschaft des S. C. -I. e.V. – für die Spielzeiten 2014/2015 und 2015/2016 unentgeltlich jeweils zwei Dauerkarten. Für die zwölf Heimspiele der Mannschaft in der Saison 2016/2017 erhielt er unentgeltlich zwei VIP-Dauerkarten. Diese ermöglichten ihm und einer Begleitperson den Zugang zu einem Bereich, der ansonsten Sponsoren und Ehrengästen des Vereins vorbehalten ist und in dem die Möglichkeit besteht, vor, während und nach dem Heimspiel Getränke und kleine Speisen zu sich zu nehmen. Dabei hat der Beklagte den Zeugen T. dazu bewegt, ihm jeweils Quittungen im Namen des Vereins über die Bezahlung der Karten auszustellen, welche er tatsächlich jedoch nicht leistete. Der Beklagte zeigte den Erhalt der Karten seiner Dienstherrin nicht an. b) Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Beklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, des Akteninhalts und der Bekundungen des Zeugen T. , namentlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Beklagte hat (lediglich) eingeräumt, dass ihm seitens des Vereins zu einer von ihm käuflich erworbenen Dauerkarte für die Heimspiele der T1. Volleys in der Saison 2016/2017 freiwillig zwei VIP-Dauerkarten ausgehändigt und schenkweise zugewandt worden seien. Der Zeuge T. habe die Karten vor ihm auf den Tisch gelegt und ihn aufgefordert, diese anzunehmen, damit er sich außerhalb des Rathauses einmal zwanglos mit den Sportfunktionären unterhalten könne. Er habe sich zunächst noch geweigert. Daraufhin habe ihm der Zeuge T. gesagt, die Karten seien für alle kostenlos, da wäre nichts dabei. Der Zeuge habe ihr bis dahin gutes Verhältnis zueinander so eingesetzt, dass er die Karten dann angenommen habe. Weil alles kostenlos gewesen sei, habe er auch keine Anzeige bei seinem Arbeitgeber gemacht. In den beiden Vorjahren habe er beim Zeugen T. jeweils zwei Dauerkarten bestellt und gegen Bezahlung erhalten. Die entsprechenden Quittungen habe ihm der Zeuge T. immer vorbeigebracht. Dieser habe nie versucht, ihn zu bestechen. Er habe die Anträge auf Hallenzeitvergabe immer so positiv behandelt wie möglich, weil die T1. Volleys der Sportverein Nr. 1 in der Stadt gewesen seien. Gerade in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte dieses Geschehen sehr plastisch und detailliert geschildert. Dabei hat die Richterbank übereinstimmend den Eindruck gewonnen, dass es dem Beklagten ersichtlich darum ging, das Gericht für sich einzunehmen. Im Rahmen seiner Angaben hat der Beklage zum Nachweis auf die von dem Zeugen T. erhaltenen Quittungen (vgl. Strafakte 44 Js 850/17 StA N. , S. 49 - 52) verwiesen. Nach diesem Vortrag will der Beklagte für die Saison 2014/2015 „2 Stk. VIP Dauerkarten" à 80,00 €, für die Saison 2015/2016 „2 Dauerkarte 15/16" zu einem Preis von insgesamt 100,00 € und für die Saison 2016/2017 „1 Dauerkarte 16/17" zu einem Preis von 50,00 € erworben und den jeweiligen Betrag dem Zeugen T. jeweils in bar ausgehändigt haben. Der Senat hat nach der Vernehmung des Zeugen T. gleichwohl keinen Zweifel, dass sich der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf – Forderung der Jahreskarten für je zwei Personen über insgesamt drei Spielzeiten ohne Bezahlung – tatsächlich abweichend von den Schilderungen des Beklagten zugetragen hat. Die Beweisaufnahme hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Einlassung des Beklagten in einer Weise widerlegt ist, die jeden vernünftigen Zweifel daran ausschließt, dass sich das Geschehen doch in der dem Beklagten vorgeworfenen Weise zugetragen hat. Der Zeuge T. hat bereits bei seiner Zeugenaussage gegenüber dem Verwaltungsgericht bekundet, dass er von dem Beklagten, mit dem er dienstlich im Rahmen der Buchung der Hallenzeiten für die Bundesligaspiele und für das Training regelmäßig zu tun gehabt habe, angesprochen und um Karten für die Bundesligaspiele gefragt worden sei. Er meine, dass dies erstmals im Jahr 2014 gewesen sei. Er habe dem Beklagten die Karten zukommen lassen, ohne dass dieser bestrebt gewesen sei, sie zu bezahlen. Es habe irgendwann im Raum gestanden, dass der Beklagte die Karten habe haben wollen; das sei vermutlich im September gewesen. Aus der Situation heraus habe sich für ihn auch ergeben, dass der Beklagte die Karten nicht habe bezahlen wollen. Er habe sie auch nicht bezahlt. Im zweiten Jahr habe der Beklagte eine Bescheinigung haben wollen, dass er sie bezahlt hätte; das müsse 2015/2016 gewesen sein, könne sich jedoch auch schon im Jahr zuvor ereignet haben. Er habe eine Bescheinigung ausgestellt, wonach der Beklagte zwei Dauerkarten erworben und er, der Zeuge, den Betrag bar erhalten habe. In der Saison 2016/2017 habe der Beklagte VIP-Karten haben wollen. Er habe ihm dabei klar zu verstehen gegeben, dass diese nur Sponsoren und Ehrengästen vorbehalten seien; der Beklagte habe sie ausdrücklich trotzdem verlangt. Er habe ihm die VIP-Karten bzw. die dazugehörigen Bändchen, die den Zutritt zum VIP-Bereich ermöglichen, ausgehändigt. Die Quittungen habe der Beklagte haben wollen, um den Kauf der Karten belegen zu können. Der Ablauf habe sich jedes Jahr so wiederholt. Die Belege über die Zahlungen habe er bei der Übergabe der Saisonkarten nicht bereits dabei gehabt. Der Zeuge T. hat bei seiner erneuten Vernehmung durch den Senat weiterhin bekundet, dass er von dem Beklagten für die von ihm übergebenen Karten zu keinem Zeitpunkt Geld erhalten habe. Der Beklagte habe ihn bei seinen regelmäßigen Besuchen wegen Spieltagsanträgen irgendwann auf Karten angesprochen. Was so genannte VIP-Karten betreffe, habe er ihm entgegnet, diese seien für Ehrengäste und Sponsoren vorbehalten, er könne sie nicht so herausgeben. Da ihn der Beklagte auch in der Folgezeit darauf angesprochen habe, solche Karten haben zu wollen, habe er irgendwann angekündigt, ihm zwei Karten auszuhändigen. Von vornherein sei für ihn klar gewesen, dass der Beklagte keine Bereitschaft zum Bezahlen besessen habe. An die Zeitpunkte oder Art der Dauerkarten (Normal oder VIP) erinnere er sich aktuell nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr, ob sämtliche der drei in Rede stehenden Jahre betroffen gewesen seien. Wohl aber wisse er, dass der Beklage in den drei Jahren die ausgehändigten Dauerkarten nicht bezahlt habe. Sodann hat der Zeuge T. auf die Frage, ob er drei Jahre lang ohne Störgefühl Quittungen ohne materielle Berechtigung ausgestellt habe, unterstrichen, dass er sich dabei nicht wohl gefühlt habe. Er habe wohl (aus damaliger, vorausschauender Sicht) den Gedanken gehabt, es sollte keine Nachteile für den Volleyballverein geben bzw. er habe Nachteile seinerzeit befürchtet. Der Senat hat keine Veranlassung, die glaubhaften Bekundungen des Zeugen T. in Zweifel zu ziehen. Vor allem steht nach der ergänzenden Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass den drei Quittungen, auf welche sich der Beklagte beruft, kein Beweiswert zukommt. Die Quittungen sind allesamt falsch. Sie können somit entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht „in einem entscheidenden Detail“ der Aussage des Zeugen T. entgegengehalten werden. Dabei hat das Gericht vor allem gewürdigt, dass der Aussteller der Quittungen selbst, der Zeuge T. , diese durchgängig im Rahmen aller Aussagen als falsch bezeichnet hat. Bereits damit ist ein etwaiger Urkundsbeweis als erschüttert anzusehen und den Quittungen jeder Beweiswert abzuerkennen. Für die Falschheit der ersten Quittung spricht zudem, dass auch der Beklagte im Zusammenhang mit der Saison 2014/2015 nur von einfachen Dauerkarten spricht, die Quittung ihm jedoch den Erhalt von „VIP Dauerkarten“ bescheinigt. Dies beinhaltete letztlich einen Geschehensablauf, der von VIP-Karten auf einfache Dauerkarten zurückgeht. Ein solches Gefälle ist nach allgemeiner Erfahrung eher erklärungsbedürftig. Darüber hinaus sind, worauf der Senat auch bereits im Eilbeschwerdeverfahren abgestellt hat, sowohl das Datum (1. September 2013) als auch der Preis der ersten Quittung unplausibel. Einfache Dauerkarten waren zu keinem Zeitpunkt für 80,00 € erhältlich, und VIP-Karten wurden überhaupt nicht frei verkauft. So hat der Zeuge T. nochmals bestätigt, diese seien nur im Rahmen eines Sponsorenpakets zu erhalten gewesen, für das seinerzeit mindestens 1.250,00 € zu zahlen gewesen seien. Auch der Beklagte hat im Rahmen seiner Einlassung keine plausible Erklärung dafür abgegeben, warum ihm trotz des Erhalts normaler Dauerkarten im Jahr 2014 VIP-Dauerkarten quittiert worden sind und warum er pro Karte 80,00 € gezahlt haben will, obwohl die gleichen Karten in den beiden Folgejahren nur 50,00 € gekostet haben sollen. Seine diesbezügliche Angabe, er könne dazu nichts sagen, die Preisgestaltung sei Sache des Vereins, ist aus der Luft gegriffen, unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Aussage des Zeugen T. ist danach vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die drei Quittungen tatsächlich falsch sind. Demgemäß dürfen deren Existenz und Inhalt im jeweiligen Kontext gerade nicht gegen die Aussage des Zeugen T. gestellt werden. Der Zeuge hat mehrfach glaubhaft bekundet, dass er die Dauerkarten dem Beklagten aus Sorge vor der (aus vorhergehender Sicht in die Zukunft nicht fernliegender) Benachteiligung bei den Hallenzeiten unentgeltlich hat zukommen lassen. Dabei hat er sehr nachvollziehbar ausgeführt, dass er sich im Büro des sehr dominant auftretenden Beklagten immer als Bittsteller vorgekommen sei. Schon bei seiner Zeugenvernehmung bei der Polizei am 5. Oktober 2017 hat er bekundet, dass er den Beklagten bereits seit dem Jahr 2007/2008 kenne. Dieser habe ihm dann nach dem Aufstieg der T1. Volleys in die Zweite Bundesliga „klargemacht“, dass er gerne Karten für die Spiele hätte. In seiner anschließenden Vernehmung – nunmehr als Beschuldigter – vom 13. November 2017 hat er ergänzend angegeben, dass der Beklagte, als er die ersten Karten bekommen habe, einen Beleg gefordert habe, damit er seinem Arbeitgeber etwas vorweisen könne. Damit weisen die Angaben des Zeugen T. im Rahmen sämtlicher Vernehmungen über mehrere Jahre hinweg letztlich keinerlei Widersprüche auf. Der Zeuge hat sich mehrfach selbst belastet und insoweit glaubhafte Angaben zur Motivation seines Verhaltens und seinen Gefühlen gegenüber dem Beklagten bei den Gesprächen in dessen Büro gemacht. Vor allem aber sind keine Gründe ersichtlich, warum der Zeuge den Beklagten – und damit auch sich selbst – zu Unrecht belasten sollte. Der Zeuge hat keinen Belastungseifer erkennen lassen. Er hat vielmehr in sachlicher Art die Gespräche mit dem Beklagten geschildert und dessen Forderungen wiedergegeben. Die Tatsache, dass sich der Zeuge anders als noch im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmungen im Jahr 2017 mittlerweile an Einzelheiten der Gespräche nicht mehr erinnern konnte, ist ungeeignet, an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zu zweifeln. Vielmehr vermochte der Zeuge auch heute noch seine damalige Motivlage überzeugend zu verdeutlichen. Insoweit hat es seine auch im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung festzustellende sehr zurückhaltende und unsichere Art für den Senat besonders nachvollziehbar gemacht, dass sich der Zeuge im Büro des Beklagten immer unwohl gefühlt hat, der ihm nach den Bekundungen des Zeugen bei der Polizei stets das Gefühl vermittelt habe, dass er der „Kleine“ sei und der Beklagte der „Große“. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht den persönlichen Ausführungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu folgen. Darin hat er sehr bestimmend und für sich werbend versucht, die von ihm allein eingeräumte unentgeltliche Annahme der beiden VIP-Dauerkarten letztlich ausschließlich auf das Fehlverhalten des Zeugen T. zurückzuführen. Ebenso stellt es ersichtlich eine reine Schutzbehauptung des Beklagten dar, dass dieser angeblich von einer völligen Kostenfreiheit der mit der VIP-Dauerkarte zusätzlich verbundenen Leistungen ausgegangen sein will. Der Beklage will zuvor lediglich eine einfache Dauerkarte käuflich erworben haben, so dass bereits die Zugangsmöglichkeit zu den 12 Heimspielen für nunmehr zwei Personen eine geldwerte Leistung darstellt, zumal die Dauerkarten frei übertragbar gewesen sind. Überdies sind die frei verfügbaren Speisen und Getränke im VIP-Raum auch dann für den Verein ersichtlich nicht kostenfrei gewesen, wenn diese (wie vom Zeugen T. bestätigt) nach Kauf der Zutaten durch dessen Sohn im Ehrenamt ohne Gegenleistung zubereitet und bereitgestellt worden sind. Schließlich drängt sich angesichts des Preises für ein Sponsorenpaket von mindestens 1.250,00 € pro Saison auf, dass auch der Zugang zum VIP-Bereich eine geldwerte Leistung darstellt. Schließlich hat das Gericht auch im Blick, dass der Zeuge T. sich bezüglich der von ihm erstellten Quittungen an keine Einzelheiten mehr erinnern konnte und nicht zu erklären vermochte, warum er einerseits für die Saison 2014/2015 eine Quittung über zwei VIP-Dauerkarten à 80,00 € erstellt, andererseits aber für die Saison 2016/2017 nur den Kauf einer Dauerkarte zu einem Preis von 50,00 € quittiert hat. Dies ist aber zum einen angesichts des Zeitablaufs seit den Geschehnissen der Jahre 2013/2014 bis 2016/2017 nachvollziehbar und spricht allein nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen. Zum anderen hat der Zeuge gut nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er den angeblichen Zahlungsbeleg nicht bereits bei der jeweiligen Übergabe der Dauerkarten bei sich hatte, sondern immer erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Verlangen des Beklagten ausgestellt hat. Dabei ist es letztlich zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht beider Beteiligter auf den genauen Inhalt der drei Quittungen überhaupt nicht angekommen, weil diesen ohnehin keine geldlichen Gegenleistungen des Beklagten zu Grunde gelegen haben. Dies zeigt sich sowohl in den Bekundungen des Zeugen als auch in den Angaben des Beklagten. II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte ein einheitliches sehr schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 1. Indem er die ihm von dem Zeugen T. unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dauerkarten für die Saisons 2014/2015 und 2015/2016 sowie die VIP-Dauerkarten für die Saison 2016/2017 für die Heimspiele der T1. Volleys angenommen hat, hat er sich der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in drei Fällen schuldig gemacht. Nach § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Beklagte als Amtsträger (i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB) hat durch die Annahme der beiden Dauerkarten für die Saisons 2014/2015 und 2015/2016 sowie der beiden VIP-Dauerkarten für die Saison 2016/2017 jeweils einen Vorteil erlangt, der ihm in Bezug auf seine Dienstausübung gewährt wurde. Dabei liegt eine im Sinne dieses Straftatbestandes ausreichende Unrechtsvereinbarung zwischen Beamten und Vorteilsgeber auch dann vor, wenn durch die Zuwendungen das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei seiner dienstlichen Tätigkeit gesichert werden soll. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete Diensthandlung bezieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 – 1 D 1.06 –, juris Rn. 25 mit Verweis auf BT-Drs. 13/8079, S. 15. Allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sitzplätze sowie hinsichtlich der Saison 2016/2017 der bei den Heimspielen der Damen-Volleyballmannschaft im VIP-Bereich angebotenen Verpflegung stellt eine objektive Verbesserung der Lage des Beklagten dar, die ihm als zuständigem Mitarbeiter für die Verwaltung der städtischen Sportstätten von dem Verein gewährt wurde. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfassend Bezug genommen wird, detailliert herausgearbeitet (s. Urteilsabdruck S. 15-17), dass der Beklagte gleichzeitig gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) vorsätzlich und schuldhaft verstoßen. Zudem hat er durch die mangelnde Erfassung von Pausenzeiten in sechs Fällen vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Anwesenheitspflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verstoßen und damit die Hingabepflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzt. 2. Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten stellt sich als innerdienstliches Dienstvergehen dar, da es in sein Amt und die damit verbundene Tätigkeit ein-gebunden war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14. 3. Der Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Der hinsichtlich der Verlängerung der Mittagspausen und ihrer unzureichenden Erfassung im Zeiterfassungssystem erfolgte Einwand, dass ihm diese im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung unterlaufen seien, entlastet ihn nicht. Zwar trifft es zu, dass in der Zeit von Juli 2016 bis zur – letztlich abgebrochenen – Wiedereingliederung im Juni 2017 erhebliche Zeiten der Dienstunfähigkeit bestanden. Dies entpflichtete den Beklagten in der Zeit der Dienstfähigkeit indes nicht davon, seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Der Beklagte hat zudem die angeblichen Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung auf die Fähigkeit, pflichtgemäß die Zeiten der von ihm eingelegten Mittagspause zu erfassen, zu keinem Zeitpunkt näher geschildert. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit eine angebliche psychische Störung gerade in den jeweiligen Mittagszeiten zu einer nur zeitweiligen Unfähigkeit zur Wiederaufnahme des Dienstes oder einer Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfassung der Pausenzeiten geführt haben soll. Demgegenüber spricht das planvolle Vorgehen des Beklagten – insbesondere das Parken des städtischen PKW in der privaten Garage während der Dauer der Mittagspause und die Gehen- und Kommen-Buchungen durch den Online-Zugriff auf das Mitarbeiterportal während der Mittagspausen am 28. Februar und 1. März 2017 – deutlich gegen eine seinerzeitige Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beklagten. Der Verweis des Beklagten auf eine psychische Erkrankung ist danach als reine Schutzbehauptung ohne jeden greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt zu werten. 4. Die mehrfachen Straftaten und weiteren disziplinarrechtlichen Verstöße bilden ein einheitliches Dienstvergehen. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 – 2 B 37.12 –, juris Rn. 17. C. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (I.). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (II.). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (III.). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 28.06.2016 – 3d A 1814/13.O –, juris Rn. 153. I. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. 1. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Das ist hier die Vorteilsannahme in drei Fällen gemäß § 331 Abs. 1 StGB, der als strafbare Handlung mit einem gesetzlichen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe das höchste Gewicht beizumessen ist. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der vom Gericht geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen, die zugleich einen Straftatbestand erfüllen, geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 28, vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 19, und Beschluss vom 05.07.2016 – 2 B 24.16 –, juris Rn. 14. Begeht ein Beamter eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, so reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 29. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der in § 331 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen beträgt bis zu drei Jahre. Die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme ist damit eröffnet. Der Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens steht auch die durch das Amtsgericht C. gemäß § 153a Abs. 2 StPO erfolgte Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung einer Geldbuße durch den Beklagten nicht entgegen. Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe oder getroffene Maßnahme beschränkt sich allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. die aktualisierte Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 –, juris Rn. 34. 2. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Aufgrund dessen ist eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.04.2019 – 2 B 32.18 –, juris Rn. 17, und vom 20.12.2013 – 2 B 44.12 –, juris Rn. 9. a) Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung sämtlicher ihm zur Last zu legenden Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in seiner Gesamtheit nach Anzahl, Dauer und Intensität von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen auszuschöpfen ist. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte hat durch die Vorteilsannahme in drei Fällen im Kernbereich seiner ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, d.h. als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. Aus der herausragenden Bedeutung des Verbots der Vorteilsannahme folgt, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann indiziert ist, wenn sich der Beamte wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) jedenfalls dann angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Auch in diesen Fällen muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Hierfür reicht es aus, dass durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine Bereitschaft zur Missachtung von Recht und Gesetz hat erkennen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 28 f., 31, und Beschluss vom 20.01.2014 – 2 B 89.13 –, juris Rn. 10 f. aa) Insoweit legt das Gericht zu Grunde, dass der Beklagte im Streitfall den Vorteil als Inhaber einer dienstlichen Vertrauensstellung angenommen hat. Der Beklagte ist während des hier in Rede stehenden Zeitraums (d.h. für die Spielzeiten 2014/15, 2015/16 und 2016/17) alleinzuständig, mithin in funktional hervorgehobener Stellung bei der Vergabe von Hallen und Sportstätten tätig gewesen. Die Sportstättenvergabe beinhaltete und beinhaltet angesichts der Vielzahl anfragender Vereine eine erhebliche Ausgleichsfunktion. Ihr kommt demgemäß hohe Außenwirkung zu. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der verwaltungsinternen E-Mail der Fachbereichsleiterin der Klägerin vom 7. Dezember 2021. Der Beklagte genoss danach im Rahmen seiner Alleinzuständigkeit bei der in ihrem Ergebnis sehr öffentlichkeitswirksamen Sportstättenvergabe eine besondere Vertrauensposition. Diese konnte er zudem unmittelbar beeinflussen. Gerade bei einer solchen Tätigkeit kommt es in hohem Maße auf eine unparteiische, gerechte und uneigennützige Amtsführung an. Nur so ist schon der Anschein zu vermeiden, im dienstlichen Verhalten durch Gefälligkeiten und Ähnliches beeinflussbar zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2000 – 1 D 66.99 –, juris Rn. 66 m.w.N. bb) Darüber hinaus liegen weitere erschwerende Gesichtspunkte vor, die das Verhängen der Höchstmaßnahme angezeigt sein lassen. Der Unrechtsgehalt der zeitlich letzten Vorteilsannahme erschöpft sich nicht in der mit dem Zeugen T. ggf. stillschweigend getroffenen Unrechtsvereinbarung. Die mit der Nutzung der käuflich nicht zu erwerbenden VIP-Dauerkarten für die Saison 2016/2017 verbundene Statusverbesserung des Beklagten ist für die Besucher der Heimspiele und die anderen VIP-Gäste wahrnehmbar gewesen. Ihnen dürfte sich bei Besuchen der Heimspiele durch den Beklagten die Frage aufgedrängt haben, aus welchem Grund gerade der Mitarbeiter der Stadt, der für die Vergabe der Hallenzeiten zuständig ist, eine VIP-Karte besitzt. Insoweit spielt für das Gericht eine nicht unerhebliche Rolle, ob eine Vorteilsannahme dienstliches Internum geblieben ist, welches gegebenenfalls milder eingestuft werden kann, oder ob sich der Beamte angesichts der Beteiligung Außenstehender dem disziplinarisch schwerwiegenden Verdacht aussetzt, er sei für Amtshandlungen (sogar) allgemein käuflich. Vgl. GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Lfg. 4.99 – IX.99, J 688, Rn. 122, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22.10.1996 – 1 D 76.95 –, juris Rn. 20. Damit kommt hinsichtlich der VIP-Dauerkarten für die Saison 2016/2017 vorliegend noch erschwerend eine besondere Außenwirkung hinzu, weil der Beklagte die VIP-Dauerkarten von einem Außenstehenden angenommen hat und sich durch die Benutzung der käuflich nicht zu erwerbenden VIP-Karten bei entsprechender Wahrnehmung für mit den Verhältnissen vertraute Dritte der Eindruck aufgedrängt hat, der Beklagte sei für Amtshandlungen käuflich. b) Demgegenüber sind keine mildernden Gesichtspunkte solchen Ausmaßes anzunehmen, dass eine Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unverhältnismäßig wäre. Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme – wie hier – der Einstufung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unterfällt, gilt grundsätzlich, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses davon abhängt, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt. Allerdings kann dies wegen der herausragenden Bedeutung der verletzten Dienstpflicht nur in Erwägung gezogen werden, wenn der Verstoß aufgrund erheblicher mildernder Umstände weniger schwer wiegt oder ein anerkannter Milderungsgrund wie etwa freiwillige Offenbarung eingreift. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, kann von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig nur abgesehen werden, wenn dem Beamten lediglich ein einmaliger Pflichtenverstoß zur Last fällt, der aufgrund der besonders gelagerten Tatsachen des Einzelfalls eine großzügigere Bewertung rechtfertigt. Dies kann in Betracht kommen, wenn der Beamte kein hervorgehobenes Amt bekleidet und entweder der Wert des Vorteils eher gering ist oder der Vorteil dem Beamten aufgedrängt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 33. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zugunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass dieser nur die VIP-Karten für die Saison 2016/2017 erhalten hat, damit er sich außerhalb des Rathauses mit den Sportfunktionären unterhalten kann. Den Wert des angenommenen Vorteils hat es im Wege der Schätzung mit 15,00 € pro Karte und Heimspiel, mithin für die Saison bei 12 Heimspielen und jeweils zwei Karten mit insgesamt 360,00 € angesetzt. Dieser Einschätzung vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist schon nicht von einem einmaligen Pflichtenverstoß auszugehen, da der Beklagte in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils zwei Dauerkarten unentgeltlich angenommen hat. Entsprechend ist auch der Wert des Vorteils nicht als gering anzusehen. Während für die jeweils zwei Dauerkarten der Saisons 2014/2015 und 2015/2016 ein Wert von 200,00 € (50,00 € pro Karte pro Saison) anzusetzen ist, ist der Wert der beiden VIP-Dauerkarten für die Saison 2016/2017 (ausgehend von der durch das Verwaltungsgericht zugunsten des Beklagten niedrig angesetzten Schätzung des Werts pro Karte in Höhe von 15,00 €) mit mindestens 480,00 € anzusetzen. Die Klägerin hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass das eigentliche Eintrittsgeld von je 5,00 € pro Spiel und Karte hinzuzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als die VIP-Dauerkarten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme frei übertragbar gewesen sind. Demnach ergibt sich ein Vorteil des Beklagten im Wert von insgesamt mindestens 680,00 €. c) Schließlich kommt auch der Abwesenheit des Beklagten vom Dienst in sechs Fällen und der Manipulation der Zeiterfassung durch unzutreffende Buchungen Bedeutung zu. II. Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Das ist nicht der Fall. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. 1. So genannte „anerkannte“ persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die regelmäßig zu einer Herabsetzung der an sich indizierten Disziplinarmaßnahme führen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27, liegen nicht vor. a) Für den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gibt der Streitfall nichts her. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 34. b) Das Verhalten des Beklagten stellt sich mit Blick auf das mehrjährige Geschehen auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6, und vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m.w.N. c) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zumindest in Ansätzen zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Disziplinarverfahren als teilweise geständig zu wertende Einlassung bilden keine durchgreifend für ihn sprechenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990 – 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber legte der Beklagte sein Teilgeständnis jeweils erst nach Entdeckung der Taten ab. d) Der Beklagte kann sich schließlich nicht darauf berufen, im Zeitraum der jeweiligen Taten vermindert schuldfähig im Sinne von § 21 StGB gewesen zu sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris Rn. 19 m.w.N., und vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N. Für das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne von § 20 StGB und einer sich daraus ergebenden Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beklagten finden sich keinerlei greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkte. Soweit der Beklagte auf seine psychiatrische Behandlung und die Diagnosen einer chronifizierten somatoformen Störung sowie mittelgradigen depressiven Episode nebst generalisierter Angststörung verwiesen hat, erfolgte dies allein zur Entschuldigung der Überziehung der Mittagspausen aufgrund behaupteter Einschränkung der Belastbarkeit. Dies korrespondiert auch mit den vorgelegten Arztbriefen des behandelnden Psychiaters Dr. Bleker vom 13. Januar, 2. Februar und 17. August 2017. Dieser hat ebenfalls allein eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit als Folge der Erkrankung bescheinigt. Hieraus ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.v. § 20 StGB. Hierzu hat der Beklagte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nichts vorgebracht. e) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gesamtwürdigung auch eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB von Bedeutung sein kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10, gibt es hierfür ebenfalls nicht den Ansatz eines Hinweises. Der Beklagte selbst macht Solches nicht einmal selbst geltend. Es lassen sich auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine nachteilige Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten bei Begehung der in Rede stehenden Delikte und Dienstvergehen finden. Dies gilt vor allem für die Vorteilsannahmen . f) Eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten ebenfalls nicht zu Gute gehalten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 – , juris Rn. 40 f. m.w.N., und Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Auch hierfür gibt der Sachverhalt des Streitfalls nichts her. 2. Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, und Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. Zu Gunsten des Beklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte nicht einschlägig disziplinarisch vorbelastet ist. Daneben hat es die jahrelange – abgesehen von den hier vorgeworfenen Verstößen – beanstandungsfreie Dienstausübung im Blick. Doch das im Übrigen weitgehend beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist auch berücksichtigt, dass der Beklagte die einzelnen Sachverhalte zwar nicht freiwillig vor Tatentdeckung, jedoch im Laufe des Disziplinarverfahrens zumindest teilweise eingeräumt hat. 3. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Gesichtspunkte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen, das auch mehrere innerdienstliche Straftaten zum Gegenstand hat, kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat vor allem durch die von ihm begangenen Straftaten jegliches Vertrauen unwiderruflich zerstört. Dies gilt insbesondere für die Annahme der VIP-Dauerkarten für die Saison 2016/2017, da der Beklagte – als funktional allein Zuständiger für die Sportstättenvergabe – mit dem Besuch des VIP-Bereiches seinen herausgehobenen Status auch dritten Besuchern gegenüber herausgestellt hat, so dass seiner Verfehlung nochmals besondere Außenwirkung zugekommen ist. Durch das Dienstvergehen ist bei seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten. Die vom Beklagten verursachte Ansehensschädigung wäre bei seinem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wiedergutzumachen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Beamter tätig würde. Als Sanktion für sein Fehlverhalten ist allein die Höchstmaßnahme angezeigt. III. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N. D. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.