Beschluss
6 B 931/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1020.6B931.22.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die im Wege des Eilantrags die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr eine weitere Wiederholungsmöglichkeit bei einer Schießprüfung zu gewähren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die im Wege des Eilantrags die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihr eine weitere Wiederholungsmöglichkeit bei einer Schießprüfung zu gewähren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, das Prüfungsverfahren fortzusetzen, der Antragstellerin eine weitere Wiederholungsmöglichkeit im Modul HS 2.6 (Berufspraktisches Training, Teil Modul BPT 1 - Schießen/Nichtschießen, hier: 10. Übung P 99) zu gewähren, und sie das Studium fortsetzen zu lassen. Mit der Beschwerde beschränkt sich die Antragstellerin auf den Vortrag, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, dass das endgültige Nichtbestehen des Teilmoduls 1 (Schießen/Nichtschießen) des Moduls "Berufspraktisches Training" (BPT) zum endgültigen Nichtbestehen der Bachelorprüfung insgesamt und damit zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes führe (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 12 Abs. 3 S. 1 lit. b VAPPol II Bachelor). Insoweit trifft es im Ausgangspunkt zu, dass normative Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, in die Freiheit der Berufswahl eingreifen und daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung bedürfen. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt für berufsbezogene Prüfungen, dass die Festlegung der Anforderungen an den Nachweis der vom Normgeber für unverzichtbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, das heißt geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Hierfür steht allerdings dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen. Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet. Dies setzt voraus, dass gerade durch die Teilprüfung eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. BVerwG, Urteil vom 15.3.2017 - 6 C 46.15 -, NVwZ-RR 2017, 693 = juris Rn. 10 ff. Dass es gemessen hieran und insbesondere unter Berücksichtigung des dem Normgeber zustehenden Einschätzungsspielraums verfassungswidrig ist, an das endgültige Nichtbestehen der streitgegenständlichen 10. Übung P 99 das endgültige Nichtbestehen des Studiums zu knüpfen, macht die Beschwerde nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, es liege mit Blick auf die erforderliche Eigen- und Fremdsicherung auf der Hand, dass dem Erlernen der sicheren Beherrschung der Dienstwaffe sowie der Treffsicherheit in jeder Lage - und damit auch der Vornahme visierter Schüsse aus einer bestimmten Distanz - im Rahmen der Ausbildung nicht nur für die weitere Ausbildung, sondern auch für das Berufsleben im Polizeivollzugsdienst eine ganz erhebliche Bedeutung zukomme. Zu einer abweichenden Bewertung gibt zunächst der Vortrag keinen Anlass, die 10. Übung P 99 sei allein im Rahmen der Ausbildung relevant und spiele im weiteren Berufsleben eines Polizeivollzugsbeamten keine Rolle mehr. Es stellt den Regelfall dar, dass Nachweise über das Beherrschen von Prüfungsinhalten im späteren Berufsleben nicht nochmals erbracht werden müssen. Daraus folgt aber gerade nicht, dass diese Gegenstände, wie hier die im Rahmen der umstrittenen Übung unter Beweis zu stellende Fertigkeit, nicht von erheblicher Bedeutung für die praktische Tätigkeit wären. Nicht nachvollziehbar ist, inwieweit sich aus den mit der Beschwerde zitierten Passagen des Runderlasses vom 24.2.2012 - 404-27.28.06 - ("Einsatztraining der Polizei NRW"; die Beschwerde zitiert die Passagen: "ein am konkreten polizeilichen Einsatzanlass orientiertes, integratives und ganzheitliches Training", wobei "besonders gefahrenrelevante Einsätze im Mittelpunkt" stehen; "die Trainingskonzeption soll zu einer systematischen Anwendung grundlegender Handlungsmuster in eigensicherungsrelevanten Situation führen und ein hohes Maß an Generalisierungs- und Transfermöglichkeiten sicherstellen") ergeben soll, dass die Anforderung des Bestehens der 10. Übung P 99 in verfassungswidriger Weise überhöht ist. Tatsächlich fällt die Übung zwar nicht unter die gemäß Nr. 8 des genannten Runderlasses regelmäßig zu wiederholenden Übungen wie die Landeseinheitliche Überprüfung der Handhabungs- und Treffsicherheit (LÜHT 2). Jene Übung betrifft aber den Angaben des Antragsgegners zufolge lediglich bestimmte Mindestanforderungen und nicht darüber hinausgehende Fähigkeiten, die bereits ab dem Grundstudium in den Übungen P 99 fortlaufend erlernt und trainiert werden. Daher führt auch der Vortrag nicht weiter, die Berechtigung zum Führen der Dienstwaffe P 99 sowohl während der Ausbildung in den dienstlichen Praktika als auch während der späteren Dienstleistung nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnprüfung werde allein durch die LÜHT 2 erworben. Insofern ist es ferner ohne Relevanz, dass die Antragstellerin, wie sie weiter geltend macht, sowohl die LÜHT 2 als auch die LÜHT MP 5 bestanden hat. Das Vorbringen, "schon durch eben diese Regelung" sei "gesagt, dass die 10. Übung P 99 im Verhältnis zur P 99 eine geringere Bedeutung" habe, ist schon nicht verständlich. Die Antragstellerin hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzung des Bestehens der 10. Übung P 99 deshalb verfassungswidrig ist, weil die dort gestellten Anforderungen sämtlich in der Prüfung LÜHT (wohl: 2) erfasst sind, die aus ihrer Sicht höhere Anforderungen stellt. Mit der Beschwerde wird hierzu ausgeführt, bei der 10. Übung P 99 seien in einer vorgegebenen Reihenfolge visierte Schüsse mit der Dienstwaffe auf geometrische Formen abzugeben. Bei der LÜHT seien gleichermaßen Schüsse auf geometrische Formen abzugeben. Die Besonderheit liege hier darin, dass diese Formen in Sequenzen gezeigt würden und zu beschießen seien. Erschwerend trete hinzu, dass bei der LÜHT nicht aus einer festen Position, sondern aus wechselnden Positionen geschossen werde. Außerdem spiele bei der LÜHT auch die Handhabung der Waffe eine Rolle. Zudem seien die einzelnen Schusssequenzen bei der LÜHT letztlich so beschaffen, dass die geometrischen Formen gewissermaßen die Form ähnlich bei der 10. Übung P 99 bildeten. Auch im Rahmen der LÜHT werde die Treffsicherheit abgeprüft. Auch dort stehe den Absolventen im Übrigen "keine grenzenlose Anzahl von Schüssen zur Verfügung" und sei eine Schussreihenfolge einzuhalten. Die Antragsgegnerin hat dem entgegengesetzt, bei der LÜHT 2 P 99 werde hauptsächlich der Umgang mit der Waffe überprüft. In Ansätzen werde zwar auch der visierte Schuss durchgeführt, allerdings stehe dabei primär das Schießen aus verschiedenen Anschlagsarten und unterschiedlichen Entfernungen im Vordergrund. Das Ablegen der LÜHT 2 P 99 beschreibe die Mindestanforderungen in Bezug auf die Handhabung der Waffe. In der 10. Übung P 99 müssten elf Symbole mit maximal 14 Schüssen in einer vorgegebenen Reihenfolge aus acht Metern getroffen werden. Jedes der elf Symbole müsse mindestens einen Treffer aufweisen. Bei dieser Übung handele es sich um eine Präzisionsübung, die ein Abrufen der erlernten Schießtechniken aus den zuvor durchgeführten berufspraktischen Trainings im Teil Modul 1 im Grundstudium erfordere. Im Vordergrund stehe bei der 10. Übung P 99 das präzise Anvisieren und Treffen erkannter Ziele. Seien dahingehend Defizite in den Grundlagen des gezielten Schießens vorhanden, würden diese spätestens durch das Ablegen der 10. Übung offenbart und könnten im Nachgang durch gezieltes Training bis zur Abnahme der Wiederholungsprüfung abgestellt werden. Mit den Prüfungen würden unterschiedliche Fertigkeiten der Studierenden abgeprüft. Auch aufgrund der psychischen Belastung, eine bestimmte Schusszahl in einer vorgegebenen Reihenfolge treffsicher ableisten zu müssen, sei die 10. Übung P 99 im Vergleich zur LÜHT 2 P 99 vom Schwierigkeitsgrad höher einzuschätzen, was auch durch den Umstand belegt werde, dass Studierende statistisch gesehen bei der 10. Übung P 99 häufiger Fehlleistungen aufwiesen. Damit - insbesondere mit dem Hinweis auf die Belastungssituation, eine bestimmte Schusszahl in einer vorgegebenen Reihenfolge treffsicher ableisten zu müssen - sind nachvollziehbar Anforderungen und Fertigkeiten beschrieben, deren Beherrschung durch das Bestehen 10. Übung P 99, nicht aber bereits durch das erfolgreiche Absolvieren der LÜHT 2 nachgewiesen werden. Ein darüber hinausgehender verfassungsrechtlicher Prüfungsbedarf - soweit er aus der Sicht der Antragstellerin besteht - wäre gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.6 gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 Euro. Er nimmt eine Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts von 5.000,00 Euro vor, weil jedenfalls eine vollständige bzw. endgültige Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegt, da die Prüfung nur unter dem Vorbehalt des Erfolgs in der Hauptsache abgelegt würde. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin das Studium fortsetzen zu lassen, wird gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG ein Streitwert i. H. v. (6 x 1.355,68 Euro) : 2 = 4.067,04 Euro festgesetzt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Fortsetzung der Ausbildung die erneute Berufung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf umfasst, weil diese gemäß § 15 Abs. 2 LVOPol, § 5 VAPPol II Bachelor stets im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 - 6 E 288/22 -, juris Rn. 5 ff. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).