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Beschluss

6 E 288/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anträgen auf vorläufige Zulassung zu Wiederholungsprüfungen ist für jede Modulprüfung der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen (5.000 Euro). • Wird nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt, ist der Streitwert wegen fehlender vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache zu halbieren. • Sobald mehrere Modulprüfungen aus unterschiedlichen Modulen begehrt werden, sind dies jeweils eigenständige Streitgegenstände und die Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. • Ein Antrag auf vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung (z. B. Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis) ist als eigenständiger Streitgegenstand zu bewerten; maßgeblich ist § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Halbjahresbetrag der Bezüge).
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei vorläufiger Zulassung zu Wiederholungsprüfungen und Fortsetzung der Laufbahnausbildung • Bei Anträgen auf vorläufige Zulassung zu Wiederholungsprüfungen ist für jede Modulprüfung der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen (5.000 Euro). • Wird nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt, ist der Streitwert wegen fehlender vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache zu halbieren. • Sobald mehrere Modulprüfungen aus unterschiedlichen Modulen begehrt werden, sind dies jeweils eigenständige Streitgegenstände und die Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. • Ein Antrag auf vorläufige Fortsetzung der Laufbahnausbildung (z. B. Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis) ist als eigenständiger Streitgegenstand zu bewerten; maßgeblich ist § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Halbjahresbetrag der Bezüge). Der Antragsteller begehrt vorläufige Zulassung zur Wiederholung von Klausuren in drei Modulprüfungen und zudem die vorläufige Fortsetzung seiner Laufbahnausbildung durch erneute Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zunächst auf 6.567,04 Euro fest und halbierte jeden Teilwert, weil keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beanstandete die Festsetzung und forderte deutlich höhere Streitwerte; der Antragsgegner begehrte eine Herabsetzung auf 5.000 Euro. Der Senat überprüfte die Festsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildung an der Hochschule für Polizei und Verwaltung NRW und der einschlägigen Regelungen des Streitwertkatalogs sowie der gesetzlichen Vorgaben des GKG. • Anknüpfung an den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG: Für Prüfungen im Rahmen der Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 2 ist der Auffangwert von 5.000 Euro anzusetzen, weil die Prüfungen primär Vorbereitungsdienst für den Zugang zum öffentlichen Amt darstellen und damit nicht dem allgemeinen Hochschulregelfall zuzuordnen sind. • Mehrere Modulprüfungen aus verschiedenen Modulen sind als getrennte Streitgegenstände zu behandeln, weil jede Modulprüfung für den Erfolg der Laufbahnausbildung eigenständige Wirkung hat (bei Nichtbestehen führt jede gesondert zum endgültigen Nichtbestehen). Daher sind die Streitwerte der einzelnen Prüfungen zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG). • Vorläufigkeit des Begehrens rechtfertigt Halbierung: Da die begehrten Anordnungen keine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache bezwecken, ist der für vorläufigen Rechtsschutz anzusetzende Wert jeweils zu halbieren (sog. Vorläufigkeitsabschlag). • Fortsetzungsantrag als eigenständiger Streitgegenstand: Ein Antrag auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung in einem Beamten- oder anderweitigen Beschäftigungsverhältnis ist wegen seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung gesondert zu bewerten; als Bemessungsgrundlage gilt § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (Halbjahresbetrag der Bezüge). • Berechnung des halbjährigen Betrags: Maßgeblich ist der für ein Kalenderjahr zu zahlende Betrag; der maßgebliche Halbjahresbetrag entspricht dem sechsfachen Monatsgehalt; Sonderzahlungen sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen. • Kumulierung und Gesamtergebnis: Die einzelnen halbierten Streitwerte der drei Modulprüfungen (je 2.500 Euro) sowie der halbierte Halbjahresbetrag für die Fortsetzung der Ausbildung sind zu addieren, was zur im Tenor genannten Aufteilung des Streitwerts führt. Der angefochtene Beschluss wird geändert: Für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung (Eingang der Teilerledigungserklärungen am 04.02.2022) ist der Streitwert auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt; für die Zeit danach auf bis 7.000 Euro. Die Beschwerde des Antragsgegners auf Herabsetzung ist unbegründet; die weitergehende Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nur insoweit erfolgreich, wie im Tenor ausgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass jede der drei begehrten Modulprüfungen als eigener Streitgegenstand mit dem Auffangwert von 5.000 Euro zu bewerten ist und wegen der Vorläufigkeit zu halbieren ist; hinzu kommt ein eigenständiger Streitwert für die vorläufige Fortsetzung der Ausbildung nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, ebenfalls halbiert. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.