Beschluss
13 B 1008/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1024.13B1008.22.00
3mal zitiert
8Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. August 2022 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde zulässig ist bzw. ob die Antragstellerin sie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet hat. Mit Blick auf die am 19. August 2022 erfolgte Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2022 an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin endete die einmonatige Frist zur Begründung der Beschwerde mit Ablauf des 19. September 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine – vorliegend gemäß § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Oberverwaltungsgericht einzureichende – ausdrücklich als solche bezeichnete Beschwerdebegründung nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Ob der auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2022 ergangene Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. September 2022, mit dem sie der Bitte des Verwaltungsgerichts entsprochen hat, ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zu begründen, und der innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO jedenfalls durch Übersendung der Akten durch das Verwaltungsgericht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, als Begründung auch der Eilbeschwerde aufzufassen ist, kann dahinstehen. II. Denn die Beschwerde bleibt auch dann erfolglos, wenn der Schriftsatz der Antragstellerin vom 1. September 2022 als Begründung der Eilbeschwerde mit dem weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage mit dem Az. 6 K 2323/22 gegen die Anordnung ihrer ärztlichen Begutachtung durch Bescheid des Landrates des Antragsgegners vom 15. Juni 2022 anzuordnen, anzusehen ist. Der Schriftsatz genügt in weiten Teilen bereits nicht den aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgenden Darlegungsanforderungen, wonach ein Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingehen und erläutern muss, weshalb die angegriffene Entscheidung in Frage zu stellen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2020 ‑ 19 E 285/20 -, juris, Rn. 3, und vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1346/18 -, juris, Rn. 6. Im Übrigen ist er nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Zweifel zu ziehen. 1. Soweit die Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 1. September 2022 geltend macht, § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG sei hinsichtlich der dort genannten „Zweifel“ nicht hinreichend bestimmt und damit verfassungswidrig, ist dem entgegenzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung bereits festgestellt hat, dass § 20a IfSG in der auch hier maßgeblichen Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (BGBl I S. 466) mit Wirkung zum 19. März 2022 erhalten hat, den allgemeinen Anforderungen an Bestimmtheit und Klarheit von Grundrechtseingriffe regelnden Normen genügt. Es reiche aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lasse, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen. Dies sei hinsichtlich § 20a IfSG der Fall. Die Regelung sei weder insgesamt noch in Teilen oder in einzelnen Begriffen derart ungenau, dass sie für die Betroffenen zu einer unerträglichen Unsicherheit führen müsste und die Gerichte nicht in der Lage wären, das Gesetz in rechtsstaatlicher Weise anzuwenden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 141 ff. Dieser vom Senat geteilten Einschätzung stellt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. 2. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 20a IfSG berufen dürfen. Hierzu behauptet die Antragstellerin, das Bundesverfassungsgericht weigere sich Verfassungsgrundsätze anzuwenden, denn die Rechtsprechung habe die Pflicht und die Aufgabe, nicht nur einzugreifen, sondern auch zu gestalten. Dieser Pflicht sei nicht nachgekommen worden, weil die Prognose des Gesetzgebers zur Wirksamkeit einer Impfung mit Blick auf die zwischenzeitliche tatsächliche Entwicklung nicht mehr haltbar sei. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, zumal die Antragstellerin lediglich pauschal auf nicht näher benannte Fachgesellschaften, die international das Gegenteil festgestellt hätten, verweist und ergänzend – ebenfalls pauschal – ausführt, die Mitteilungen des Robert Koch-Instituts würden „weiterhin fehlerhaft fortgeführt“. Auch mit den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich die maßgeblichen Umstände – insbesondere die Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Impfungen – auch nach Ergehen der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart verändert hätten, dass sie die Regelung in § 20a IfSG nun bereits offensichtlich nicht mehr stützen könnten, setzt sie sich nicht in der gebotenen Weise inhaltlich auseinander. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Eilverfahren auch mit Blick auf die Entwicklung des Pandemiegeschehens nicht feststellen lässt, dass § 20a IfSG nunmehr gegen höherrangiges Recht verstößt, teilt im Übrigen auch der Senat. Vgl. Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 5 ff. 3. Der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht erkennbar, worin das Verwaltungsgericht die nach § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG erforderlichen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises gesehen habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Er lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht schon die Tauglichkeit des von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Zeugnisses mit der Begründung in Frage gestellt hat, die Systematik der Norm sowie ein Vergleich mit der Auslegung der Regelung zur Masernimpfung in § 20 Abs. 9 IfSG sprächen dafür, dass ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG mindestens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten müsse, die den Adressaten – hier das Gesundheitsamt – in die Lage versetzten, es auf Plausibilität hin zu überprüfen, und sofern es – wie hier – daran fehle, jedenfalls auch Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses gerechtfertigt seien. Weshalb dieser Ansatz unzutreffend oder gar willkürlich sein sollte, insbesondere in einem solchen Fall Zweifel ins Blaue behauptet werden könnten, erschließt sich nicht. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem ärztlichen Zeugnis müsse plausibel hervorgehen, warum auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann, steht anders als die Antragstellerin meint, auch kein „Grundsatz der ärztlichen Autonomie“ entgegen, der eine solche Plausibilitätsprüfung im Rahmen des § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG verbieten und das Gesundheitsamt dazu anhalten würde, das vorgelegte ärztliche Zeugnis nicht zu hinterfragen. Bei Zugrundelegung eines solchen Grundsatzes liefe das Tatbestandsmerkmal der Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises im Sinne von § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG weitestgehend leer. Es stellt auch keine sachfremde Erwägung dar, dass das Verwaltungsgericht auf einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung zur Masernimpfung (§ 20 Abs. 9 IfSG) abgestellt hat, hinsichtlich der in der Rechtsprechung ebenfalls verlangt wird, dass das ärztliche Zeugnis wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten müsse, die eine Plausibilitätsprüfung ermöglichen. Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 ‑ 25 CS 21.1651 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N.; sich anschließend Thür. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - 3 EO 805/20 -, juris, Rn. 17. Ein solcher Vergleich erscheint schon deshalb sachgerecht, weil der Gesetzgeber § 20a IfSG ausweislich der Gesetzesbegründung gerade in Anlehnung an die Regelungen zur Einführung einer Masernimpfpflicht ausgestaltet hat, vgl. BT-Drs. 20/188, S. 37, und der Wortlaut der Vorschriften zum Nachweis einer Kontraindikation einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch ein ärztliches Zeugnis in § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 IfSG demjenigen entspricht, den die entsprechenden Regelungen zum Nachweis einer Kontraindikation einer Masernimpfung in § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2, Abs. 12 Satz 2 IfSG durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) mit Wirkung zum 12. Dezember 2021 erhalten haben. Die in der oben genannten, vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O., Rn. 14) angeführten Gründe, „[h]ierfür sprechen neben dem Zweck der Regelung, eine ausreichend hohe Impfquote zu erreichen und hierfür u.a. dem Gesundheitsamt eine Grundlage für das weitere Vorgehen (z.B. in einem Beratungsgespräch nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG) zu geben, auch systematische Erwägungen, denn das IfSG unterscheidet auch an anderer Stelle die schlichte Bescheinigung vom Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis (vgl. etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG)“, lassen sich demgemäß auf die Regelungen in § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 IfSG übertragen. Insbesondere bezweckt der Gesetzgeber auch mit diesen Vorschriften – hier unter den Beschäftigten in den Gesundheitsberufen und den Berufen, die Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen betreuen – eine hohe Impfquote zu erreichen, vgl. BT-Drs. 20/188, S. 4 und 6, und die Möglichkeit, bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen, kann ebenfalls als Grundlage weiterer Maßnahmen dienen, hier in Form der etwaigen Anordnung eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. 4. Das Verwaltungsgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Angaben in der von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht ausreichen, um eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen. Es hat diese Einschätzung sachbezogen darauf gestützt, dass die Angaben in der Bescheinigung – etwa hinsichtlich der Art der angeführten „zahlreichen Allergien“ – nicht weiter substantiiert sind. Da offensichtlich ist, dass nicht jede Allergie gleich welcher Art und welchen Schweregrads eine Kontraindikation einer Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Folge hat, vgl. dazu etwa Paul-Ehrlich-Institut, Was ist bei positiver Allergieanamnese vor einer Impfung gegen COVID-19 zu beachten?, Bulletin für Arzneimittelsicherheit 01/2021, S. 23, abrufbar unter: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/bulletin-arzneimittelsicherheit/einzelartikel/2021-positive-allergieanamnese-covid-19-impfung.pdf?__blob=publicationFile&v=3;Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie e.V., Patienteninformation Allergie und Covid-19-Impfung, abrufbar unter: https://dgaki.de/wp-content/uploads/2021/01/Impf_info_A4_web_neu.pdf; jeweils zuletzt abgerufen am 17. Oktober 2022, reicht die bloße Angabe, es lägen „zahlreiche Allergien“ vor, ersichtlich nicht aus, um eine Plausibilitätskontrolle zu ermöglichen. Das pauschale Vorbringen der Antragstellerin, Allergien seien selten abschließend und das Substrat (gemeint sein dürfte der Impfstoff) gerade darauf ausgelegt, eine Reaktion im Körper zu erzielen, setzt dem nichts Erhebliches entgegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht dargetan, weshalb bekannte Allergien nicht näher konkretisiert werden könnten, um auf dieser Grundlage eine mögliche Kontraindikation hinreichend zu plausibilisieren. Soweit die Antragstellerin (sinngemäß) geltend macht, schon wegen der „unbekannten Rezeptur des zu verabreichenden Substrats“ bestünde mit Blick auf die zahlreichen Allergien die Gefahr eines tödlichen anaphylaktischen Schocks, ist dem entgegenzuhalten, dass zu erwarten ist, dass die Inhaltsstoffe der einzelnen COVID-19-Impfstoffe den ein ärztliches Zeugnis ausstellenden Ärzten bekannt sind. 5. Soweit die Antragstellerin schließlich ausführt, es sei nicht ersichtlich, welche Untersuchungen der Amtsarzt vornehmen könnte, um zu einem anders lautenden Ergebnis als demjenigen in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung zu gelangen, zieht sie die vom Gesetzgeber zu Recht unterstellte Eignung der vom Gesundheitsamt angeordneten ärztlichen Untersuchung zwecks Klärung der Frage, ob eine Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation tatsächlich nicht gegen SARS-Cov-2 geimpft werden kann, nicht durchgreifend in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint dabei angesichts der befristeten Geltung der einschlägigen Vorschriften bis zum Ende dieses Jahres nicht angemessen. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache dürfte vor Ablauf der Frist voraussichtlich nicht zu rechnen sein, so dass die Entscheidung im Eilrechtsschutz damit in der Sache abschließend sein dürfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 13 B 859/22 -, juris, Rn. 125; so auch Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2022 - 14 ME 297/22 -, juris, Rn. 40. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).