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Urteil

2 D 9/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1025.2D9.21NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) 2. Fassung "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße ", den der Rat der Antragsgegnerin nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am 10. Dezember 2020 als Satzung beschlossen hat, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses zu schaffen (im Weiteren: Bebauungsplan). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F.----weg 15 (Flurstück 410, Flur 8, Gemarkung I1. ) in I2. , das unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzt. Das Plangebiet wird im Nordosten begrenzt durch die gegenüberliegende Seite der T.--------straße , im Süden schließt sich die Wohnbebauung F.----weg / S.--------weg am Rande des Ortsteils I1. an. Westlich und nordwestlich befinden sich unbebaute Acker- bzw. Waldflächen. Der Bebauungsplan setzt eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Feuerwehr" fest. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen ("Baufläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr") umfasst die Zweckbestimmung "Feuerwehr" die Unterbringung mehrerer Löschgruppen der freiwilligen Feuerwehr einschließlich vollständiger technischer Ausstattung sowie die Errichtung einer Jugendfeuerwehr. Bezogen auf die zeichnerischen Festsetzungen einer Fläche für die Errichtung einer Lärmschutzwand regelt Nr. 2a der textlichen Festsetzungen Einzelheiten zu Mindesthöhen der Oberkante der Lärmschutzwand (Satz 1) sowie zu deren Lage (Satz 2) und enthält die Vorgabe, die Nordseite zu begrünen (Satz 3). Nach Nr. 2b der textlichen Festsetzungen ist die bestimmungsgemäße Nutzung der Gemeinbedarfsfläche erst nach Fertigstellung der Lärmschutzwand und des Gebäudes zulässig. Nr. 2c der textlichen Festsetzungen bestimmt die Höhe des zeichnerisch gekennzeichneten Schutzwalls. Nr. 3 der textlichen Festsetzungen enthält Regelungen zu Stellplätzen und Garagen sowie Übungsplätzen für die Feuerwehr. Mit den textlichen Festsetzungen Nr. 4a und 4b wird u. a. die Errichtung oberirdischer baulicher Anlagen innerhalb des Schutzstreifens für einen Mischwasserkanal ausgeschlossen; der Übungsplatz für die Feuerwehr und die Stellplätze sind davon nicht betroffen. Im Weiteren enthalten die textlichen Festsetzungen Regelungen zu privaten Grünflächen, zu Ausgleichsmaßnahmen, zum Artenschutz und zum Niederschlagswasser (Nr. 5 bis Nr. 11). In der Planbegründung wird zum Planungsanlass angeführt, der Rat habe am 26. September 2013 den Neubau zweier Feuerwehrgerätehäuser beschlossen. Grundlage hierfür seien die im Jahre 1988 vom Rat beschlossene "Neukonzeption für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz" und der aktuelle "Brandschutzbedarfsplan der Stadt I2. " vom 1. Januar 2011, nach dem ein neues Feuerwehrgerätehaus für die Löschgruppen G. , I1. und I3. und zur Unterbringung einer weiteren Gruppe der Jugendfeuerwehr vorgesehen sei. Der Neubau desselben sei im Brandschutzbedarfsplan in der Priorität als lfd. Nr. 7 vorgesehen. Er bilde zugleich den Abschluss des Standort- /Neubau- konzeptes, da alle anderen Projekte inzwischen realisiert seien oder die Realisierung eingeleitet sei (vgl. dort S. 6). Unter Nr. 2.2 wird im Einzelnen ausgeführt, warum aus Sicht des Plangebers der nunmehr unter mehreren potentiellen Standorten ausgewählte der Richtige sei (vgl. dort Seiten 6 bis 15). Im Weiteren werden u. a. unter Nr. 4.2. und Nr. 6.3. zu den Festsetzungen zum Lärmschutz und zu den Lärmschutzbelangen eingehende Ausführungen gemacht (vgl. dort S. 19 ff. und S. 24 ff.) und mit Blick auf die als kritisch bewertete Situation im Einsatz-/Notfallbetrieb eine "Abwägung und ergänzende Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 TA Lärm" dokumentiert (vgl. dort S. 30 ff.). Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 10. Dezember 2015 den Aufstellungsbeschluss. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren fand im Rahmen einer Bürgeranhörung im Januar 2017 statt. Im Juli 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Plangebiet nach Südwesten bis zum Rand des Fleyer Waldes westlich des Rennsteigwegs zu erweitern. Der Entwurf lag einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie u. a. des Geräusch-Gutachtens "zum Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) - Feuerwehrgerätehaus T.--------straße - der Stadt I2. hinsichtlich der durch den Regelbetrieb des geplanten Feuerwehrgerätehauses im Bereich benachbarter Wohnhäuser zu erwartenden Geräuschimmissionen" des Ing.-Büro für Akustik und Lärmimmissionsschutz C. F1. -S1. I4. Beratende Ingenieure Sachverständige PartG (im Weiteren Lärmschutzgutachten 2017) in der Zeit vom 31. Juli 2017 bis 1. September 2017 öffentlich aus. Am 17. Mai 2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Abwägung der Einwendungen, u. a. auch der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31. August 2017 vorgebrachten, den Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße " als Satzung. Gleichzeitig wurde die Teiländerung Nr. 104 (Feuerwehrgerätehaus T.--------straße ) des Flächennutzungsplans beschlossen und nach Genehmigung durch die Bezirksregierung ebenso wie der Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21. September 2018 bekannt gemacht. Auf den am 30. November 2018 gestellten Normenkontrollantrag der Antragstellerin erklärte der erkennende Senat diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 D 101/18 – (juris) für unwirksam. Am 25. Juni 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das ergänzende Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan durchzuführen und den mit Änderungen beschlossenen Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB öffentlich auszulegen. Neben Änderungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen waren auch die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht neu gefasst sowie das Lärmschutzgutachten 2017 gegen eine Neufassung und eine Ergänzung ausgetauscht worden (Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom 16. Oktober 2019 sowie Ergänzung zum Geräusch-Immissionsschutz-Gutachten vom 29. Mai 2020 – mit Konkretisierung der geplanten Lärmschutzwand - des Ing.- Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz C. F1. -S1. I4. Beratende Ingenieure Sachverständige PartG – im Weiteren: Lärmschutzgutachten 2019 und Lärmschutzgutachten 2020). Der Landschaftspflegerische Begleitplan wurde ebenfalls angepasst. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2020 wurde der Beschluss über die Durchführung eines Heilungsverfahrens und die erneute öffentliche Auslegung bekanntgemacht. Zugleich erfolgte die Bekanntmachung, der (neugefasste) "Bebauungsplanentwurf liegt in der Zeit vom 13. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 einschließlich beim Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung, Rathaus I, Bauteil D, S2.------straße 11 in I2. (Historisches Rathaus), 1. Oberschoss, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr), öffentlich aus". Im Weiteren folgten in dem Bekanntmachungstext die Hinweise, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung Stellungnahmen lediglich zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben und während der Auslegungsfrist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erhoben werden könnten; nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen könnten bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Im Weiteren waren in der Bekanntmachung die neugefassten Lärmschutzgutachten sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan als ausliegende Fachgutachten bezeichnet, sowie stichwortartig die Arten vorhandener umweltbezogener Informationen aufgelistet. Stellungnahmen gingen innerhalb der vorgegebenen Frist nicht ein und die beteiligten Behörden und Träger Öffentlicher Belange äußerten keine Bedenken. Mit E-Mail vom 14. August 2020 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an die Antragsgegnerin ein Einwendungsschreiben vom 12. August 2020. In diesem wird u. a. geltend gemacht, der im Bebauungsplanentwurf noch zugrunde gelegte Brandschutzbedarfsplan sei mittlerweile überholt. Es liege auf der Hand, dass ein neues Konzept mit einem Vier-Wachen-Modell grundlegende Auswirkungen auf die abwägungserheblichen Belange des hiesigen Bebauungsplanverfahrens haben können. So würden sich aufgrund der Errichtung zusätzlicher Wachen die Löschbezirke und die Einsatzzeiten grundlegend ändern. Darüber hinaus würde die Errichtung zusätzlicher neuer Wachen die Möglichkeit bieten, zusätzliche Räumlichkeiten für die freiwillige Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr vorzuhalten und so weitere Standorte überflüssig zu machen. Die immissionsschutzrechtlichen Belange seien nach wie vor nicht hinreichend bewältigt worden. Insbesondere sei eine Untersuchung der Vorbelastung durch den Straßenverkehr unterblieben. Der Gutachter habe für entsprechende Prognosen lediglich eine Hochrechnung nach allgemeinen Annahmen gemäß der Tabelle 3 zur RLS- 90 erstellt. Dabei lägen mit den Lärmkarten des Landes NRW Daten vor, die die Unrichtigkeit der gutachterlichen Annahme belegten, jedenfalls aber so deutlich indizierten, dass die Datengrundlage für das Lärmschutzgutachten anhand konkreter Verkehrszählungen verifiziert werden müsse oder aber – vorzugswürdigerweise – eine Lärmmessung der Vorbelastung durch Verkehrslärm zu erfolgen hätte. Die Vorbelastung tags liege deutlich über 70 dB(A) und damit im gesundheitsgefährdenden Bereich. Auch nachts werde der Wert wohl über 60 dB(A) liegen. Weiter sei zu erwähnen, dass durch einen regelmäßigen Baggerbetrieb eine erhebliche Lärmbelastung auftrete, die als Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Zudem werde die Bewältigung der immissionsschutzrechtlichen Konflikte zumindest die planerisch zwingende Festsetzung einer Lichtzeichenanlage bedingen müssen. Auch sei die Offenlage unzureichend gewesen. Aufgrund der erkennbar nicht überwindbaren immissionsschutzrechtlichen Konflikte sei die Planung nicht vollzugsfähig. Die städtebauliche Erforderlichkeit und Abwägungsgerechtigkeit könne erst nach Vorlage des neuen Brandschutzbedarfsplans beurteilt werden. In seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 beschloss der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Beschlussvorlage Drs. 0596/2020 unter dem Tagesordnungspunkt Ö 5.53 nach eingehender Prüfung der öffentlichen und der privaten Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen zurückzuweisen bzw. ihnen im Sinne der anliegenden Stellungnahme der Verwaltung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu entsprechen, und den Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) 2. Fassung "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße " gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Zu der Eingabe der Antragstellerin vom 14. August 2020 heißt es in der Ratsvorlage zum Satzungsbeschluss: Eine nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahme bleibt unberücksichtigt. Diese enthält lediglich Einwände zu Punkten, die nicht Gegenstand der Offenlage waren: Der Brandschutzbedarfsplan und die Art der Berücksichtigung des Straßenverkehrslärms. Da diese Punkte durch das Gerichtsurteil vom 17.12.2019 bestätigt bzw. nicht infrage gestellt wurden, erübrigen sich diesbezüglich eine Überarbeitung und die erneute Beteiligung. Diese Punkte sind daher als gegenstandslos zu betrachten, genauso wie die Kritik an der Form der Bekanntmachung (zur öffentlichen Auslegung), welche bereits durch die bestehende Rechtsprechung entkräftet ist. Ebenfalls in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 beschloss der Rat unter dem Tagesordnungspunkt Ö 5.32 auf der Grundlage der Ratsvorlage Drs. 0501/2020 den Brandschutzbedarfs- und Entwicklungsplan 2020 für die Stadt I2. (im Weiteren: Brandschutzbedarfsplan 2020), bestätigte die darin festgelegten Hilfsfristen für die Schutzziele (Nr. 1), beauftragte die Verwaltung, die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der im Brandschutzbedarfs- und Entwicklungsplan 2020 ausgewiesenen Ziele weiter zu entwickeln (Nr. 2) und verwies darauf, dass die Verwaltung nach der Ratsentscheidung den Bedarfsplan zur Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg vorlegen werde (Nr. 3). Die Ausfertigungsvermerke auf den beiden Blättern des Bebauungsplans (Blatt 1 - textliche Festsetzungen und Blatt 2 - zeichnerische Festsetzung) unterzeichnete der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin noch am 10. Dezember 2020. Am 14. Dezember 2020 unterzeichnete er die Bestätigung, dass der Wortlaut der anliegenden Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung NRW in der zurzeit gültigen Fassung verfahren worden ist sowie eine anliegende Bekanntmachungsanordnung. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2020. Bereits zuvor, unter dem 9. Dezember 2020 hatte die Antragsgegnerin unter dem Az.: 4/63/BG/0412/19 die Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses einschließlich der Errichtung eines erforderlichen Antennenmastes, einer Lärmschutzwand und einer Stellplatzanlage erteilt. Im Bauschein heißt es u.a. Die Ausfahrt ist mit einer Ampelanlage mit Vorrangschaltung auszustatten, so dass im Einsatzfall ein Verlassen des "Betriebsgrundstücks" ohne Einsatz des Signals/Martinshorns erfolgen kann. Gegen diese Baugenehmigung erhob die Klägerin am 22. Dezember 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg – 4 K 3687/20 –, über die noch nicht entschieden wurde. Am 15. Januar 2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Ihre privaten Belange im Hinblick auf die Immissionssituation, die nachteilige Veränderung ihres Wohnumfeldes und die damit verbundene Wertminderung ihrer Immobilie seien im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nur unzureichend berücksichtigt worden. Insbesondere die von einem Feuerwehrgerätehaus ausgehenden Lärmimmissionen sowie die durch die geplante Anordnung der baulichen Anlagen entstehende Abriegelung wirkten sich erheblich negativ aus. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht ihre mit Schreiben vom 12. August 2020 vorgebrachten Einwendungen als verfristet betrachtet und nicht zum Gegenstand ihrer Abwägung gemacht. Ihre Einwendungen seien schon deshalb nicht materiell präkludiert, weil die der Offenlage beigefügten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Der am 10. Dezember 2020 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene Brandschutzbedarfsplan sei zwingend mit auszulegen gewesen, weil er maßgeblichen Einfluss auf die städtebauliche Erforderlichkeit und Abwägungsgerechtigkeit der Planung habe. Er enthalte wesentliche Änderungen in der Strategie, hinsichtlich der Funktion der Freiwilligen Feuerwehr und hinsichtlich der Hilfsfristen. Das bisherige Zwei-Wachen-System werde auf ein Vier-Wachen-Modell umgestellt und eine Differenzierung zwischen Bereichen mit hohem und niedrigem Gefährdungspotential vorgenommen, für die auch unterschiedliche Hilfsfristen von 10 und 12 Minuten bestimmt würden. Da sich die städtebauliche Rechtfertigung allein aus dem unmittelbar zuvor beschlossenen Brandschutzbedarfsplan ergeben könne, hätte dieser den Offenlegungsunterlagen beigefügt werden müssen. Ohne ihn seien eine vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der von der Planung berührten Belange und die entsprechende Information der Öffentlichkeit nicht möglich gewesen. Weiter habe es der öffentlichen Bekanntmachung an der Information zu den Kontaktdaten gefehlt, an wen die Einwendungen gerichtet werden sollten. Eine materielle Präklusion komme außerdem nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Belange die Rechtmäßigkeit der Planung nicht berühre. Das sei hier nicht der Fall. Sie habe vielmehr zwingende Gesichtspunkte der städtebaulichen Erforderlichkeit, in der Abwägung notwendigerweise zu berücksichtigende öffentliche Belange wie den zwingend einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Schutzanspruch und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot geltend gemacht, die in jedem Fall zu berücksichtigen gewesen seien. Auch sei das ergänzende Verfahren unzulässig gewesen. Die Planung sei gegenüber dem Ausgangsbebauungsplan ein aliud. Mit dem Verzicht auf eine Nutzung durch die Berufsfeuerwehr und des Rettungsdienstes sowie mit der Hinzuplanung einer massiven Lärmschutzwand verändere sich die Planung gewichtig. Es handele sich nicht etwa lediglich um technische Änderungen, sondern Gestalt und optische Wirkung des gesamten Vorhabens unterschieden sich gravierend von der vorausgehenden Planung. Das Gleiche gelte aufgrund des Austauschs der Planungsgrundlage in Form des neuen Brandschutzbedarfsplans. Die angeführten Mängel führten zu einer Verletzung der Vorschriften gem. § 215 Abs. 1 BauGB und § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Insbesondere seien die immissionsschutzrechtlichen Belange nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden. Gleiches gelte für den für die Planung sprechenden öffentlichen Belangeines wirksamen Brandschutzes. Die Bewertung der städtebaulichen Erforderlichkeit habe nämlich unmittelbaren Einfluss auf die Planungsbefugnis der Antragsgegnerin und sei damit für die grundsätzliche Planungskonzeption von Bedeutung. Auch die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Belange sei für die grundsätzliche Frage der Durchführung der Planung von essentieller Bedeutung, weil die nun vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen auch nach Auffassung der Antragsgegnerin auf das unter städtebaulichen Gesichtspunkten Äußerste ausgedehnt worden seien. Sollten diese als noch immer nicht ausreichend anzusehen sein, stände damit das Vorhaben als Ganzes zur Disposition. Der Planung fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Gemäß der Begründung zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan bestünden dessen Anlass und Ziel in der Sicherstellung angemessener Hilfsfristen auf Basis des Bündelungs- und Neubaukonzepts des Brandschutzbedarfsplans 2011, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2019 – 2 D 101/18.NE – im Einzelnen ausgeführt habe. Die einsatztaktische Aufgabenstellung habe sich mit dem nun beschlossenen Brandschutzbedarfsplan indes grundlegend geändert. Die Freiwillige Feuerwehr diene schon nicht zur Erstreaktion, die vielmehr der Berufsfeuerwehr vorbehalten sei und für die das neue Vier-Wachen-System eine 100%ige Abdeckung des Stadtgebiets gewährleiste. Zum Beleg beruft sich die Antragstellerin u.a. auf die Ausführungen auf den Seiten 48 und 49 des Brandschutzbedarfsplans 2020. Auch die Hilfsfristen seien abweichend definiert und mit einem Erreichungsgrad von 85 % verknüpft. Die Standorte könnten ohnehin auch nicht zu einer nennenswerten Abdeckung des Stadtgebiets beitragen. Gerade für den Standort I1. ergebe sich eine unterdurchschnittliche Gefährdungslage bei gleichzeitig überdurchschnittlich guter Erreichbarkeit und Abdeckung durch zwei Wachen der Berufsfeuerwehr. Die Hilfsfrist 2 solle einheitlich 15 Minuten betragen und die Hilfsfrist 1 für städtisch geprägte Bereiche 10 Minuten und für ländlich geprägte Bereiche bzw. Bereiche mit einem nachweislich geringen Risiko 12 Minuten (S. 55 Gutachten Goertz). Der hier maßgebliche Stadtteil I1. sei dabei einem unterdurchschnittlichen Risikocluster zugeordnet (S. 28 Brandschutzbedarfsplan), wobei er überdies noch die Wache Ost selbst beherbergen würde und zusätzlich von der weiteren Wache Nord sehr schnell erreichbar wäre. Selbst bei duplizierten Einsatzfällen wäre daher eine ausreichende Funktionsstärke durch die Berufsfeuerwehr in jedem Fall gegeben. Darüber hinaus halte der Brandschutzbedarfsplan ausdrücklich fest, dass sich durch die Wahl der derzeitigen Standorte der Freiwilligen Feuerwehr hinsichtlich eines positiven Beitrags zur Hilfsfrist bzw. Flächenabdeckung im Stadtgebiet nur ein minimaler Einfluss ergebe (S. 38 des Brandschutzbedarfsplans). Auch unter Einbeziehung der Freiwilligen Feuerwehr werde die Flächenabdeckung der Hilfsfrist 1 nur marginal verbessert (S. 39 des Brandschutzbedarfsplans). Der streitgegenständliche Bebauungsplan leide auch an einem gewichtigen und offenkundigen Abwägungsfehler. Da die Planung nach der ausdrücklichen Planbegründung noch auf dem alten, mittlerweile überholten Brandschutzbedarfsplan beruhe, liege eine Abwägungsfehleinschätzung und eine Fehlermittlung der abwägungserheblichen Belange vor. Die immissionsschutzrechtlichen Belange und Konflikte seien nach wie vor nicht hinreichend bewältigt. Eine Untersuchung der Vorbelastung durch den Straßenverkehr sei zu Unrecht unterblieben. Die Annahme, die Vorbelastung belaufe sich an ihrem Haus auf lediglich etwa 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts, sei offensichtlich unzutreffend. Der Gutachter habe für entsprechende Prognosen lediglich eine Hochrechnung nach allgemeinen Annahmen gemäß der Tabelle 3 zur RLS- 90 erstellt, ohne die tatsächlich konkret vorherrschenden Verhältnisse zu ermitteln (S. 32 des Lärmschutzgutachtens 2019). Dabei lägen mit den Lärmkarten des Landes NRW Daten vor, die die Unrichtigkeit der gutachterlichen Annahme belegten, jedenfalls aber so deutlich indizierten, dass die Datengrundlage für das Lärmschutzgutachten anhand konkreter Verkehrszählungen verifiziert werden müsse oder aber – vorzugswürdigerweise – eine Lärmmessung der Vorbelastung durch Verkehrslärm zu erfolgen hätte. Aus den Lärmkarten gehe jedenfalls hervor, dass bereits bei einem über 24 Stunden und über den Zeitraum eines ganzen Jahres gemittelten Wert an ihrem Wohnhaus allein durch die Vorbelastung ein Wert zwischen 65 und 70 dB(A) naheliege. Da der Verkehr tagsüber natürlich deutlich intensiver als nachts sei, ergebe sich hieraus, dass der gesundheitsgefährdende Wert von 70 dB(A) zur Tagzeit allein durch die Vorbelastung deutlich überschritten werde. Aufgrund der Zunahme des Verkehrs seit dem Jahr 2017 sei von einer noch höheren Vorbelastung auszugehen. Selbst zur Nachtzeit dürften zur maßgeblichen lautesten Nachtstunde immer noch Werte von über 60 dB(A) anliegen, die sich konkret gesundheitsgefährdend auswirkten und daher der Berücksichtigung als Vorbelastung im Rahmen der Sonderfallprüfung bedurft hätten. Aufgrund der ungenügenden und mit den Lärmkarten NRW auch erwiesenermaßen fehlerhaften Datengrundlage liege das Lärmschutzgutachten jedenfalls nicht „auf der sicheren Seite“. Im Übrigen habe der Sachverständige die akustische Wirkung des geplanten Gerätehauses und der Lärmschutzwand völlig unbeleuchtet gelassen. Es ergäben sich erhebliche Reflexionseffekte hinsichtlich des bestehenden Straßenverkehrs, die zum einen zu einer signifikanten Erhöhung des Schallleistungspegels führen könnten und zusätzlich noch zu einer durch den Wiederhall störanfälligeren Geräuschcharakteristik beitrügen. Jedenfalls seien die Auswirkungen der Lärmschutzwand im Hinblick auf die Lärmvorbelastung durch den Straßenverkehr gänzlich nicht ermittelt. Außerdem trete durch einen regelmäßigen Baggerbetrieb auf einem benachbarten Firmengelände ebenfalls eine erhebliche Lärmbelastung auf, die als Vorbelastungsquelle zu berücksichtigen gewesen wäre. Schließlich gehe der Lärmsachverständige davon aus, dass eine Einhaltung des – gemittelten – Richtwerts nur möglich sei, wenn das Martinshorn im Plangebiet bei Einsatzfahrten nicht genutzt werde. Daher solle eine Bedarfsampel installiert werden. Der Bebauungsplan sehe aber weder verpflichtend die Errichtung einer solchen noch eine Nutzungsbeschränkung dahingehend vor, dass das Martinshorn im Plangebiet nicht genutzt werden dürfe. Ebenso habe die Antragsgegnerin auf eine Schallkontingentierung, beispielsweise anhand eines flächenbezogenen (FSP) oder immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegels (IFSP) verzichtet. Damit bleibe der immissionsschutzrechtliche Konflikt ungelöst und werde so vollständig dem Baugenehmigungsverfahren überlassen. Zum einen habe die Antragsgegnerin die Lärmproblematik mit den planerischen Festsetzungen abschließend selbst lösen wollen, weshalb sie sich nicht auf eine planerische „Zurückhaltung“ berufen könne. Zum anderen sei nicht hinreichend sichergestellt, dass der erforderliche Interessenausgleich im Genehmigungsverfahren noch stattfinden werde. Schließlich führe die Kombination der nun vorgesehenen Baulinie auf der südlichen Seite des Baufensters und die sich hieran unmittelbar anschließend geplante Lärmschutzwand zu einer Riegelbebauung. Die optischen Wirkungen einer solchen Bauweise auf die Wohnsituation seien überhaupt nicht in die Abwägung eingeflossen. Ihr Interesse am status quo der planerischen Situation habe auch im Hinblick auf die optischen Auswirkungen des Vorhabens eine gewichtige Bedeutung. Die Lärmschutzwand von 4 Metern nehme bereits jede Sicht und führe für sie, die Antragstellerin, zu einer Situation des „Eingemauertseins“. Die Gebäudebreite überschreite bereits allein das für die offene Bauweise maximal zulässige Maß von 50 Metern. Die durchgehende Riegelbebauung über eine Breite von insgesamt etwa 130 Metern ergebe sich dann aufgrund der sich unmittelbar anschließenden und entlang der T.--------straße sogar noch einen einschnürenden Verlauf aufweisenden Lärmschutzwand. Die aufgezeigten Lärmkonflikte und die optische Wirkung der Lärmschutzwand nebst Gebäude belegten, dass das Vorhaben am konkreten Standort ungeeignet und dort nicht zu realisieren sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße " 2. Fassung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass durch den Straßenverkehr auf der T.--------straße sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit am Immissionsort des Wohnhauses der Klägerin ein maximaler Einwirkungspegel nach den Vorschriften der TA Lärm von mindestens über 65 dB(A) nachts und über 75 dB(A) tagsüber und damit im gesundheitsschädigenden Ausmaß anliegt, soll Beweis erhoben werden durch sachverständige Lärmmessung. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie u. a. aus: Die Durchführung des ergänzenden Verfahrens sei zulässig gewesen. Insbesondere hätten die Änderungen der textlichen Festsetzungen zu keinem substantiell neuen bzw. anderen Plan geführt. Die erneute Offenlage sei fehlerfrei durchgeführt worden. In der Bekanntmachung sei die explizite Nennung des Adressaten der abzugebenden Stellungnahmen nicht erforderlich gewesen. Der Entwurf des Brandschutzbedarfsplans habe nicht mit ausgelegt werden müssen. Es habe kein Pflicht bestanden, den Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen, nachdem der neue Brandschutzbedarfsplan beschlossen worden sei. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei auf die Änderungen anderweitiger Pläne oder Satzungen bezogen. Dem Bebauungsplan könne nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgesprochen werden. Insbesondere sei die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses für den Löschbezirk 7 im Bereich I1. gerechtfertigt. Die ursprüngliche Planung habe der Umsetzung des vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Brandschutzbedarfsplans 2011 gedient. An dem brandschutztechnischen Bedarf und damit der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung ändere auch die Überarbeitung des Brandschutzbedarfsplans nichts. Wie schon der erste Brandschutzbedarfsplan plane auch der neue Brandschutzbedarfsplan 2020 die acht Löschzüge der freiwilligen Feuerwehr zur Brandbekämpfung, bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen ein. Aus der Neukonzeption der Berufsfeuerwehr ergebe sich nichts anderes. Davon zu unterscheiden seien die Standorte der Freiwilligen Feuerwehr, deren Ausrückbereiche mit den neu zu planenden Standorten der Berufsfeuerwehr nicht deckungsgleich seien. Der neue Brandschutzbedarfsplan halte ausdrücklich an dem Neubau für die Löschgruppen I1. , I3. und G. fest. Er verweise insbesondere auf die eingerichteten neuen Bezirke und die Abgängigkeit der Feuerwehrgerätehäuser an den Altstandorten. Diesen erklärten Brandschutzzielen diene das Feuerwehrgerätehaus an dem geplanten Standort weiterhin. Wie bereits durch den erkennenden Senat im Urteil vom 17. Dezember 2019 festgestellt worden sei, stünden der Aufstellung des Bebauungsplanes keine Ziele der Raumordnung entgegen. Ebenso seien die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht fehlerhaft. Sie seien von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Es lägen keine Abwägungsfehler vor. Der Einwand, bei der Planung sei der neue Brandschutzbedarfsplan nicht ausreichend berücksichtigt worden, dringe nicht durch. Ein Abwägungsfehler könne dergestalt nicht vorliegen, da es sich bei der Frage der Berücksichtigung des Brandschutzbedarfsplanes nicht um einen abwägungserheblichen Belang, sondern um eine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB handele. Schließlich ergäben sich auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans mit Blick auf die lärmtechnische Verträglichkeit des geplanten Feuerwehrgerätehauses. Sie habe in dem ergänzenden Verfahren die Fragen des Lärmschutzes und der dafür erforderlichen Festsetzungen neu geprüft und darüber abwägend nach Maßgabe der planungsrechtlichen Vorgaben neu entschieden. Sie habe dabei alle abwägungsbeachtlichen Belange in ihren planerischen Überlegungen einbezogen. Insbesondere durch Einholung der Lärmschutzgutachten 2019 und 2020 habe sie alle wichtigen Belange ausreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Eine weitergehende Summationsprüfung mit der Lärmbelastung durch den Straßenverkehr habe nicht erfolgen müssen. Wie der Gutachter festgestellt habe, werde die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 70 dB(A) tags. bzw. 60 dB(A) nachts nicht annähernd erreicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die konkret herrschenden Verhältnisse von den Hochrechnungen des Gutachters wesentlich abwichen. Aus der Umgebungslärmkarte könne nichts anderes hergeleitet werde. Es handele sich um grobmaschige Betrachtungen, bei denen die konkrete örtliche Situation sowie abschirmende Hindernisse und Geländeformationen nicht berücksichtigt würden. Vorliegend befände sich unmittelbar nördlich der Einmündung der Industriestraße wegen kreuzender Reit- und Wanderwege eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Zudem sei für den südlichen Arm der T.--------straße ab der Einmündung der Industriestraße in dem Bebauungsplan Nr. 3/82 „Im B. I5. “ ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5 m festgesetzt, der seit vielen Jahren realisiert sei. Es habe auch keine Gesamtermittlung mit der Vorbelastung durch Gewerbelärm – etwa durch die Firma an der Werkzeugstraße 2 – erfolgen müssen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass durch das Feuerwehrgerätehaus (Regelbetrieb und Einsatzfahrten) tagsüber der Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten um mehr als 6 dB(A) unterschritten werde. Nachts komme es zwar auch mit der festgesetzten Lärmschutzwand zu Überschreitungen der IRW. In den Nachtstunden finde jedoch nach der Genehmigungssituation der Firma dort kein Betrieb statt. Zwar seien nach der zuletzt 1998 erteilten Genehmigung vereinzelte LKW-Abfahrten im Nachtzeitraum zulässig. Die daraus resultierenden Immissionen unterschritten nach dem dazu vorgelegten Schallgutachten den IRW von 40 dB(A) am nächstgelegenen Gebäude des F2.----weges allerdings um mehr als 10 dB(A), nämlich um 13 dB(A). Gemäß Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm liege der F.----weg im Nachtzeitraum damit nicht im Einwirkungsbereich des genannten Betriebes. Es lägen auch keine sonstigen Fehler bei der Abwägung der von der Planung berührten Belange vor. Insbesondere bleibe der immissionsschutzrechtliche Konflikt nicht ungelöst. Durch die Festsetzung der Lärmschutzwand sei der planerisch erforderliche Interessenausgleich geschaffen worden. Die Einrichtung der für notwendig erkannten Lichtzeichenanlage, die mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Bebauungsplan hätte festgesetzt werden können, habe sie, die Antragsgegnerin, dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen können, dies umso mehr als sie selbst die Bauherrin sei und die Nutzung des Feuerwehrgerätehause entsprechend selbst in der Hand habe. Überdies habe sie darauf abgestellt, dass zur Vermeidung einer Lärmschutzwand mit einer durchgängigen Höhe von 4 m oder 5 m und unter Berücksichtigung der sozialen Adäquanz, die sich aus der Daseinsvorsorge und dem Sicherheitsanspruch der Bevölkerung ergebe, eine gelegentliche und geringe Überschreitung der Immissionsrichtwerte hinzunehmen sei. Danach liege auch kein Abwägungsdefizit hinsichtlich der optischen Wirkung der festgesetzten Lärmschutzwand vor. Erwähnung finde die optische Wirkung weiterhin in der Abwägung zur Eingabe der Antragstellerin (S. 18 der Vorlage Drs. 0596/2020 Anhang 2.1 -sog. Abwägungstabelle). Die Lärmschutzwand übe keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragstellerin aus. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht in Relation zur Höhe des Wohnhauses der Antragstellerin und dem Abstand zu diesem. Zudem sei zu beachten, dass die Lärmschutzwand nur an einer Seite an die Grundstücksgrenze angrenze und ihr auch nicht wie vorgetragen jegliche „Sicht“ nehme. Die kumulierende optische Wirkung des Gebäudes und der Lärmschutzwand sei nicht derart übermächtig, dass von einer Rücksichtlosigkeit ausgegangen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren gleichen Rubrums 2 D 101/18.NE und 2 B 1730/18.NE sowie auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und den der beigezogenen Gerichtsakte des Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Arnsberg 4 K 3687/20 nebst dort beigezogener Bauakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber unbegründet. A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie auch in der Fassung der erneuten Beschlussfassung in eigenen abwägungserheblichen Belangen insbesondere des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB) betrifft. Nach den der Planung zu Grunde liegenden neuerlichen Lärmschutzgutachten 2019 und 2020 stehen namentlich für die Nachtzeit Lärmbelastungen in Rede, die eine mehr als nur geringfügige planbedingte Betroffenheit des Grundstücks der Antragstellerin belegen. B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. I. Der Bebauungsplan unterliegt keinen durchgreifenden formellen Mängeln. 1. Die Wahl des ergänzenden Verfahrens ist nach Maßgabe des § 214 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel. Ein solches Verfahren kommt auch dann in Betracht, wenn der Bebauungsplan an inhaltlichen Mängeln, etwa an Abwägungsfehlern, leidet. Ausgenommen sind nur solche Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen. § 214 Abs. 4 BauGB bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2022 – 4 BN 43.21 –, juris Rn. 4, und vom 15. Mai 2017 – 4 BN 6.17 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. So liegt der Fall hier. Die gegenüber der ersten Beschlussfassung des Bebauungsplans geänderten Festsetzungen stellen sich als bloße Nachbesserungen im vorstehenden Sinne dar. Sie erfolgen allein zur Behebung inhaltlicher Mängel und beruhen auf einer erneuten Abwägung, namentlich der Lärmschutzinteressen der südlich des Plangebiets gelegenen Wohnbebauung. Unverändert zielt die Planung darauf ab, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für die Ansiedlung eines Feuerwehrgerätehauses zur Unterbringung mehrerer Löschzüge der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich technischer Ausstattung sowie der Errichtung einer Jugendfeuerwehr. Von einer gänzlichen Neuplanung kann keine Rede sein. Insbesondere sind die Festsetzungen für eine Lärmschutzwand und zur aufschiebend bedingten Nutzung nicht etwa Ausdruck eines neuen Planungskonzeptes, sondern Ergebnis der nachgeholten, vom Senat bemängelten unzureichenden Abwägung der Lärmschutzbelange bei dem ursprünglichen Satzungsbeschluss. Es handelt sich um Nachbesserungen, die sich bereits schon im Verlaufe des ursprünglichen Aufstellungsverfahrens etwa nach der ersten Offenlage hätten ergeben können und allein eine Pflicht zur erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB begründet hätten. Soweit der Bebauungsplan bei den Regelungen zur Zweckbestimmung "Feuerwehr" auf die ursprünglich getroffene Regelung zu einer ausnahmsweisen Nutzung auch für die Berufsfeuerwehr verzichtet, bewegt sich auch dieser Verzicht im Bereich einer bloßen Nachbesserung. Die Hauptnutzung bleibt unverändert, allein eine auch nach der damaligen Begründung des Ausgangsplans ersichtlich nur rein vorsorglich als eine Art Vorratsplanung ins Auge gefasste Nutzungsoption entfällt. 2. Relevante Fehler bei der Durchführung der erneuten Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB sind nicht aufgezeigt. a) Ausgehend von der Zulässigkeit eines ergänzenden Verfahrens ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt hat, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegungs- und Stellungnahmefrist verkürzt hat auf den Zeitraum vom 13. Juli bis 31. Juli 2020. Anderes macht auch die Antragstellerin im Grunde nicht geltend. b) Die Bekanntmachung der erneuten Offenlage war nicht deshalb fehlerhaft, weil es an einer ausdrücklichen Information fehlte, an wen die Stellungnahmen zu richten waren. Die Bekanntmachung zur Offenlage muss nach § 3 Abs. 2 Satz 2 2. HS BauGB (nur) den Hinweis enthalten, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die Bekanntmachung muss dabei in einer Weise erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 4 BN 50.20 –, juris Rn. 3, m. w. N. Dem genügte hier die Bekanntmachung, die über das gesetzlich Vorgesehene hinaus zur Form der Stellungnahme noch den Hinweis enthielt, dass die Stellungnahmen schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erhoben werden können. Dieser Zusatz ist unschädlich und war insbesondere nicht geeignet, einzelne an der Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten. Vgl. zum Zusatz: "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift": BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 4 BN 50.20 –, juris Rn. 4. Ein Zusatz in der Bekanntmachung, an wen die Stellungnahmen zu richten sind, sieht das Baugesetz selbst nicht vor. Es setzt auch hier den mündigen Bürger voraus, dem sich von selbst erschließt, dass die Stellungnahmen an die auslegende Gemeinde/Stadt unter Bezugnahme auf die Offenlage zu richten sind. Die Bekanntmachung ist hier im Konkreten insbesondere nicht so gefasst, dass der Eindruck erweckt worden wäre, dass Stellungnahmen nur gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter persönlich wirksam vorgebracht werden könnten. Vgl. zu einem solchen Fall: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. August 1997 – 8 S 1401/97 -, BRS 59 Nr. 16 = juris Rn. 16. c) Die erneute Offenlage ist nicht unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgt, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind. Die den geänderten Festsetzungen zum Lärmschutz zugrundeliegenden Gutachten lagen aus. Der Entwurf des Brandschutzsbedarfsplans 2020 gehörte nicht zu den mitauszulegenden Unterlagen. Es handelte sich schon nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme; er war zugleich auch nicht Bestandteil der Begründung. 3. Für die Antragsgegnerin ergab sich zugleich selbst dann aus § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB keine Pflicht, den Bebauungsplanentwurf erneut auszulegen, wenn der Rat am 10. Dezember 2020 den (neuen) Brandschutzbedarfsplan 2020 vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan beschlossen haben sollte, wofür die Tagesordnungsnummern sprechen dürften. Die Vorschrift ist allein auf die Änderung des Entwurfs eines Bebauungsplans bezogen, nicht aber auf Änderungen der Begründung des Bebauungsplans oder deren Grundlagen. 4. Sonstige nach § 215 BauGB auch ohne Rüge beachtliche formelle Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keine Fehler bei der Bekanntmachung. Beide Blätter des Bebauungsplans enthalten einen Ausfertigungsvermerk, der noch am Tag des Satzungsbeschlusses - und damit auch vor der anschließenden Einleitung der Bekanntmachung – vom Oberbürgermeister unterzeichnet worden ist. Bedenken, dass der Ausfertigungsvermerk, der zugleich auch vom Schriftführer unterzeichnet worden ist, unzutreffend und schon vor dem Satzungsbeschluss erfolgt sein könnte, sind nicht veranlasst. II. Der Bebauungsplan weist keine durchgreifenden materiellen Mängel auf. 1. Der Bebauungsplan ist weiterhin städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Es gilt das bereits vom erkennenden Senat im Urteil vom 17. Dezember 2019 - 2 D 101/18.NE – Ausgeführte, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auch hinsichtlich der in diesem Zusammenhang anzulegenden rechtlichen Maßstäbe Bezug genommen wird. Die Planung dient nach wie vor der Umsetzung der bereits im Jahre 1988 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Neukonzeption für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr zur einsatztaktischen Zusammenlegung von Löschgruppen und Reduzierung der vorgehaltenen Standorte und des Beschlusses des Rates vom 26. September 2013 zum Neubau u. a. eines Feuerwehrgerätehauses an der T.--------straße für die Löschgruppen G. , I1. und I3. . Der Neubau des Feuerwehrgerätehauses für diese Löschgruppen bildet aus Sicht der Planbegründung zugleich den Abschluss des Standort- und Neubaukonzeptes, nachdem alle anderen Projekte inzwischen realisiert sind bzw. die Realisierung eingeleitet worden ist. Die Planung verfolgt damit legitime Ziele (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Ein grober Missgriff liegt dabei ersichtlich nicht vor. Die Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans 2011 und die Beschlussfassung zum Brandschutzbedarfsplan 2020 ändern diesen Befund nicht. Die mit der Planung verfolgten Ziele sind dadurch nicht etwa überholt. Im Gegenteil hält der Brandschutzbedarfsplan 2020 an dem bisherigen Konzept zu den Standorten und Einsatzbereichen der Freiwilligen Feuerwehr mit Ausnahme der die vorliegende Planung ersichtlich nicht betreffenden Besonderheiten für die Löschgruppe Eilpe und Wehringhausen ausdrücklich fest und bekräftigt die planerische Vorstellung zu einem neu zu erstellenden Gemeinschaftsgerätehaus im Plangebiet für die genannten drei Löschgruppen G. , I1. und I3. und die Jugendfeuerwehr. Im Kern werden nach den Brandschutzbedarfsplan 2020 nur die Standorte für die Berufsfeuerwehr neu konzipiert; hier sollen 4 statt bisher 2 Feuerwachen im Stadtgebiet die Abdeckung erhöhen. Für die Freiwillige Feuerwehr bleibt es bei dem bereits auf der Grundlage des Brandschutzbedarfsplans 2011 entwickelten Konzept eines Gemeinschaftsgerätehauses für die Löschgruppen G1. , I1. und I3. (vgl. Tabelle 2 unter 5.3.2 – "Gemeinschaftsgerätehaus geplant – Baubeginn verzögert"). Auf Seite 54 wird ausdrücklich der Ratsbeschluss von 1988 zu den Großgerätehäusern für die Freiwillige Feuerwehr angeführt, der nach der Fertigstellung des Gerätehauses I1. /I3. /G. umgesetzt sei, worauf auch die Planbegründung zur Erläuterung des Planungsanlasses abstellt (vgl. dort S. 5). Allein in Bezug auf die Integration der Löschgruppe X.--ringhausen am Standort U.------straße 2 und der Löschgruppe F3. -E. am Standort I6. Straße erfolgt in der Tabelle die Kennzeichnung "Standort taktisch nicht sinnvoll". Dies entspricht – anders als die Antragstellerin meint - auch den Ergebnissen des Gutachters Prof. Dr. S3. H. in seinem Gutachten vom 16. September 2019 zur "Wissenschaftlichen Begleitung der Neufassung des Brandschutzbedarfsplans der kreisfreien Stadt I2. ". Dieser führt etwa auf Seite 35 ausdrücklich aus, bei den (nachfolgenden) Überlegungen werde zugrunde gelegt, dass es in der Fläche weder möglich, noch sinnvoll sei, wieder zu einem vollumfänglichen Örtlichkeitsprinzip der Freiwilligen Feuerwehr zurückzukehren (Hervorhebung durch den Senat). Lediglich an den Standorten F3. und X1. sei aus konzeptioneller Sicht die Rückführung der Löschgruppe in ihren Wohnbezirk nicht nur machbar, sondern auch planerisch sinnvoll. Hierdurch könne durch die Löschgruppe F3. eine zusätzliche Fläche im Süden abgedeckt werden, die derzeit weder durch die Kräfte der Berufsfeuerwehr noch durch die ehrenamtlichen Kräfte von den Standorten I7. bzw. E1. aus innerhalb der Hilfsfrist 1 erreicht würde. Die Löschgruppe X1. gehöre planerisch zur Verstärkung der Abdeckung in den Kernstadtbereich sowie auch zur Besetzung der verwaisten Feuerwache der Berufsfeuerwehr wieder zurück in ihren Wohnbezirk. Dem korrespondiert die "Zusammenfassende Empfehlung zur Berücksichtigung im Brandschutzbedarfsplan" (vgl. S. 55 des Gutachtens). Soweit in den dem Gutachten angefügten Protokollen aus Anlass eines Workshops mit der Freiwilligen Feuerwehr am 30. März 2019 festgehalten wird, dass zu prüfen sei, ob Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr in die Wachen der Berufsfeuerwehr integriert werden könnten, wenn das Konzept mehrere kleinere Wachen für diese vorsehe (vgl. dort S. 74), handelt es sich ersichtlich um das Protokoll von Zwischenerwägungen auf dem Weg zu der gegebenen Empfehlung für den Brandschutzbedarfsplan 2020. Dafür, dass aus Sicht des Gutachters nach Abschuss des Prozesses zur Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans - weitergehend als von ihm in seinem Gutachten empfohlen - das Konzept der Großraumgerätehäuser für die Freiwillige Feuerwehr aufgegeben oder ernsthaft aus Brandschutzgründen weitergehend überprüft werden sollte, ist dem Gutachten nichts Greifbares zu entnehmen. In dem Brandschutzbedarfsplan 2020 finden sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Planung eines Feuerwehrgerätehauses neuerlich von vornherein ungeeignet wäre, einen Beitrag zu der mit dem alten wie neuen Brandschutzbedarfsplan verfolgten Zielsetzung eines (effektiven) Brandschutzes namentlich im Hinblick auf das Szenario "kritischer Wohnungsbrand" zu leisten. Die von der Antragstellerin angeführte Befunde auf Seite 38 des Brandschutzbedarfsplans 2020, dass sich durch die Wahl der derzeitigen Standorte der Freiwilligen Feuerwehr hinsichtlich eines positiven Beitrags zur Hilfsfrist im Stadtgebiet nur ein minimaler Einfluss ergibt, begründen keine andere Sicht. Daraus lässt sich nicht etwa schließen, dass ein sinnvoller Beitrag von diesem Standort aus gar nicht zu leisten wäre. Der die Erstellung des neuen Brandschutzbedarfsplans begleitende Gutachter hat – wie ebenfalls bereits gesagt – entsprechend auch in erster Linie nur die Notwendigkeit einer konzeptionellen Änderung im Bereich der Berufsfeuerwehr gesehen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der von der Antragstellerin angeführten Feststellung auf Seite 39 des Brandschutzbedarfsplans 2020 bzw. des Gutachters (etwa S. 34), dass die Flächenabdeckung der Hilfsfrist 1 auch unter Einbeziehung der Freiwilligen Feuerwehr nur marginal verbessert werde. Insbesondere lässt sich daraus gerade nicht auf eine Ineffizienz der Freiwilligen Feuerwehr an den gegebenen Standorten und für die weitergehenden Aufgabenstellungen schließen. Es ist auch nicht erkennbar, dass bzw. warum der angegriffene Bebauungsplan wegen unausweichlicher Verletzung des Rücksichtnahmegebots vollzugsunfähig sein sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Planumsetzung zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Anforderungen scheitern müsste, hier gilt nichts anderes als für den Ausgangsplan. Angesichts der vorliegenden fachbehördlichen Stellungnahmen liegt eine Vollzugsunfähigkeit wegen einer ungelösten Entwässerungsproblematik ebenfalls fern. Eine solche wird auch von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht. 2. Es lässt sich weiterhin nicht feststellen, dass die Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Anderes wird auch von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 im Verfahren 2 D 101/18.NE Bezug genommen. Relevante Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der damaligen Bewertung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Der durchgreifenden Kritik des Senats an den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung hat die Antragsgegnerin mit der Neufassung Rechnung getragen. Die Ausweisung des Baufensters für das Gerätehaus wird durch die zeichnerische Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen hinlänglich bestimmt festgesetzt. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung genügen insbesondere den Anforderungen des § 16 Abs. 3 BauNVO. Neben der Grundflächenzahl sind nunmehr auch Höhen festgesetzt. Die Vorgaben zur Lärmschutzwand lassen sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Die Vorgaben für die Höhen etwa des Gebäudes oder der Lärmschutzwand sind mit "m ü NHN" festgesetzt und damit aus sich heraus bestimmt, ohne dass es weiterer Festsetzungen zu einem unteren Bezugspunkt bedurfte. Die Regelung unter Nr. 2d, wonach die bestimmungsgemäße Nutzung der Gemeinbedarfsfläche erst nach Fertigstellung der Lärmschutzwand und des Gebäudes zulässig ist, findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Danach kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen oder sonstigen Nutzungen und Anlagen u. a. bis zum Eintritt bestimmter Umstände unzulässig sind. Der Umstand, dass sich die Bedingung hier auf die wesentliche Nutzung im Plangebiet bezieht, ist unerheblich. Das städtebauliche Bedürfnis für die zeitliche Staffelung hat die Antragstellerin hinreichend plausibel aus den Lärmschutzbelangen der südlich des Plangebietes vorhandenen Wohnbebauung abgeleitet. 4. Der Bebauungsplan beruht nicht auf beachtlichen Fehlern bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 2 D 119/09.NE -, juris Rn. 88 u. 90, Beschluss vom 17. Januar 2014 – 2 B 1367/13.NE –, juris Rn. 47 f. Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. a) Die Behandlung der (verspäteten) Stellungnahme der Antragstellerin vom 12. August 2020 unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin hat die in dem Schreiben vom 12. August 2020 erhobenen Einwendungen, soweit sie sie nicht ohnehin in der Abwägung eingestellt hat, zu Recht nach Maßgabe des § 4a Abs. 6 BauGB behandelt, weil die Stellungnahme außerhalb der für die erneute Offenlage bestimmten Auslegungs- und Stellungnahmefrist eingegangen ist. Die Fristbestimmung war wirksam. Wie eingangs ausgeführt sind der Antragsgegnerin Fehler bei der Durchführung der erneuten öffentlichen Bekanntmachung, die zur Unbeachtlichkeit der Fristbestimmung geführt hätten, nicht unterlaufen. Nach § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Letzteres zielt nicht auf eine Abwägungsrelevanz der verspäteten Stellungnahme, sondern vielmehr auf eine Rechtmäßigkeitsrelevanz. Erfasst werden allein Belange von substantieller Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Planung, die - wenn sie nicht verspätet vorgetragen gewesen wären - in einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht hätten in Ausübung des Planungsermessens unberücksichtigt bleiben oder zurückgestellt werden können, ohne die Rechtmäßigkeit der Planung zu beeinträchtigen. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: April 2022, § 4a Rn. 65; Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 3. Aufl. 2018, § 4a BauGB Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung, Rn. 50. Ist die Stellungnahme verfristet und hat sie keine Rechtmäßigkeitsrelevanz, steht es im Ermessen der Gemeinde, ob sie sie unberücksichtigt lässt oder nicht. Davon ausgehend unterliegt die Behandlung der Eingabe der Antragstellerin vom 12. August 2020 keinen ergebnisrelevanten Bedenken. Der Einwand, dem Plan liege ein inzwischen überholtes Brandschutzkonzept zugrunde, betrifft Fragen des brandschutzrechtlichen Bedarfs; diese Fragen waren indes nicht Gegenstand der erneuten Offenlage. Im Übrigen enthalten der Brandschutzbedarfsplan 2020 sowie die Einwendungen der Antragstellerin nichts substantiell Neues, das weitergehende Erwägungen zur Standortwahl und Abwägung der Belange der betroffenen benachbarten Wohnbebauung erfordert hätte. Denn - wie bereits gesagt und noch weiter auszuführen sein wird – das neue Brandschutzkonzept zielt in erster Linie auf eine Änderung der Einsatzbezirke der Berufsfeuerwehr und berührt die maßgeblichen Erwägungen zur Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses für die Freiwillige Feuerwehr im Plangebiet nicht. Die Zurückweisung des Vorhalts der Antraggegnerin, dass in dem der Planung zugrunde gelegten Schallschutzgutachten im Rahmen der Sonderfallprüfung eine Untersuchung der Vorbelastung durch den Straßenverkehr unterblieben sei, führt ebenfalls nicht zu einem relevanten Fehler. Mit der entscheidenden Einwendung, dass eine Einbeziehung des Straßenlärms bei der Lärmbetrachtung schon mit Blick auf die Umgebungslärmkarte des Landes NRW erforderlich gewesen sei, wiederholt die Antragstellerin im Grunde nur entsprechende Vorhalte, die sie bereits gegenüber dem Lärmschutzgutachten 2017 vorgebracht hat. Diese hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung (Anhang 2.1 S. 21) ausdrücklich aufgegriffen, also im Ergebnis nicht unberücksichtigt gelassen, und unter Hinweis auf deren geringe Aussagekraft auch in Ansehung der neugefassten Lärmschutzgutachten abwägungsfehlerfrei für unbeachtlich gehalten, wie im Weiteren noch ausgeführt wird. Soweit die Antragstellerin eine Zusatzbelastung durch einen benachbarten "regelmäßigen Baggerbetrieb" angeführt hat, ist eine Abwägungsrelevanz nicht ersichtlich, nachdem – wie im Einzelnen noch ausgeführt wird – allenfalls eine planbedingte (Zusatz-)Belastung für den Tageszeitraum weit unterhalb der Immissionsrichtwerte (IRW) der TA Lärm in Rede steht und es auf der Hand liegt, dass davon ausgehend die Vorbelastung keinesfalls zu bestimmen war. Ein relevanter nächtlicher Betrieb wird nicht vorgetragen. Dies hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Bei den ergänzenden Erwägungen im Einwendungsschreiben, dass es nach dem Ergebnis des Lärmgutachtens jedenfalls der Festlegung einer Lichtzeichenanlage bedurft hätte, handelt es sich wiederum um eine Fragestellung, die die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Lärmschutzbelange gesehen und eingestellt hat. Die abschließende Kritik, dass bei der Offenlage auch der Entwurf des neuen Brandschutzbedarfsplans auszulegen gewesen sei, hat die Beschlussvorlage zu Recht unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung als gegenstandslos bewertet. Bei dieser Sachlage ist im Ergebnis auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Schreiben vom 12. August 2020 (wohl) nicht Bestandteil der Abwägungsdokumentation geworden ist, die dem Rat bei der Beschlussfassung vorlag, und die Beschlussvorlage den Inhalt eher nur in Grundzügen zusammengefasst hat. b) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung die Belange des Brandschutzes hinreichend berücksichtigt und nicht fehlgewichtet. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Begründung allein den Brandschutzbedarfsplan 2011 erwähnt, nicht aber den Brandschutzbedarfsplan 2020. Abwägungsfehlerfrei hat sie im Rahmen der Abwägung der Einwendungen der Antragstellerin aus dem Einwendungsschreiben vom 31. August 2017 darauf abgestellt, dass der Bedarf für das Feuerwehrgerätehaus auch in Ansehung der anstehenden Überarbeitung und Aktualisierung des Brandschutzbedarfsplans 2011 nach wie vor aktuell sei. Wie bereits angeführt, gehen die Erwägungen der Antragstellerin dazu, dass die Standortfrage sich nach der Neuausrichtung der Wachen der Berufsfeuerwehr (Entscheidung für vier statt bisher zwei Wachen) neu und vor allem anders stellte, an den Ergebnissen der Überarbeitung des Brandschutzbedarfsplans 2011 ebenso vorbei, wie an den Empfehlungen des den Bedarfsplanungsprozess begleitenden Gutachters Prof. Dr. H1. . Denn die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen konzeptionellen Vorstellungen über die Einführung von Großgerätehäusern gerade nicht aufgegeben; die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Entscheidung für die Zusammenlegung der Löschgruppen G. , I2. und I3. und das Ergebnis der im Vorfeld getroffenen Standortauswahl bleibt – wie ausgeführt – unverändert. Auch sonst bietet das Konzept keinerlei Anknüpfungspunkt dafür, weshalb es nahegelegen haben sollte, einer Zusammenführung der Freiwilligen Feuerwehr an den Standorten der Wachen für die Berufsfeuerwehr auch bezogen auf den Löschbezirk 7 näherzutreten, und den vorliegenden Standort aufzugeben, oder dass die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls gehalten gewesen wäre, im Rahmen des neuerlichen Satzungsbeschlusses weitergehende Erwägungen zum "Für und Wider" des Standortes anzustellen. Schließlich hat das aktualisierte Brandschutzkonzept in der Fassung des Beschlusses vom 10. Dezember 2020 selbst dazu keinen Anlass gesehen und auch der Gutachter den Standort nicht in Frage stellt. Aus den von der Antragstellerin zitierten Passagen des Brandschutzbedarfsplans auf Seite 48 und Seite 49 ergibt sich nichts anderes. Seite 48 betrifft die Berufsfeuerwehr und hält als Änderung zum bisherigen Brandschutzbedarfsplan nur fest, dass die insgesamt 36 Funktionen für den Ersteinsatz von vier Standorten aus nunmehr 1 Funktion mehr für den Einsatzdienst und 1 Funktion mehr für die Leitstellen umfassten. Mit dieser Aufstellung würde man ein schlagkräftiges, dynamisches System etablieren, das auch wirtschaftlich tragfähig wäre. Auf Seite 49 verhält sich der Brandschutzbedarfsplan 2020 zur Organisation und zum Aufbau der Freiwilligen Feuerwehr und geht (unverändert) von 22 selbständig taktischen Löschgruppen aus, die 8 Verbände bilden (vgl. dazu Brandschutzbedarfsplan 2011, Seite 96 f.). Letztlich wird lediglich der Ist-Zustand beschrieben, soweit es im weiteren heißt, deren Züge und Verbände dienten der Sicherstellung einer Linienorganisation bei größerer Einsatzlagen; die Verbände würden vor allem bei Flächenlagen zur dezentralen Führung eingesetzt; dazu seien alle 5 Verbände mit besonderen Führungsmitteln für eine Abschnittsbildung ausgestattet. Eine signifikante (konzeptionelle) Änderung der einsatztaktischen Aufgabenstellung und der Rolle der Freiwilligen Feuerwehr, die die Standortwahl – entgegen der eigenen Annahme des Brandschutzkonzeptes – in Frage stellen würde, resultiert daraus allerdings nicht. Im Übrigen ist auch im Brandschutzbedarfsplan 2011 unter 8.2.1. hervorgehoben, dass die Abschnittsbildung der Sicherstellung einer Linienorganisation bei größeren Einsatzlagen diene. Nach wie vor gelten im Weiteren das Gleichzeitigkeitsprinzip, d. h. ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr (etwa bei Wohnungsbränden), wenn die Berufsfeuerwehr einsatzbedingt an anderen Einsatzstellen gebunden ist, und das Spezialeinsatzprinzip. Nach allem bleibt es bei dem Befund aus dem Urteil des Senats vom 17. Dezember 2019 - 2 D 101/18.NE -, dass die Ausrichtung der Löschgruppen G. , I1. und I3. ohne weiteres vom Organisationsermessen der Antragsgegnerin gemäß ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz gedeckt (§ 3 Abs. 1 BHKG NRW) ist. Die Antragsgegnerin ist danach in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass keine neuen oder anders zu gewichtenden abwägungsrelevanten Belange in Rede stehen. Damit kann letztlich auch dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Brandschutzbedarfsplan 2020 auch deshalb in der Planbegründung und Abwägung nicht ausdrücklich erwähnt hat, weil sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgegangen sein könnte, dass dieser (uneingeschränkte) Verbindlichkeit erst nach der unter Nr. 3 der Beschlussfassung ins Auge gefassten seinerzeit noch für erforderlich gehaltenen bzw. einzuholenden Genehmigung durch die Bezirksregierung erlangen würde. Abgesehen davon wäre ein in diesem Zusammenhang unterstellter Abwägungsfehler, der allenfalls den Abwägungsvorgang beträfe, jedenfalls nach § 214 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BauGB unbeachtlich, denn mit Blick auf die im Brandschutzbedarfsplan 2020 manifestierte und nachvollziehbare Entscheidung, zur effektiven Ausgestaltung der Freiwilligen Feuerwehr an den früheren Entscheidungen zur Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses an der T.--------straße festzuhalten, lässt sich ausschließen, dass die Abwägung anders ausgefallen wäre, wenn der Brandschutzbedarfsplan 2020 und die Ergebnisse des vorbreitenden begleitendenden Gutachtens weitere Aufbereitung in der Planbegründung erfahren und/oder als Anhang der Abwägungsbeschlussvorlage beigefügt und solcherart ausdrücklich in die Abwägung eingestellt worden wären. c) Anders als die Antragstellerin meint, ist danach auch ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Wahl des Standortes für das Feuerwehrgerätehaus nicht festzustellen. Die Erwägungen des Senats zum Ausgangsplan im Beschluss vom 28. August 2019 - 2 B 1730/18.NE ‑, Seiten 8 bis 10, auf die der Senat auch in seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 D 101/18.NE -, Bezug genommen hat und denen die Antragstellerin, abgesehen von den oben behandelten – unzutreffenden - Erwägungen zu einer weitergehenden Überprüfungsbedürftigkeit der in der Planbegründung angesprochenen konzeptionellen Neuorientierung der Standorte der Freiwilligen Feuerwehr, nicht entgegengetreten ist, gelten im Wesentlichen unverändert weiter. d) Ein Abwägungsdefizit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin die Auswirkungen der Ausnutzung des Bebauungsplans unter Lärmgesichtspunkten unzureichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet hätte. Der maßgeblichen Kritik des Senats an der ursprünglichen Behandlung der Lärmschutzbelange ist die Antragsgegnerin nachgekommen und hat auf der Grundlage einer Neubegutachtung der Lärmauswirkungen des Regelbetriebes einschließlich der Alarmfahrten die Lärmschutzbelange der südlich angrenzenden Wohnbebauung hinreichend ins Auge gefasst und ohne Bewertungsfehler die Anwohnerbelange als nachrangig erachtet. Die Planung berücksichtigt nunmehr ausreichend, dass die Zweckbestimmung einer Feuerwache bzw. eines Feuerwehrgerätehauses den Träger einer solchen Anlage nicht von der Pflicht entbindet, bei deren Planung und Ausgestaltung auch die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Maßgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen zu berücksichtigen. Vgl. schon: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE -, juris Rn. 82 ff. Die Antragsgegnerin hat die Bewertung der prognostizierten Immissionen des Notfallbetriebes im Rahmen einer ergänzenden Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm vorgenommen, wie es mit Blick auf die soziale Adäquanz der mit einem Feuerwehrgerätehaus verbundenen Geräuschimmissionen sowie die Einschränkungen seiner zeitlichen Nutzung und seiner besonderen Standortbindung, die sich auf die Akzeptanz dieser Geräuschimmissionen auswirken können, angezeigt war. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2019 - 2 D 101/18.NE -, juris Rn. 92 f. und vom 23. September 2019 - 10 A 1114/17 -, juris Rn. 67 ff.; allgemein auch: BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6.20 –, ZfBR 2022, 689 = juris 15, wonach ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich auch dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung dient, im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist. Die in diese Zusammenhang eingeholten Lärmschutzgutachten 2019 und 2020 belegen, dass eine abwägungserhebliche Lärmproblematik im Besonderen für nächtliche Alarmfahrten verbleibt, diese aber unter Einbeziehung der getroffenen Regelungen zur Lärmschutzwand, zum Lärmschutzwall und der Bestimmung, dass der (Übungs-)Betrieb erst nach Fertigstellung des Gerätehauses und der Lärmschutzwand erfolgt, wesentlich entschärft werden. (1) Relevante Defizite der Lärmschutzgutachten 2019 und 2020, die die Verwertbarkeit ihrer Ergebnisse zur Bewertung der Betriebsgeräusche in Frage stellten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Einwand der Antragstellerin, der Gutachter habe eine relevante Vorbelastung des Grundstücks durch einen regelmäßigen Baggerbetrieb auf dem Firmengelände einer benachbarten Firma nicht berücksichtigt, ist schon im Ansatz nicht zielführend. Denn für den Gutachter bestand in Bezug auf die Lärmbelastung am Tag schon in Ansehung der Reglung unter Nr. 3.2.1. Satz 3 TA Lärm kein Anlass für eine weitergehende Betrachtung einer Vorbelastung, wie im Lärmschutzgutachten 2019 im Einzelnen ausgeführt worden ist. Die prognostizierten Betriebsgeräusche für den Regelbetrieb wie auch für den Alarmbetrieb liegen danach selbst ohne Berücksichtigung einer Lärmschutzwand an allen relevanten Immissionsorten über 6 dB(A) unterhalb des IRW für allgemeine Wohngebiete (vgl. dort S. 38 ff.). Unter Einbeziehung der festgesetzten Lärmschutzwand liegt die Lärmbelastung an dem am stärksten betroffenen Immissionspunkt auf dem Grundstück am Wohnhaus F.----weg 17 für den Notbetrieb sogar nur bei 40 dB(A), also 15 dB(A) unterhalb des IWR für allgemeine Wohngebebiete. Für das Grundstück der Antragstellerin weist das Lärmschutzgutachten 2020 einen Wert von 39 dB(A) aus (vgl. dort S. 10). Hinsichtlich der nächtlichen Belastung ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Hier fehlt es schon an einem hinreichenden Anhalt für eine relevante Vorbelastung durch Gewerbelärm. Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, findet der Baggerbetrieb allein tagsüber statt, was auch nach den Feststellungen der Antragsgegnerin der Genehmigungslage entspricht. Nachts sind nach der Genehmigung allenfalls gelegentliche LKW Fahrten zu erwarten, von denen die Antragstellerin aber gerade nicht spricht. Bestätigt wird dieser Befund durch die Feststellungen der Lärmschutzgutachten 2017 und 2019 (vgl. dort S. 28 bzw. S. 41), wonach Ortsbegehungen keine relevanten Lärmvorbelastungen ergeben hätten, und nach Art der benachbarten Betriebe auch in dem Nachtzeitraum von keinen relevanten gewerblichen Geräuschvorbelastungen auszugehen sei. (2) Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung im Rahmen der Sonderfallprüfung der südlich an das Plangebiet grenzenden Wohnbebauung nicht den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugebilligt hat. Der Rat der Antragsgegnerin hat dabei abwägend erkannt, dass hier mit Blick auf die Lage der Grundstücke zum Außenbereich und zugleich unter Einbeziehung der Sozialadäquanz von Geräuschen, die mit der Gefahrenabwehr dienenden Einsatzfahrten der Feuerwehr für die Nachbarschaft verbunden sind, eine Zwischenwertbildung angezeigt erscheint (die der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 D 101//18.NE = juris Rn. 106 angesprochen hatte), und es den Nachbarn zuzumuten ist, wenn bei gelegentlichen Einsätzen nachts diese Werte überschritten werden. Schließlich dient das Feuerwehrgerätehaus der Antragsgegnerin zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Brandschutzes. Diese Aufgabenzuweisung setzt die Errichtung von Feuerwehrhäusern im Gemeindegebiet, die als Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zu den in einem allgemei¬nen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gehören, gerade in der Nähe zu schützender Wohnbebauung voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6.20 –, juris Rn. 10; Külpmann, jurisPR-BVerwG 17/2022 Anm. 1 D; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 – 7 D 92/04.NE -, Rn. 85 ff. zur Zwischenwertbildung im Grenzbereich von reinem zum allgemeinen Wohngebiet. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, im Grundsatz von einem Beurteilungspegel tags von 58 dB(A) und nachts von 43 dB(A) auszugehen, auch nachvollziehbar und ohne Abwägungsfehler in der Planbegründung weitergehend erläutert. Zugleich hat sie ohne Abwägungsfehler Abstriche für die Grundstücke der Antragstellerin und das Wohnhaus F.----weg 17 von diesem Zwischenwert hinsichtlich der Belastung zur Nachtzeit gemacht. Sie hat dabei einerseits eingestellt, dass die Einhaltung dieser Werte an diesen Grundstücken nur durch eine höhere Lärmschutzwand zu erreichen und dies mit entsprechenden weitergehenden negativen Auswirkungen einer Lärmschutzwand u. a. auf das Orts- und Landschaftsbild verbunden wäre. Eine extrem hohe Wand könnte sich durch ihre erdrückende Wirkung auch auf die Anwohner selbst negativ auswirken, die eigentlich durch die Wand geschützt werden sollen (vgl. Planbegründung S. 31). Zugleich hat sie anderseits in die Erwägung einbezogen, dass nur bei zwei Grundstücken der gebildete Mittelwert überschritten wird, bei dem Grundstück der Antragstellerin um 1 dB(A), bei dem benachbarten Grundstück F.----weg 17 um 2 dB(A), und gleichzeitig aber die Nachtwerte für Mischgebiete jedenfalls eingehalten werden. Zutreffend ist sie dabei davon ausgegangen, dass bei Einhaltung der IRW für Mischgebiete gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind. Ergänzend hat sie zudem noch eingestellt, dass nach den Erfahrungen der Vergangenheit mit nächtlichen Einsätzen voraussichtlich eher selten zu rechnen sei und eine Art Parallelbetrachtung zu den Regelungen der TA-Lärm zu den seltenen Ereignissen angestellt. Auch dagegen ist im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung ihres Planungsermessens nichts zu erinnern. Zusammenfassend heißt es in der Planbegründung (Fazit der "Abwägung und ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 TA Lärm", S. 33) und der Abwägungsmatrix der Beschlussvorlage (Anhang 2.1, Seite 21) abwägungsfehlerfrei: "Unter Berücksichtigung der sozialen Adäquanz, die sich aus der Daseinsvorsorge und dem Sicherheitsanspruch der Bevölkerung ergibt, in Verbindung mit der Seltenheit der nächtlichen Einsätze der Löschgruppe G. , I1. und I3. der Freiwilligen Feuerwehr, wird festgehalten, dass eine gelegentliche Überschreitung des Zwischenwertes in der Nacht um 1 bis 2 dB(A) hinzunehmen und hinnehmbar ist." (3) Die Antragsgegnerin durfte bei ihrer Lärmbetrachtung zugrunde legen, dass das Martinshorn im Plangebiet nicht zum Einsatz gelangt und insoweit darauf vertrauen, dass sich die im Falle des Einsatzes des Martinshorns auf dem Betriebsgelände gesehene Konfliktlage im Baugenehmigungsverfahren durch Vorgaben zu einer entsprechenden bedarfsabhängigen Ampelanlage lösen wird und auch die Lärmbetrachtung aufgrund der vorgestellten Beschränkung des nächtlichen Regelbetriebs erfolgen kann. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung darf der Plangeber absehen, wenn sichergestellt ist, dass der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen noch im Rahmen des Planvollzugs stattfinden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, juris Rn. 15 m. w. N. Dies ist hier hinsichtlich des Einsatzes des Martinshorns und der Betriebszeiten des Regelbetriebes ohne weiteres der Fall, wie nicht zuletzt die in der bereits erteilten Baugenehmigung getroffenen Nebenbestimmungen zeigen. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 – 7 D 92/04.NE –, juris Rn. 117 f. (4) Die Behandlung des Straßenverkehrslärms ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte auf der Grundlage der Lärmschutzgutachten 2019/2020 zugrunde legen, dass das planbedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den Regelbetrieb nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Sie hat auch abwägungsfehlerfrei von der Ermittlung und Bewertung einer Gesamtlärmbelastung abgesehen. Das Gutachten geht von einem planbedingten Zusatzverkehr von 200 Kfz/24 h aus bei einer angenommenen Ausgangsbelastung von 11.400 Kfz/24 h (vgl. Lärmschutzgutachten 2019, S. 32 f.). Auf dieser Basis ergibt sich eine (letztlich nur rechnerische) Erhöhung des Beurteilungspegel tags wie nachts an allen eingestellten Immissionsorten von 0,1 dB(A) (vgl. Tabelle 16); bei Einbeziehung einer Lärmschutzwand wird eine entsprechende Differenz zwischen den Beurteilungspegeln für den Nullfall und den Planfall ausgewiesen. Dabei bleibt allerdings die für den Planfall wie für den Nullfall zu erwartende Belastung zwischen 0,1 dB(A) am Immissionspunkt F.----weg 17 und 0,4 dB(A) am Immissionspunkt S.--------weg 37 hinter dem ohne Lärmschutzwand prognostizierten Beurteilungspegel zurück. Das Gutachten legt dabei zwar eine 5 m hohe Lärmschutzwand zugrunde, die Berechnungen belegen indes hinlänglich, dass nichts Greifbares für die Befürchtung der Antragstellerin spricht, die Verkehrsgeräusche würden sich planbedingt durch die festgesetzte Lärmschutzwand in abwägungsrelevanter Weise erhöhen. Danach fehlen auch hinreichend tragfähige Hinweise, dass der Gutachter bei der Betrachtung in relevantem Umfang Reflexionswirkungen vernachlässigt hätte. Ein relevanter Abwägungsfehler lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin von einer Ermittlung der Gesamtlärmbelastung durch Summenpegelbildung aus Verkehrs- und Betriebslärm abgesehen und in diesem Zusammenhang keine weiteren Ermittlungen zur Frage der Höhe der Verkehrslärmvorbelastungen eingeleitet hat. Auch unter Einbeziehung der Lärmkarten des Landes NRW waren weder neuerliche Verkehrszählungen angezeigt, noch die von der Antragstellerin insbesondere vermissten sachverständigen Lärmmessungen veranlasst. Stellt sich im konkreten Planungsfalle die Frage eines Überschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung, sind also Beurteilungspegel von mehr als 70 dB (A) tags bzw. 60 dB (A) nachts zu erwarten, ist die nach den einschlägigen lärmtechnischen Regelwerken sonst maßgebliche Sicht, die unterschiedlichen Lärmarten - insbesondere Gewerbelärm und von öffentlichen Straßen ausgehenden Verkehrslärm - isoliert zu betrachten, nicht mehr zulässig. In einem solchen Fall ist vielmehr auf den Summenpegel der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 80 Nr. 130 = juris Rn. 390; OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 – 7 B 1459/17.NE –, juris Rn. 14 ff. Eine solche Fallkonstellation hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der maßgeblichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hier zur Recht verneint. Die Einschätzung, dass das Grundstück der Antragstellerin und die benachbarte Wohnbebauung nicht mit gesundheitsgefährdendem Verkehrslärm beaufschlagt wird, hat sie abwägungsfehlerfrei auf die Feststellungen des Lärmschutzgutachtens 2019 unter Nr. 9.8 und 13 (vgl. S. 32 f. und S. 56 f.) gestützt. Hinweise darauf, dass die dem Gutachter von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Belastungszahlen (Kfz/24h) für die J.--------straße und die T.--------straße vom 11. September 2019 nicht aussagekräftig gewesen und – was entscheidend wäre – das Verkehrsaufkommen in ergebnisrelevanter Weise unterschätzt worden wäre, fehlen. Insbesondere ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Gutachter die Faktoren zur Aufteilung in die maßgeblichen stündlichen Verkehrsstärken M und die maßgebenden Lkw-Anteile entsprechend der Tabelle 3 der RLS-90 berücksichtigt hat, da keine detaillierten Untersuchungen vorlagen. Dies ist regelkonform mit den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einschlägigen Regelungen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm (vgl. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV a. F. bzw. die vom Gutachter in Bezug genommene Tabelle 3 der RLS-90). Das wird auch von der Antragstellerin nicht etwa substantiiert in Abrede gestellt. Zweifel an der Validität der gutachterlichen Feststellungen sind auch nicht mit Blick auf die Umgebungslärmkarte des Landes NRW (Stand 2017) veranlasst. Auf der Lärmkarte liegen die östlichen der südlich des Plangebiets gelegenen Wohngrundstücke innerhalb des Isophonenbandes des 24h-Pegelbereichs für Straßenverkehrslärm L DEN = 65 bis ≥ 70 dB(A); für den L-night-Wert ergibt sich eine Zuordnung zum Bereich zwischen 55 dB(A) bis ≥ 60 dB(A). Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm liegt allerdings die Schwelle der aus grundrechtlicher Sicht kritischen Werte für Gebiete, in denen Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Oktober 2021 – 2 D 1/20.NE –, juris Rn. 93 f. und vom 21. April 2015 - 2 D 12/13.NE -, juris Rn. 111. Jenseits dessen hat die Antragsgegnerin zutreffend angemerkt und durfte dies in ihrer Abwägung einstellen, dass die Aussagekraft der Lärmkarten nur begrenzt ist, weil diese abschirmende Hindernisse und Geländeformationen nur grob berücksichtigen und schon deshalb hier keine tragfähigen Hinweise auf eine unzutreffende gutachterliche Einschätzung der Verkehrsvorbelastung bieten. Dies gilt hier umso mehr, als unmittelbar nördlich der Einmündung der J.--------straße wegen kreuzender Reit- und Wanderwege eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gilt und für den südlichen Arm der T.--------straße ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 5 m bereits im Bebauungsplan Nr. 3/82 "Im B. I5. " festgesetzt worden war, der seit vielen Jahren realisiert ist und Schutz vor Verkehrslärm bietet. Beide Umstände hat der Lärmgutachter bei seiner Bewertung eingestellt. Bei dieser Ausgangslage bestand für die Antragsgegnerin auch kein Grund, weiteres zu den "tatsächlich konkret vorherrschenden Verhältnissen" zu ermitteln, wie es die Antragstellerin in ihrem verspäteten Einwendungsschreiben angemahnt hat. Entsprechend sieht der Senat auch keinen Anlass, die Prognose der Antragstellerin seinerseits gutachterlich überprüfen zu lassen. Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag, ist abzulehnen. Es fehlen bereits in Tatsachen gründende Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der vorliegenden fachgutachterlichen Bewertung im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ernsthaft eine Verkehrsvorbelastung an der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung in Rede stand, die nach Maßgabe der genannten einschlägigen Rechtsprechung eine Gesamtlärmbetrachtung erfordert hätte. Der Beweisantrag geht insoweit wohl schon "ins Blaue", ist aber jedenfalls unsubstantiiert. Der Beweisantrag zielt abgesehen davon auf Tatsachen, auf die es aus Rechtsgründen nicht ankommt. Gefordert sind sachverständige Feststellungen zu gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnissen; maßgeblich für die Beurteilung, ob die von der Antragstellerin vermisste weitergehende Summenpegelbetrachtung hätte erfolgen müssen, und daraus ein beachtlicher Abwägungsmangel folgt, ist indes die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Soweit die Antragstellerin mit dem Beweisantrag zu belegen sucht, dass die gutachterlichen Berechnungen im Lärmschutzgutachten 2019 nicht auf der sicheren Seite lagen, ergibt sich nichts anderes. Die Richtigkeit sowohl der Eingabedaten als auch der darauf aufbauenden prognostischen Berechnungen wird nicht schon durch die nachträgliche Feststellung in Frage gestellt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse anders entwickelt haben als prognostiziert. Soweit die Antragstellerin eine (mögliche) Indizwirkung der heutigen Verkehrslärmbelastung für die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses behauptet, wird dies ebenfalls nicht weiter erhellt. Zudem übersieht sie mit ihrer Forderung nach Lärmmessungen, dass das für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärm einschlägige Regelwerk (16. BImSchV) eine (prognostische) Berechnung voraussetzt, die auf einer aussagekräftigen Verkehrs(zahlen)prognose beruht. Dabei ist der Beurteilungspegel für Geräusche nach § 3 der 16. BImSchV auch dann grundsätzlich zu berechnen, wenn Vorhaben bereits verwirklicht sind und daher einer Messung an sich zugänglich wären. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Verkehrsbelastung stark schwanken kann und erhebliche Pegelschwankungen bei größeren Abständen zwischen Verkehrsweg und Immissionsort, insbesondere durch Wind und Temperatur, auftreten können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 – 4 B 147.91 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 D 89/06.NE –, juris Rn. 88. d) Auch im Übrigen weist die Abwägung der Eigentumsbelange der südlichen Wohnbebauung keinen relevanten Fehler auf. (1) Schon die bereits angeführten Erwägungen der Planbegründung auf Seite 31 erhellen, dass der Vorbehalt der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe insbesondere die optische Wirkung der festgesetzten Lärmschutzwand in ihre Abwägung nicht eingestellt, unbegründet ist. Denn diese wird dort angesprochen. Sie hat dabei auch hinlänglich erkannt, dass der bisherige freie Blick vom Grundstück der Antragstellerin durchaus eingeschränkt wird. Eine unzumutbare erdrückende Wirkung durch die Verwirklichung der Lärmschutzwand in der abgewogenen Ausgestaltungen durfte die Antragsgegnerin in den gegebenen Grundstücksverhältnissens allerdings ausschließen. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Dimensionierung und der Lage des Feuerwehrgerätehauses. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 – 7 B 1080/21 –, juris Rn. 43 ff. m. w. N. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der Durchführung eines Ortstermins bedurfte es zu dieser Bewertung nicht. In den Aufstellungsvorgängen finden sich hinreichend aussagekräftige Pläne, Karten und Fotos. Daraus lassen sich auch insbesondere die Topographie des Geländes sowie die Lage und die zu erwartende Dimension der Baukörper hinlänglich ableiten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden durch die Pläne und Bauvorlagen in den Baugenehmigungsakten bekräftigt. Danach spricht gegen die Annahme einer erdrückenden Wirkung im vorstehenden Sinne ungeachtet der zu erwartenden (Mindest)Höhe der Lärmschutzwand und des Baukörpers schon die Entfernung des Baufensters zu den Grundstücken, die Strukturierung der Lärmschutzwand durch Vorgabe unterschiedlicher Höhen und der Umstand, dass das Feuerwehrhaus sich gegenüber der Wohnbebauung absetzt und keine parallele Front zu dieser bildet. Das von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gezeigte Foto auf ihrem Handy über den erreichten Baufortschritt bestätigte diese Annahme. Die Errichtung des Gebäudes schräg zu den Häusern dient im Übrigen auch dazu, den direkten Einfluss von Beleuchtungseinrichtungen zu verhindern, wie es in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan auf Seite 14 heißt. (2) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Gesichtspunkt der Wertminderung ihres Grundstückes hat nicht die Bedeutung eines eigenständigen Abwägungspostens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1993 - 4 NB 25.93 -, juris Rn. 6. f) Beachtliche Fehler bei der Bewertung anderer Belange wie etwa des Landschafts-, Arten- oder Naturschutzes sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.