Urteil
10 A 1114/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0923.10A1114.17.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je einem Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und vierzehn öffentlicher Stellplätze auf dem 2.324 qm großen Grundstück F. Straße in U. (Gemarkung U.-L., Flur 8, Flurstück 1854). Das dreieckig geschnittene Vorhabengrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von U. und wird derzeit als öffentlicher Parkplatz genutzt. Im Nordwesten wird das Grundstück von der P. Straße (L) und im Süden von der F. Straße begrenzt. Die Grundstücke der Klägerinnen zu 1. und 2. liegen, dem Vorhabengrundstück unmittelbar gegenüber, nordwestlich der P. Straße und gehören zum Geltungsbereich des Bebauungsplans „L1. II“. Für das Grundstück der Klägerin zu 1., P. Straße 5, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, setzt der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Grundstück der Klägerin zu 2., P. Straße 1, ist dagegen als Mischgebiet (MI) festgesetzt und mit einem Gebäude bebaut, in dem sich neben Wohnräumen auch ein Handwerksbetrieb befindet. Der Kläger zu 3. ist Eigentümer beziehungsweise nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zumindest dinglich Berechtigter des Gebäudekomplexes P. Straße 2 bis 10. Dieses Grundstück grenzt im Nordosten unmittelbar an das Vorhabengrundstück. Im Erdgeschoss befand sich sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter anderem ein Architekturbüro. Heute hat dort eine Personalberatung ihre Büroräume. Im Übrigen dient der Gebäudekomplex ausschließlich Wohnzwecken. Die Beigeladene beantragte unter dem 21. Dezember 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses auf dem Vorhabengrundstück. Gegenstand des Bauantrages ist die Errichtung und Inbetriebnahme eines Satellitenstandortes der Freiwilligen Feuerwehr U., die ihren Hauptstandort mit Übungsturm und Rettungswache an der B. Straße in U. hat. Das geplante Feuerwehrgerätehaus soll in seinem nördlichen Teil eine Fahrzeughalle für die Unterbringung von zwei Einsatzfahrzeugen und in seinem südlichen Teil einen Sozialtrakt mit Aufenthalts-, Sozial- und Technikräumen aufnehmen. Der Sozialtrakt soll dem zeitweiligen Bereitschaftsdienst für insgesamt achtzehn Einsatzkräfte dienen, der bei außergewöhnlichen Lagen angeordnet wird. Mit Bescheid vom 7. Mai 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung des Feuerwehrgerätehauses (Stützpunkt Nord). Gemäß Ziffer 13 der Nebenbestimmungen ist die Schallimmissionsprognose des Sachverständigenbüros V. und Partner vom 16. Januar 2015 verbindlicher Bestandteil der Baugenehmigung. Die in der Schallimmissionsprognose beschriebenen Vorgaben, Annahmen und Maßnahmen seien zur Gewährleistung des Schallschutzes umzusetzen. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte darauf hin, dass sich der Betrieb des Feuerwehrgerätehauses außerhalb von Einsatzfahrten darauf beschränken werde, die dort abgestellten Einsatzfahrzeuge zu Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs- und Schulungszwecken abzuholen und zurückzubringen. Solche Fahrten würden nur während der Tagzeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden. Weiter schreibt Ziffer 13 der Nebenbestimmungen vor, dass die Aufstellung einer Lichtzeichenanlage, die sowohl den Autoverkehr als auch Fußgänger und Radfahrer zuverlässig anhalte, unverzichtbar sei, um den Gebrauch des Einsatzhorns bei der Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge im Alarmfall weitestgehend entbehrlich zu machen. Die vom Einsatz zurückkehrenden Fahrzeuge seien nachts ohne Rangieren vorwärts in das Feuerwehrgerätehaus zu fahren. Ziffer 14 der Nebenbestimmungen setzt fest, dass der Normalbetrieb des Feuerwehrgerätehauses an dem Immissionsort IP 1 (P. Straße 1) einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) und an den übrigen Immissionsorten IP 2 bis IP 5 (P.‑Straße 3, P. Straße 2-10 und F. Straße 4) einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Für den Einsatz- beziehungsweise Notfallbetrieb sieht Ziffer 15 Satz 1 der Nebenbestimmungen die Einhaltung eines Beurteilungspegels von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an allen Immissionsorten vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten nach einer Abstimmung mit der Beigeladenen klargestellt, dass der in Ziffer 15 Satz 1 der Nebenbestimmungen angesprochene Einsatz- beziehungsweise Notfallbetrieb ausschließlich schutzzielrelevante Einsätze bei Gefahren für Menschenleben oder hohe Sachwerte umfasse. Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, dürfen nach Satz 2 der Nebenbestimmung unter Hinweis auf Ziffer 7.1 TA Lärm die genannten Beurteilungspegel überschritten werden. Satz 4 der Nebenbestimmung besagt, dass im Rahmen der Sonderfallprüfung außerhalb des Standardrahmens der TA Lärm kurzzeitige Geräuschspitzen von tags 100 dB(A) und nachts 80 dB(A) zulässig seien. Eine Gesundheitsgefahr könne bei Einhaltung dieser Werte noch ausgeschlossen werden. Gemäß Ziffer 16 der Nebenbestimmungen muss mit der Inbetriebnahme des Feuerwehrgerätehauses die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung P.‑Straße/F.‑Straße eingerichtet sein. Nach Ziffer 17 müssen die Luftdruckbremssysteme der Einsatzfahrzeuge mit geeigneten Schalldämpfern an den Luftdruckventilen ausgestattet werden, um die Entspannungsgeräusche der Bremssysteme zu reduzieren. Am 15. Juni 2015 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Der Beklagte habe verkannt, dass das Feuerwehrgerätehaus nicht in einem faktischen Mischgebiet, sondern in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet errichtet werden solle. Dort sei es als Anlage für Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig. Die für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB erforderliche Ermessensentscheidung habe der Beklagte indes nicht getroffen. Ferner verstoße die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie gewährleiste nicht, dass bei dem Betrieb des Feuerwehrgerätehauses die an den Immissionsorten IP 2 bis IP 4 zu erwartenden Beurteilungspegel den nach Nr. 6.1 TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert einhalten würden. Für den Einsatzbetrieb seien unter Ziffer 15 der Nebenbestimmungen einschränkungslos die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) als maßgeblich mit der Begründung benannt worden, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 7.1 TA Lärm überschritten werden dürften, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Eine solche pauschale Betrachtung sei unzulässig, denn eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte sehe Nr. 7.1 TA Lärm nur in Notsituationen vor. Es bedürfe daher einer Güterabwägung im Einzelfall. Von einer Gefahrensituation könne jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Einsatzfahrzeuge vom Einsatz an den Standort zurückkehrten. Keinesfalls sei es, wie in Ziffer 15 Satz 2 der Nebenbestimmungen vorgesehen, zulässig, unter Hinweis auf Nr. 7.1 TA Lärm eine Überschreitung der an den Immissionsorten IP 2 bis IP 4 zu erwartenden Beurteilungspegel über die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete hinaus zuzulassen, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich sei, denn damit werde die Ausnahmeregelung der Nr. 7.1 TA Lärm quasi doppelt zu ihren Lasten in Anspruch genommen. Schließlich sei auch die in Ziffer 13 der Nebenbestimmungen vorgesehene Verpflichtung, die Einsatzfahrzeuge bei nächtlicher Rückkehr ohne Rangieren vorwärts in das Feuerwehrgerätehaus zu fahren, nicht geeignet, unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft völlig auszuschließen. Wenn in einer Nacht mehrere Einsätze gefahren würden, müsse in jedem Fall rangiert werden. Im Übrigen habe der Beklagte weder ermittelt noch sichergestellt, ob beziehungsweise dass die in der Nebenbestimmung Ziffer 17 als Hinweis formulierte Anregung, die Luftdruckbremssysteme der Einsatzfahrzeuge mit Schalldämpfern auszustatten, zu einer Verringerung der durch den Betrieb der Einsatzfahrzeuge verursachten Immissionen führe. Auch die Regelung in Ziffer 15 der Nebenbestimmungen zu den zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen sei mit der TA Lärm nicht vereinbar. Sie basiere auf dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete und differenziere nicht – wie es Nr. 6.1 TA Lärm vorsehe – nach der Lage der Immissionsorte in unterschiedlichen Baugebieten. Die für kurzzeitige Geräuschspitzen vorgenommene pauschale Ansetzung eines Grenzwertes von 90 dB(A) tags beziehungsweise 65 dB(A) nachts sei daher bezogen auf die Grundstücke der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. unzulässig. Es sei zudem unklar, warum der Beklagte in Ziffer 15 der Nebenbestimmungen unter Berufung auf eine „Sonderfallprüfung“ für die kurzzeitigen Geräuschspitzen Maximalpegel von 100 dB(A) tags und 80 dB(A) nachts zulasse. Offensichtlich habe er damit auf die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose reagiert, wonach beim nächtlichen Aus- und Einrücken der Fahrzeuge ohne Gebrauch des Einsatzhorns kurzzeitige Geräuschspitzen von bis zu 74 dB(A) verursacht würden und damit selbst der insoweit nach Nr. 6.1 TA Lärm zulässige Wert für Mischgebiete von 65 dB(A) überschritten werde. Es sei nicht verständlich, weshalb der Beklagte annehme, dass beim Auftreten solcher kurzzeitigen Geräuschspitzen noch keine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner der benachbarten Wohnhäuser bestehe. Durch Ziffer 16 der Nebenbestimmungen sei nicht sichergestellt, dass die Einsatzfahrzeuge tatsächlich immer ohne Gebrauch des Einsatzhorns ausrückten, denn dessen Gebrauch solle ausweislich der Baugenehmigung lediglich „weitestgehend“ vermieden werden. Mit dem – wenn auch nicht regelmäßigen – Gebrauch des Einsatzhorns seien aber für die Kläger erhebliche Beeinträchtigungen verbunden, da die kurzzeitigen Geräuschspitzen dann bei bis zu 103 dB(A) lägen. Schließlich habe der Beklagte nicht hinreichend geprüft, ob ein möglicher Alternativstandort besser geeignet sei als das Vorhabengrundstück. Die Kläger haben beantragt, die der Beigeladenen von dem Beklagten am 7. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, das Vorhaben, dessen nähere Umgebung sich – soweit sie nicht überplant sei – als faktisches Mischgebiet darstelle, verletze die Kläger nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten. Auch bei unterstellter Einordnung des Grundstücks des Klägers zu 3. als faktisches allgemeines Wohngebiet ändere sich an dieser Beurteilung nichts. Ein Feuerwehrgerätehaus sei auch in einem allgemeinen Wohngebiet keine gebietsunverträgliche Nutzung. Als bloßer Satellitenstandort habe das Vorhaben nur ein sehr begrenztes Störpotenzial. Kennzeichnend für die jeweilige Grundstückssituation der Kläger sei die Vorbelastung durch Lärm und Abgase des Straßenverkehrs ausgehend von dem benachbarten Kreuzungsbereich und dem öffentlichen Parkplatz. Die Zahl der zu erwartenden nächtlichen Einsätze beschränke sich auf wenige Fälle im Jahr. Aus der Einsatzstatistik der Freiwilligen Feuerwehr U. ergäben sich durchschnittlich 150 Einsätze pro Jahr, davon 125 tagsüber und 25 nachts, sodass im Durchschnitt höchstens alle zwei Wochen mit einem nächtlichen Einsatz zu rechnen sei. Das Einsatzhorn der Einsatzfahrzeuge dürfe nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 StVO eingeschaltet werden. Durch die Schaltung der Lichtzeichenanlage im Alarmfall werde der Gebrauch des Einsatzhorns weitgehend überflüssig. Im Rahmen der Sonderfallprüfung könne nach fachlicher Einschätzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) nachts ein Maximalpegel von 80 dB(A) als Maßstab herangezogen werden. Dieser Wert werde auch unter Berücksichtigung kurzzeitiger Geräuschspitzen an allen Immissionsorten eingehalten. Weitere geräuschreduzierende Maßnahmen seien angeordnet worden. Im Übrigen liege es im planerischen Ermessen der Beigeladenen, an welchem Standort das Feuerwehrgerätehaus errichtet werden solle. Die getroffene Wahl des Standortes begegne mit Blick auf die dortige verkehrsgünstige Lage unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Kläger verletze. Die Kläger könnten sich zwar nicht auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart berufen, aber das Vorhaben verstoße zu ihren Lasten gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil es zu für sie unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen führe. Der Senat hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil zugelassen. Der Beklagte hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ausgeführt: Für die Bestimmung des Maßes der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen sei relevant, dass der Bebauungsplan L2. II für das dem Vorhabengrundstück jenseits der P1. Straße gegenüber liegende Grundstück der Klägerin zu 2. ein Mischgebiet festsetze und es in der von dem Verwaltungsgericht umgrenzten näheren Umgebung nach der Gewerbekartei der Beigeladenen insgesamt 83 gewerbliche Nutzungen gebe, sodass bezüglich des nordöstlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks des Klägers zu 3. jedenfalls nicht mehr von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könne. Hinsichtlich des Gebotes der Rücksichtnahme verkenne das Verwaltungsgericht, dass die TA Lärm auf Feuerwehrgerätehäuser allenfalls eingeschränkt Anwendung finden könne. Der Beurteilungspegel am Immissionsort IP 1 überschreite den Richtwert für allgemeine Wohngebiete nur um 1 dB(A). In der Schallimmissionsprognose würden überdies die beim Betrieb des Feuerwehrgerätehauses maximal verursachten Emissionen betrachtet. In der Regel komme es jedoch zu einer geringeren Geräuschentwicklung. Die Zugrundelegung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete für den Einsatzfall zur Nachtzeit entspreche auch der Auffassung des LANUV NRW. Die Immissionen, die durch die An- und Abfahrt der Einsatzkräfte, Rangiervorgänge und die An- und Abfahrt der Einsatzfahrzeuge verursacht würden, fielen unter die Ausnahmeregelung in Nr. 7.1 der TA Lärm, weil diese Vorgänge sämtlich zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich seien. Es handele sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der nicht künstlich aufgespalten werden dürfe. Jedenfalls sei eine Sonderfallprüfung gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm geboten. Dabei sei die Lage des Vorhabengrundstücks neben einem festgesetzten Mischgebiet in die Abwägung einzustellen. Überdies müsse die nicht unerhebliche Lärmvorbelastung der das Vorhabengrundstück umgebenden Grundstücke berücksichtigt werden. Hinsichtlich der in Rede stehenden Noteinsätze der Feuerwehr sei von einer gesteigerten Sozialadäquanz der damit verbundenen Geräuschbelastung auszugehen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten an. Unabhängig davon, dass es auf den Einwand der Kläger, es bestehe kein Bedürfnis zur Realisierung des Vorhabens nicht ankomme, werde sie die Baugenehmigung ausnutzen, sobald sie dies zur Erreichung der Schutzziele der Freiwilligen Feuerwehr als erforderlich ansehe. Sie beantragt ebenfalls, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und weisen darauf hin, dass die Beigeladene nach der 2. Fortschreibung ihres Brandschutzbedarfsplans das Vorhaben nur noch als Option betrachte. Die TA Lärm sei für die Bewertung der Zumutbarkeit der in Rede stehenden Lärmbelastung für die Anlieger uneingeschränkt anwendbar. Die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit sei durch die Baugenehmigung nicht sichergestellt. Der Beklagte habe völlig ausgeblendet, dass Aus- und Einrücken der Einsatzfahrzeuge – etwa bei einem Fehlalarm durch die Brandmeldeanlage der S.-Klinik – innerhalb einer Stunde erfolgen könne und dass auch mehr als ein Einsatz in einer Nacht denkbar sei. Ebenso wenig habe er untersuchen lassen, ob durch bauliche Maßnahmen zum Schallschutz – etwa durch eine Schallschutzwand – Abhilfe geschaffen werden könne. Jedenfalls führten die zugelassenen Maximalpegel für kurzzeitige Geräuschspitzen zu einer Rechtsbeeinträchtigung sämtlicher Kläger. Nr. 7.1 TA Lärm sei nicht bei jeder Form von Einsätzen, die von der Feuerwehr üblicherweise durchgeführt würden, einschlägig. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die eine Abweichung von den Regelvorgaben der TA Lärm im Rahmen einer Sonderfallprüfung erforderlich machten. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll des Ortstermins vom 2. September 2019. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 6). Entscheidungsgründe: Die zulässigen Berufungen haben Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen von dem Beklagten am 7. Mai 2015 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der von den Klägern zu 1. und 3. gegenüber dem Vorhaben geltend gemachte Anspruch auf Wahrung der Gebietsart steht ihnen nicht zu. Dabei unterstellt der Senat, dass das Vorhabengrundstück und ihre jeweiligen Grundstücke in demselben allgemeinen Wohngebiet liegen. Soweit seine maßgebliche Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Das Vorhaben gehört zu den „Anlagen für Verwaltungen“ im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig sind. Verwaltung in diesem planungsrechtlichen Sinn ist ein Sammelbegriff, der alle selbständigen Anlagen und Einrichtungen umfasst, in denen oder aus denen heraus Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erledigt werden, sofern nicht die Verwaltung anderen, spezifischeren Nutzungsbegriffen der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung unterfällt. Insbesondere meint § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO keine Gebäude, die in ihrer Ausgestaltung und Funktionalität einem Büro- oder Verwaltungsgebäude gleichkommen, was hier nicht der Fall ist. Das Vorhaben dient der Unterbringung von wenigen Einsatzfahrzeugen und technischer Ausrüstung der Feuerwehr sowie der Aufbewahrung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehrleute. Die geplante Nutzung entspricht insoweit grundsätzlich dem typischen Nutzungsspektrum eines Feuerwehrhauses, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 9 B 10.2528 –, juris, Rn. 19 - 41, das hier zudem eingeschränkt ist, weil das Vorhaben weder eine ständige Besetzung im Sinne einer Feuerwache noch Schulungen der Feuerwehrleute vorsieht. Der Senat hat auch mit Blick auf das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet. Gebietsunverträglich wäre ein Feuerwehrgerätehaus, wenn es bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets in einem solchen aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirken würde. Davon kann hier nicht die Rede sein, zumal es sich bei dem Vorhaben nur um einen sogenannten Satellitenstandort handelt, dessen Ausstattung in personeller und sachlicher Hinsicht als unterdurchschnittlich zu bezeichnen ist. Sein Störpotenzial beschränkt sich auf die Immissionen, die durch das Aus- und Einrücken der Einsatzfahrzeuge und überdies dadurch verursacht werden, dass die Einsatzkräfte mit ihren privaten Pkw auf das Vorhabengrundstück fahren und es wieder verlassen. Solche Immissionen sind in dem hier zu erwartenden Umfang auch in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich verträglich. Der Umstand, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung keine nach § 34 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB gebotene Ermessenentscheidung getroffen hat, bedeutet nicht, dass die Baugenehmigung die Kläger zu 1. und 3. in eigenen Rechten verletzt. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde darüber, ob das Bauvorhaben eines Dritten in dem Baugebiet, in dem auch sein Grundstück liegt, seiner Art nach ausnahmsweise zugelassen werden soll oder nicht. Erst recht kann er keine Begründung jener Entscheidung verlangen. Sein Gebietswahrungsanspruch kann in einem solchen Fall nur verletzt sein, wenn die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Bauvorhabens seiner Art nach nicht gegeben wären. Das folgt aus dem beschränkten Inhalt dieses Anspruchs. Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung im Verhältnis zu anderen Eigentümern verlangen. Der Eigentümer kann daher auf der Grundlage des Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart nur eine bauliche Nutzung verhindern, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in dem jeweiligen Baugebiet zulässig ist. Weiter geht sein Abwehranspruch auch nicht gegenüber einer Baugenehmigung, in der die nur ausnahmsweise Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, weil die Baugenehmigungsbehörde das Erfordernis einer Ausnahme – aus welchen Gründen auch immer – verkannt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 – 7 A 1298/09 –, juris, Rn. 100 f.; Bay. VGH, a.a.O. Der Einwand der Kläger, bei der fehlenden Ermessensentscheidung hätten gerade die Interessen der Nachbarn Berücksichtigung finden müssen, überzeugt nicht, denn der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart besteht nur deshalb, weil die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung die davon betroffenen Grundstückseigentümer wechselseitig in ein Austauschverhältnis einbinden, ohne dass es insoweit auf eine konkrete Beeinträchtigung im Einzelfall ankäme. Entsprechendes gilt über § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich. Das Vorhaben verstößt aufgrund der konkreten Umstände auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme beziehungsweise gegen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Das Maß der jeweils gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität seiner Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich für die Abwägung nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände. Ob der Schutz der Nachbarn vor den mit einem Bauvorhaben verbundenen Immissionen ausreichend gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern es ist eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen. Der Bauherr hat im Genehmigungsverfahren grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte bauliche Anlage den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die in diesem Zusammenhang erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Wertes der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn gerechtfertigt. Die Baugenehmigung schreibt entsprechend der planerischen Festsetzungen beziehungsweise der Beurteilung des Gebietscharakters im Übrigen die Einhaltung eines Beurteilungspegels von tagsüber 60 dB(A) für das in einem festgesetzten Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin zu 2. und von tagsüber 55 dB(A) zugunsten der Grundstücke der Kläger zu 1. und 3. vor, was dem Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm entspricht. Für den Einsatz- beziehungsweise Notfallbetrieb legt sie in einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Weise für sämtliche Immissionsorte einen zulässigen Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Die baulichen und organisatorischen Annahmen, die der von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognose zugrunde liegen, sind Bestandteil der Baugenehmigung. Der Beklagte hat sich bei Erteilung der Baugenehmigung entsprechend den gutachterlichen Ausführungen zu den mit dem Vorhaben vermutlich verbundenen Lärmimmissionen im Ausgangspunkt zutreffend an den Bestimmungen der TA Lärm orientiert. Der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die Konkretisierung der gesetzlichen Maßstäbe ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2017 – 4 B 19.17 –, juris, Rn. 12, und vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 – juris, Rn. 12. Der Beklagte hat dabei nicht, wie die Kläger vortragen, angenommen, dass das Feuerwehrgerätehaus in einem faktischen Mischgebiet oder daran angrenzend errichtet werden solle. Er hat vielmehr – wie dargelegt – den Grundstücken der Kläger zu 1. und 3. grundsätzlich den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt. Soweit er gleichwohl entsprechend den Ausführungen des Gutachters in Ziffer 15 der Nebenbestimmungen für den nächtlichen Einsatz für sämtliche Immissionsorte den Immissionsrichtwert für Mischgebiete von nachts 45 dB(A) mit der Begründung zugrunde gelegt hat, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm gemäß Nr. 7.1 TA Lärm überschritten werden dürften, und mit derselben Begründung noch eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für Mischgebiete in Ziffer 15 Satz 2 der Nebenbestimmungen zugelassen hat, führt dies im Ergebnis nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger. Der Senat hält hier allerdings Nr. 7.1 TA Lärm insoweit nicht für einschlägig. Danach dürfen die Immissionsrichtwerte überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder einen betrieblichen Notstand abzuwehren. Diese Regelung hat lediglich klarstellenden Charakter, denn diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus dem Richtwertesystem der TA Lärm. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 3; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, BImSchR, Band 4, Loseblatt, Stand August 2013, TA Lärm, Nr. 7 Rn. 10. Im Übrigen ist sie, anknüpfend an eine Prüfung im Regelfall gemäß Nr. 3.2.1 in Verbindung mit Nr. 6 TA Lärm (im Folgenden: Regelfallprüfung), als Ausnahmeregelung auf Notsituationen und nicht vorhersehbare beziehungsweise nicht willentliche Ereignisse zugeschnitten. Die Durchführung von Einsätzen der Feuerwehr zählt, soweit es nur um die Lärmbeurteilung von Vorgängen an einem Feuerwehrstandort geht, nicht dazu, denn sie gehört zu deren Kernaufgaben. Dass es zu solchen Einsätzen kommt, ist vorhersehbar, auch wenn der genaue Zeitpunkt des jeweiligen Einsatzes nicht feststeht. Wollte man gleichwohl jedem Ausrücken zu einem Einsatz, der letztlich zur Abwehr von an anderer Stelle drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgeführt wird, einen Ausnahmecharakter im Sinne der Nr. 7.1 TA Lärm zubilligen, würde die Ausnahmeregelung quasi zum Regelfall der Lärmbeurteilung eines Feuerwehrstandortes. Den Klägern ist die Überschreitung der grundsätzlich für Wohn- beziehungsweise Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte in dem hier zu erwartenden Ausmaß jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nach einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Nr. 3.2.2 der TA Lärm (im Folgenden: Sonderfallprüfung) zumutbar. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ist nach Nr. 3.2.2 TA Lärm eine Sonderfallprüfung geboten. Eine Sonderfallprüfung kommt in Betracht, wenn die prognostische Berechnung nach der TA Lärm die tatsächliche Gesamtbelastung aufgrund besonderer Umstände nicht hinreichend zu bewerten vermag. Die in Nr. 3.2.2 Buchstaben a) bis d) der TA Lärm genannten Fälle sind nicht abschließend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2011 – 8 B 753/11 –, juris, Rn. 15. Die Bewertung der prognostischen Berechnungen der Schallimmissionsprognose im Rahmen einer Sonderfallprüfung obliegt dem Senat. Die Sonderfallprüfung gehört wie die Regelfallprüfung zum Prüfprogramm nach der TA Lärm. Diese enthält insbesondere keine Regelung, wonach es allein den zuständigen Genehmigungsbehörden vorbehalten ist, eine solche Sonderfallprüfung durchzuführen. Dass den Genehmigungsbehörden insoweit Ermessens- oder Beurteilungsspielräume zustehen könnten, ist ebenso wenig ersichtlich, sodass die in Nr. 3.2.2 TA Lärm verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe grundsätzlich in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung unterliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, juris, Rn. 23 ff.; Kuchler, jurisPR-UmwR 5/2019, Anm. 3. Es kann offen bleiben, ob hier eine Sonderfallprüfung schon deshalb geboten ist, weil das ursprüngliche Leitbild der TA Lärm die Beurteilung lärmerzeugender gewerblicher und industrieller Anlagen ist, bei denen mögliche anlagenbedingte Verkehrsgeräusche zu den von der jeweiligen Anlage erzeugten Geräuschen hinzutreten können. Von diesem Leitbild unterscheidet sich eine Situation maßgeblich, in der es an einer gewerblichen oder industriellen Anlage fehlt, der anlagenbedingte Verkehrsgeräusche, die – wie hier – den ganz überwiegenden Teil des zu beurteilenden Lärms ausmachen, zuzurechnen sein könnten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19.17 –, juris, Rn. 18. Jedenfalls mit Blick auf die soziale Adäquanz der mit dem Vorhaben verbundenen Geräuschimmissionen sowie der Einschränkungen der zeitlichen Nutzung und der besonderen Standortbindung des Vorhabens, die sich auf die Akzeptanz dieser Geräuschimmissionen auswirken können, ist eine Bewertung der prognostizierten vorhabenbedingten Immissionen im Rahmen einer Sonderfallprüfung angezeigt. Das Merkmal der sozialen Adäquanz dient in diesem Zusammenhang als ein im sozialen Miteinander anerkanntes Korrektiv zur Überwindung von bestimmten Restriktionen im Interesse des allgemeinen Wohls. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 3. April 2012 – 1 B 10136/12 –, juris, Rn. 43. Es ist davon auszugehen, dass jedermann die beim Einsatz von Ordnungs- und Rettungskräften verursachten unvermeidlichen Immissionen im Grundsatz toleriert, weil er solche Einsätze für das Funktionieren der Gesellschaft, der er angehört, für unerlässlich hält, und er so auch für sich selbst im Notfall Sicherheit oder Rettung erwarten darf. Der Umstand, dass die Kläger als unmittelbare Nachbarn eines Feuerwehrstandortes wie auch die Nachbarn anderer Feuerwehrstandorte den mit den Einsätzen verbundenen Immissionen naturgemäß häufiger und in einem stärkeren Maß ausgesetzt sein werden, ändert an der regelmäßigen sozialen Adäquanz solcher Immissionen grundsätzlich nichts. Zur sozialen Adäquanz einsatzbedingter Immissionen gehört nämlich auch, dass sich die Nachbarn eines Feuerwehrstandortes letztlich mit dieser Nachbarschaft abfinden. Das Feuerwehrrecht gibt den Gemeinden die Errichtung und den Betrieb der Feuerwehr auf, was die Errichtung unter anderem von Feuerwehrhäusern im Gemeindegebiet auch in der Nähe der zu schützenden Wohnbebauung und ihrer Bewohner zur wirksamen und zuverlässigen Erfüllung insbesondere der Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt. Vgl. insoweit zur Zumutbarkeit einer Feueralarmsirene BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, juris, Rn. 17, und zum Einsatzhorn OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 – 7 D 92/04.NE –, juris, Rn. 119, und Beschluss vom 23. September 2013 – 10 B 755/13.NE –. Gleichwohl kann es die Gemeinde bei der Wahl eines Standortes für ein Feuerwehrhaus in der Nähe immissionsempfindlicher Nutzungen nicht dabei belassen, auf die soziale Adäquanz der bei dem Betrieb des Feuerwehrhauses auftretenden Emissionen zu verweisen, sondern muss dafür sorgen, dass diese auch in ihrer örtlichen Ausprägung tatsächlich sozial adäquat sind. Sie muss sich bereits im Vorfeld einer solchen Standortauswahl Rechenschaft darüber ablegen, weshalb gerade der ausgewählte Standort in Betracht kommt, und überdies alle verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um die Immissionsbelastung der benachbarten störempfindlichen Nutzer möglichst gering zu halten. Den in der mündlichen Verhandlung nochmals vertieften Einwänden der Kläger, nicht jedem Einsatz der Feuerwehr liege ein Notfall zugrunde, der die mit dem Einsatz verursachten Immissionen möglicherweise als sozial adäquat erscheinen lasse, und die Baugenehmigung schließe weniger dringende Einsätze nicht aus, ist die Beklagte mit einer in der mündlichen Verhandlung erklärten Klarstellung der insoweit einschlägigen Ziffer 15 der Nebenbestimmung entgegengetreten. Danach erlaubt die Baugenehmigung nächtliche Einsätze nur, wenn sie schutzzielrelevant sind, das heißt Gefahren für Menschenleben oder hohe Sachwerte bestehen. Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Auswahl des Vorhabengrundstücks für die Errichtung eines Satellitenstandortes für die freiwillige Feuerwehr im Stadtgebiet der Beigeladenen zumindest vertretbar ist. Neben der Verfügbarkeit eines ausreichend großen Grundstücks ist für die Eignung als Satellitenstandort der hier in Rede stehenden Art wesentlich, dass er günstig an das Verkehrsnetz angebunden ist, dass er die Abdeckung des ihm zugewiesenen Einsatzradius entsprechend der vorgegebenen Hilfsfristen ermöglicht und dass er – was besonders bedeutsam ist, wenn wie hier die Einsatzfahrzeuge ausschließlich mit Freiwilligen besetzt werden – räumlich so in das Wohnumfeld eingebunden ist, dass die Freiwilligen ihn in kürzester Zeit erreichen und die mit der Alarmierung beginnenden Ausrückzeiten (Sollwert bis zu vier Minuten) eingehalten werden können. Der Senat hat auch auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger keine Veranlassung, das Ergebnis der Standortauswahl, die, wie der Bürgermeister der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, anhand der vorgenannten Kriterien getroffen worden ist, in Frage zu stellen. Auch die sich aus diesen Kriterien ergebende besondere Standortbindung ist im Übrigen ein Umstand, der sich auf die Akzeptanz der einsatzbedingten Immissionen auswirken kann und deshalb für eine Sonderfallprüfung spricht. Gleiches gilt für die eingeschränkte zeitliche Nutzung, die das Vorhaben maßgeblich kennzeichnet. Jedenfalls während der unter Immissionsgesichtspunkten allein kritischen Nachtzeit beschränkt sich die akustisch wahrnehmbare Nutzung auf die zu erwartenden Einsätze. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist jährlich mit nur circa 25 Einsätzen in der Nachtzeit zu rechnen, wobei sich die damit verbundenen möglichen Störungen auf die kurzen Zeiten des Aus- und Einrückens weiter reduzieren. Selbst wenn – wie die Kläger vortragen – die Einsatzzahlen in geringem Umfang zunehmen sollten, ist anzunehmen, dass nur in wenigen Nächten im Jahr Geräusche auf dem Vorhabengrundstück verursacht werden. Der Beklagte hat durch geeignete Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt, dass die mit dem Betrieb des Feuerwehrgerätehauses auf den Grundstücken der Kläger zu erwartenden Immissionsbelastungen möglichst gering ausfallen. Im Vordergrund steht die Installation einer zusätzlichen Lichtzeichenanlage, die es in Verbindung mit entsprechenden Einstellungen der Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich der P1. Straße und der F. Straße ermöglicht, den Verkehr auf diesen Straßen im Bereich des Vorhabengrundstücks im Alarmfall anzuhalten, sodass die Einsatzfahrzeuge es gefahrlos ohne Gebrauch des Einsatzhorns verlassen können. Außerdem gibt die Baugenehmigung vor, dass die Einsatzfahrzeuge, wenn sie nachts von einem Einsatz auf das Vorhabengrundstück zurückkehren, ohne zu rangieren vorwärts in das Feuerwehrgerätehaus gefahren werden müssen. Schließlich sind die Bremssysteme der Einsatzfahrzeuge, sofern noch nicht geschehen, mit geeigneten Schalldämpfern an den Luftdruckventilen auszustatten. Bei Umsetzung der vorbeschriebenen Maßnahmen sind nach der Schallimmissionsprognose an den maßgeblichen Immissionsorten nachts Beurteilungspegel von maximal 44 dB(A) zu erwarten. Kurzzeitige Geräuschspitzen können dort maximal 74 dB(A) erreichen. Diese prognostisch berechneten Maximalpegel bewertet der Senat bei der gebotenen Sonderfallprüfung dahingehend, dass sie den Klägern zumutbar sind. Der Beurteilungspegel von maximal 44 dB(A) bleibt unterhalb des nachts in einem Mischgebiet zulässigen Wertes, sodass eine Gesundheitsgefahr für die Anwohner sicher ausgeschlossen werden kann, denn auch Mischgebiete dienen dem Wohnen. Die zu erwartenden kurzzeitigen Geräuschspitzen liegen mit maximal 74 dB(A) allerdings deutlich über den in einem Mischgebiet nachts zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen von 60 dB(A). Der Beklagte hat sich insoweit aber in nicht zu beanstandender Weise an der von ihm vor Erteilung der Baugenehmigung erbetenen sachverständigen Stellungnahme des Dr. Ing. Q. vom LANUV NRW orientiert, der ausgehend von Angaben der Weltgesundheitsorganisation ausgeführt hat, dass bei einem Maximalpegel von 80 dB(A) bei geschlossenen Fenstern gerade noch keine Aufwachreaktion zu erwarten sei. Nach der Rechtsprechung gehört zwar zur angemessenen Befriedigung der heutigen Wohnbedürfnisse grundsätzlich auch die Möglichkeit bei teilweise geöffnetem Fenster schlafen zu können, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 – 4 C 4.05 –, juris, Rn. 26, doch bleibt den Klägern ein solches Schlafverhalten grundsätzlich unbenommen. Wie dargelegt sind nur an wenigen Nächten im Jahre Einsätze zu erwarten, sodass sie nur in vergleichsweise seltenen Fällen befürchten müssen, des Nachts aufgrund vorhabenbedingter Geräuschimmissionen aufzuwachen. Eine Gefährdung ihrer Gesundheit sieht der Senat darin nicht. Dabei ist auch zu bedenken, dass die hier in Rede stehenden Geräuschspitzen in Form von Motorengeräuschen, Türenschlagen oder Zurufen auftreten werden, denen, anders als etwa einem plötzlich einsetzenden Einsatzhorn, kein grundsätzliches Schreckmoment anhaftet. Soweit ausnahmsweise eine Benutzung des Einsatzhorns beim Ausrücken der Einsatzfahrzeuge erforderlich werden sollte, weil etwa die Lichtzeichenanlagen nicht funktionieren oder weil Verkehrsteilnehmer diese verkehrswidrig missachten, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. In einem solchen seltenen Fall wären die Kläger nicht anders betroffen, als wenn nachts auf der öffentlichen Straße ein Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeug mit eingeschaltetem Einsatzhorn vorbeifahren würde. Nach alledem bestand für die Beigeladene kein Anlass, bauliche Lärmschutzmaßnahmen, etwa in Form einer Lärmschutzwand entlang der nordöstlichen Grenze des Vorhabengrundstücks in Erwägung zu ziehen. Ungeachtet dessen spricht Einiges dafür, dass eine solche Lärmschutzwand in Ansehung der konkreten Umstände einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde, da sie die Wohnbebauung gegenüber der für die Einsatzfahrzeuge vorgesehenen Ausfahrt jedenfalls nicht schützen würde. Außerdem müsste eine solche Lärmschutzwand, soll sie die angrenzende Bebauung wirksam gegenüber den allein problematischen kurzzeitigen Geräuschspitzen abschirmen, vermutlich eine beachtliche Höhe haben, was die Freihaltung von Abstandsflächen erheblicher Tiefe und eine nicht unwesentliche optische Beeinträchtigung der zu schützenden Wohnbebauung bedeuten würde. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass beispielsweise der Kundenparkplatz des weiter nordöstlich gelegenen Lebensmittelmarktes durch eine Lärmschutzwand gegenüber der südwestlich angrenzenden Wohnbebauung abgeschirmt sei, führt dies angesichts der auf der Hand liegenden Unterschiede des jeweiligen Sachverhaltes nicht zu einer anderen Bewertung. Eine Verlegung der Zu- und Ausfahrt des Vorhabengrundstücks an die F. Straße, wie sie das Verwaltungsgericht für möglich gehalten hat, hat die Beigeladene erwogen, aber aus sachlichen Gründen verworfen. In der mündlichen Verhandlung haben sowohl der Leiter der Feuerwehr der Beigeladenen als auch die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen überzeugend ausgeführt, dass wegen des Verlaufs der F. Straße im Bereich des Vorhabengrundstücks die Zu- und Ausfahrt nicht in einem 90°-Grad-Winkel an diese angeschlossen werden könne, was in Verbindung mit der im fraglichen Bereich in die Fahrbahn eingebauten Verkehrsinsel dazu führe, dass die für das Ausfahren der Einsatzfahrzeuge erforderlichen Schleppkurven unzureichend seien. Wegen des Kurvenverlaufs der F. Straße wäre überdies die Sicht für die Fahrer der Einsatzfahrzeuge beim Verlassen des Vorhabengrundstücks erheblich eingeschränkt. Zudem führe die F. Straße in Richtung Osten zu einem Kindergarten und einer Grundschule, sodass bei einem Ausrücken der Einsatzfahrzeuge über die F. Straße während der Tageszeit eine erhöhte Gefährdung von Kindern auf dem Weg zur Schule oder zum Kindergarten nicht auszuschließen sei. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich eine Verlegung der Zu- und Ausfahrt an die F. Straße, was den vorhabenbedingten Lärm angeht, wohl kaum entlastend auf das Grundstück des Antragstellers zu 3. auswirken würde, wohl aber negativ auf den Immissionsort IP 5, der dann unmittelbar gegenüber der Zu- und Ausfahrt läge. Die Kritik der Kläger, die in Ziffer 13 der Nebenbestimmungen vorgesehene Verpflichtung, die Einsatzfahrzeuge nach Rückkehr vom nächtlichen Einsatz ohne Rangieren vorwärts in das Feuerwehrgerätehaus zu fahren, sei nicht geeignet, unzumutbare Beeinträchtigungen völlig auszuschließen, greift letztlich nicht durch. Der Einwand, es könne in einer Nacht zu mehreren Einsätzen kommen, sodass gegebenenfalls doch mit den Einsatzfahrzeugen rangiert werden müsse, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch dürften mehrere Einsätze in einer Nacht angesichts der insgesamt pro Jahr zu erwartenden nächtlichen Einsätze seltene Ausnahmefälle darstellen, die den Klägern mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen noch zumutbar sind. Der maximale Beurteilungspegel würde in einem solchen Fall nach der Schallimmissionsprognose auf maximal 49 dB(A) ansteigen, ohne dass sich die kurzzeitigen Geräuschspitzen erhöhen würden. Darin sieht der Senat keine Gefahr für die Gesundheit der Kläger. Nichts anderes gilt für das von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung entworfene Szenario, das Aus- und Einrücken der Einsatzfahrzeuge könnte innerhalb einer Nachtstunde stattfinden oder es könnte auch zu zwei Einsätzen innerhalb einer Nachtstunde kommen. Zudem ist es nach den Angaben des Leiters der Feuerwehr der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung eher unwahrscheinlich, dass beispielsweise bei einem Fehlalarm der Brandmeldeanlage in der S.-Klinik die ausgerückten Einsatzfahrzeuge innerhalb einer Stunde wieder auf dem Vorhabengrundstück eintreffen würden. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Feuerwehrleute bei einem Brandalarm auf dem Weg zum Einsatzort regelmäßig ihre Atemschutzausrüstung für den Löscheinsatz vorbereiten und dabei die in Folie eingeschweißten Atemschutzmasken auspacken würden. Die ausgepackten Atemschutzmasken würden, selbst wenn es nicht zum Löscheinsatz käme, nach den einschlägigen Vorschriften als gebraucht gelten und müssten umgehend durch nicht gebrauchte Atemschutzmasken ersetzt werden. Daher würden die Einsatzfahrzeuge auch nach einem Fehlalarm regelmäßig zunächst zum Hauptstandort der Feuerwehr an der B. Straße fahren, um dort die fehlende Ausrüstung der Fahrzeuge und ihrer Besatzungen wieder zu ergänzen. Soweit die Kläger die als Hinweis gekennzeichnete Nebenbestimmung Nr. 17, wonach die Bremssysteme der Einsatzfahrzeuge mit Schalldämpfern auszustatten seien, als unverbindlich ansehen, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr ergibt die gebotene Auslegung der Baugenehmigung, dass die Nebenbestimmung entsprechend ihrer eindeutigen Formulierung zwingend zu beachten ist. Wenn sie beklagen, dass weder ermittelt noch sichergestellt sei, ob und in welchem Maße die für die Bremssysteme der Einsatzfahrzeuge vorgeschriebenen Schalldämpfer zu einer Verringerung der vorhabenbedingten Immissionen führten, ist dazu Folgendes zu sagen: Sofern die in der Schallimmissionsprognose errechneten maßgeblichen maximalen Beurteilungspegel und maximal zu erwartenden kurzzeitigen Geräuschspitzen unter anderem darauf basieren, dass die Einsatzfahrzeuge mit solchen Schalldämpfern ausgerüstet sind, ändert sich an den vorstehenden Ausführungen nichts. Anderenfalls würde der in der Baugenehmigung vorgeschriebene Einbau der Schalldämpfer vermutlich sogar dazu führen, dass die zu erwartenden kurzzeitigen Geräuschspitzen niedriger liegen als hier angenommen. Dass die Beigeladene nach dem Inhalt des von den Klägern vorgelegten Ratsbeschlusses vom 19. Oktober 2017 den Vorhabenstandort nur als Option betrachtet und zunächst nicht realisieren will, rechtfertigt schließlich keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Baunachbarstreit grundsätzlich der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ist, steht das Sachbescheidungsinteresse der Beigeladenen deswegen nicht in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.