Urteil
22 D 64/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1027.22D64.21AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA 1 und 2) südlich des Ortsteils T. in I. . Sie sind teilweise (Mit-)Eigentümer bzw. Wohnungseigentümer sowie teilweise Bewohner von mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken in der Straße „ I. “. Dies betrifft die Grundstücke mit der Anschrift I. 01a sowie weitere nördlich davon insbesondere mit den Anschriften I. 02 und 03. Die Grundstücke liegen nördlich der geplanten Standorte für die Windenergieanlagen. Das Wohnhaus mit der Anschrift I. 01a hat eine Entfernung von circa 1.500 m zur WEA 1 und von circa 1.700 m zur WEA 2. Die Grundstücke liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ferner sind die Kläger teilweise Eigentümer der mit Gebäuden bebauten Grundstücke mit der Anschrift T1. Straße 000, 002 und 002a. Die Grundstücke liegen nordöstlich der geplanten Standorte für die Windenergieanlagen. Die Gebäude haben eine Entfernung von circa 2.150 m zur WEA 1 und von circa 2.200 m zur WEA 2. Auch sie liegen nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Beigeladene beantragte am 21. Mai 2019 bei der Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-126 EP3 jeweils mit einer Nabenhöhe von 135,31 m, einem Rotordurchmesser von 127 m, einer Gesamthöhe von 198,81 m sowie einer Nennleistung von 4.000 kW auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 326 (WEA 1) und 343 (WEA 2). Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Schallimmissionsprognose (Stand: 17. Mai 2019), eine Schattenwurfprognose (Stand: 17. Mai 2019) und die Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung am Standort S1. (Stand: 12. April 2019), jeweils erstellt von der S2. D. GmbH. Die Vorhabenstandorte befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsplans der Beklagten und dort innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Nr. 1.2.2.31. Mit Bescheiden vom 17. Februar 2021 (Aktenzeichen: 914.0003/19/1.6.2-Win für WEA 1 und 914.0004/19/1.6.2-Win für WEA 2) erteilte die Beklagte der Beigeladenen jeweils eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen des Typs Enercon E-126 EP3 mit den genannten technischen Daten auf den genannten Flurstücken der Flur 00 in der Gemarkung I. (Koordinaten: für WEA 1 Rechtswert 393271, Hochwert 5686667 und für WEA 2 Rechtswert 393603, Hochwert 5686470). Die Kläger zu 1. bis 4. haben am 16. März 2021 hiergegen Klage erhoben. Auf die ausführlich begründeten Widersprüche der Kläger zu 1. bis 4. sowie des Klägers zu 5. wies die Beklagte diese mit Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2021 zurück und führte zur Begründung aus: Eine Rechtsverletzung der Kläger zu 1. bis 4. liege nicht vor. Dies gelte für Schall-, Schattenwurf- und Lichtimmissionen sowie auch hinsichtlich etwaiger Gefahren durch Brand und Eiswurf bzw. etwaiger Folgerisiken. Die genehmigten Anlagen führten zu keiner optisch bedrängenden Wirkung für die Kläger zu 1. bis 4. Ferner sei eine Erhöhung der Hochwassergefährdung an den Objekten in der T1. Straße nicht ersichtlich. Die Anlagenstandorte befänden sich nicht im Überschwemmungsbereich eines oberirdischen Gewässers und nähmen somit keinen Retentionsraum in Anspruch. Auch werde die Niederschlagsmenge durch die Anlagen nicht beeinflusst. Es komme zu keiner nennenswerten Erhöhung der Abflussmenge und noch weniger unter Berücksichtigung des Gewässerquerschnitts zu einer durch die Errichtung der Windenergieanlagen hervorgerufenen relevanten Pegelerhöhung des T1. Baches bei Hochwasserereignissen. Auch hinsichtlich des Klägers zu 5., der lediglich Bewohner des Wohnhauses I. 03 sei, scheide eine Rechtsverletzung aus. Die Beklagte setzte in ihren Widerspruchsbescheiden für die Kläger zu 1. bis 4. jeweils im Einzelnen begründete Kosten in Höhe von 152,50 Euro und für den Kläger zu 5. in Höhe von 12,50 Euro fest. Der Kläger zu 5. hat am 21. Dezember 2021 Klage erhoben. Die Kläger zu 1. bis 4. haben an diesem Tag die jeweiligen Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 23. November 2021 in ihre Klage einbezogen. Auf den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 1. Dezember 2021 erteilte die Beklagte unter dem 18. Mai 2022 einen Änderungsbescheid zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 17. Februar 2021. Danach wurde in Abweichung vom bisher genehmigten Analgentyp Enercon E-126 EP3 der Anlagentyp Enercon E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von 130,70 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 199,20 m zugelassen und die Nennleistung auf 4.200 kW erhöht. Die Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid enthalten unter V.3 Festsetzungen zum Immissionsschutz. Danach dürfen die Windenergieanlagen nicht zu einer Überschreitung der unter anderem an dem Immissionsort (IO) Ha05 (I. , I1. 1a) festgesetzten Richtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beitragen. Zusätzlich darf der Immissionsbeitrag der Anlagen die unter anderem für den IO Ha05 (dort 44,0 dB(A)) ausgewiesenen Werte nicht überschreiten (5.2). Die Anlagen dürfen folgende maximale Oktavschallleistungspegel (L o, Okt ) nicht überschreiten (II.): - 89,6 dB(A) bei 63 Hz, - 95,5 dB(A) bei 125 Hz, - 98,6 dB(A) bei 250 Hz, - 101,0 dB(A) bei 500 Hz, - 102,2 dB(A) bei 1000 Hz, - 102,6 dB(A) bei 2000 Hz, - 97,2 dB(A) bei 4000 Hz, - 81,4 dB(A) bei 8000 Hz. Die Betriebszeit wurde auf den Zeitraum von 6.00 bis 24.00 Uhr und der Betriebsmodus auf den Modus 01s mit schallmindernden Flügelelementen (TES) festgelegt (II.). Die Kläger erhoben jeweils am 21. Juni 2022 gegen diesen Änderungsbescheid Widerspruch und haben ihn am 27. Oktober 2022 in das Klageverfahren einbezogen. Sie tragen zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch Lärm, Infraschall, Schlagschatten und Blinklicht sei zu befürchten. Ferner wirke das Vorhaben optisch bedrängend. Im Brandfalle stelle sich die Frage, wie ein Übergreifen des Feuers verhindert werde. Die Auswirkungen des Vorhabens auf den T1. Bach bzw. den N. Bach und damit die Grundstücke an der T1. Straße seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch würden der Naturschutz - einschließlich Landschafts- und Artenschutz - beeinträchtigt sowie die Belange des X. -Freilichtmuseums I. berührt. Die Kostenentscheidungen in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden seien rechtsfehlerhaft, weil die berechneten Arbeitsstunden pro Widerspruchsbescheid nicht angefallen sein dürften. Die Beklagte habe mit Textbausteinen gearbeitet. In mindestens vier der fünf in Rede stehenden Widerspruchsbescheide sei auf die Arbeit für einen Bescheid zurückgegriffen worden. Die Kläger beantragen, die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide der Beklagten vom 17. Februar 2021 (Aktenzeichen 914.0003/19/1.6.2-Win und 914.0004/19/1.6.2-Win) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. November 2021 und den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2022 aufzuheben, sowie die Kostenentscheidungen in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 16. September 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist allerdings als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist vor der Klageerhebung gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 17. Februar 2021 ein ordnungsgemäßes erfolgloses Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO durchgeführt worden, das mit den Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2021 seinen Abschluss fand. Hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2022 bedurfte es dagegen keines erneuten Vorverfahrens. Zwar findet nach § 110 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 JustG NRW das Vorverfahren Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Das gilt grundsätzlich auch im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungen wie hier. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 30 f., und vom 23. September 2020 ‑ 8 A 1161/18 -, juris Rn. 62, m. w. N. Wenn allerdings bereits ein Vorverfahren für ein im Wesentlichen gleiches Vorhaben durchgeführt worden ist, das Vorhaben in ein anhängiges Klageverfahren einbezogen wird, sich der Streitstoff dadurch nicht wesentlich ändert und das Gericht die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO bejaht, ist ein erneutes Vorverfahren nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 ‑ 4 C 13.04 -, NVwZ 2006, 87 = juris Rn. 22, vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, DVBl. 1980, 598 = juris Rn. 23, und vom 27. Februar 1970 ‑ IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564 (1565); OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 8 A 1161/18 -, juris Rn. 63 f., m. w. N.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 VwGO Rn. 34. Dies ist hier der Fall. Die Kläger hatten gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 17. Februar 2021 ein Vorverfahren durchgeführt, das mit Erlass der Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 23. November 2021 endete. Den Änderungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2022, der in Bezug auf die WEA 1 und 2 zu keiner Veränderung der Standorte, einer minimalen Erhöhung der Nennleistung um 0,2 MW bei gleichzeitigem Einsatz schallmindernder Flügelelemente (TES) sowie einer geringfügigen Erhöhung der Anlagen um jeweils 0,39 m geführt hat, haben die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach vorheriger Widerspruchserhebung in ihre Klage einbezogen. Dieses Vorgehen ist jedenfalls sachdienlich, so dass dahinstehen kann, ob es sich bei der Einbeziehung des Änderungsbescheides überhaupt um eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO handelt. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2022 - 8 D 168/22.AK -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Mit Blick auf das bereits erfolglos durchlaufene Vorverfahren hinsichtlich der Genehmigungsbescheide vom 17. Februar 2021 hätte sich ein erneutes Vorverfahren anlässlich des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Streitstoffes als ein bloßer Formalismus dargestellt. Im Übrigen wären mit Blick auf den bereits am 21. Juni 2022 eingelegten Widerspruch auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO hier erfüllt. B. Die Klage ist unbegründet. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide der Beklagten vom 17. Februar 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. November 2021 sowie in der Fassung des Änderungsbescheids der Beklagten vom 18. Mai 2022. Die angefochtenen Genehmigungsbescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entscheidungserheblich ist in der hier gegebenen Drittanfechtungssituation allein, ob eigene Rechte der Kläger durch die angefochtenen Genehmigungsbescheide verletzt sind. Es kommt damit - unabhängig von der Frage der objektiven Rechtmäßigkeit - allein auf einen Verstoß gegen solche Rechtsvorschriften an, die zumindest auch dem Schutz der Kläger in ihrer Eigenschaft als Drittbetroffene des Vorhabens zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 68, und vom 23. September 2020 ‑ 8 A 1161/18 -, juris Rn. 71. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich insbesondere weder durch Schallimmissionen (dazu 1.) noch durch den Schlagschatten (dazu 2.), das Blinklicht (dazu 3.) oder eine etwaige optisch bedrängende Wirkung (dazu 4.) der genehmigten Anlagen. Eine im vorliegenden Verfahren beachtliche Beeinträchtigung folgt auch nicht aus den Bestimmungen zum Brandschutz in der Genehmigung (dazu 5.). Zudem besteht auch keine Rechtsverletzung wegen einer Erhöhung der Hochwassergefährdung (dazu 6.). Schließlich sind die von den Klägern angeführten Aspekte des Naturschutzes sowie die Belange des X. -Freilichtmuseums I. nicht zu ihren Gunsten drittschützend (dazu 7.). 1. Ausgehend von den hier maßgeblichen Immissionsrichtwerten der TA Lärm sind die Kläger auf der Grundlage der vorgelegten Schallimmissionsprognosen keinen unzumutbaren Lärmimmissionen durch das Vorhaben ausgesetzt. a) Aus der Schallimmissionsprognose vom 19. November 2021 folgt, dass die Immissionsrichtwerte an den Grundstücken der Kläger sicher eingehalten werden. Unter welchen Voraussetzungen Geräuschimmissionen von Windenergieanlagen schädlich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, bestimmt sich maßgeblich nach Nr. 6.1 TA Lärm. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 155 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 8. November 2021 - 7 B 3.21 -, juris. Für den Bereich der Straße „I. “ ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass an dem weiter südlich zum Vorhaben hin gelegenen Gebäude mit der Anschrift T1. Straße 111, das in der Schallimmissionsprognose als Immissionsort Ha02 festgelegt wurde, bereits der Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm von 40 dB(A) nachts mit einem Beurteilungspegel von 34,7 dB(A) ohne Weiteres eingehalten wird. Für die Wohnhäuser der Kläger im Bereich der Straße „ I. “ ist ebenso allenfalls der für ein allgemeines Wohngebiet geltende Wert von 40 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Dies gilt schon aufgrund der im Bereich dieser Straße sowie der angrenzenden T1. Straße vorhandenen Gewerbebetriebe, zu denen etwa der Installateurbetrieb M. mit der Anschrift I. 22a zählt. Nichts anderes kann für die über 2.000 m von den Windenergieanlagen entfernten Gebäude der Kläger an der T1. Straße gelten, wie auch die Isophonenkarte zur Zusatzbelastung im Nachtbetrieb in der Schallimmissionsprognose vom 19. November 2021 (dort Seite 8, Abbildung 2) zeigt. Das Vorbringen der Kläger zur unzureichenden Berücksichtigung von Schallimmissionen hatte die Beklagte im Übrigen bereits in ihren Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2021 umfassend und zutreffend entkräftet. Dem sind die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht mehr - jedenfalls nicht in substanziierter Form - entgegen getreten. b) Die Kläger sind auch nicht aufgrund von Infraschall in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsprechung des Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N. Sämtliche Studien, die dem Senat bekannt sind, sind lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N. Angesichts des trotz zahlreicher Studien insoweit unsicheren Erkenntnisstandes in der Wissenschaft ist es nicht Aufgabe der Gerichte, weitere wissenschaftliche Forschung zu betreiben. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 118, vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 89 f., Beschluss vom 22. März 2021 - 8 A 3518/19 -, juris Rn. 56 f., m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 - 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45. 2. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger durch Schlagschatten ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte insoweit bereits in ihren Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2021 auf die Schattenwurfprognose vom 17. Mai 2019 und die Darstellung des Beschattungsbereichs (dort Seite 6, Abbildung 2) Bezug sowie eingehend Stellung genommen. Nichts anderes ergibt sich aus der im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens eingeholten Schattenwurfprognose vom 19. November 2021 (dort Seite 7, Abbildung 2). Dem haben die Kläger nichts Substanzielles entgegengesetzt. Im Übrigen ist auf die Nebenbestimmungen zum „Schattenwurf“ unter Nr. V.3 (dort Nr. 5.11 und 5.12) des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids vom 18. Mai 2022 zu verweisen. 3. Das Blinklicht der genehmigten Anlagen führt nicht zu für die Kläger unzumutbaren Lichtimmissionen. Die zur Flugsicherung notwendige Befeuerung von Windenergieanlagen in Form von weißem und rotem Blitz- bzw. Blinklicht ist als Lichtimmission zu werten. Die Licht-Richtlinie („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz vom 13. September 2012, vgl. Gemeinsamer Runderlass „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 11. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 Seite 26.), geändert durch Runderlass vom 20. Juni 2018 (MBl. NRW. 2018 Seite 390)) kennt die Effekte der Aufhellung und der psychologischen Blendung. Aufhellung tritt nur in der unmittelbaren Nähe von Lichtquellen auf und kann daher wegen der großen Abstände von Windenergieanlagen zu den nächstgelegenen Wohnhäusern ausgeschlossen werden (meist <1% des Richtwertes der Licht-Richtlinie). Auf Grund der vergleichsweise geringen Lichtstärke und geringen Leuchtfläche der Nachtbefeuerung sowie der großen Horizontal- und Vertikalabstände zu den Immissionsaufpunkten ist die Blendwirkung ebenfalls als unerheblich einzustufen. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 18. Ausg. Dezember 2021, S. 172. Im Übrigen ist für die Frage, ob Beeinträchtigungen im vorgenannten Sinne das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, grundsätzlich ein objektivierter Maßstab ‑ nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn - zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 266 f., m. w. N. 4. Von den genehmigten Windenergieanlagen geht auch keine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung auf die Gebäude der Kläger aus. Schon nach den von der Rechtsprechung des Gerichts hierzu bisher entwickelten Maßstäben, vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 122 ff., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 252 ff., jeweils m. w. N. kommt eine solche Wirkung bei dem gegebenen Abstand der jeweils 199,20 m hohen Anlagen zu den Gebäuden der Kläger von mindestens circa 1.500 m, was etwa dem 7,5-fachen Abstand bezogen auf ihre Gesamthöhe entspricht, ersichtlich nicht in Betracht, zumal die Ausführungen der Kläger besondere Umstände nicht einmal ansatzweise erkennen lassen. Auf die möglicherweise zu einer Modifizierung dieser Maßstäbe führenden Wertungen des § 2 EEG in der seit dem 29. Juli 2022 geltenden Fassung (BGBl. I, Seite 1237), der zudem verfassungsrechtlich fundiert ist, vgl. BR-Drs., 162/22, S. 176 f.; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 -, juris Leitsatz 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2022 - 22 B 705/22.AK -, juris Rn. 46 f., kommt es damit im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 im Parallelverfahren 22 D 247/21.AK. 5. Dass die Nebenbestimmungen unter Nr. V.5 „Brandschutz“ zum Änderungsgenehmigungsbescheid vom 18. Mai 2022 sowie das dazugehörige Brandschutzkonzept der N1. U. vom 9. Juni 2020 die Kläger in ihren Rechten verletzen könnten, ist weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 6. Die Kläger sind auch nicht in ihren Rechten verletzt mit Blick auf eine etwaige Erhöhung der Hochwassergefährdung ihrer Gebäude mit der Anschrift T1. Straße 000, 002 und 002a. Die Realisierung des über 2.000 m entfernten Vorhabens (einschließlich entsprechender Versiegelungen) führt nicht zu einer relevanten Erhöhung der Gefahr eines Hochwassers im Bereich der klägerischen Grundstücke. Zu Recht hat die Beklagte in diesem Zusammenhang bereits im Rahmen ihrer Widerspruchsbescheide vom 23. November 2021 dazu ausgeführt, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Abflussmenge und noch weniger zu einer durch die Errichtung der Windenergieanlagen hervorgerufenen relevanten Pegelerhöhung des T1. Baches bei Hochwasserereignissen komme. Dies liegt umso ferner, als die im von starken Höhenunterschieden geprägten Gelände versiegelten Grundflächen des Vorhabens zum Zwecke der Standsicherheit überwiegend waagerecht angelegt werden. Auch stellt der Hinweis Nr. 6 unter „VI.1 Wasserwirtschaft“ des Änderungsbescheids vom 18. Mai 2022 klar, dass die Windenergieanlagen gemäß den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Die Kläger liefern selbst auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine dem Vorhaben zurechenbare relevante Erhöhung der Gefahr eines Hochwassers im Bereich der T1. Straße 000, 002 und 002a, sondern beschränken sich auf allgemeine Erwägungen (z. B. Erhöhung der Fließgeschwindigkeit des ablaufenden Wassers, Verringerung der Aufnahmefähigkeit des Bodens), die die gegebenen Entfernungen und die waagerechte Ausrichtung des Vorhabens unberücksichtigt lassen. 7. Die Kläger können sich auch nicht auf einen etwaigen Verstoß gegen Vorschriften des Naturschutzes einschließlich des Landschafts- und Artenschutzes berufen. Diese Vorschriften sind nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. November 2021 - 8 A 973/15 -, juris Rn. 235 ff., vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 281 f., und vom 20. Dezember 2018 ‑ 8 A 2971/17 -, BauR 2019, 1598 = juris Rn. 145 ff., m. w. N. Nichts anderes gilt offenkundig mit Blick auf die Belange des X. -Freilichtmuseums I. . II. Die Kostenentscheidungen in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden vom 23. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deswegen ebenfalls nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Anders als die Kläger meinen, sind die festgesetzten Kosten insbesondere auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz ergibt sich nachvollziehbar aus den jeweils den Bescheiden der Kläger zu 1. bis 4. angefügten Vermerken vom 23. November 2021. Dabei hat die Beklagte ausdrücklich berücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand in den Widerspruchsverfahren der Kläger zu 1. bis 4. gleichartig war und jeweils „1/4 für das vorliegende Verfahren“ angesetzt. Auch der geringe(re) Kostenansatz für das Widerspruchsverfahren des Klägers zu 5. ist danach nachvollziehbar. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.