Beschluss
12 A 4548/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1110.12A4548.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen im Ergebnis nicht vor beziehungsweise sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2017, mit dem die Wohngeldbewilligung für die Monate Oktober 2016 bis September 2017 teilweise zurückgenommen und überzahltes Wohngeld in Höhe von 1.144,00 Euro zurückgefordert worden ist, abgewiesen. Der zurückgenommene Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld in Höhe von monatlich 425,00 Euro sei (im Umfang der Rücknahme) ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt i. S. v. § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X, da der Kläger aufgrund der Nebentätigkeit der Tochter nur einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 321,00 Euro Wohngeld gehabt habe. Die Rücknahme sei nach § 45 Abs. 4 SGB X für die Vergangenheit zulässig, weil der Kläger sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne. Die Bewilligung des Wohngeldes mit Bescheid vom 2. November 2016 beruhe auf Angaben, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Grobe Fahrlässigkeit liege hier vor, weil der Kläger sich nicht hinreichend über die Einnahmen seiner Tochter O. informiert habe. Soweit die Ehefrau des Klägers - nach ihren Angaben - der Tochter die Fortführung ihres Ferienjobs nach den Sommerferien mit Blick auf die anstehende Abiturvorbereitung verboten und diese auf Befragen der Eltern wahrheitswidrig eine Beendigung dieser Arbeit behauptet habe, ändere dies nichts am Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Denn der Kläger habe - was allein schon ein grob fahrlässiges Verhalten darstelle - sich gegenüber seiner Tochter nie nach deren Einkommen in Bezug auf den Wohngeldantrag erkundigt und ihr nie deutlich gemacht, dass ihre Angabe zur Fortführung des Nebenjobs nicht nur in Bezug auf die mit den Eltern getroffene Vereinbarung Relevanz habe, sondern auch gegenüber dem Wohngeldamt anzugeben sei. Dass der Kläger es nicht für erforderlich gehalten habe, explizit auf die Bedeutung dieser Angaben hinzuweisen, könne ihn nicht entlasten. Darüber hinaus sei nicht nachzuvollziehen, wieso der Kläger über Monate hinweg nicht bemerkt habe, dass seine Tochter etwa 30 Stunden im Monat einer Nebentätigkeit nachgegangen sei. Diese näher begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger stellt hinsichtlich des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit zunächst darauf ab, dass er bzw. seine Ehefrau seiner Tochter eine Fortführung des Ferienjobs untersagt habe, dass diese sodann von ihnen hinsichtlich der Aufgabe des Ferienjobs befragt worden sei und wahrheitswidrig eine weitere Ausübung des Nebenjobs verneint habe; es habe keinen Grund gegeben, ihr nicht zu glauben und eine Missachtung des elterlichen Verbots anzunehmen. Damit zieht er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht in Zweifel. Denn das Verwaltungsgericht hat diese von der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umstände ebenfalls zugrunde gelegt. Es hat - ungeachtet dieser Umstände - eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bereits allein deshalb angenommen, weil der Kläger sich im Zusammenhang mit dem Wohngeldantrag nicht (nochmals) - unter Verdeutlichung der Relevanz etwaiger Nebentätigkeiten für das Wohngeld - nach dem Einkommen seiner Tochter erkundigt habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme bzw. rechtlichen Würdigung zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Soweit er in den vom Verwaltungsgericht angenommenen Obliegenheiten mit Blick auf seine Herkunft und seine fehlende Schulbildung eine Überforderung seiner Pflichten sieht, setzt er sich nicht ansatzweise mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer eventuellen Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinander. Das Verwaltungsgericht hat insoweit eingehend ausgeführt, dass dem Kläger sowohl aufgrund der Hinweise im Antragsformular als auch aufgrund seiner durch die ältere Tochter bedingten Vorerfahrungen die Relevanz der Angaben zu Einnahmen sämtlicher Haushaltsmitglieder bewusst gewesen sein müsse; wegen seiner Kenntnis vom auch nach den Ferien bestehenden Arbeitswunsch seiner Tochter hätte er sich zudem nachhaltig vergewissern müssen, ob sie die Tätigkeit tatsächlich aufgegeben habe, und sie auch darauf hinweisen müssen, dass die Aufgabe der Tätigkeit nicht allein "familieninterne" Bedeutung habe. Warum diese Sorgfaltspflichten unter Berücksichtigung des Horizonts des Klägers, bei dem es sich nach seinen Angaben um einen eingebürgerten Flüchtling aus Tunesien ohne Schulbildung handele, nicht greifen sollten, legt er nicht näher dar. Es ist insoweit auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Maßstab hinsichtlich der Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades ausgegangen ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend dafür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten, also sein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt danach, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Vgl. zu dieser Definition der groben Fahrlässigkeit Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 52. Das Vorbringen des Klägers, zu seiner geringen Schulbildung führt nicht dazu, dass an diesen hinsichtlich der Anforderungen an die Einholung von Informationen zu den Einkommensverhältnissen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder geringere Anforderungen zu stellen wären. Es ist insbesondere nicht plausibel, dass der Kläger aufgrund seines Bildungsgrades nicht hätte erkennen können, dass es erforderlich sein dürfte die Tochter auf die Relevanz ihrer möglichen Einnahmen in Bezug auf den Wohngeldbezug hinzuweisen. Dies gilt gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tochter von dem Wohngeldbezug der Familie bis dahin nach den Angaben des Klägers und dessen Ehefrau keine Kenntnis hatte, so dass ihr die Bedeutung ihrer Angaben für über die familieninternen Vorgaben hinausgehenden Belange gar nicht bewusst gewesen ist. Allein deshalb hätte es eines gesonderten Hinweises des Klägers bedurft. Dass er dies unverschuldet aufgrund seines Bildungsgrades nicht hat erkennen können, ist mit Blick darauf, dass auch die ältere Tochter des Klägers in der Vergangenheit einen Nebenjob ausgeübt hat, den der Kläger auch in den früheren Wohngeldanträgen angegeben hatte, nicht ersichtlich. Auch mit dem weiteren Vorbringen, eine Zurechnung des Verhaltens der minderjährigen Tochter könne nicht erfolgen, darüber hinaus könne auch nicht erwartet werden, dass der Kläger der Tochter nachspioniere und diese überwache, um keine fahrlässigen Angaben gegenüber der Beklagten zu tätigen, legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dar. Er verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht weder eine Zurechnung des Verhaltens der Tochter zur Begründung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit vorgenommen, noch vom Kläger eine Überwachung der Tochter gefordert hat. Es hat vielmehr den Fahrlässigkeitsvorwurf an das eigene Verhalten des Klägers angeknüpft, der eine von ihm ohne großen Aufwand leistbare konkretere Nachforschung und Befragung der Tochter zu deren Einkünften unterlassen hat. Ob das Verwaltungsgericht es zu Recht für nicht nachvollziehbar gehalten hat, wieso der Kläger die Nebentätigkeit seiner Tochter nicht bemerkt haben soll, kann dahinstehen, da das Verwaltungsgericht diese Erwägungen über seinen vorstehend dargestellten selbständig tragenden Ansatz zur groben Fahrlässigkeit nur ergänzend ("darüber hinaus") ausgeführt hat, so dass diesbezügliche Bedenken die Ergebnisrichtigkeit nicht in Zweifel stellen können. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass es seine Tochter O. nicht als Zeugin hinsichtlich des ihn aus seiner Sicht nicht treffenden Fahrlässigkeitsvorwurfs vernommen habe. Damit dringt er nicht durch. Der damit gerügte Gehörsverstoß durch Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht ist nicht dargelegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 ‑ 2 BvR 722/06 -, juris Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris Rn. 15. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019- 8 B 37.19 -, juris Rn 10; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 12 ZB 11.1742, juris Rn. 18. Dementsprechend verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015- 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, m. w. N. Dass der erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Kläger einen ausdrücklichen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und das Verwaltungsgericht über diesen entschieden hätte, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen und wird von ihm mit seinem bloßen pauschalen Verweis auf nicht näher dargestellte Einwendungen gegen die vom Verwaltungsgericht geäußerte Einschätzung, auf die Zeugin verzichten zu können, auch nicht behauptet. Auch wenn die bloße Benennung der Tochter als Zeugin noch keinen förmlichen Beweisantrag darstellt, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass entgegen der Darstellung des Klägers in seiner Zulassungsbegründung vom 26. November 2019 eine Benennung der Tochter als mögliche Zeugin durch den Kläger auch vor der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt ist. In den klägerischen Schriftsätzen wird ausdrücklich als Zeugin lediglich die Ehefrau des Klägers benannt (vgl. etwa Schriftsatz vom 19. Januar 2018) und nach der gleichwohl seitens des Verwaltungsgerichts erfolgten vorsorglichen Ladung der Tochter als möglicher Zeugin hat der Kläger wegen deren Verhinderung lediglich um Terminverlegung gebeten. Dass und warum sich eine Vernehmung der Tochter O. als Zeugin dem Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, wird vom Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung vielmehr keinen Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Einvernahme der Tochter des Klägers als Zeugin. Wie oben unter Ziffer I. bereits dargestellt, hat es seine rechtliche Wertung zur Frage, ob der Kläger beim Wohngeldantrag in Bezug auf die Beschäftigung seiner Tochter grob fahrlässig falsche beziehungsweise unvollständige Angaben gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht hat, selbständig tragend damit begründet, dass dieser seine Tochter nicht explizit unter Hinweis auf die Relevanz ihrer Nebeneinkünfte für den Wohngeldbezug in diesem Zusammenhang befragt habe, ob sie den Nebenjob tatsächlich aufgegeben habe. Ausgehend von diesem rechtlichen Standpunkt kam es auf die vom Kläger nach seinem spekulativen Zulassungsvorbringen erwartete Klärung dahingehend, dass seine Tochter über die Beendigung des Jobs gelogen habe, inwieweit sie Kenntnis vom Wohngeldbezug der Familie und von den Auswirkungen unrichtiger Angaben gehabt habe und wie sie sich im Falle einer solchen Kenntnis verhalten hätte, nicht an. Der vom Gericht zugrunde gelegte Fahrlässigkeitsvorwurf könnte dadurch nicht entkräftet werden. Das Verwaltungsgericht hat - wie oben bereits ausgeführt - unwahre Angaben der Tochter zur Beendigung ihrer Beschäftigung und eine fehlende Kenntnis der Eltern bei seinem tragenden Begründungsansatz sogar unterstellt. Demnach ergibt sich auch aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 1. Februar 2020 und damit ohnehin außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hervorgehobenen Umstand, dass seine Tochter zunächst zur mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen worden ist, entgegen seiner Auffassung kein Indiz dafür, dass sich ihre Vernehmung dem Verwaltungsgericht im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen auch in Bezug auf die Ablehnung seiner Bitte um Terminsverlegung eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, dringt er ebenfalls nicht durch. Mit Blick auf die Erforderlichkeit der (erfolglosen) vorherigen Ausschöpfung sämtlicher prozessualer Möglichkeiten zur Verschaffung rechtlichen Gehörs, ist bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten, der seine persönliche Aussage für unerlässlich hält, aber an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen kann, erforderlich, dass sich sein Prozessbevollmächtigter unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe um eine Terminsverlegung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung bemüht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9 m. w. N., und vom 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 13 A 1158/12.A -, juris Rn. 10. Ein derartiger Antrag wurde indes nicht gestellt. Die mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 formulierte Bitte um Terminsverlegung wurde vom Kläger darauf gestützt, dass seine Tochter und seine Ehefrau als mögliche Zeuginnen an einer Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert seien. Dass er selbst den als Verhinderungsgrund für seine Ehefrau genannten, aber nicht näher glaubhaft gemachten Termin beim Zahnchirurgen mit der minderjährigen Tochter T. an Stelle seiner Ehefrau wahrnehmen müsse und deshalb nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen könne, ergibt sich aus dem Schriftsatz nicht. Es ist auch weder vom Kläger dargelegt noch sonst erkennbar, dass seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf seine Verhinderung eine Vertagung beantragt oder begründet hätte, warum ein eigenes Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwingend notwendig sein soll. Ungeachtet dessen legt der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar, was er im Falle seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hätte und aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht auch von seiner Prozessbevollmächtigten hätten vorgetragen werden können. Zudem setzt sich der Kläger nicht näher damit auseinander, warum es sich bei dem zeitlich nicht näher konkretisierten und zu keiner Zeit glaubhaft gemachten, womöglich auch verschiebbaren Zahnarzttermin der Tochter um einen erheblichen Grund i. S. v. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin sieht, dass die Beklagte keine Aussagegenehmigung gemäß § 376 Abs. 1 ZPO gehabt habe, geht dies bereits deshalb fehl, weil weder die - als Zeugin selbst ohnehin nicht in Betracht kommende - Beklagte noch ein maßgeblicher Bediensteter vom Verwaltungsgericht als Zeuge vernommen worden ist und weil aus einem Verstoß gegen diese dem Schutz der Dienstbehörde und der Wahrung von Geheimhaltungspflichten dienenden Vorschrift ohnehin kein Beweisverwertungsverbot folgen kann. Vgl. Eyermann/Schübel-Pfister, 16. Aufl. 2022, VwGO § 98 Rn. 10; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL, Stand: Juli 2019, § 86 Rn. 112. III. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO). Das Vorliegen dieser Zulassungsgründe macht der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 2020 und somit nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend, was einer Zulassung bereits entgegensteht. Unbeschadet dessen, genügen weder die Ausführungen zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die vom Kläger lediglich pauschal behauptet werden, ohne hierbei tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte in Bezug zu nehmen, noch sein Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, das bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung auf beigefügte Rechtsprechung verweist, den Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.