Beschluss
6 A 487/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1124.6A487.20.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Hauptbrandmeisters, der Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Hauptbrandmeisters, der Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung begehrt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ist das Urteil eines Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund - hier das Vorliegen ernstlicher Zweifel - geltend gemacht ist und vorliegt. Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen, weil sie unter Missachtung möglicher Konkurrenten und des Erfordernisses einer Auswahlentscheidung den damaligen Hauptbrandmeister K. als Wachabteilungsführer für den Aufstieg nach § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) ausgewählt habe, ohne hierüber andere Feuerwehrbeamte der Besoldungsgruppe A 9 zu informieren. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere jedoch daran, dass der Kläger es in ihm zurechenbarer Weise unterlassen habe, den behaupteten Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dass in diesem Fall die Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln auch beim beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht eintrete, ergebe sich aus dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtgedanken. "Rechtsmittel" im Sinne dieser Vorschrift seien sämtliche Rechtsbehelfe, die sich gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung richteten, deren Beseitigung oder Berichtigung bezweckten und der Abwendung des Schadens dienten. Hiervon ausgehend sei der Kläger, der in seiner Eigenschaft als Ausbildungsbeauftragter an dem Personalgespräch zwischen seinem Kollegen K. und Frau C. aus der Personalabteilung am 13.4.2017 teilgenommen habe, verpflichtet gewesen, Einwendungen gegen die dort diskutierte Beförderung seines Kollegen mittels Aufstieg zu erheben. Nach Aktenlage habe der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt das Begehren geäußert, Wachabteilungsführer mit der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zu werden. Da der Kollege K. eine mit A 9z/A 10 LBesO ausgewiesene Stelle innegehabt habe und nur eine Beförderung vorgesehen gewesen sei, sei offenkundig gewesen, dass es um dessen Aufstieg gegangen sei. Der Kollege habe mit den weiteren Wachabteilungsführern gleichgestellt werden sollen und die Beförderung habe aufgrund des im Mai 2019 anstehenden Ruhestands zeitnah erfolgen müssen. In Kenntnis all dieser Tatsachen habe der Kläger ohne zeitliche Verzögerung der angedachten Beförderung seines Kollegen widersprechen und sich gegebenenfalls noch vor seinem Urlaub und nicht erst im August 2017 anwaltlicher Hilfe bedienen müssen. Dem könne der Kläger auch nicht entgegenhalten, keine ordnungsgemäße Konkurrentenmitteilung erhalten zu haben. Aufgrund der Informationen aus dem genannten Personalgespräch habe für ihn hinreichend Anlass bestanden, sein Begehren weiter zu verfolgen. Das gegen diese Feststellungen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der Kläger trägt vor (und erläutert näher), die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe es versäumt, sein Beförderungsbegehren gegenüber der Beklagten ausreichend geltend zu machen, begegne ernstlichen Zweifeln. Seine im Personalgespräch am 13.4.2017 abgegebene Erklärung, auch wenn sein Kollege K. ein zu schätzender Kollege sei, dem eine Beförderung zu wünschen sei, erfülle nur er selbst die Voraussetzungen für eine in den Blick genommene Beförderung gemäß § 14 LVOFeu NRW, genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem formlosen Bewerbungsbegehren. Damit greift der Kläger keine die Klageabweisung tragende Erwägung an. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Schadensersatz nicht (oder jedenfalls nicht in erster Linie) deshalb verneint, weil sich der Kläger nicht für einen Aufstieg nach § 14 LVOFeu beworben hätte. Der Anspruch scheitert vielmehr jedenfalls - und selbständig tragend - daran, dass er es versäumt hat, gegen die anstehende Beförderung des Konkurrenten, von der er wusste, (notfalls) gerichtlich anzugehen (§ 839 Abs. 3 BGB). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass aufgrund des Personalgesprächs am 13.4.2017 für den Kläger offenkundig gewesen ist, dass sich die Überlegungen betreffend eine Beförderung des Kollegen K. im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs ausschließlich auf die von diesem besetzte Planstelle eines Wachabteilungsführers bezogen und dass eine kurzfristige Beförderung, spätestens im Mai 2017, geplant war. Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger im Anschluss an das Gespräch ohne zeitliche Verzögerung versuchen müssen, die Beförderung des Kollegen - von der er wusste, dass sie zeitnah erfolgen sollte - zu verhindern. Diese vom Verwaltungsgericht festgestellte Verpflichtung traf ihn auch dann, wenn er sich vorher beworben haben sollte, was deshalb dahinstehen kann. Ernstliche Zweifel sind auch nicht mit dem Vorbringen des Klägers zu der unterlassenen Konkurrentenmitteilung dargetan. Der Zulassungsantrag lässt insoweit eine Auseinandersetzung mit dem Argument des Verwaltungsgerichts vermissen, der Kläger habe bereits aufgrund der Informationen, die er anlässlich des Personalgesprächs am 13.4.2017 erhalten habe, Veranlassung gehabt, ein etwaiges eigenes Beförderungsbegehren weiter zu verfolgen. Einer weiteren Information habe es nicht bedurft, um den Kläger treffende Erkundungs- und Rügeobliegenheiten auszulösen. Diese konkretisierten sich in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verpflichtung, sich mit seinem Begehren, selbst für den Aufstieg nach § 14 LVOFeu ausgewählt zu werden, unverzüglich nach dem Personalgespräch betreffend die geplante Beförderung seines Kollegen K. an seinen Dienstherrn zu wenden und zu versuchen, die Ernennung des Kollegen zu verhindern. 2. Die Berufung ist auch nicht mit Blick auf die vom Kläger erhobene Divergenzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Abweichungsrüge genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Danach muss der Kläger zur Darlegung einer Divergenz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler, der nicht zur Zulassung der Berufung führen kann. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 22.9.2022 - 5 B 33.21 -, juris Rn. 19, vom 14.8.2013 - 8 B 36.13 -. juris Rn. 8, und vom 19.8.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 3. Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Darlegung einer Divergenz offenkundig nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze. Der Kläger behauptet lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, wenn er meint, das angefochtene Urteil weiche von den bereits im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts ab, denen zufolge auch ein Beamter, der sich nicht beworben habe, in ein Beförderungsverfahren einzubeziehen und über den Ausgang des Besetzungsverfahren zu informieren sei, wenn er für die zu besetzende Stelle in Betracht zu ziehen sei. Der Einwand trifft zudem auch in der Sache nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat in Einklang unter anderem mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats festgestellt, dass die Beklagte pflichtwidrig unter Missachtung möglicher Konkurrenten und des Erfordernisses einer Auswahlentscheidung allein den Kollegen K. für den Aufstieg ausgewählt habe, ohne hierüber andere Feuerwehrbeamte der Besoldungsgruppe A 9 informiert zu haben. Die Klageabweisung ist hingegen - wie dargestellt - tragend auf die Erwägung gestützt, dass der Kläger es in ihm zurechenbarer Weise unterlassen hat, den behaupteten Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels gegen die anstehende Beförderung seines Kollegen abzuwenden. Entsprechendes gilt für die des weiteren behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2018 - 2 C 19.17 -, NVwZ 2018, 1837 = juris. Auch insoweit wird mit dem Zulassungsantrag nicht einem in diesem Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz ein ebensolcher Rechtssatz des Verwaltungsgerichts entgegengestellt. Der Kläger beanstandet mit der Behauptung, er habe im Personalgespräch seinen Bewerbungsverfahrensanspruch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, vielmehr erneut die seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, die den Zulassungsgrund der Divergenz aber nicht zu begründen vermag und auf die es im Streitfall überdies nicht ankommt. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte unzureichende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8.6.1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = juris Rn. 43 f., und Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 13 = juris Rn. 39, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 5.2.1999 - 9 B 797.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 2.10.2018 - 6 A 2286/16 -, juris Rn. 21 f. Dies zugrunde gelegt, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt. Der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seinen auch unter Beweis gestellten Vortrag gänzlich unberücksichtigt gelassen, er habe jedenfalls in dem Personalgespräch am 13.4.2017 geltend gemacht, nur er erfülle als einziger Feuerwehrbeamter der Beklagten die Voraussetzungen für eine Beförderung nach der neuen Vorschrift des § 14 LVOFeu, wovon auch der Bürgermeister der Beklagten Kenntnis erlangt habe. Das trifft schon nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich der Feststellung im angegriffenen Urteil (vgl. Seite 9 des Urteilsabdrucks), der Kläger habe zu keiner Zeit das Begehren geäußert, Wachabteilungsführer zu werden, mit dem klägerischen Vorbringen u. a. im Schriftsatz vom 5.12.2019 auseinandergesetzt. Im Übrigen ist weder dargelegt und aus den unter 1. dargelegten Gründen auch nicht ersichtlich, dass es für die angefochtene Entscheidung auf die vom Kläger behauptete Erklärung ankommt. Schon aus diesem Grund verhilft der vom Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß noch gerügte Aufklärungsmangel seinem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon erfordert die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht unter anderem die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.8.2017 - 9 B 68.16 -, juris Rn. 8. Hinreichende Ausführungen dazu fehlen. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 9.1.2020 ist vielmehr zu entnehmen, dass in diesem Termin für den Kläger nicht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 bis 4 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).