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Beschluss

6 A 2286/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1002.6A2286.16.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines vormaligen Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Neubewertung der zweiten Wiederholungsklausur im Modul 6.1 (Verwaltungsstruktur I) abgewiesen worden war.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines vormaligen Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Klage auf Neubewertung der zweiten Wiederholungsklausur im Modul 6.1 (Verwaltungsstruktur I) abgewiesen worden war. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Neubewertung der zweiten Wiederholungsklausur vom 5. Mai 2014 im Modul 6.1 Verwaltungsstruktur I habe. Verfahrensfehler lägen nicht vor. Insbesondere sei das Überdenkensverfahren ordnungsgemäß abgelaufen. Beide Korrektoren hätten sich mit den Einwänden des Klägers auseinandergesetzt und dies in eigenständigen Stellungnahmen niedergelegt. Dagegen, dass die Korrektoren im Klageverfahren eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben hätten, sei nichts zu erinnern, da kein Anspruch auf eine nochmalige Auseinandersetzung mit im Klageverfahren vorgebrachten Einwendungen bestehe. Darüber hinaus seien keine Begründungsfehler ersichtlich. Materielle Bewertungsfehler lägen ebenfalls nicht vor. Die gegen diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 1. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Überdenkensverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil das beklagte Land auf seine weiterverfolgten - nicht neu erhobenen - Einwendungen von sich aus in ein ergänzendes Überdenkensverfahren eingestiegen sei, die Prüfer ihre Bewertung tatsächlich ein weiteres Mal überdacht hätten, dabei aber nicht - wie erforderlich - Einzelstellungnahmen abgegeben hätten. Damit zieht er die erstinstanzlichen Feststellungen nicht schlüssig in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zunächst zutreffend zugrunde gelegt, dass das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführte Überdenkensverfahren grundsätzlich mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen ist. Dass in diesem Verfahrensabschnitt Fehler aufgetreten sind oder das Überdenken seiner Prüfungsleistungen sonst unzureichend war, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf Überdenken seiner Prüfungsleistungen ist damit grundsätzlich erfüllt. Erhebt der Prüfling dann im gerichtlichen Verfahren weitere Rügen oder ergänzt bzw. konkretisiert er diese - wie vom Kläger geltend gemacht -, ist dies im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung zu berücksichtigen. Das ist hier mit der Zuleitung der Schriftsätze des Klägers an die Prüfungsbehörde bzw. das beklagte Land zur Stellungnahme erfolgt, das seinerseits erneut die Prüfer befragt hat. Vgl. zu alldem auch Niehues/Jeremias/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 799, 858. Aber auch wenn mit dem Kläger davon auszugehen sein sollte, es habe mit der erneuten Stellungnahme der Prüfer im gerichtlichen Verfahren ein „ergänzendes Überdenkensverfahren“ stattgefunden, in dem es getrennter Stellungnahmen beider Prüfer bedurft hätte, würde dies gleichwohl nicht zum Erfolg des Antrags führen. Denn das Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der - unterstellte - Fehler im Überdenkensverfahren hier auch die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge hätte. Denn nicht jeder Fehler in einem (ergänzenden) Überdenkensverfahren hat Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung. Dies betrifft zum einen Verfahrensfehler im Überdenkensverfahren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2016 - 6 B 14.16 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 426 = juris Rn. 12 ff., zum anderen aber auch ein etwa unzureichendes (inhaltliches) Überdenken von Bewertungsfehlern. Letzteres folgt schon daraus, dass insbesondere fachwissenschaftliche Einwände, die auf eine Korrektur von Rechtsfehlern zielen, der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen und - im Gegensatz zu prüfungsspezifischen Wertungen - allenfalls nachrangig Gegenstand des Überdenkens durch die Prüfer sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 6 B 70.08 -, juris Rn. 7; Niehues/Jeremias/Fischer, a. a. O., Rn. 858. 2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird ferner nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Bewertungsfehlern zu Unrecht verneint hat. Der Kläger wendet hinsichtlich der Aufgaben 2.1 und 2.3 ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er „zunächst nur die unzureichende Stellungnahme der Prüfer zu seinen Einwänden bzw. eine unzureichende Erläuterung der Kritik durch die Prüfer bemängelt“ habe. Diesem pauschalen Vorbringen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Bewertungsfehler im Hinblick auf diese Aufgaben vorliegen könnte. Das Verwaltungsgericht verweist dazu auf die „ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahmen“ der Korrektoren und zitiert einzelne Ausführungen der Prüfer. Weshalb die Stellungnahmen der Prüfer oder deren Erläuterung der Kritik gleichwohl unzureichend sein sollen, legt der Kläger nicht dar. Auch soweit der Kläger bezüglich der Aufgabe 2.1 geltend macht, er habe sich auf seinen „Antwortspielraum“ berufen, wird nicht erkennbar, dass dieser entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von den Prüfern nicht hinreichend beachtet worden sein könnte. Der Kläger will sich mit seinem Vorbringen, „das Kongruenzprinzip stehe im Zusammenhang mit der Aufgabenkritik“ offenbar gegen die Kritik der Prüfer wenden, dass „das Kongruenzprinzip der Organisation keine Form der Aufgabenkritik“ darstelle. Eine Missachtung des „Antwortspielraums“ durch die Prüfer lässt sich dem indessen nicht entnehmen. Der Kläger legt nicht dar, dass die Prüfer damit „Richtiges“, d.h. eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet haben. Vgl. dazu Niehues/Jeremias/Fischer, a. a. O., Rn. 633 f. Zunächst trägt der Kläger selbst lediglich vor, dass das das Kongruenzprinzip „im Zusammenhang“ mit der Aufgabenkritik stehe. Dass das Kongruenzprinzip - entgegen der Kritik der Prüfer - „eine Form“ der Aufgabenkritik ist, behauptet damit auch der Kläger gerade nicht. Unabhängig davon benennt er keinerlei Belege dafür, dass die Auffassung „das Kongruenzprinzip ist eine Form der Aufgabenkritik“ in der Fachliteratur vertreten wird und deswegen entgegen der Prüferkritik dies nicht als falsch hätte bezeichnet werden dürfen. Die in Bezug auf die Aufgabe 1.3 erhobene Rüge, der Kläger habe sich ausdrücklich auf eine Missachtung seines Antwortspielraums berufen, indem er dargelegt habe, dass die von den Prüfern erwarteten Darlegungen nach der Aufgabenstellung nicht hätten verlangt werden dürfen, ist unverständlich. Eine Missachtung des „Antwortspielraums“ kommt nur bei sog. fachspezifischen Wertungen in Betracht, wenn der Prüfer eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet. Für eine solche Bewertung einer fachlich richtigen Lösung als falsch oder nicht vertretbar ist hier vom Kläger nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr verweist das Verwaltungsgericht darauf, die Prüfer hätten eine oberflächliche bzw. unzureichende Bearbeitung bemängelt, bei der u.a. ein wesentlicher Kerninhalt nicht genannt worden sei. Weshalb das Verwaltungsgericht diese Kritik der Prüfer zu Unrecht als „nachvollziehbar“ bezeichnet und einen Bewertungsfehler verneint haben könnte, macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich. Im Übrigen lässt die pauschale Behauptung „die erwarteten Darlegungen hätten nach der Aufgabenstellung nicht verlangt werden dürfen“ nichts für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums erkennen. Mit dem Einwand zu Aufgabe 1.5, „die Aufgabenstellung habe auch so wie vom Kläger verstanden gedeutet werden können“ (Erläuterung der unterschiedlichen Stellenbewertung allein aus der Perspektive des Bewerbers) zeigt er nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums verneint hat. Anhaltspunkte für eine missverständliche Aufgabenstellung lassen sich diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen nicht entnehmen. Es ist weder erkennbar, dass ein möglicher Mangel in der Formulierung nicht durch die Beachtung durchschnittlicher Sorgfalt für den Kläger behebbar gewesen wäre, noch dass der Prüfer mit seinem Verständnis der Frage bzw. Erwartungshorizont den Beurteilungsspielraum überschritten hätte. II. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte nicht hinreichende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juni 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = juris Rn. 43 f., und Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 13 = juris Rn. 39, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 9 B 797.98 -, juris Rn. 3. Derartige Einzelfallumstände werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht benannt und sind auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).