Beschluss
10 B 1149/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1201.10B1149.22.00
1mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1. von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. Mai 2022 für die Errichtung eines Anbaus zur Erweiterung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 25, Flurstück 267 (K.‑straße 5a in F.) und gegen den dazugehörenden Befreiungsbescheid (im Folgenden: Baugenehmigung und Befreiungsbescheid beziehungsweise Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid wahrscheinlich nicht gegen Drittschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstießen. Die Antragsteller würden nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Antragsgegner eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Nr. „Ortslage F.“ der Beigeladenen zu 2. aus dem Jahr 1981 (im Folgenden: Bebauungsplan), nach der für das Vorhabengrundstück eine „Bebauungstiefe von 12 m“ vorgeschrieben sei, erteilt habe. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht zu Lasten der Antragsteller verletzt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der in Rede stehenden Festsetzung einer zulässigen Bebauungstiefe in dem Bebauungsplan keine drittschützende Wirkung zukomme. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen regelmäßig keine drittschützende Wirkung zukommt, weil solche Festsetzungen wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers kommt solchen Festsetzungen ausnahmsweise drittschützende Wirkung zu. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2020 – 10 A 3398/19 –, juris, Rn. 32 ff., vom 9. Mai 2016 – 10 A 1613/14 –, juris, Rn. 41 ff., und vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rn. 99 ff., Beschlüsse vom 12. November 2020 – 7 A 4257/19 –, juris, Rn. 5 ff., vom 27. Januar 2014 – 2 A 1674/13 –, juris, Rn. 11 ff., und vom 25. Juni 2003 – 7 B 13/03 –, juris, Rn. 10 ff. Die Antragsteller zeigen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass hier solche konkreten Anhaltspunkte vorliegen könnten. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich ein Wille des Rates, mit der fraglichen Festsetzung auch eine drittschützende Funktion zu verbinden, nicht feststellen lasse, setzen sie sich in der Beschwerdebegründung schon nicht auseinander. Sie beschränken sich auf allgemeine Ausführungen dazu, inwieweit Nachbarn in einem Wohngebiet von den Festsetzungen hinterer und seitlicher Baugrenzen und deren Einhaltung im Hinblick auf eine möglichst ungestörte Nutzung ihres jeweils eigenen Grundstücks faktisch profitieren mögen. Hieraus folgt jedoch weder, dass solche Festsetzungen allgemein Drittschutz bezwecken, noch, dass dies hier ausnahmsweise für die besagte Festsetzung gelten könnte. Es trifft auch nicht zu, dass die von den Antragstellern kritisierte Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts zur drittschützenden Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen den Nachbarn im Fall einer objektiv rechtswidrigen Missachtung solcher Festsetzungen „schutzlos“ stellen würde. Eine entsprechend rechtswidrige Bebauung kann der Nachbar nämlich abwehren, wenn sie zu seinen Lasten rücksichtslos ist. Dass das Vorhaben entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Nachteil der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, legen sie mit ihrer Beschwerde nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).