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Urteil

23 K 3668/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1115.23K3668.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wehrt sich gegen die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus. Er ist Eigentümer des Grundstücks C.-straße 0 in 00000 X. (G01, Flur 00, Flurstück 0000), das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Das Gebäude weist eine Firsthöhe von 73,20 m ü. NN und eine Traufhöhe von 68,10 m ü. NN auf. Das Dach verfügt über keine Aufbauten und verläuft parallel zur Straße. Der Beigeladene ist Eigentümer des angrenzenden Flurstückes 0000 sowie des danebenliegenden Flurstücks 0000. Auf dem östlich angrenzenden Flurstück 0000 befindet sich ein weiteres Wohnhaus. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00. Dieser setzt unter anderem für die vier vorgenannten Grundstücke, die offene Bauweise sowie vordere und hintere Baugrenzen fest. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Jahre 1991 existierte eine Blockrandbebauung entlang der Straßen Q.-straße, B.-straße, N.-straße und I.-straße. Der Blockinnenbereich – wo sich die vorgenannten Grundstücke befinden – wurde damals gärtnerisch genutzt bzw. diente als Weideland. In der Begründung zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass Ziel und Zweck der Planung eine geregelte öffentliche Erschließung des Blockinnenbereiches sei. Dazu solle die bestehende Bebauung im Blockrand planungsrechtlich gesichert und ergänzt werden, damit die vorhandene Bebauungsstruktur erhalten bleibe. Ferner heißt es in der Begründung: „Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nehmen Rücksicht auf die vorhandene Bebauung und werden durch Baugrenzen ausreichend bestimmt. Dabei werden die vorhandenen rückwärtigen Gebäudeteile nur soweit berücksichtigt, wie es städtebaulich erwünscht ist, um der Ausuferung der Bebauung im Hinterland keinen weiteren Vorschub zu gewähren. Die so überplanten Gebäudeteile können im Rahmen des Bestandschutzes bestehen bleiben“. Weiter ist ausgeführt, dass unter anderem die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen nicht ausreichen, um das städtebauliche Erscheinungsbild als Ganzes und für einzelne Bauteile an Gebäuden festzuschreiben und weiterzuentwickeln. Das Grundstück des Klägers ist zum Flurstück 0000 grenzständig bebaut. Das klägerische Haus überschreitet zudem die festgesetzte hintere Baugrenze um 1,40 m auf einer Breite von 4 m. Der Beigeladene beantragte am 14. August 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes geringer Höhe mit fünf Wohneinheiten. Der Bauantrag sieht eine grenzständige Bebauung zu dem Grundstück des Klägers und zum Flurstück 0000 vor. Das Vorhaben überschreitet zudem die festgesetzte hintere Baugrenze um 40 cm und die geplanten Balkone gehen über die festgesetzte vordere Baugrenze um bis zu 50 cm hinaus. Im Übrigen weist das Vorhaben eine Firsthöhe von 73,00 m ü. NN und eine Traufhöhe von 68,10 m ü. NN auf. Das geplante Dach verläuft parallel zur Straße und soll über Dachgauben verfügen. Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 14. Juli 2020 die Baugenehmigung. Zudem erteilte sie ihm auf Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB antragsgemäß Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der vorderen und hinteren Baugrenzen sowie der offenen Bauweise. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Überschreitung der Baugrenzen, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, städtebaulich vertretbar sei, da sie als geringfügig zu beurteilen sei und Vergleichsfälle in der Nachbarbebauung vorhanden seien. Am 26. März 2021 kam es zu einem Treffen zwischen dem Kläger, dem Beigeladenen und dessen Ehefrau. Gegenstand war die geplante Überschreitung der hinteren Baugrenze um 40 cm. Die weiteren Einzelheiten des Treffens sind zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen streitig. Der Kläger hat am 20. Juni 2022 Klage erhoben. Er wehrt sich im Wesentlichen gegen die Befreiung von der Festsetzung betreffend die hintere Baugrenze. Diesbezüglich rügt er einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB, da die Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. Nach seiner Auffassung könne dieser objektive Verstoß auch im Nachbarstreitverfahren geltend gemacht werden, weil er dazu führe, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW das Bauvorhaben gegen die nachbarschützende Norm des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstoße. Überdies trägt er vor, dass die genehmigten Balkone nicht die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW genannten Anforderungen an abstandsflächenrechtlich privilegierte Vorbauten erfüllen. Im Übrigen führt er aus, dass er sich weder im Rahmen des Treffens vom 26. März 2021 noch zu einem anderen Zeitpunkt mit dem genehmigten Vorhaben einverstanden erklärt hat. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung vom 14. Juli 2020 nebst der Befreiungsbescheide aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Begründung zum hiesigen Bebauungsplan sei nicht zu entnehmen, dass die Festsetzungen der Baugrenzen nachbarschützenden Charakter haben. Hinsichtlich der Überschreitung der vorderen Baugrenze fehle es dem Kläger zudem an der eigenen Betroffenheit. Ferner sei die Befreiung von der festgesetzten offenen Bauweise nicht zu beanstanden. Diese Festsetzung lasse gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO auch eine Errichtung in Hausgruppen zu, wenn – wie hier – eine Länge von 50 Metern nicht überschritten werde. Der Befreiung habe es deshalb schon nicht bedurft. Der Beigeladene beantragt gleichfalls, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Klage schon unzulässig sei, weil der Kläger seine Anfechtungsbefugnis verwirkt habe. Er habe dem Kläger bereits am 26. März 2021 im Rahmen eines Treffens im Haus des Klägers die angefochtenen Bescheide vorgelegt. Dadurch habe der Kläger von diesen verlässlich Kenntnis erlangt. Der Kläger habe in dem Gespräch angemerkt, dass er die Überschreitung der hinteren Baugrenze um 40 cm kritisch sehe. Er habe vor diesem Hintergrund angeboten, die Überschreitung auf die Hälfte zu reduzieren. Der Kläger habe ihm gegenüber den Eindruck erweckt, dass ihm dies genüge. Er – der Beigeladene – habe sich daher dazu entschlossen, eine entsprechende Umplanung vornehmen zu lassen. Mit E-Mail vom 20. April 2022 habe er dem Kläger die geänderten Pläne übermittelt, die nunmehr eine Überschreitung von 20 cm vorgesehen hätten. Darauf habe der Kläger unmittelbar geantwortet, dass er dagegen klagen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen drittschützende Normen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger ist es indes nicht von vorneherein verwehrt, sich auf etwaige Nachbarverstöße zu berufen. Seine Nachbarrechte sind nicht (materiell) verwirkt. Die materielle Verwirkung von Nachbarrechten setzt wie jede Verwirkung – erstens – das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts (Zeitmoment) und – zweitens – besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment), vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 – 4 B 8.02 –, Rn. 11. Das Vorliegen des Umstandsmoments ist dann zu bejahen, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde, vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, Rn. 133, und vom 4. September 2008 – 7 A 2358/07 –, Rn. 62, jeweils juris und m.w.N. In Anwendung dessen fehlt es vorliegend jedenfalls an dem Umstandsmoment. Das Vorbringen des Beigeladenen lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Kläger sich derart verhalten hat, dass der Beigeladene darauf vertrauen durfte, dass der Kläger seine Nachbarrechte nicht geltend machen würde. Im Gegenteil hat der Beigeladene selbst vorgetragen, dass der Kläger im Rahmen des Treffens vom 26. März 2021 die Überschreitung der hinteren Baugrenze um 40 cm moniert habe, woraufhin er angeboten habe, die Überschreitung der hinteren Baugrenze auf die Hälfte zu reduzieren. Ob eine prozessuale Verwirkung des Klagerechts eingetreten ist, kann im Übrigen dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Dabei kann für die Entscheidung offenbleiben, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, Rn. 26, juris m.w.N. Gemessen daran verstößt die Baugenehmigung vom 14. Juli 2020 zum einen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das gilt zunächst für die dem Beigeladenen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00000/00 bezüglich der hinteren und vorderen Baugrenze. § 31 Abs. 2 BauGB hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen dritt-schützende Wirkung. Das bedeutet aber lediglich, dass nur bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans stets ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Demgegenüber besteht Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur dann, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, Rn. 12, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2021 – 7 B 2051/20 –, Rn. 3 ff., und 20. April 2017 – 7 A 697/16 –, Rn. 6, jeweils juris. Den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen kommt regelmäßig keine drittschützende Wirkung zu, weil solche Festsetzungen wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion in erster Linie öffentlichen Belangen dienen und nicht dem Schutz Dritter. Nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden Willen des Plangebers kommt solchen Festsetzungen ausnahmsweise drittschützende Wirkung zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 10 B 1149/22 –, Rn. 5, juris m.w.N. Derartige Anhaltspunkte sind der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 00000/00 nicht zu entnehmen. Der Plangeber hat die Festsetzungen vielmehr mit städtebaulichen Erwägungen unabhängig von den nachbarlichen Interessen der zukünftigen Eigentümer der Grundstücke im Blockinnenbereich getroffen. Er bezweckte allein, dass der bislang unbebaute Blockinnenbereich nunmehr bebaut wird und dabei auf die Gebäude des Blockrandes Rücksicht genommen wird (S. 1 und 2 der Begründung). Vergleichbare Ausführungen zur Berücksichtigung der Interessen der künftigen Eigentümer der Grundstücke im Blockinnenbereich finden sich hingegen nicht. Auch die Ausführungen des Plangebers, wonach die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen nicht ausreichen, um das städtebauliche Erscheinungsbild als Ganzes und für einzelne Bauteile an Gebäuden festzuschreiben und weiterzuentwickeln (S. 6), zeigen, dass sich der Plangeber bei der Aufstellung des Bebauungsplans einzig von städtebaulichen Erwägungen hat leiten lassen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers aufgrund der Überschreitung der vorderen und hinteren Baugrenze liegt nicht vor. Bezüglich der vorderen Baugrenze ist eine Unzumutbarkeit schon dem Ansatz nach nicht ersichtlich. Hinsichtlich der hinteren Baugrenze kommt allenfalls eine Verschattung in Frage, die aber wegen der Überschreitung um nur 40 cm nicht unzumutbar ist. Aufgrund dessen kann offenbleiben, ob sich der Kläger überhaupt auf eine Überschreitung der hinteren Baugrenze berufen kann, da sein Haus ebenfalls über die festgesetzte hintere Baugrenze hinausgeht. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung seiner Rechte wegen der dem Beigeladenen erteilten Befreiung von der festgesetzten offenen Bauweise berufen. Wenn es einer Befreiung von einer Festsetzung nicht bedurft hätte, weil das Bauvorhaben bereits nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig ist, geht die erteilte Befreiung ins Leere. In diesem Fall kann sich der Nachbar nicht mit Erfolg gegen die Erteilung der Befreiung wenden. Denn im Ergebnis fehlt es an einem rechtlichen Nachteil, der von der Befreiung für den Nachbar ausgeht; seine Rechtsposition wird durch die Erteilung nicht verschlechtert, vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. April 2022 – 1 CS 22.622 –, Rn. 9, juris. Vorliegend hätte es der Befreiung von der Festsetzung der offenen Bauweise nicht bedurft. Das Bauvorhaben ist gemäß § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauNVO in der offenen Bauweise zulässig, da es Teil einer weniger als 50 Meter langen Hausgruppe ist. Das Vorhaben erfüllt insofern die Anforderungen, die an ein Haus als Teil einer Hausgruppe gestellt werden. Ein Haus, soll es Teil einer Hausgruppe sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit den zugehörigen Nachbarhäusern aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihnen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten städtebaulichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte beziehungsweise die weiteren Häuser der Hausgruppe die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –, Rn. 5 u. 7, und vom 19. März 2015 – 4 B 65/14 –, Rn. 6, sowie OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, Rn. 60 ff., und Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 29/11 –, Rn. 21, jeweils juris. Das Bauvorhaben und das Haus des Beigeladenen weisen das danach erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung auf. Die Firsthöhe ist 20 cm geringer als die des klägerischen Gebäudes, die Traufhöhen sind identisch. Es ist irrelevant, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen wesentlich breiter ist als das Haus des Klägers. Das ist dem Umstand geschuldet, dass sich das Vorhaben über zwei Grundstücke erstreckt. Ferner ist die Zahl der Geschosse sowie die Tiefe der bebauten Grundstücksfläche vergleichbar. Dass das Dachgeschoss des Vorhabens Dachgauben aufweist, das Dachgeschoss des Klägers und das des Gebäudes auf dem Flurstück 0000 hingegen nicht, kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr geht von den Dächern der vorgenannten Gebäude, die jeweils an den Enden der Hausgruppe liegen, eine Verklammerungswirkung aus. Das geplante Dach verläuft im Übrigen in gleicher Richtung wie das klägerische Dach. Der Kläger kann sich zum anderen nicht erfolgreich auf eine Verletzung ihn schützender bauordnungsrechtlicher Normen berufen. Das grenzständige Bauvorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW zulässig. Danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf an die Grenze des klägerischen Grundstücks gebaut werden. Dem steht der Umstand, dass das Bauvorhaben die durch den Bebauungsplan festgesetzte hintere Baugrenze überschreitet, nicht entgegen. Wird eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans bezüglich der einzuhaltenden Baugrenzen erteilt, so erstreckt sich die überbaubare Grundstücksfläche auf den dadurch zusätzlich überbaubaren Bereich, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, Rn. 45, juris; vgl. auch LT-Drucks. 17/2166, S. 101. Das Bauvorhaben des Beigeladenen befindet sich demnach innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, die durch die erteilte Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans bezüglich der hinteren Baugrenze erweitert wurde. Diese Befreiung ist – wie festgestellt – mit den nachbarlichen Interessen des Klägers vereinbar. Anders als der Kläger meint, erstreckt sich der Prüfungsgegenstand des Gerichts in einem Baunachbarstreitverfahren auch unter bauordnungsrechtlicher Perspektive nicht auf die objektiven Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Seiner Argumentation, das Fehlen einer solchen Voraussetzung könne er geltend machen, da dies dazu führe, dass mangels Erfüllung der Voraussetzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW das Vorhaben gegen die nachbarschützende Norm des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW verstoße, kann nicht gefolgt werden. Der im Falle der Erteilung einer Befreiung zu prüfende Nachbarschutz geht in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW nicht über das hinaus, was Prüfungsgegenstand im Baunachbarstreitverfahren nach § 31 Abs. 2 BauGB ist. Andernfalls würde die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW als Einfallstor für eine vollständige objektive Rechtmäßigkeitsüberprüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung dienen. Damit würde die aus den bereits dargelegten Gründen nur eingeschränkte Prüfung von Befreiungen im Baunachbarstreitverfahren umgangen werden. Demnach kann hier dahinstehen, ob durch die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Befreiung von der hinteren Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt werden. Schließlich kann dahinstehen, ob die straßenseitig geplanten Balkone die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW genannten Anforderungen an abstandsflächenrechtlich privilegierte Vorbauten erfüllen. Mangels eigener Betroffenheit kann sich der Kläger auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß nicht berufen. Die Balkone lösen allein Abstandsflächen zur Straße hin aus, nicht jedoch seitlich zum Grundstück des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Antrag gestellt hat und sich dadurch dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.