Beschluss
18 B 1203/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1206.18B1203.22.00
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Leitsätze
60c AufenthG verdrängt als lex specialis in seinem Anwendungsbereich § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daher kann allein das Absolvieren einer Berufsausbildung die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (regelmäßig) nicht rechtfertigen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 60c AufenthG verdrängt als lex specialis in seinem Anwendungsbereich § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daher kann allein das Absolvieren einer Berufsausbildung die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (regelmäßig) nicht rechtfertigen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Relevanz - ausgeführt, der Antragsteller habe weder in Bezug auf den Antrag zu 1. (Verpflichtung der Antragsgegnerin, einstweilen von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung nach Marokko abzusehen) noch in Bezug auf den Antrag zu 2. (Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu erteilen) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Abschiebung sei weder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, noch habe der Antragsteller dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten, glaubhaft gemacht. Insbesondere habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch stehe der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen. Der Antragsteller sei zum Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung, der am 18. Mai 2022 bei der Antragsgegnerin eingegangen sei, nicht im Besitz einer Duldung gewesen. Dem Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt eine Duldung erteilt worden. Einen materiellen Duldungsanspruch habe er ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller dringe auch nicht mit dem Einwand durch, seit der Antragstellung seien nunmehr drei Monate vergangen. § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG knüpfe ausdrücklich an einen Zeitpunkt in der Vergangenheit an. Überdies sei der Antragsteller auch nicht gegenwärtig seit über drei Monaten im Besitz einer Duldung. Dies folge schon daraus, dass die ihm gesetzte Ausreisefrist erst am 25. Oktober 2022 abgelaufen sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung bestehe nicht, solange eine dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist nicht abgelaufen sei. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Verweis auf den bisherigen Vortrag verfehlt die Darlegungsanforderungen. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorlägen, aufgrund der begonnenen Ausbildung (jedenfalls) einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, trifft nicht zu. Nach dieser Norm kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Indes verdrängt § 60c AufenthG als lex specialis in seinem Anwendungsbereich § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Daher kann allein das Absolvieren einer Berufsausbildung die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht rechtfertigen. Vgl. zum Verhältnis von § 60c AufenthG zu § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 60a Rn. 61, sowie Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 35. Edition Stand: 1.7.2021, AufenthG, § 60a Rn. 40. Ob die vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 28. Mai 2021 Az.: 513-2021-0004610, unter Ziffer 60c.1.0 Buchst. b) geäußerte und vom Antragsteller geteilte Rechtsauffassung, „Bei ausländischen Personen, die während eines erlaubten Aufenthalts in Deutschland eine Ausbildung im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufnehmen und deren Aufenthaltserlaubnis nach Beginn der Ausbildung nicht verlängert wird, kann im Einzelfall eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden, um ihre begonnene Ausbildung beenden zu können. Gleiches gilt für Personen, die während des Besitzes einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Ausbildung im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG begonnen haben. In beiden Fallkonstellationen finden die Erteilungsvoraussetzungen der Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG analoge Anwendung.“, hiervon gesetzeskonforme Ausnahmen formuliert, bedarf keiner Entscheidung. Denn diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Im Übrigen setzt der Antragsteller auch der näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem materiellen Duldungsanspruch (vom Antragsteller als „faktische Duldung“ bezeichnet), nichts von Substanz entgegen. Die vom Antragsteller zum Beleg seiner Auffassung zitierte Literaturstimme („Hofmann, AuslR, § 60a Rd. 29 ff“) ist unergiebig, denn sie verhält sich zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 60c AufenthG am 1. Januar 2020 (BGBl I 2019, S. 1021 ff.). Ebenso trägt die Bezugnahme auf den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. September 2019 - 11 B 155/19 -, juris, Rn. 15 f. nicht. Dieser bezieht sich ebenfalls allein auf die bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtslage. Auf die (sinngemäßen) Ausführungen des Antragstellers zu § 60a Abs. 6 AufenthG sowie zu § 60c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 5 AufenthG kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Mithin ist für die begehrte Zwischenentscheidung kein Raum mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.