Urteil
1 A 1470/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1209.1A1470.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahr 1975 geborene Kläger begehrt die Bewilligung erhöhten Unfallruhegehalts sowie einer einmaligen Unfallentschädigung. Er stand bis zu seiner (vorzeitigen) Zurruhesetzung als Polizeiobermeister im Dienst der Beklagten und wurde auf dem Flughafen X. seit 1997 im Sachbereich Rückführung eingesetzt. Am 26. März 2006 waren er und seine Kollegen mit der Durchführung einer Abschiebung betraut. Der abzuschiebende Ausländer, ein algerischer Staatsangehöriger (im Folgenden: M.) war bereits bis zum Fuß der in das Flugzeug führenden Fluggasttreppe (Gangway) verbracht worden. Wegen des schon zuvor geleisteten erheblichen Widerstands waren seine Hände mit Kabelbindern hinter seinem Rücken fixiert und seine Füße in entsprechender, auch kleinschrittiges Gehen nicht mehr ermöglichender Weise gefesselt. Der Kläger trug den M. mit zwei weiteren Polizeibeamten mit dessen Kopf voran und dessen Gesicht nach unten die Fluggasttreppe hinauf. Dabei hielten der Kläger und der Zeuge I. den M., indem der Kläger von unten in den linken Achselbereich und der – im Vergleich zu dem Kläger größere – Zeuge I. von oben in den rechten Achselbereich griff. Der Zeuge S. trug den M. an dessen fixierten Füßen. Nach seiner Schilderung des Geschehens blieb der Kläger auf der Treppe an einer Stufe der Fluggasttreppe „hängen“ und strauchelte mit der Folge, dass der M. auf seinen Rücken auftraf. Dabei verspürte der Kläger einen stechenden Schmerz im Rückenbereich. Dieses Geschehen zeigte der Kläger unter dem 4. April 2006 als Dienstunfall an. Als eingetretene Körperschäden gab er starke Schmerzen im Brustwirbelbereich, Rücken und Nacken an, die er erst gegen Abend des Tages der Abschiebung als besonders stark wahrgenommen habe. Die Beklagte erkannte dieses Ereignis durch Bescheid vom 27. August 2007 mit der Diagnose „BWS-Distorsion“ als Dienstunfall an. Mit Bescheid vom 8. Juli 2008 erkannte sie ferner eine HWS-Distorsion sowie mit Bescheid vom 8. Juli 2009 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom sowie eine Myogelose der Schulter-Nackenmuskulatur als weitere Unfallfolgen an. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2012 (Betreff „Dienstunfall“) stellte sie auf der Grundlage eines fachpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. N. , Universitätsklinikum C. , vom 23. Mai 2012 zum einen als weitere Dienstunfallfolge eine mittelgradige depressive Episode bei chronischem Schmerzsyndrom fest. Zum anderen legte sie die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 21. Juni 2012 auf 50 v. H. fest. Durch einen weiteren Bescheid vom 11. Dezember 2012 (Betreff: „Verschlimmerungsantrag“) erweiterte sie die festgestellten Körperschäden auf eine „depressive Symptomatik“. Auf (weiteren) Widerspruch des Klägers wurde die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom 30. Juni 2014 rückwirkend für die Zeit ab dem 15. Januar 2009 festgestellt. Bereits zuvor war der Kläger auf der Grundlage des sozialmedizinischen Gutachtens vom 12. November 2009 durch Verfügung vom 17. August 2010 gemäß §§ 44 Abs. 1, 47 BBG mit Ablauf des 31. August 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Unter dem 30. Dezember 2012 beantragte der Kläger die Gewährung erhöhten Dienstunfallruhegehalts gemäß § 37 Abs. 2 BeamtVG und Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG. Es handele sich um einen Dienstunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Ein rechtswidriger Angriff liege vor, weil der M. bei seinen Widerstandshandlungen Verletzungen der drei Polizeibeamten und damit auch seine Verletzung in Kauf genommen habe. Er sei äußerst renitent gewesen und habe versucht, sich durch Beißen, Treten mit den Füßen sowie Aufbäumen und Sperren der Maßnahme zu entziehen. Von ihm sei eine besondere Gefahr ausgegangen. Mit Bescheid vom 23. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf erhöhtes Unfallruhegehalt und einmalige Unfallentschädigung mit der Begründung ab, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des M. und dem vom Kläger erlittenen Schaden lasse sich nicht feststellen. Eine Angriffshandlung als wesentlicher Verursachungsbeitrag für den eingetretenen Körperschaden sei nicht erkennbar. Hiergegen erhob der Kläger am 31. März 2015 Widerspruch, den er ergänzend wie folgt begründete: Im angegriffenen Bescheid fehle jegliche konkrete Angabe dazu, worin der in seiner Sphäre liegende Eigenbeitrag zu dem Eintritt der Unfallfolgen bestehen solle. Die Angabe in der Dienstlichen Erklärung des Zeugen S. (Gruppenleiter der Zentralen Rückführung) vom 28. März 2006, keiner der eingesetzten Beamten sei verletzt worden, stehe der Annahme der notwendigen Kausalität nicht entgegen, weil die Verletzungen des Klägers unblutig und äußerlich nicht wahrnehmbar gewesen seien. Es sei kein privates Risiko, wenn ein Beamter beim Tragen einer aggressiven abzuschiebenden Person stürze. Im konkreten Fall habe es sich um eine außergewöhnlich aggressive Person gehandelt. Sie habe zeitweise gefesselt und ständig beaufsichtigt werden müssen. Zudem habe sie unablässig versucht, sich aus den Polizeigriffen zu winden. Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es fehle an einem rechtswidrigen Angriff während des Hängenbleibens an der Treppenstufe. Angesichts des Inhalts der Unfallmeldung des Klägers und der Dienstlichen Erklärung des Zeugen S. (POK a. D.) sei davon auszugehen, dass der M. während des Tragevorgangs keine physischen Anstrengungen mehr unternommen habe. Der Kläger hat am 16. Februar 2016 Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Auch das von ihm begehrte erhöhte Unfallruhegehalt und die einmalige Unfallentschädigung reichten angesichts der Höhe der ihm gewährten Versorgungsbezüge nicht aus, um den infolge des Dienstunfalls erlittenen Schaden auszugleichen. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe nicht entgegen, dass sich der Widerstand des M. nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen die Vollstreckungsmaßnahme gerichtet habe. Es reiche aus, dass die Widerstandshandlungen zumindest von einem bedingten Vorsatz getragen gewesen seien, d. h. der M. Verletzungen der Vollstreckungsbeamten in Kauf genommen habe. Nicht einmal ein körperlicher Kontakt zwischen dem Beamten und dem Angreifer sei erforderlich. Das Risiko, durch Widerstandshandlungen, die auf das Scheitern der vorgesehenen Abschiebung abzielten, Schaden zu nehmen, sei nicht mit der regulären Besoldung eines Polizeibeamten abgegolten. Es stelle, wenn es sich verwirkliche, ein Sonderopfer dar, das durch die Gewährung der begehrten Leistungen zweckentsprechend auszugleichen sei. Die Beklagte gehe auch zu Unrecht davon aus, dass nur solche Fälle § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG unterfielen, die mit den in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG umschriebenen Fällen „niveaugleich“ seien. Im Übrigen läge eine solche „Niveaugleichheit“ bereits vor, wenn die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt werde und in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers stehe. Dazu genüge ein bedingter Vorsatz, der angesichts der heftigen Gegenwehr der abzuschiebenden Person vorgelegen habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion, Service-Center L. , vom 14. Januar 2016 zu verpflichten, ihm eine einmalige Unfallentschädigung i. H. v. mindestens 150.000 € sowie ein erhöhtes Unfallruhegehalt jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe weder Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 BeamtVG in der Fassung vom 20. Dezember 2002 (BeamtVG 2002) noch auf eine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung vom 21. Dezember 2004 (BeamtVG 2004). Das vom Kläger erlittene Unfallereignis erfülle nicht die Voraussetzungen des sog. qualifizierten Dienstunfalls im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2002. Es habe sich nicht um eine Diensthandlung gehandelt, die für den Kläger typischerweise mit einer besonderen, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehenden Lebensgefahr verbunden gewesen sei. Der Kläger habe zudem auch nicht behauptet, sich bei der Verbringung des M. in das Flugzeug einer Gefährdung seines Lebens bewusst gewesen zu sein. Der Dienstunfall von 26. März 2006 erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2002. Die als Folge des Dienstunfalls anerkannten Körperschäden des Klägers seien nicht durch einen Angriff im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2002 verursacht worden. Dieser Bewertung liege die Schilderung des Unfallgeschehens zugrunde, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gegeben habe und die im Wesentlichen mit der Darstellung des Geschehens übereinstimme, die der Dienstlichen Erklärung des Zeugen S. vom 28. März 2006 zu entnehmen sei. Dem Geschehen könne kein hinreichender Anhalt dafür entnommen werden, dass der M. in der Absicht gehandelt oder es zumindest billigend in Kauf genommen habe, dem Kläger einen Körperschaden zuzufügen. Der M. habe offenkundig in der vornehmlichen Absicht gehandelt, seine Abschiebung zu verhindern. Ein direkter Vorsatz, den Kläger durch eine Verletzung daran zu hindern, ihn in das Flugzeug zu tragen, sei nicht erkennbar. Auch ein bedingter Vorsatz sei nicht festzustellen. Dieser hätte es erfordert, dass der M. die Eignung seines Verhaltens erkannt habe, den Körper des Klägers zu schädigen, und dass er den Eintritt eines solchen Schadens hinzunehmen bereit gewesen sei. Davon könne zum einen deshalb nicht ausgegangen werden, weil der M. infolge der Fixierung seiner Arme und Beine schon nicht in der Lage gewesen sei, eine zielgerichtete Verletzungshandlung gegen die körperliche Unversehrtheit des Klägers vorzunehmen. Das „Sich-Winden“ und „Sich-zur-Wehr-Setzen“ sei bei objektiver Betrachtungsweise nicht auf eine Verletzung des Klägers gerichtet gewesen, sondern darauf, nicht ins Flugzeug verbracht zu werden. Dass durch die Gegenwehr eine Kausalkette ausgelöst worden sei, die letztlich dazu geführt habe, dass der M. auf dem Rücken des Klägers aufgeschlagen sei, sei ein den Kläger zufällig treffendes Schädigungsereignis. Die eigentliche Unfallfolge sei nicht durch das Stolpern des Klägers ausgelöst worden, sondern durch den Aufprall des M. auf den Rücken des Klägers. Dass eine solche Verletzungshandlung vom auch nur bedingten Vorsatz des M. umfasst gewesen sei, könne nicht angenommen werden. Zudem fehle es an der von § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2002 vorausgesetzten „Niveaugleichheit“ mit den anderen Tatbestandsmodalitäten des § 37 BeamtVG 2002. Die erforderliche niveaugleiche Gefährlichkeit sei nicht gegeben, da die Möglichkeiten des M., Angriffshandlungen gegen die eingesetzten Beamten vorzunehmen, durch die Fixierung in ganz erheblichem Umfang eingeschränkt gewesen seien. Der Grad der Gefährdung für den Kläger sei auch dadurch erheblich abgesenkt gewesen, dass er den Widerstandshandlungen zusammen mit zwei weiteren Beamten habe begegnen können. Zudem habe der Kläger langjährige Erfahrung bei der Abschiebung von auch erheblichen Widerstand leistenden Personen gehabt. Darüber hinaus verfügten Polizeivollzugsbeamte aufgrund ihrer Ausbildung über Techniken und Handgriffe, durch die unter möglichst weitgehendem Ausschluss einer Eigengefährdung Widerstandshandlungen der hier in Rede stehenden Art überwunden werden könnten. Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es liege kein Angriff und auch keine Niveaugleichheit vor. Es stelle an die Niveaugleichheit Anforderungen, die nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprächen. Hiernach sei ausreichend, dass die Verletzungshandlung vom Schädiger mit Wissen und Wollen der zu erwartenden Rechtsgutbeeinträchtigung ausgeführt werde und in einem inneren Zusammenhang mit der Dienstverrichtung des Amtsträgers stehe. Das Wissen und Wollen sei bereits dann gegeben, wenn der Schädiger die Verletzung des Beamten billigend in Kauf genommen habe. Dies sei bei gegen eine Abschiebung Widerstand leistenden Personen der Fall. Deren Widerstand bezwecke natürlich zunächst, die Abschiebung zu verhindern. Mit welchen Mitteln das erreicht werde, sei ihnen jedoch egal. Die Tatsache, dass abzuschiebende Personen träten, kratzten, bissen oder spuckten und dabei auch mit der Angst der Beamten vor Infektionen rechneten, zeige, dass den Personen auch die Folgen egal seien. Sie nähmen dabei auch die Verletzung der Beamten in Kauf, wenn dies zum Abbruch der Abschiebung führe. So liege es auch hier. Der M., ein kräftiger und trainierter Mensch, habe bereits frühere Abschiebungen verhindert und dabei eine erhebliche Gewalttätigkeit gezeigt. Es liege auf der Hand, dass er damit gerechnet habe, dass die Beamten sich verletzten, wenn sie ihn fallen lassen müssten. Er habe wissen müssen und in Kauf genommen, dass beim Transport eines sich windenden und wehrenden Menschen Beamte stolpern und sich verletzen könnten. Der erforderliche innere Zusammenhang mit der Dienstverrichtung liege offenkundig vor. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion, Service-Center L. , vom 14. Januar 2016 zu verpflichten, ihm eine einmalige Unfallentschädigung i. H. v. mindestens 150.000 Euro sowie ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. August 2010 ein erhöhtes Unfallruhegehalt, jeweils nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen von § 37 BeamtVG nicht vorlägen. Es fehle an einem zielgerichteten Angriff i. S. v. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG auf den Kläger. Dessen Verletzungen seien durch den M. nicht vorsätzlich herbeigeführt worden. Dieser habe lediglich die laufende Abschiebungsmaßnahme verhindern, nicht jedoch einen oder mehrere der beteiligten Beamten schädigen wollen. Den abschiebenden Beamten und damit auch dem Kläger sei bereits vor Durchführung der Abschiebungsmaßnahmen hinreichend bekannt gewesen, dass es sich bei dem M. um einen kräftigen und trainierten Menschen handele. Die Beamten hätten daher mit einem gewissen Maß an Gegenwehr rechnen müssen, zumal solche Abschiebungsmaßnahmen zu den regelmäßigen Tätigkeiten eines Bundespolizisten gehörten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der M. sowohl an den Händen als auch an den Fußgelenken fixiert gewesen sei. Auch habe zu keinem Zeitpunkt der in Rede stehenden Abschiebungsmaßnahmen eine besondere Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für den Kläger bestanden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2022 den Kläger persönlich angehört und in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2022 Beweis zu den Geschehnissen am 26. März 2006 erhoben durch Vernehmung der Zeugen Polizeikommissar (PK) I. und Polizeioberkommissar a. D. (POK a. D.) S. . Diesbezüglich wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte im Übrigen und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage (nur) im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung von erhöhtem Umfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG (dazu I.) noch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (dazu II.). Auch steht ihm keine einmalige Unfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 1 BeamtVG zu (dazu III.). Mangels Hauptforderung fehlt es auch an dem geltend gemachten Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (dazu IV.). Maßgeblich für die Unfallfürsorge und damit für die hier streitgegenständlichen Ansprüche ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021– 2 C 36.20 –, juris, Rn. 18 und OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 3037/08 –, juris, Rn. 38, jeweils m. w. N. Danach ist das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Unfalls am 26. März 2006 galt. Die streitgegenständlichen Ansprüche richten sich daher nach § 37 BeamtVG in der Fassung vom 21. Dezember 2004 (BeamtVG 2004) und § 43 BeamtVG in der Fassung vom 21. Juni 2005 (BeamtVG 2005). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BeamtVG 2004. Nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2004 wird ein Unfallruhegehalt nach Absatz 1 auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet, er also infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Der Senat hat nach Auswertung aller Akten und Würdigung der Ausführungen des Klägers und der Aussagen der Zeugen in den mündlichen Verhandlungen nach freier Beweiswürdigung schon nicht die richterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 2 VwGO) gewinnen können, dass der Kläger bei dem maßgeblichen Vorgang in tatsächlicher Hinsicht einem Angriff des M. ausgesetzt gewesen ist. 1. Ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG 2004 erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Schon aus dem Wortsinn des Begriffs "Angriff" und dem in Bezug genommenen Begriff "Dienstunfall", der das Erleiden eines Körperschadens voraussetzt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2004), folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von dem Tatbestandsmerkmal erfasst sind. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und – unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit und eventuellen Irrtümern – zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass sein Handeln zu einer Schädigung des Beamten führt. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn dem Angreifer kein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Es muss also zwischen dem Angriff und der Dienstausübung ein innerer Zusammenhang bestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 2 C 41.11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2011 – 1 A 3037/08 –, juris, Rn. 45. 2. Dass ein solcher Angriff auf den Kläger erfolgt ist, steht nicht zur vollen Überzeugung des Senats fest. Bei der Überzeugungsbildung darf das Gericht zwar keine unumstößliche bzw. absolute Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Tatsachenbehauptung wahr und erwiesen ist. Erforderlich ist aber zumindest ein für das praktischeLeben brauchbarer Grad an Gewissheit, angesichts dessen kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch Zweifel daran hegt, dass die fragliche Tatsache wahr und erwiesen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. April 2019 – 4 B 10.19 –, juris, Rn. 7, und vom 16. April 1985– 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1993 – VI ZR 221/92 –, juris, Rn. 13 (für § 286 ZPO); Schenke, in: Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, VwGO, § 108 Rn. 5. Einen solchen brauchbaren Grad an Gewissheit hat der Senat hier nicht gewinnen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen vielmehr durchgreifende, nicht auszuräumende Zweifel daran, dass der M. auf der Fluggasttreppe überhaupt noch erheblichen körperlichen (als Angriff zu bewertenden) Widerstand gegen die Vollzugsbeamten geleistet (und dadurch den Kläger zum Straucheln gebracht) hat. a) Zu dem maßgeblichen Geschehen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat – wie bereits vor dem Verwaltungsgericht – ausgeführt, er habe den an Händen und Füßen gefesselten M. die Fluggasttreppe hinaufgetragen. Dabei habe sich dieser erheblich gewehrt. Er habe „alles gegeben“, was er gehabt habe. Er habe sich „mit aller Kraft“ nach vorne, nach hinten und zu den Seiten hin gewunden bzw. in diese Richtungen gedrückt. Dieser Widerstand habe dazu geführt, dass man zwei Stufen auf der Treppe nach oben habe gehen können, dann aber wieder eine Stufe habe zurücktreten müssen. Aufgrund desWiderstands sei er etwa auf der Mitte der Fluggasttreppe an einer Treppenstufe hängen geblieben, woraufhin der M. auf seinen Rücken gefallen sei. b) An der Richtigkeit dieser Schilderung bestehen durchgreifende Zweifel. aa) Diese ergeben sich vor allem aus der Gesamtheit der Angaben der ebenfalls bei der Abschiebung und auf der Fluggasttreppe eingesetzten Polizeibeamten, der Zeugen I. und S. , die diese in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2022 und – vor allem maßgeblich – in ihren Dienstlichen Erklärungen vom 27. März 2006 bzw. vom 28. März 2006 gemacht haben. Die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres nachvollziehbar bekundet, keine aktuelle Erinnerung mehr an die konkreten Vorgänge am 26. März 2022 zu haben, weil diese inzwischen mehr als 16 Jahre zurücklägen und gemessen an dem damaligen, von einer Vielzahl entsprechender Abschiebungen geprägten Dienstalltag in der Rückführung nicht herausgehoben gewesen seien. Die genannten Zweifel beruhen zunächst maßgeblich auf dem Umstand, dass die von dem Kläger behaupteten Widerstandshandlungen des M. auf der Treppe in keiner der beiden Dienstlichen Erklärungen auch nur ansatzweise geschildert werden, obwohl dies, hätten sie sich so zugetragen, insbesondere deshalb zu erwarten gewesen wäre, weil die Dienstlichen Erklärungen bezogen auf die sonstigen Teilakte der Abschiebung jeweils entsprechende konkrete Schilderungen enthalten. Der Zeuge I. hat den Transport des M. aus dem an der Parkposition des Flugzeugs abgestellten VW-Bus über die Treppe in das Flugzeug in seiner Dienstlichen Erklärung wie folgt geschildert: „An der Maschine angekommen verstärkte er seine Flugunwilligkeit, indem er seinen Körper versteifte und noch lauter schrie. Als wir das Zeichen zum Einsteigen bekamen, wurde er durch POK S. an den Füßen, POM C1. und V. an den Armen die Treppe hoch getragen.“ Dem ist nicht zu entnehmen, dass sich der M. auf der Treppe in der von dem Kläger behaupteten heftigen Weise gewehrt hat, die dessen Stolpern verursacht haben könnte. Die Angabe, der M. habe seinen Körper versteift, betraf, wie der Zeuge I. – ebenso wie der Zeuge S. – in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, allein das Aussteigen aus dem VW-Bus. Zwar ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass der M. auf der Gangway anderweitigen körperlichen Widerstand geleistet hat. Entsprechende Schilderungen finden sich in der Dienstlichen Erklärung jedoch nicht im Ansatz. Dieser Umstand erhält umso größeres Gewicht, als der Zeuge I. Widerstandshandlungen zu anderen Zeitpunkten im Abschiebungsprozess in seiner Dienstlichen Erklärung ausführlich und detailliert beschrieben hat. So hat er geschildert, dass der M. seit Übernahme vom Transportkommando der Landespolizei auf dem gesamten Weg in die Rückführungsräumlichkeiten geschrien habe. Auch dort habe ein Gespräch nicht stattfinden können, weil der M. fortwährend geschrien habe. Die Durchsuchung des M. habe unter Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgeführt werden müssen, da sich dieser nicht entspannt habe. Beim Entkleiden habe er versucht, die eingesetzten Beamten zu treten und zu beißen. Ferner habe er sich gewunden, um sich auf diese Weise aus den Haltegriffen der Polizisten zu befreien. Während der gesamten Durchsuchung habe er durch die eingesetzten Beamten fixiert werden müssen, da er sich nicht beruhigt habe. Nur unter großem körperlichem Kraftaufwand sei es gelungen, ihn wieder anzukleiden, wobei er weiterhin versucht habe, die Beamten zu treten und zu beißen. In einem Fall sei es ihm gelungen, in den Handschuh des Zeugen I. zu beißen, ohne diesen allerdings zu verletzen. Daraufhin sei der M. mit Plastikfesseln fixiert und auf die Liege gelegt worden. Als er aus seiner Zelle in das Kraftfahrzeug getragen worden sei, habe er sofort wieder angefangen zu schreien. Auch die Dienstliche Erklärung des Zeugen S. enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Kläger geschilderten Widerstandshandlungen auf der Fluggasttreppe stattgefunden haben. Diese Situation hat der Zeuge S. wie folgt beschrieben: „Bei der Position angekommen, verstärkte Herr M. seinen Widerstand, in dem er versuchte, sich aus den Haltegriffen der eingesetzten Beamten zu befreien. Auch versteifte er seinen gesamten Körper und schrie fortwährend. Durch PHK N1. wurde uns das Zeichen zum Einsteigen über die hintere Fluggasttreppe gegeben. Herr M. wurde durch den Unterzeichner an den Füßen, PHM I. und C1. an den Armen in das LFZ getragen. Dort wurde er auf seinen zugewiesenen Platz getragen und durch algerische Polizeibeamte der DGSN übernommen.“ Eine Beschreibung des vom Kläger behaupteten heftigen Widerstands auf der Gangway wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn dieser stattgefunden hätte. Widerstandshandlungen des M. in anderen Phasen des Abschiebungsvorgangs schildert nämlich auch der Zeuge S. detailliert (und im Übrigen im Wesentlichen in gleicher Weise wie der Zeuge I. ). Es hätte für den für den Zeugen S. zudem deshalb nahegelegen, heftige Widerstandshandlungen des M. auf der Fahrgasttreppe ausdrücklich zu vermerken, weil er angesichts seiner damaligen Aufgabe, die Füße der abzuschiebenden Person zu tragen, von einem Winden und Drücken „nach vorne und nach hinten“ das nach den Angaben des Klägers mit aller Kraft stattgefunden hat, als am weitesten unten auf der Treppe befindlicher Träger besonders betroffen gewesen wäre. Auch die Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung sprechen für die Annahme, dass der M. auf der Fluggasttreppe keinen heftigen Widerstand mehr geleistet hat. Zwar haben beide Zeugen – wie bereits ausgeführt – mangels konkreter Erinnerung auf ihre bereits erwähnten Dienstlichen Erklärungen verweisen müssen. Sie haben jedoch beide – ohne weiteres nachvollziehbar, wenn man den sonstigen Detailreichtum ihrer schriftlichen Schilderungen bedenkt – erklärt, dass sie es in ihren Dienstlichen Erklärungen vermerkt hätten, wenn es einen (heftigen) Widerstand auf der Fluggasttreppe gegeben hätte. Der Zeuge I. hat insoweit bekundet, dass er es „wohl aufgeschrieben“ hätte, wenn der M. „sich auch auf der Treppe gewehrt hätte“. Der Zeuge S. hat insoweit erklärt, dass er es in seiner Dienstlichen Erklärung geschildert hätte, „wenn die abzuschiebende Person sich extrem gewehrt hätte“, wobei für ihn ein Fall extremen Widerstands auf der Treppe vorliege, wenn ein Abzuschiebender „viel Kraft“ einsetze. Diese Annahmen erscheinen auch deshalb als plausibel, weil der Zeuge S. auch erklärt hat, dass für jede Abschiebungsmaßnahme eine detaillierte, mehrseitige Dokumentation angelegt werde, in der die Phasen der Abschiebung beschrieben und besondere Vorkommnisse vermerkt würden. Dieser Dokumentation habe er sich bei der Abfassung der dienstlichen Erklärung auch bedient. Wenn der M. sich also noch auf der Treppe mit einer solchen Vehemenz wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert gegen seine Abschiebung gewehrt hätte, wären Angaben hierzu in den Dienstlichen Erklärungen der Zeugen auch vor diesem Hintergrund zu erwarten gewesen. bb) Weitere Zweifel an der Darstellung des Klägers vom Widerstand des M. auf der Fluggasttreppe folgen aus dem Inhalt seines eigenen Vorbringens. Dieses enthält eine solche Behauptung anfänglich nicht. So hat der Kläger in seiner Unfallmeldung vom 4. April 2006 sein Hängenbleiben an einer Stufe der Fluggasttreppe nicht eindeutig auf einen solchen Widerstand zurückgeführt. Zwar beginnt seine Beschreibung des Unfalls mit der allgemeinen Darstellung, dass „die Person unter heftigstem Widerstand vom Kfz zum LFZ“ verbracht worden sei. Sie hätten die Person die Gangway hochtragen müssen, da sie sehr renitent gewesen sei. Zum eigentlichen Unfallgeschehen führte der Kläger jedoch lediglich aus: „In der Mitte der Fluggasttreppe blieb ich an einer Treppenstufe hängen und sacke ab, ich merkte durch das Gewicht der Person einen starken stechenden Schmerz im Rückenbereich, dachte mir aber nichts dabei. (…)“ Wenn der Kläger gerade aufgrund des Widerstands des M. (und nicht nur wegen einer Unaufmerksamkeit und/oder Ermüdung) an der Treppenstufe hängen geblieben sein sollte, hätte es nahegelegen, diesen Ursachenzusammenhang bereits in der Dienstunfallmeldung deutlich zu machen. Auch in der Folgezeit hat der Kläger sein Hängenbleiben an der Treppenstufe zunächst nicht ausdrücklich auf Widerstand des M. zurückgeführt. So ist im ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung von Dr. med. X1. vom 30. Juli 2007 lediglich von einem Hängenbleiben auf der Treppe und einem anschließenden Einsacken die Rede. Hinweise auf einen Widerstand des M. auf der Fluggasttreppe finden sich dort ebenso wenig wie im ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung von Dr. med. L1. vom 1. August 2007. Auch dort wird nur von einem Hängenbleiben auf einer Gangway berichtet, ohne den Grund hierfür zu benennen. Ist nach alledem der behauptete Angriff des M. auf die beteiligten Polizeibeamten und damit auch auf den Kläger nicht nachzuweisen, geht dies zu Lasten des Klägers, da das Vorliegen eines Angriffs ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal ist. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2004. Es fehlt an einer mit der Abschiebungsmaßnahme verbundenen besonderen Lebensgefahr für den Kläger, dies zumal Widerstandshandlungen des M. auf der Fluggasttreppe nach dem Vorstehenden nicht nachgewiesen sind. III. Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG 2005. Ein solcher Anspruch setzt einen Dienstunfall nach § 37 BeamtVG voraus, der hier – wie ausgeführt – fehlt. IV. Mangels Hauptforderung ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.