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Beschluss

12 A 1930/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1214.12A1930.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren fristgerecht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensverstoß wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt, beziehungsweise liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass er sich über Jahre erfolglos bemüht habe, seiner elterlichen Verantwortung für seinen Sohn T. gerecht zu werden. Vor der Bewilligung der jugendhilferechtlichen Maßnahme sei er in den Hilfeprozess jedoch nicht hinreichend einbezogen worden. Insbesondere sei er weder über deren Grund, Inhalt und Dauer informiert noch zur Feststellung der Voraussetzungen, namentlich der Erforderlichkeit der jugendhilferechtlichen Maßnahme angehört worden. Damit sei ihm die Möglichkeit vorenthalten worden, sich aus eigenem Recht gegen die Bewilligung der entbehrlichen jugendhilferechtlichen Maßnahme zu wehren. Diese Einwände habe das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung fehlerhaft nicht berücksichtigt. Hieraus folgt der geltend gemachte Gehörsverstoß nicht. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiellrechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts, auch wenn dieser verfehlt sein sollte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1999 - 4 B 21.99 -, juris Rn. 13, und vom 20. Dezember 2017- 6 B 14.17 -, juris Rn. 11. Geht das Verwaltungsgericht aufgrund rechtsirriger Gesetzesauslegung davon aus, dass es auf bestimmte Tatsachen nicht ankommt, dann ist auch die Nichtaufklärung dieser Tatsachen nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft, auch wenn die betreffenden Tatsachen bei richtiger Gesetzesauslegung entscheidungserheblich wären. Vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 51. Daran gemessen ist ein Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zunächst nicht, dass das Gericht die vorstehenden Erklärungen des Klägers - die im Ergebnis auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme abzielen - nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies zeigt sich bereits daran, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles nach § 92 Abs. 5 SGB VIII darauf abgestellt hat, es begründe keinen Ausnahmefall, dass der Kläger nicht sorgeberechtigt gewesen sei und demzufolge kein Recht gehabt habe, die Jugendhilfeleistung zu verhindern, aber dennoch zur Zahlung des Kostenbeitrags verpflichtet sei (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Damit hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorstehend dargestellten Einwände gegen seine Beitragspflicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen. Zudem hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, Fragen der empfundenen "persönlichen" Angemessenheit, wie z. B. die Zulässigkeit der Heranziehung des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei langjähriger Trennung der Eltern und Sorgerechtstreitigkeiten, seien an dieser Stelle nicht zu prüfen (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Es hat dies jedoch für die in Streit stehende Rechtmäßigkeit der Kostenbeitragspflicht als unbeachtlich bewertet und nicht geprüft, weil die Rechtmäßigkeit der Hilfeleistung selbst im Rahmen der Kostenbeitragspflicht des Klägers nicht relevant sei. Ein Gehörsverstoß liegt ausgehend von diesem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt nicht vor. Der weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen die Aufklärungspflicht aus § 86 VwGO verstoßen, führt ebenfalls nicht auf einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger trägt vor, es habe sich aufgedrängt, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungsmöglichkeiten hätte nutzen müssen, um die jugendhilferechtlichen Unterlagen des Beklagten beizuziehen, und gegebenenfalls ihn, den Kläger, oder den Hilfeempfänger hätte anhören müssen, um die Frage der Erforderlichkeit der Hilfemaßnahme zu prüfen. Bei entsprechender Sachverhaltsaufklärung hätte sich ergeben, dass er entweder gar nicht oder in weitaus geringerem Maße mit Kosten zu belasten gewesen wäre, beziehungsweise die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Einrichtung des betreuten Wohnens entbehrlich gewesen wäre. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015- 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, m. w. N. Der erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Kläger hat keinen ausdrücklichen Beweisantrag gestellt, sondern vielmehr auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der eine solche Möglichkeit bestanden hätte, verzichtet. Dass und warum sich die dargestellte Amtsaufklärung dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, wird vom Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hatte vielmehr auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bereits keinen Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch Beiziehung der jugendhilferechtlichen Verfahrensakten und Anhörung des Klägers und des Hilfeempfängers. Denn, wie vorstehend ausgeführt, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme vorliegend nicht an. Unabhängig davon hätte sich eine Beiziehung (weiterer) Verwaltungsvorgänge zum Hilfeplanverfahren auch deshalb nicht aufdrängen müssen, weil sich die wesentlichen Inhalte der Hilfegewährung für den Sohn des Klägers bereits aus den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten (hier insbesondere der Beiakte Heft 1) ergeben. 2. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zur unzureichenden Sachverhaltsaufklärung sinngemäß auf die Darlegung einer fehlerhaften rechtlichen Wertung des zugrundeliegenden Sachverhalts - betreffend die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme als Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag - und damit der Sache nach auf die Darlegung des Zulassungsgrundes des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO abzielt, legt er diesen mit seiner Zulassungsbegründung zwar nicht ausdrücklich dar. Eine sinngemäße Geltendmachung eines Zulassungsgrundes kann aber auch in Betracht kommen, wenn sich der Rechtsmittelführer erfolglos auf einen anderen Zulassungsgrund beruft, aber der Sache nach den erfolgversprechenden Zulassungsgrund vorträgt. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190, 193, Die vom Kläger vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor. Der Kläger rügt, eine Sachverhaltsaufklärung des Gerichts durch Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge zur Bewilligung der Hilfeleistung nach § 34 SGB VIII sowie durch seine Anhörung oder des Hilfeempfängers hätte ergeben, dass eine Unterbringung in einer Einrichtung des betreuten Wohnens entbehrlich gewesen wäre. Denn der Hilfeempfänger hätte beispielsweise auch bei ihm, dem Kläger, untergebracht werden können. Ferner habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass ihm, dem Kläger, im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit genommen worden sei, ihm zustehende Rechte gegen die Bewilligung der jugendhilferechtlichen Maßnahme auszuüben. Die damit sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses die (fehlende) Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitrags gegenüber dem Kläger nicht berücksichtigt hat, greifen nicht durch. Zwar hat das Verwaltungsgericht eine Prüfung der Rechtsmäßigkeit der Hilfemaßnahme unterlassen und die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht prüfungsbedürftig gehalten, da sie nur die empfundene "persönliche" Angemessenheit beträfen. Es hat dabei außer Acht gelassen, dass ein Kostenbeitrag grundsätzlich nur für eine rechtmäßige Hilfsmaßnahme erhoben werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 12 A 1034/14 -, juris Rn. 8, und vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 4; Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 144/06 -, juris Rn. 37; Loos in: Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 91 Rn. 13; zustimmend für den Fall der Inanspruchnahme des nicht personensorgeberechtigten Elternteils als Beitragspflichtigen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 37; a. A. VG München, Urteil vom 12. November 2003 - M 18 K 02.3435 -, juris, m. w. N. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfemaßnahme zeigen jedoch nicht auf, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt. Das betrifft sowohl die zunächst gemäß § 27 SGB VIII in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII gewährte Hilfe als auch die Hilfe nach Eintritt der Volljährigkeit in Form der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII. Die Annahme des Klägers, seine Inanspruchnahme als Beitragsschuldner setze bei Aufnahme der Hilfe eine so umfassende Information über die Maßnahme voraus, dass er ihre Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und ggf. Rechtsmittel einlegen könne, findet im Gesetz keine Grundlage. Anspruchsberechtigter für die hier zunächst bis zum Eintritt der Volljährigkeit auf der Grundlage von § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung war der zur Erziehung berechtigte Personensorgeberechtigte, hier also ausschließlich die Mutter des Hilfeempfängers. Nur an diese war daher ein das "Ob" und "Wie" der Hilfegewährung begründender Bescheid zu richten. Durch die Hilfegewährung werden rechtlich geschützte Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils hingegen nicht unmittelbar betroffen mit der Folge, dass dieser auch weder nach § 12 Abs. 2 SGB X am Hilfeverfahren zu beteiligen ist, noch im Rechtsmittelverfahren eine Rechtsbetroffenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann. Demgemäß betrifft die Beratung und Mitwirkung bei der Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII nicht die Eltern schlechthin, sondern den Personensorgeberechtigten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2009- 12 A 1313/09 -, juris Rn. 3. Soweit ein nicht sorgeberechtigter Elternteil durch die Handhabung der Erziehung seitens des anderen Elternteils - namentlich aufgrund deren Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung oder wegen der Verweigerung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind - das Wohl des Kindes gefährdet oder seine verbleibenden Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG i. V. m. §§ 1626 ff. BGB beeinträchtigt sieht, muss er sich zur Abhilfe zunächst um eine Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts bemühen. Ein eigenes, unmittelbar gestaltendes Eingreifen, z. B. in das jugendhilferechtliche Verfahren zwischen dem personensorgeberechtigten Elternteil und dem Jugendamt, kommt nicht in Betracht. Auch eine mangelnde Information darüber, wie die Erziehung des gemeinsamen Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil erfolgt - beispielsweise welcher Hilfen dieser sich bedient -, betrifft den sorgerechtlichen Bereich zwischen dem erziehungsberechtigten und dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil und verletzt nicht etwa ein Pflichtenverhältnis des Jugendhilfeträgers gegenüber dem von der Erziehung ausgeschlossenen Elternteil. Wenn der Kläger sich in der Vergangenheit unzureichend zum Erfordernis und zu den einzelnen Umständen der Unterbringung seines Sohnes informiert gefühlt hat, kann er dies deshalb hier nicht im Rahmen der Heranziehung zu den Kostenbeiträgen gegenüber dem Beklagten geltend machen. Gleiches gilt im Hinblick auf die fehlende Beteiligung des Klägers im Rahmen der Fortsetzung der Unterbringung als Hilfe für junge Volljährige nach Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers am 6. April 2001 gemäß § 41 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII. Für eine Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme wegen mangelnder Information und Einbeziehung des Klägers im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglicher Grundlage. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, a. a. O. Rn. 5. Anderes folgt nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Denn darin wird dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eine Einwirkungsmöglichkeit im jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren ebenso wenig zuerkannt, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme im (eigenen) Namen im Zusammenhang mit der Kostenbeitragspflicht zu erheben. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, a. a. O. Rn. 39. Insbesondere folgt aus der zitierten Entscheidung nicht, dass eine unterbliebene Beteiligung im Bewilligungsverfahren die Rechtswidrigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach sich zieht. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bewilligten Hilfe nach § 27 SGB VIII bzw. § 41 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII ergeben sich ferner nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, die Hilfe sei nicht oder jedenfalls nicht in dem gewährten Umfang erforderlich gewesen. Entsprechendes ist nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang zur Hilfeplanung des Beklagten für den Sohn des Klägers. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39. Nach dieser Maßgabe ist eine Rechtswidrigkeit der dem Hilfeempfänger gewährten Hilfemaßnahmen im Hinblick auf deren Geeignet- und Erforderlichkeit entgegen der Ansicht des Klägers nicht erkennbar. Gemäß § 34 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Dafür, dass die Unterbringung des Sohnes des Klägers zunächst in der Wohngruppe M. und seit dem 29. Juli 2019 in dem Sozialpädagogisch Betreuten Wohnen T1. /F. den vorstehend dargestellten Anforderungen an eine Hilfeleistung nach § 34 SGB VIII beziehungsweise § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII nicht entsprach und insbesondere fachlich nicht vertretbar gewesen sein soll, hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag keine durchgreifenden Anhaltspunkte benannt. Die für den Hilfeempfänger bewilligte Hilfe - zunächst in Form der Hilfe zur Erziehung nach § 27 i. V. m. § 34 SGBV III - wurde im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Kindsmutter vorgenommen. Eines Einverständnisses des Klägers als nicht Personensorgeberechtigtem bedurfte es ausweislich der vorstehenden Ausführungen gerade nicht. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers lag zudem auch dessen Zustimmung für die Weitergewährung der Hilfe, nunmehr in Form der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII vor, da er einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 24. Januar 2019 gestellt hatte. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass bei dem Hilfeempfänger bis zum Erreichen der Volljährigkeit kein erzieherischer Bedarf vorgelegen hätte, aufgrund dessen die (weitere) Erziehung in der Herkunftsfamilie nicht möglich erschienen wäre. Ein solcher Bedarf ergab sich bereits aus dem ersten Hilfeplangespräch vom 14. März 2017, mit welchem die streitgegenständliche Hilfeleistung gemäß § 34 SGB VIII eingeleitet wurde. Danach war die Situation im elterlichen Haushalt im Oktober 2016 eskaliert, weil T. nach den Angaben der Kindsmutter lügen, stehlen und mutwillig Dinge zerstören würde, sowie auch in seinem Zimmer mit Feuer gezündelt habe. In diesem Verhalten sah die Kindsmutter eine Gefahr für die gesamte Familie, weshalb sie nicht mehr gewillt war, T. in ihrem Haushalt zu beherbergen. Auch die weitere Unterbringung von T. in dieser Wohngruppe nach Fortführung der Hilfe als Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII und in der Folgezeit in der Einrichtung der x. Jugendhilfe N. des Sozialpädagogisch Betreuten Wohnens T1. /F. ab dem 29. Juli 2019 erwies sich nach den Ausführungen in den hierzu erstellten Hilfeplänen als sachgerecht und insbesondere mit den Zielsetzungen des § 41 SGB VIII vereinbar. Danach erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt des SGB VIII, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht erwarten lässt. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII gilt für die Ausgestaltung der Hilfe unter anderem § 34 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Aus dem Protokoll der Teamberatung des Jugendamts des Beklagten vom 19. März 2019 sowie den Hilfeplanfortschreibungen vom 31. Mai 2019 und 18. Oktober 2019 ergab sich, dass die weitere Unterbringung T. zunächst in der Wohngruppe M. sachgerecht war, weil eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung durch diesen insbesondere auch wegen erheblicher Defizite im Bereich der persönlichen Lebensführung - insbesondere in Bezug auf die Bereitschaft zum Schulbesuch, aber auch der Umgang mit Geld und persönlicher Verantwortungsübernahme für Fehlverhalten - noch nicht möglich erschien. Auch die weitere Unterbringung im Sozialpädagogisch Betreuten Wohnen T1. /F. erwies sich mit Blick auf die Hilfeplanfortschreibung des Beklagten vom 18. Oktober 2019 als sachgerecht. Hierdurch sollte der Wechsel des Hilfeempfängers in die Verselbständigung weiter gefördert werden, wobei dessen Motivationslosigkeit weiterhin zu Unterstützungsbedarf führte. In der Einrichtung sollten mit Blick auf die Verselbständigung vor allem der Umgang mit Geld und auch eine angemessene Haushaltsführung vermittelt werden. Soweit der Kläger gegen die Erforderlichkeit der Hilfemaßnahmen darlegt, eine Unterbringung des Hilfeempfängers habe - insoweit kostengünstiger - auch in seinem, des Klägers, Haushalt erfolgen können, verkennt er bereits, dass dies mit Blick auf den entgegenstehenden Willen des Hilfeempfängers - wie er sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt - nicht in Betracht gekommen wäre. Denn T. hatte eine Einbeziehung des Klägers in die Hilfemaßnahme sowie darüber hinaus jegliche Information zu ihm selbst abgelehnt, was indiziert, dass er eine Unterbringung beim Kläger nicht gewollt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).