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Beschluss

12 A 1023/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0210.12A1023.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von dem Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 29. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid sei § 92 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Danach würden die Elternteile aus ihrem Einkommen zu den Kosten einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag lägen vor. Der Kläger sei insbesondere vor seiner Inanspruchnahme mit Schreiben der Beklagten vom 23. November 2012 - zugestellt am 30. November 2012 - entsprechend den Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der Leistung sowie die Folgen für seine Unterhaltspflicht informiert worden. Entgegen der Ansicht des Klägers setze seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nicht voraus, dass die dem Kostenbescheid zugrundeliegende dem Hilfeempfänger gewährte Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII rechtmäßig gewesen sei. Dem im Klageschriftsatz vom 23. Juni 2020 - mithin vor Erklärung des Verzichtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2023 - angekündigten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tatsache, dass sich die ADHS-Erkrankung des Hilfeempfängers bei sachgerechter medikamentöser Behandlung verbessert hätte, so dass eine vollstationäre Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII nicht notwendig gewesen wäre, sei aus zahlreichen Gründen nicht zu entsprechen gewesen. Darüber hinaus seien der monatlich festgesetzte Betrag in Höhe von 2.125,00 Euro für die Zeit vom 30. November 2012 bis zum 3. Dezember 2013 sowie in Höhe von 2.063,00 Euro für die Zeit vom 4. Dezember 2013 bis zum 6. Oktober 2014 auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenbeitrages sei durchsetzbar. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Anspruch der Beklagten weder verjährt noch verwirkt. Der Kläger könne auch keine weiteren Einwendungen gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag geltend machen. Der Feststellungsantrag zu 2. sei bereits unzulässig. Diese im Einzelnen weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vollstationäre Unterbringung des Hilfeempfängers in einer betreuten Wohnform i.S.v. § 35a SGB VIII stelle eine beitragspflichtige Maßnahme i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII dar. Der pauschale Einwand des Klägers, es fehle bereits "an der nach §§ 91 ff. SGB VIII notwendigen Voraussetzung für die Heranziehung zu Kostenbeiträgen, da die beantragte Maßnahme nicht erbracht" worden sei, "sondern eine andere - nicht beantragte - Maßnahme, welche im Ergebnis evident ungeeignet" gewesen sei, zeigt eine Fehlerhaftigkeit des Urteils nicht substantiiert auf. Soweit der Kläger meint, es treffe nicht zu, dass es sich bei der streitbefangenen Unterbringung von N. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Intensivwohngruppe um eine Maßnahme gehandelt habe, "die in dieser Form dem tatsächlichen Wunsch der Eltern und dem für den Hilfeempfänger erforderlichen Bedarf entsprochen" habe, ist dies für die Frage, ob eine vollstationäre Maßnahme i. S. v. § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII gegeben ist, unbeachtlich. Der Kläger räumt mit seinem Vorbringen selbst ein, dass es "zutreffend [sei], dass er Maßnahmen zur Eingliederungshilfe für den Hilfeempfänger beantragt" habe. Soweit er weiter meint, die "letztlich erfolgte und durchgeführte Maßnahme" habe jedoch nicht seinem "Antragswunsch" und "der zugesicherten Maßnahme" entsprochen, auf welche man sich zuvor mit der Beklagten verständigt gehabt habe, zeigt der Kläger auch damit keine Richtigkeitszweifel auf. Diesbezüglich trägt der Kläger vor, die Einrichtung habe zugesagte Leistungen bezüglich der Therapien, Ausflüge, Sportprogramm und Freizeitbeschäftigung gar nicht erbracht. Der Hilfeempfänger sei schon in den ersten Wochen der Unterbringung als schwieriger „Störenfried" identifiziert und für Freizeitaktivitäten und Ausflüge von der Einrichtung überhaupt nicht eingeplant worden. Seinem Wunsch, die Ferien und viele Wochenendtage bei den Eltern zu Hause zu verbringen, sei in der Regel von der Einrichtung entsprochen worden. Zudem habe es, insbesondere im zweiten Jahr, viele Situationen gegeben, in denen der Hilfeempfänger sich aus der Einrichtung unerlaubt entfernt und zum Teil über mehrere Tage bei Freunden gelebt habe. In diesen Fällen sei die Einrichtung nur insofern aktiv geworden, als die Eltern über das unerlaubte Entfernen des Hilfeempfängers telefonisch unterrichtet worden seien, mit der Erwartungshaltung, dass sich die Eltern um das Auffinden des Hilfeempfängers eigenständig kümmern müssten. Dass damit ein originärer Bestandteil der vollstationären Eingliederungshilfe nicht erbracht worden ist, lässt sich diesem pauschalen und nicht weiter belegten Vorbringen des Klägers bereits nicht hinreichend konkret entnehmen. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen eine allgemeine Übersicht über "Fehlzeiten" des Antragstellers in der Einrichtung vorlegt und meint, der Hilfeempfänger habe in dem streitbefangenen Zeitraum vom 30. November 2012 bis zum 6. Oktober 2014 "demnach mindestens 245 Tage gar nicht in der Einrichtung verbracht", was "ca. 36 % der Gesamt-Aufenthalts-zeit" entspreche, führt dies auf keine andere rechtliche Bewertung. Es mangelt bereits an einer hinreichend konkreten Darlegung, inwieweit die vorgetragenen Fehltage etwas am vollstationären Charakter der Hilfe in der Einrichtung geändert haben könnten. Vgl. zum Wochenendaufenthalt im Elternhaus: Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Auflage 2022, § 91 Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Dezember 1998 - 5 C 23.97 -, juris. Ebenso wenig ist insofern eine tragfähige Grundlage für eine von dem Kläger begehrte anteilige Reduzierung des monatlichen Kostenbeitrags gegeben. Das Gesetz sieht mit § 94 Abs. 4 SGB VIII eine Regelung zur Anrechnung der von einem Kostenbeitragspflichtigen erbrachten Betreuungsleistungen vor, soweit sich der stationäre Hilfe erhaltende junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei diesem aufhält. Der Kläger legt aber schon nicht ansatzweise dar, auf welcher Grundlage eine Reduzierung des Kostenbeitrags erfolgen sollte, wenn der Hilfeempfänger in den angegebenen Zeiträumen "bei Freunden gelebt hat", so dass eigene Betreuungsleistungen des Beitragspflichtigen nicht ersichtlich sind. Der Einwand des Klägers, unschädlich sei insofern der Umstand, dass er sich nicht gegen die Bewilligungsbescheide vom 23. November 2012 und vom 5. August 2013 gewendet habe und diese rechtskräftig geworden seien, verfängt im Ergebnis ebenso wenig. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von der Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 12 A 1930/21 -, juris Rn. 18 und Beschluss vom 28. August 2014 - 12 A 1034/14 -, juris Rn. 8, angenommen, die Erhebung eines Kostenbeitrages habe die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung oder vorläufigen Maßnahme als immanente Voraussetzung. Es wäre mit dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schlechthin unvereinbar, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für rechtswidrige Maßnahmen im Nachhinein Kostenerstattung verlangen könne. Weiter hat es - unter Heranziehung u. a. von anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur - Vgl. u. a. Nds. OVG, Beschlüsse vom 24. November 1999 - 12 L 4460/99 -, juris Rn. 1 m. w. N., vom 17. September 2013 - 4 LA 50/12 -, juris Rn. 5, und vom 27. August 2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 37 ff; Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 17. September 2024, § 92 SGB VIII Rn. 37; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Auflage 2022, § 91 Rn. 14; Kirchhoff, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 92 Rn. 44, ausgeführt, davon zu trennen sei indes die weitere Frage, inwieweit der Adressat eines Kostenbeitragsbescheids gehalten sei, Rechtsbehelfe gegen den Hilfebescheid zu ergreifen. Hierbei sei danach zu differenzieren, ob der Adressat eines Kostenbeitragsbescheids im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der einzelnen Jugendhilfeleistung - wie hier - Beteiligter gewesen sei und so die Möglichkeit gehabt habe, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen, oder ob eine solche Beteiligung nicht gegeben gewesen sei. Daher könnten die personensorgeberechtigten Eltern einen eine Jugendhilfeleistung für ihr Kind betreffenden Verwaltungsakt mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen angreifen. Hätten sie dies nicht getan, trete im Verhältnis zu ihnen Bestandskraft ein. Die Bestandskraft des Bewilligungsbescheids hindere sie daran, in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheids die Rechtswidrigkeit der Bewilligung geltend zu machen. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme habe in derartigen Fallgestaltungen zu unterbleiben. Insoweit sei die Situation vergleichbar mit dem allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht. Hinsichtlich der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes könne der Betroffene nicht mehr mit Einwänden gegen den Grundverwaltungsakt gehört werden, wenn er diesen habe bestandskräftig werden lassen oder Primärrechtsschutz erfolglos in Anspruch genommen habe. Anders verhalte es sich dagegen einzig, wenn der Kostenpflichtige keine Möglichkeit gehabt habe, die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme in einem separaten Verfahren überprüfen zu lassen. Vorliegend hindere die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide vom 23. November 2012 und 5. August 2013 den Kläger daran, in dem streitgegenständlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitragsbescheids die Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Bewilligung geltend zu machen. Auch hätte der Kläger, welcher an sämtlichen Hilfeplangesprächen vom 15. Januar 2013, 15. Juli 2013, 3. Februar 2014 und 26. September 2014 beteiligt gewesen sei, seine Bedenken an der Richtigkeit der Maßnahme gegenüber der Beklagten darlegen können und müssen. Dies habe er ausweislich der entsprechenden Protokolle der Hilfeplangespräche nicht getan. Diesem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Im Gegenteil räumt er ein, es sei "zutreffend, dass für eine spätere Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung keine Voraussetzung" sei, "sofern der Herangezogene in dem der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen" sei. Sein weiterer Vortrag, im Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag sei "die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme jedoch inzident zu überprüfen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 27.8.2018, 10 LA 7/18)", ist insofern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf den genannten Beschluss verfängt schon deshalb nicht, weil dieser den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts stützt, wonach im Rahmen der Heranziehung zum Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme nicht zu prüfen ist, wenn der Kostenbeitragspflichtige an dem Jugendhilfeverfahren beteiligt gewesen sei und er die Möglichkeit gehabt habe, sich aus eigenem Recht gegen die Bewilligung der Maßnahme zu wenden. Die bloße Behauptung, das "erstinstanzliche Verwaltungsgericht hätte insofern inzident die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide vom 23. November 2012 und vom 5. August 2013 überprüfen müssen", genügt vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die umfangreiche gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das weitere abstrakte Vorbringen des Klägers, er habe "stets Zweifel an der Maßnahme gehabt, was sich im Nachhinein durch die vorbezeichneten Umstände auch bestätigt" habe, stellt die diesbezüglichen dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 16 des Urteils) nicht durchgreifend in Frage. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf den weiteren Vortrag des Klägers, vom Verwaltungsgericht sei nicht ausreichend rechtlich gewürdigt worden, dass die Beklagte die gesundheitlichen Leiden und die tatsächlich vorliegende Behinderung des Hilfeempfängers nicht zutreffend berücksichtigt und bewertet habe, nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen ist dieses Vorbringen zur Begründung von Richtigkeitszweifeln nicht geeignet. Dem Jugendhilfeträger steht bei seiner Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung einer Hilfeleistung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fach-lich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche und rechtliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2022 - 12 A 1930/21 -, juris Rn. 30. Nach dieser Maßgabe ist eine Rechtswidrigkeit der dem Hilfeempfänger gewährten Hilfemaßnahmen im Hinblick auf deren Geeignet- und Erforderlichkeit entgegen der Ansicht des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger und seine Ehefrau beantragten am 21. Juli 2012 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII und legten in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme der Uniklinik Y., Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendarztes vom 4. Juli 2012 vor. In dieser Stellungnahme ist u. a. ausgeführt, der Hilfeempfänger befinde sich seit 2004 mit Unterbrechungen in dortiger ambulanter Behandlung. Eine Maßnahme nach § 35a SGB VIII sei aus kinder- und jugendtherapeutischer Sicht dringend notwendig, um eine weitere Gefährdung zu vermeiden. Die Eltern seien nach eingehender Beratung hierzu bereit. Die Beklagte stimmte der Maßgabe entsprechend der Empfehlung der Fachkraft vom 20. August 2012 zu. Dass sich der Hilfeempfänger ausweislich des Protokolls über das Hilfeplangespräch am 26. September 2014 in stationäre Behandlung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie begeben hat und die Maßnahme nach § 35a SGB VIII am 6. Oktober 2014 sodann beendet wurde, lässt den Schluss auf eine Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht zu. Auch im Übrigen sind hierfür keine stichhaltigen Anhaltspunkte ersichtlich." Ebenso wenig ist der Vortrag des Klägers von rechtlicher Relevanz, die Störungen des Hilfeempfängers stellten "eine geistige bzw, körperliche Behinderung" dar und die Beklagte hätte "daher die Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bemühen müssen, wobei vorrangig der Sozialhilfeträger zum Kostenbeitrag herangezogen" werde. Den Vorrang einer anderweitigen Zuständigkeit im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII legt der Kläger damit nicht hinreichend konkret dar. Das weitere Vorbringen des Klägers, bei "der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - welche für die Berechnung der Höhe des Kostenbeitrags erheblich [sei] -" seien "überdies sowohl von der Beklagten als auch vom Verwaltungsgericht Y. unrichtige Erwägungen herangezogen" worden, genügt ebenso nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Seine Rüge, auch sei "bei der angegriffenen Entscheidung die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV gänzlich unberücksichtigt geblieben", übergeht die hierauf bezogenen dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat angenommen, der Einwand des Klägers, die Regelung des § 4 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung sei unberücksichtigt geblieben, da weitere Personen, denen er gegenüber unterhaltspflichtig sei nicht in Ansatz gebracht worden seien, bleibe unerläutert. Selbst nachdem die Beklagte eingewandt habe, sie wisse nicht, auf welche weitere Person der Kläger abstelle, habe der Kläger seinen diesbezüglichen Vortrag nicht präzisiert. Auch aus den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger einer weiteren - bisher unberücksichtigten - Person gegenüber unterhaltspflichtig gewesen sei. Ungeachtet dessen sei der Beklagten zuzustimmen, dass § 4 Abs. 1 der Kostenbeitragsverordnung ohnehin keine Herabstufung für die im Fall des Klägers einschlägigen Einkommensgruppen 27 bzw. 24 mehr vorsehe. Dem setzt der Kläger nichts entgegen. Dass er "auch noch einer anderen Person i. S. d. § 1609 BGB gegenüber unterhaltspflichtig" sei, konkretisiert der Kläger mit seiner Antragsbegründung insbesondere weiterhin nicht. Die Rüge des Klägers, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die streitbefangene Forderung nicht verwirkt sei, vermag Richtigkeitszweifel ebenso wenig zu begründen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, der Kostenbeitragsbescheid datiere vom 29. September 2015 und beziehe sich auf den Zeitraum vom 30. November 2012 bis 6. Oktober 2014. Der Beklagten hätten zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Unterlagen zur Berechnung der Ansprüche vorgelegen. Der lange Bearbeitungszeitraum sei weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Auch das Widerspruchsverfahren habe anschließend weitere fünf Jahre gedauert; der Widerspruchsbescheid datiere vom 18. Mai 2020. Er habe stets darauf hingewiesen, dass er mit der Zahlung eines Kostenbeitrags bereits dem Grunde nach nicht einverstanden sei. Infolge "des langen Zeitablauf" habe er darauf vertraut, dass ein Kostenbeitrag von ihm nicht mehr zu zahlen sei. Das Verhalten der Beklagten habe bei ihm die berechtigte Erwartung geweckt, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder geltend gemacht werde. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat den mehrjährigen Zweitraum zwischen dem Beginn der Leistung für den Hilfeempfänger und dem Erlass des Widerspruchsbescheids berücksichtigt und zutreffend ausgeführt, für die Annahme der Verwirkung genüge nicht der Zeitablauf. Vielmehr setze die Verwirkung zusätzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet sei, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem werde eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, habe einrichten dürfen und eingerichtet habe. Derartige Verhältnisse seien vorliegend vom Beginn der Leistung am 9. September 2012 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2020 auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers nicht erkennbar gewesen. In diesem Zeitraum habe zwischen den Beteiligten zahlreicher Schriftverkehr stattgefunden. Die Schreiben der Beklagten bis zum Erlass des Kostenbescheids zielten eindeutig und unmissverständlich (einzig) darauf ab, dem Kläger ihre Absicht, diesen zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen, zu verdeutlichen. Auch in der Folgezeit - nach Erlass des Kostenbeitragsbescheids am 29. September 2015 und der Einlegung des Widerspruchs am 7. Oktober 2015 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 18. Mai 2020 - sei kein Vertrauenstatbestand begründet worden. Zwar habe sich die Beklagte während dieses mehrjährigen Zeitraums mit nur vereinzelten Schriftsätzen vom 16. August 2016, 28. November 2016 und 13. April 2017 an den Kläger gewandt. Jedoch ließen auch diese Schriftsätze keinen Zweifel an der beabsichtigten Kostenbeitragsheranziehung durch die Beklagte aufkommen. Schließlich spreche Vieles dafür, dass auch der Kläger dazu beigetragen habe, dass das Widerspruchsverfahren einige Zeit in Anspruch genommen habe. So habe er weder auf das antragsgemäße Akteneinsichtsangebot der Beklagten vom 28. November 2016 noch auf die Erinnerung hieran nebst Bitte um Vorlage einer Vertretungsvollmacht und Widerspruchsbegründung vom 13. April 2017 reagiert. Gründe hierfür seien nicht benannt worden. Die darauffolgende Untätigkeit der Beklagten habe insofern keinen Vertrauensschutz begründen können. Es habe jedenfalls keinerlei objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte Zeichen dafür gesetzt hätte, die bei dem Kläger den Eindruck hätten erwecken können, nicht mehr gemäß dem zu seinen Lasten ergangenen Kostenbeitragsbescheid in Anspruch genommen zu werden. Nichts anderes ergebe sich aus dem übrigen Vorbringen des Klägers. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts (Seite 22 des Urteils bis Seite 25 dritter Absatz) legt der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht ansatzweise dar. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe auch nicht ausreichend berücksichtigt, dass von einer Heranziehung zur Zahlung eines monatlichen Kostenbeitrages nach § 92 Abs. 5 SGB VIII ganz oder teilweise abgesehen werden könne, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenso wenig zu begründen. Sein Vorbringen, "aufgrund der fehlgeschlagenen Ausgestaltung und Durchführung der Maßnahme" sei "von einer Gefährdung des Ziels und des Zwecks der Hilfe auszugehen" und durch "die Heranziehung der Eltern zu den Kosten würde das Verhältnis zwischen diesen und ihrem Kind belastet", ist spekulativ und unsubstantiiert. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).