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Beschluss

12 E 521/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1216.12E521.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus O. zu bewilligen, zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darin angenommen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 11 einer Fachoberschule haben dürfte. Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin verweist auf § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG, wonach die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen kann, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass solche schwerwiegenden sozialen Gründe hier vorlägen, und trägt weitergehend dazu vor. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Sie lässt unberücksichtigt, dass die Bundesregierung von der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Solange eine Rechtsverordnung nach Satz 2 der Vorschrift nicht erlassen worden ist, können auch schwerwiegende soziale oder familiäre Gründe einer Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG nicht entgegengehalten werden, ohne dass dies verfassungsrechtliche Bedenken begründet. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 24. August 2015 - 12 A 782/15 -, juris Rn. 8, vom 15. Oktober 2014 - 12 B 1098/14 -, juris Rn. 6, und vom 20. März 2013 - 12 A 1898/11 -, juris Rn. 29 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).