Beschluss
15 K 4183/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1228.15K4183.23.00
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Leitsätze
§ 2 Abs. 1a BAföG ist - jedenfalls nunmehr - trotz jahrzehntelanger Untätigkeit der gesetzlich in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG zur Rechtssetzung auf Verordnungsebene ermächtigten Rechtsverordnungsgeberin verfassungsgemäß. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist, findet keine Anwendung, wenn diese Auszubildenden aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus G. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 2 Abs. 1a BAföG ist - jedenfalls nunmehr - trotz jahrzehntelanger Untätigkeit der gesetzlich in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG zur Rechtssetzung auf Verordnungsebene ermächtigten Rechtsverordnungsgeberin verfassungsgemäß. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist, findet keine Anwendung, wenn diese Auszubildenden aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben (§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus G. wird abgelehnt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 – 1 BvR 3001/11 –, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 – 1 BvR 274/12 –, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, juris Rn. 16; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 2 BvR 2513/17 –, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 – 1 BvR 2096/13 –, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 57/13 –, juris Rn. 10, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben bietet die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klägerin hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die von ihr betriebene Ausbildung an der U.-Schule in C. für den Erwerb des Hauptschulabschlusses der Klasse 10 im Zeitraum von August 2023 bis Juli 2024. Bei der von der Klägerin besuchten U.-Schule in C. zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in Klasse 10, dessen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und der keinen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt, handelt es sich um eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (die Ziffern 2 und 3 dieses Absatzes greifen für die Klägerin offensichtlich nicht ein) wird für den Besuch dieser Schule Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Klägerin nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern in R.. Von deren Wohnung aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte – das Berufskolleg R. (Berufsfachschule für Farbtechnik und Raumgestaltung – jedoch erreichbar. Dieses Berufskolleg bietet den gleichen von der Klägerin in C. besuchten Bildungsgang an. Der Weg von der Wohnung der Eltern zu diesem Berufskolleg beträgt etwa 5 km, ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in circa 25 Minuten zu erreichen und daher vom Zeitaufwand zumutbar. Die von der Klägerin vorgetragenen und vom Jobcenter und Jugendamt der Stadt R. bestätigten Auseinandersetzungen und das schlechte Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Eltern können aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Die Berücksichtigung auch schwerwiegender sozialer oder familiärer Gründe, wie sie die Klägerin vorgebracht hat, scheidet – verfassungsrechtlich unbedenklich – schon nach dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1a BAföG solange aus, bis eine Rechtsverordnung nach Satz 2 der vorerwähnten Regelung erlassen worden ist. Vgl. Std. Rechtsprechung OVG NRW, Beschlüsse vom 24. August 2015 – 12 A 782/15 –, juris Rn. 8, vom 15. Oktober 2014 – 12 B 1098/14 –, juris Rn. 6, vom 20. März 2013 – 12 A 1898/11 –, juris Rn. 29 f., sowie jüngst vom 16. Dezember 2022 – 12 E 521/22 –, juris Rn. 9. Dies ist bislang nicht der Fall. Angesichts dieser gesetzlichen Vorgabe vermögen soziale Gründe, seien sie auch noch so schwerwiegend, die Anwendung des Satzes 1 der Vorschrift nicht zu rechtfertigen. Sofern ein Auszubildender aus nicht in der Ausbildung selbst liegenden schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohnen kann, kann dem aus den dargestellten Gründen nicht durch Mitteln der Ausbildungsförderung abgeholfen werden. Dadurch tritt, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen klargestellt hat, keine verfassungswidrige Situation ein. Die Klägerin dürfte bei Vorliegen der entsprechenden, hier nicht zu prüfenden Voraussetzungen, auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu verweisen sein, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Diesbezüglich findet gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 SGB II der Leistungsausschluss für Auszubildende, deren Ausbildung – wie hier – nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) keine Anwendung, wenn diese Auszubildenden aufgrund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe am Berufskolleg in R. bereits im Jahr 2017 schlechte Erfahrungen aufgrund von Mobbing gemacht und von Mitschülern erfahren, dass Mobbing „an dieser Schule noch ein Thema“ sei, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass es sich bei der Schule in R. nicht um eine zumutbare Ausbildungsstätte handelt. Bei der Beurteilung der Frage, ob es dem Auszubildenden zumutbar ist, auf eine (wohnortnahe) Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, können nur solche Gründe berücksichtigt werden, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen. Vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 – 5 C 49.77 –, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2007 – 12 ZB 06.2318 –, juris, vom 18. Februar 2012 – 12 C 12.2665 –, juris, und vom 5. Dezember 2012 – 12 BV 11.1377 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2013 – 12 A 1898/11 –, juris Rn. 23 f. Das Vorliegen einer „Mobbingproblematik“ am Berufskolleg R. stellt sich – bereits ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben der Klägerin rein spekulativ und nicht belegt sind – nicht als ein solcher Umstand dar, der wesensmäßig im Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Es dürfte sich insoweit vielmehr ebenfalls um einen ausbildungsförderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen sozialen Grund handeln. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.