Beschluss
19 A 2217/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1216.19A2217.22A.00
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Leitsätze
Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie st. Rspr., vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 23).
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (wie st. Rspr., vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 23). Der Antrag wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die Klägerin hat die einmonatige Frist zur Darlegung der Berufungszulassungsgründe nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG versäumt. Nach diesen Vorschriften sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen ist. Hier lief diese Frist mit dem 21. November 2022 ab. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Oktober 2022 zugestellt. Die am 23. November 2022 eingereichte Antragsbegründung verfehlt diese Frist. Über die Darlegungsfrist hat das Verwaltungsgericht die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Urteil zutreffend belehrt. Der Senat kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO in die versäumte Antragsbegründungsfrist gewähren. Mit ihrem darauf gerichteten Antrag vom 1. Dezember 2022 hat sie keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass sie ohne Verschulden verhindert war, diese gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Sie macht ohne Erfolg geltend, die Fristversäumung beruhe ausschließlich auf dem einmaligen Versehen der sorgfältig ausgewählten und eingearbeiteten Kanzleiangestellten Frau F. K. , die einen Teil der elektronischen Posteingänge vom Freitag, dem 21. Oktober 2022, ‑ auch die hier maßgebliche elektronische Zustellung ‑ wegen eines an diesem Tag akut erhöhten Arbeitsaufkommens erst am Montag, dem 24. Oktober 2022, bearbeitet und dann versehentlich den 24. November 2022 als Tag des Fristablaufs in den Fristenkalender eingetragen habe. Unter den mitgeteilten und glaubhaft gemachten Umständen des vorliegenden Falles führt diese Begründung auf kein unverschuldetes Hindernis im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO. Die sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte hat mitgeteilt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von Frau K. glaubhaft gemacht, die Posteingänge mit Fristsachen würden „in hiesiger Kanzlei regelmäßig kontrolliert und überwacht, indem Akten mit Fristeingängen vorzulegen sind, damit die Fristberechnung und Eintrag auf Richtigkeit überprüft werden kann.“ Hier lässt sich weder der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags noch der beigefügten eidesstattlichen Versicherung von Frau K. noch den beigefügten sonstigen Nachweisen entnehmen, dass die sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte diese Überprüfung mit Aktenvorlage am Montag, dem 24. Oktober 2022, oder jedenfalls am nächsten verfügten Wiedervorlagetermin am Freitag, dem 4. November 2022, auch für die hier versäumte Begründungsfrist vorgenommen hat. Ebenso wenig lässt sich ihren Ausführungen ein nachvollziehbarer Grund für ein Unterbleiben dieser nach eigenen Angaben kanzleiüblichen Überprüfung entnehmen. Kein solcher Grund war insbesondere ihre Corona-Erkrankung, welche sie erst durch PCR-Test vom 5. November 2022 feststellte (Befundbericht Labor Dr. X. vom 6. November 2022). Unabhängig davon ist der Berufungszulassungsantrag auch deshalb unzulässig, weil die als einziger Zulassungsgrund ausdrücklich erhobene Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Er muss die nach seiner Auffassung divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze einander präzise gegenüberstellen. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 A 592/21.A ‑, juris, Rn. 23, vom 1. Juni 2021 ‑ 19 A 497/21.A ‑, juris, Rn. 14, vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A -, juris, Rn. 18, vom 30. Juni 2020 - 4 A 314/20.A -, juris, Rn. 2, und vom 30. April 2020 - 19 A 215/19.A -, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 ‑ 1 B 39.22 ‑, NVwZ 2022, 1214, juris, Rn. 13, vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 - 1 B 21.20 -, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Klägerin in ihrer verspäteten Antragsbegründung vom 23. November 2022. Darin rügt sie eine Abweichung in erster Linie von einem Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 ‑ 1 C 9.21 ‑, dass „es eritreischen Staatsangehörigen nicht zumutbar ist, eine so genannte ‚Reueerklärung‘ abzugeben“, während das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen sei, „dass genau dies der Klägerin zumutbar sei.“ Diese Ausführungen lassen keinen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz im angefochtenen Urteil erkennen, mit welchem das Verwaltungsgericht im entscheidungserheblichen Teil seiner Begründung einem solchen Rechts- oder Tatsachensatz im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben soll. Die Frage, ob die Klägerin in Eritrea einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ zumutbar entgehen kann, hatte für das Verwaltungsgericht vielmehr von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit. Zur „Reueerklärung“ vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022 ‑ OVG 4 B 14/21 ‑, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 ‑ 19 A 1857/19.A ‑, Asylmagazin 2020, 372, juris, Rn. 91 ff. Denn es hat für die nach eigenen Angaben ihrer Eltern am 22. November 2015 im Sudan geborene, also heute 7-jährige Klägerin altersbedingt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür ausdrücklich verneint, dass ihr bei einer Einreise nach Eritrea eine Einziehung in den militärischen Teil des eritreischen Nationaldienstes droht (S. 12 des Urteils). Offensichtlich unzutreffend sind danach auch die Behauptungen der Klägerin in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe „vollkommen verkannt“, dass ihr bei einer „Rückkehr“ nach Eritrea „der Wehrdienst droht“, sie habe „seit ihrer frühesten Kindheit in Äthiopien gelebt“ und falle „somit genau in diese Zielgruppe“ von „Erwachsene[n] über 18 Jahren“, die als „Rückkehrer aus Äthiopien“ in Eritrea „dem zwanghaften Dienst an der Waffe“ ausgesetzt seien. Unabhängig davon hat das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ in Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift als derjenigen asylrechtlichen Normen beurteilt, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die hier streitigen asyl- und aufenthaltsrechtlichen Ansprüche verneint hat. Streitgegenstand des zitierten Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts war ein Anspruch eines subsidiär schutzberechtigten Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 5 Abs. 1 AufenthV. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zugleich, das auch der gerügte Widerspruch zum Rechts- oder Tatsachensatz betreffend die „starke Vermutung“ für die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund bei Wehrdienstentziehung im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. November 2020 ‑ C-238/19 ‑, NVwZ 2021, 319, juris, Rn. 61, von vornherein keinen entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachensatz im angefochtenen Urteil betrifft. Abgesehen davon ist der Europäische Gerichtshof keines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG aufgezählten übergeordneten Gerichte, deren Rechtsprechung divergenzfähig ist. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2021, a. a. O., Rn. 16 m. w. N. Auf keine Divergenz im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG führen schließlich die einzelfallbezogenen Ausführungen der Klägerin zur fehlenden Sicherung ihres Existenzminimums in Eritrea und zur behaupteten Rechtsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Frage nach ihrer äthiopischen und/oder eritreischen Staatsangehörigkeit offen zu lassen. Insoweit erschöpft sich ihre Darlegung in vagen Andeutungen ohne genaue Benennung eines präzise bezeichneten Rechts- oder Tatsachensatzes in einer ebenso präzise zu bezeichnenden divergenzfähigen Entscheidung („Es wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass …“, „Rechtsfehlerhaft ist insbesondere der Umstand, dass …“). Die weiter aus einem angeblichen Begründungsmangel abgeleiteten „ernstliche[n] Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ verfehlen ebenfalls das genannte Darlegungserfordernis. Der damit sinngemäß bezeichnete Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Berufungszulassungsgründen im asylrechtlichen Gerichtsverfahren. Schließlich verfehlt die Klägerin das genannte Darlegungserfordernis auch mit ihren beiden abschließend als Grundsatzfragen aufgeworfenen Fragen nach der gerichtlichen Feststellungspflicht betreffend die Staatsangehörigkeit(en) des Betroffenen und nach der „vollumfänglichen“ Prüfung aller schutzrelevanten Voraussetzungen bezogen auf beide Staatsangehörigkeiten (S. 4 der Antragsbegründung). Abgesehen davon liegt der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG insoweit jedenfalls nicht vor, weil diese Fragen höchstrichterlich und obergerichtlich geklärt sind, und zwar in anderslautendem Sinn als von der Klägerin geltend gemacht. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 ‑ 19 A 4214/18.A ‑, juris, Rn. 44, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 186 jeweils m. w. N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).