Beschluss
31 A 496/20.BDG
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1221.31A496.20BDG.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der am 0. K. 1969 in C. E. geborene Kläger trat nach Beendigung seiner Schulausbildung mit der Fachoberschulreife am 3. April 1989 in den Dienst des (damaligen) Bundesgrenzschutzes ein. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm am 1. Juni 1996 verliehen. Nach verschiedenen Verwendungen im Bundesgrenzschutz (vom 30. April 1989 bis 20. September 1990 (GSA A Nord 1), vom 21. September 1990 bis 6. Oktober 1991 (GSA A Nord 5), vom 7. Oktober 1991 bis 27. März 1992 (GSA A Nord 2), vom 28. März 1992 bis 14. Juni 1992 (GSA Nord 5), vom 15. Juni 1992 bis 27. Februar 1996 (GSG Bonn), vom 28. Februar 1996 bis 1. März 1998 (GS Amt Pirna), vom 2. März 1998 bis 31. März 2000 (BGSI Münster), vom 1. April 2000 bis 31. Januar 2001 (BGSI Essen), wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 2001 zur Bundespolizeiinspektion G. E1. versetzt und dort als Kontroll- und Streifenbeamter beschäftigt. Seit dem 1. August 2018 ist er bis auf weiteres zur Verwendung als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizei Dortmund eingesetzt. Der Kläger wurde zuletzt am 23. Mai 2003 zum Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz befördert. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 am 1. Juli 2005 trägt er die Dienstbezeichnung Polizeiobermeister. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Kläger ist disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet: Mit Disziplinarverfügung vom 22. Februar 2008 wurde dem Kläger u.a. wegen unangemessen aggressiven Verhaltens gegenüber Kollegen ein Verweis erteilt. Die hiergegen erhobene Klage bleib ohne Erfolg (Az.: 38 K 5386/08.BDG). Das in dieser Sache ergangene Urteil vom 16. Dezember 2010 erlangte am 1. März 2011 Rechtskraft. Mit weiterer Disziplinarverfügung vom 16. November 2011 verhängte die Bundespolizeidirektion T4. eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro gegen den Kläger. Anlass dieser Disziplinarmaßnahme waren despektierliche Äußerungen gegenüber Vorgesetzten, provokantes Verhalten und die Weigerung, sich fachärztlich untersuchen zu lassen sowie ärztliche Befundberichte vorzulegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2014 durch Urteil (Az. 38 K 4861/12.BDG) ab. Einen zunächst gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm der Kläger zurück (Az.: 3d A 2090/14.BDG), so dass dieses Urteil am 3. November 2014 rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 11. August 2017 leitete die Bundespolizeiinspektion E1. gegen den Kläger ein weiteres Disziplinarverfahren ein. Hierin heißt es unter anderem: „Ihnen werden folgende Verfehlungen zur Last gelegt: Gemäß Verfügung vom 31.10.2016 wurden Sie angewiesen, für jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag und dann für jeden weiteren Arbeitstag, an dem Sie dienstunfähig sind, ein ärztliches Attest über das Bestehen der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Sie haben sich am 28.07.17, 01.08.17 und am 02.08.17 krank gemeldet, jedoch kein Attest über das Bestehen der Dienstunfähigkeit vorgelegt. Dadurch sollen Sie gegen Ihre Pflicht, dienstliche Anweisungen Ihrer Vorgesetzten zu befolgen (sog. Folgepflicht gem. § 62 Abs. 1 S. 2 BBG), verstoßen haben. Dieses begründet den Verdacht eines Dienstvergehens gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Es würde sich um ein innerdienstliches Fehlverhalten handeln.“ Mit Verfügung vom 24. August 2017 erfolgte eine erste Ausdehnung. Darin wurde dem Kläger folgende weitere innerdienstliche Verfehlung zur Last gelegt: „Sie sollen sich am 15.08.2017, gegen 09:40 Uhr, im Rahmen der durch den Ermittlungsführer PHK A. vorgenommenen Aushändigung der Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, mehrfach, in einer nicht angemessenen Art und Weise gegenüber PHK A. und PHM M. über die Leitung der Bundespolizeiinspektion G. E1. im Allgemeinen und dem Inspektionsleiter Polizeidirektor V. Q. im Speziellen abfällig und geringschätzig geäußert haben. Im Einzelnen bezeichneten Sie den Leiter der Bundespolizeiinspektion G. E1. mehrfach als „Clown“, welcher sich überlegen solle, was er überhaupt macht. Im Übrigen solle dieser das Disziplinarverfahren umgehend wieder einstellen, da Sie ihn ansonsten wegen des Straftatbestands der Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) beanzeigen werden. Sie machten während der Aushändigung der Einleitungsverfügung am 15.08.2017, in der Zeit von 09:40 Uhr bis 09:50 Uhr, folgende, durch den Ermittlungsführer PHK A. in einem Gedächtnisprotokoll zusammengefasste Angaben: „Der Clown weiß doch gar nicht, was er macht. Du kannst ihm sagen, dass ich ihm bis zum Mittag Zeit gebe, das gegen mich inszenierte Disziplinarverfahren wieder einzustellen. Ansonsten gehe ich heute Nachmittag zum Polizeipräsidium E1. und zeige den Clown wegen Verfolgung Unschuldiger an. Der Clown soll sich erst einmal informieren. Wenn ich krank bin, brauche ich nicht sofort eine ärztliche Bescheinigung. Die Verfügung war nur ein halbes Jahr gültig. Wenn der Clown keine Ahnung hat, soll er sich mal überlegen, was er macht. Auch der T. (Anmerkung des Ermittlungsführers: hierbei dürfte es sich um T. vom Sozialmedizinischen Dienst der Bundespolizeidirektion T4. handeln) kann mir auch nicht vorschreiben, dass ich immer eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vorlegen muss. Die haben doch alle keine Ahnung. Das ist alles inszeniert. Das hat der T1. (Anmerkung des Ermittlungsführers: hierbei dürfte es sich um den ehemaligen Leiter der Bundespolizeiinspektion G. E1. , Herrn Leitenden Polizeidirektor N. T1. , handeln) auch schon versucht.“ Gleiches Verhalten zeigten Sie am 15.08.2017, um 10:15 Uhr, durch die Übersendung einer Email mit diffamierendem Inhalt an den Leiter der Bundespolizeiinspektion G. E1. , Herrn Polizeidirektor V. Q. , sowie der unmittelbaren Beteiligung (cc) der betreffenden Email an den Präsidenten der Bundespolizeidirektion T4. , Herrn X. X1. . Sie bezeichnen in dieser Email das gegen Sie eingeleitete Disziplinarverfahren als inszeniert. Ferner fordern Sie den Inspektionsleiter der Bundespolizeiinspektion G. E1. nunmehr schriftlich auf, das Disziplinarverfahren gegen Sie unverzüglich einzustellen, da Sie ansonsten die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen der Verfolgung Unschuldiger gegen ihn anstreben. Wortlaut der Email (ohne Sendenachweis): 'Sehr geehrter Herr Q. , aufgrund des hier inszenierten Disziplinarverfahrens werde ich Sie wegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) anzeigen. Sollten Sie das Disziplinarverfahren unverzüglich einstellen, werde ich von einer Strafanzeige Abstand nehmen. Mit freundlichen Grüßen O. S. Zudem übersandten Sie am 15.08.2017, um 11:45 Uhr, per Email ein analoges Schreiben an den, bei der Bundespolizeiinspektion G. E1. eingesetzten Tarifbeschäftigten W. N1. -M1. . Aufgrund des o.a. Sachverhaltes könnten Sie gegen ihre Dienstpflicht, hier: Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 (1) Satz 3 BBG, verstoßen haben.“ Nachdem sich Anhaltspunkte für weitere disziplinarrelevante Pflichtverletzungen ergeben hatten, dehnte die Bundespolizeidirektion G. E1. das Disziplinarverfahren nochmals aus. In der Ausdehnungsverfügung vom 8. Januar 2018 heißt es: „Es besteht der Verdacht, dass Sie am 06.11.2017 schuldhaft gegen ihre Folgepflicht gemäß § 62 (1) Satz 2 BBG, (Gehorsamspflicht) verstoßen haben, in dem Sie der dienstlichen Aufforderung zur Vorstellung beim Sozialmedizinischen Dienst nicht nachgekommen sind. Mit Verfügung der Bundespolizeidirektion T4. vom 08.09.2017 wurden Sie angewiesen, sich zu einer sozialmedizinischen Untersuchung zur Beurteilung Ihrer (Polizei-)Dienstfähigkeit am 06.11.2017 beim Sozialmedizinischen Dienst T4. einzufinden. Die durch die Regierungsamtsrätin C1. im Auftrag verfasste Verfügung wurde Ihnen per Postzustellungsurkunde an Ihre hier bekannte Anschrift in C. E. , X2. 0, übersandt. Mit dem elektronischen Schriftverkehr vom Freitag, dem 03.11.2017, 15:47 Uhr, teilten Sie der Regierungsamtsrätin C1. sowie dem Sachbereich 35 (Personal) der Bundespolizeidirektion T4. mit, dass Sie den Termin zur Feststellung Ihrer (Polizei-) Dienstfähigkeit nicht wahrnehmen werden. Tatsächlich haben Sie dann auch den angeordneten Termin zur sozialmedizinischen Untersuchung bei der Bundespolizeidirektion T4. – trotz erneutem Hinweis auf Ihre Pflicht zum Erscheinen – nicht wahrgenommen. Sie mehrfach weiterhin gegen ihre Dienstpflicht, hier: Folgepflicht gemäß § 62 (1) Satz 2 BBG (Gehorsamspflicht) verstoßen haben, in dem Sie Anweisungen nicht oder nur sporadisch nachgekommen sind. Mit mündlicher Weisung Ihres unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn EPHK T2. L. , vom 19.05.2016, wurden Sie aufgefordert, Ihre täglichen Arbeitsergebnisse ihm selber oder seinem Vertreter im Amt, Herrn Polizeihauptkommissar D. T3. , vorzulegen. Dieser dienstlichen Weisung kamen Sie nicht nach. Aus diesem Anlass wurde Ihnen am 02.11.2016 durch die stellvertretende Inspektionsleiterin der Bundespolizeiinspektion G. E1. , Frau Polizeioberrätin B. L1. , nunmehr niederschriftlich angeordnet, dass Sie Ihre täglichen Arbeitsergebnisse Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten oder dem Vertreter im Amt vorzulegen haben. Die Anordnung war zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten befristet. Nachfolgend befanden Sie sich in dem Zeitraum vom 03.11.2016 bis zum 17.07.2017 im Krankenstand. Am 28.07.2017 wurde die in Rede stehende niederschriftliche Anordnung für einen Zeitraum von drei Monaten verlängert. Dieser dienstlichen Weisung kamen Sie im direkten Anschluss lediglich wenige Male nach, indem Sie ausschließlich Herrn PHK T3. die Arbeitsergebnisse vorlegten; Herrn L. legten Sie diese weiterhin hingegen nicht vor.“ Nach Abschluss der Ermittlungen wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Ermittlungsbericht vom 20. April 2018 zugesandt. Der Kläger nahm über einen im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Schriftsätzen vom 6. November 2017, vom 19. März 2018, übersandt am 20. Juni 2018, und vom 31. Juli 2018 Stellung. Nachdem die Bundespolizeiinspektion G. E1. den Vorgang gemäß § 31 BDG an die Bundespolizeidirektion T4. abgegeben hatte, sprach diese mit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 6. Dezember 2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine Kürzung der Bezüge um ein Zehntel für ein Jahr aus. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2019 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 29. März 2019 begründete. Mit am 18. Juni 2019 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019, auf den ebenfalls wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat am 19. Juli 2019, einem Freitag, Klage erhoben, mit der er geltend gemacht hat: Die stellvertretende Inspektionsleiterin sei nicht befugt, die "Karenztagsregelung" unbefristet zu entziehen, sondern lediglich für ein halbes Jahr. Nach längerer Erkrankung sei er davon ausgegangen, dass die Anordnung vom 31. Oktober 2016 mittlerweile hinfällig sei, da ein halbes Jahr vergangen gewesen sei. Die Anordnung sei ohne Anhörung ergangen, enthalte keine Begründung und keine Rechtsmittelbelehrung. Er sei nicht aufgefordert worden, ein Attest vorzulegen. Vor Erlass der Einleitungsverfügung habe man ihn ebenfalls nicht angehört. Der Dienststellenleiter habe nicht mit ihm gesprochen. Er halte seine Äußerungen bei Eröffnung der Einleitungsverfügung „für allzu berechtigt“. Die Untersuchungsanordnung sei rechtswidrig gewesen, der diesbezügliche Vorwurf sei deshalb hinfällig. Das Verfahren sei willkürlich eingeleitet worden, sodass der Verdacht einer Straftat ("§ 344 StGB Verfolgung Unschuldiger") bestehe, den er strafrechtlich überprüfen lassen werde. Der Kläger hat beantragt, die Disziplinarverfügung der Bundespolizeidirektion T4. vom 6. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Verfristung der Klage geltend gemacht und im Übrigen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe wiederholt. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, obwohl sie nicht innerhalb der Klagefrist eingereicht worden sei. Diese sei wegen eines Fehlers in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides nicht in Lauf gesetzt worden. Hierin sei ein falsches Datum der Disziplinarverfügung genannt. Deshalb gelte für die Klageerhebung gemäß § 3 BDG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 6. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 sei recht- und zweckmäßig (§ 60 Abs. 3 BDG). Die Verfügung sei formell rechtmäßig. § 109 BBG finde keine Anwendung. Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 17 BDG sei eine Anhörung nicht vorgesehen. Die angefochtene Disziplinarverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Der Kläger habe mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. Das Gericht lege den Sachverhalt zugrunde, wie er sich in der Disziplinarverfügung und im Widerspruchsbescheid darstelle. Dieser werde vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dies ergebe sich aus der Klagebegründung vom 15. Juli 2019. Er halte sein Verhalten hierin lediglich für „allzu berechtigt“ und berufe sich auf Formverstöße der Inspektionsleitung. Danach habe der Kläger am 28. Juli 2017, 1. August 2017 sowie 2. August 2017 gegen die Pflicht, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen, indem er keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Der Kläger habe sich ferner am 15. August 2018 mehrfach in einer nicht angemessenen Art und Weise gegenüber Kollegen über die Leitung der Bundespolizeiinspektion G. E1. im allgemeinen und den Inspektionsleiter im speziellen abfällig und geringschätzig geäußert und damit gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Schließlich habe er gegen die Pflicht verstoßen, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, indem er der dienstlichen Aufforderung vom 8. September 2017 zur Vorstellung beim Sozialmedizinischen Dienst nicht nachgekommen sei (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Hierzu er bereits deshalb verpflichtet gewesen, weil er nicht im Wege des (seinerzeit möglichen) vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersuchungsanordnung vorgegangen sei. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man von der Unzulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine solche Untersuchungsanordnung gemäß § 44a VwGO ausginge. Denn diese sei rechtmäßig gewesen. Sie habe insbesondere eine (nachvollziehbare) Begründung enthalten. Einen weiteren Verstoß gegen die Verpflichtung, dienstliche Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, habe der Kläger dadurch begangen, dass er den dienstlichen Weisungen vom 19. Mai 2016 und vom 2. November 2016 zur Vorlage der täglichen Arbeitsergebnisse bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn Ersten Polizeihauptkommissar T2. L. , nicht nachgekommen sei. Das Vorbringen des Klägers, die Anweisungen seien rechtswidrig und deshalb von ihm nicht zu beachten gewesen, bleibe ohne Erfolg. Der Kläger sei als Beamter verpflichtet, dienstlichen Weisungen nachzukommen, solange diese nicht geändert oder aufgehoben seien. Bei seinen Verstößen gegen die Wohlverhaltenspflicht handele es sich nicht lediglich um eine Äußerung im ersten Moment der Erregung. Er habe die mündliche Äußerung gegenüber PHK A. in der Folgezeit noch zweimal verschriftlicht und an Polizeidirektor Q. und W. N1. -M1. per Email versandt. Der Kläger habe die Pflichtverletzungen schuldhaft begangen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor. Ein etwaiger Irrtum des Klägers über die Bedeutung seiner Verweigerungshandlungen lasse nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums (§ 17 StGB) den Vorsatz unberührt. Ein – unterstellter – Verbotsirrtum sei für den Kläger vermeidbar gewesen. Er habe als Polizeiobermeister mit damals bereits fast 30-jähriger Diensterfahrung bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennen können und müssen, zumal er bereits entsprechend vorbelastet und pflichtengemahnt war. Die durch die angefochtene Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Bezüge um ein Zehntel für ein Jahr sei nach dem Dafürhalten der Kammer recht- und auch zweckmäßig. Unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn beeinträchtigt habe, sowie seines Persönlichkeitsbildes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) sei die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass wegen der mehrfachen Missachtung dienstlicher Anordnungen und der despektierlichen Äußerungen gegenüber Vorgesetzten die ausgesprochene Gehaltskürzung nach Art und Umfang der Maßnahme erforderlich, aber auch (noch) ausreichend sei, um den Kläger zukünftig von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten. Dabei seien der mit Disziplinarverfügung vom 22. Februar 2008 erteilte Verweis und die mit Disziplinarverfügung vom 16. November 2011 verhängte Geldbuße zu berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 BDG bestehe insoweit nicht. Die Disziplinarverfügung vom 22. Februar 2008 (Verweis) sei mit Rechtskraft des Urteils zu Az.: 38 K 5386/08.BDG am 1. März 2011 unanfechtbar geworden und habe daher bei dem bereits am 27. Mai 2010 eingeleiteten zweiten Disziplinarverfahren ohne weiteres berücksichtigt werden können. Die Disziplinarverfügung im zweiten Disziplinarverfahren vom 16. November 2011 (Geldbuße) sei mit der Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung im November 2014 unanfechtbar geworden. Sie habe deshalb bei dem weniger als drei Jahre später am 11. August 2017 eingeleiteten, dritten Disziplinarverfahren berücksichtigt werden können. Disziplinarische Vorbelastungen ließen den Schluss zu, dass sich der Beamte eine vorherige disziplinarische Sanktionierung nicht habe zur Mahnung dienen lassen. Auch wenn die disziplinarische Vorbelastung bei einem erneuten einschlägigen Dienstvergehen nicht zwangsläufig dazu führen müsse, dass eine weitere Disziplinarmaßnahme höher ausfallen müsste als die zuvor verhängte, verlange eine einschlägige disziplinare Vorbelastung jedenfalls grundsätzlich nach einer „Hochstufung“ in der Maßnahmeart (Grundsatz der „stufenweisen Steigerung“). Das Urteil wurde dem Kläger am 8. Januar 2020 zugestellt. Am 5. Februar 2020 hat der Kläger beantragt, die Berufung zuzulassen, und diesen Antrag am 9. März 2020, einem Montag, begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2022 die Berufung zugelassen. Mit seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2022 macht der Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe keine Ausführungen dazu gemacht, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflicht verstoßen habe, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Es stelle schuldhaftes Handeln fest, ohne sich über das Ausmaß des Verschuldens zu äußern. Dies sei für die Maßnahmebemessung bedeutsam . Ihm sei insofern lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ihm sei Ende Juli, Anfang August 2017 die Unbefristetheit der Attestvorlageanordnung nicht mehr bewusst gewesen. Er sei von einer zeitlichen Befristung ausgegangen, die zwischenzeitlich abgelaufen gewesen sei. Hintergrund sei seine Annahme gewesen, eine derartige Weisung könne rechtlich lediglich befristet für sechs Monate ergehen. Für eine erneute Überprüfung der schriftlichen Anordnung vom 31. Oktober 2016 habe somit aus seiner Sicht keine Veranlassung bestanden. Er habe sich demzufolge in einem Irrtum über den maßgeblichen Sachverhalt befunden. Die Regelungen zum Verbotsirrtum seien nicht anwendbar. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe am 15. August 2018 durch abfällige und geringschätzige Äußerungen gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten verstoßen, ergebe sich aus den Urteilsgründen nicht, welche Angaben ihm insofern genau als unangemessen vorgeworfen würden. In einem Disziplinarverfahren sei es dem Betroffenen zur Verteidigung seiner Rechte erlaubt, deutliche Worte zu wählen. Sein Hinweis auf einen Verstoß gegen Strafvorschriften beruhe auf seiner laienhaften Rechtsauffassung. Seinen Äußerungen fehle insgesamt die disziplinarrechtliche Erheblichkeit. Auch die Einleitungs- und Disziplinarverfügung sei hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Vorwurfs unbestimmt. Die Umstände der Bekanntgabe der Disziplinarverfügung ließen daran zweifeln, dass ihm die fraglichen Äußerungen überhaupt zum Vorwurf gemacht werden könnten, jedenfalls müssten sie zu einer milderen Bewertung führen. Die Verfügung sei ihm durch den Ermittlungsführer in Anwesenheit eines Zeugen ausgehändigt und zusätzlich vorgelesen worden. Dies sei verfahrensrechtlich nicht erforderlich gewesen und hänge offensichtlich mit seinem "bekannten temperamentvollen Wesen[ ]" zusammen. Hierin liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und das Gebot eines fairen Verfahrens. Seine Äußerungen seien zudem an der Meinungsfreiheit zu messen. Insofern sei Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 193 StGB zu berücksichtigen, nach der bei in einem Kreis von Betroffenen abgegebenen spontanen Vorwürfen, deren Haltlosigkeit offenkundig sei, die Meinungsfreiheit gegenüber dem Ehrschutz des Betroffenen Vorrang genieße. Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung seines Vorgesetzten als "Clown" weder als Beleidigung noch als Dienstpflichtverstoß zu bewerten. Die Rechtmäßigkeit der Weisung vom 8. September 2017, sich einer sozialmedizinischen Untersuchung zu unterziehen, könne ohne Kenntnis von Unterlagen über eine im Jahr 2015 durchgeführte Untersuchung nicht beurteilt werden. Sie hänge auch von der Art der beabsichtigten Untersuchung ab. Die Weisung genüge nicht den Anforderungen an den notwendigen Inhalt einer solchen Untersuchungsaufforderung. Insbesondere enthalte sie keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht mehr polizeidienstfähig oder dienstfähig sei oder über den Inhalt der notwendigen Untersuchungen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ergangenen Untersuchungsaufforderung sei ungeachtet dessen geboten, dass er, der Kläger, keinen Eilrechtsschutz in Anspruch genommen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, seinem Vorgesetzten L. entgegen diesbezüglichen Weisungen niemals seine täglichen Arbeitsergebnisse vorgelegt zu haben, seien Angaben des Zeugen T3. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Dieser habe erklärt, er, der Kläger, habe ihm Arbeitsergebnisse vorgelegt. Insofern hätte weiter ermittelt werden müssen. Die Disziplinarverfügung sei zudem unbestimmt. Die 25 Tage im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, an denen er hiernach die Vorlage der Arbeitsergebnisse unterlassen habe, seien in der Verfügung nicht benannt. Unklar sei ferner, wie diese Angaben ermittelt worden seien und ob Zeiten seiner Erkrankung und Befristungen ergangener Weisungen berücksichtigt worden seien. Das Disziplinarverfahren leide auch insofern an einem formalen Fehler, als die Einleitungsverfügung vom 8. Januar 2018 unbestimmt gewesen sei und deshalb keine Grundlage für eine Disziplinarverfügung hätte sein können. Die Maßnahmebemessung durch das Verwaltungsgericht sei ebenfalls fehlerhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen seien nicht nachvollziehbar. Dem Verstoß gegen die Attestvorlagepflicht an drei Tagen komme keine besondere Bedeutung zu. Man hätte ihn schon nach der ersten Krankmeldung telefonisch auf seine Pflichtverletzung hinweisen können. Seine Äußerungen bei Bekanntgabe der Einleitungsverfügung seien angesichts der Umstände von nur geringem Schweregrad. Hinsichtlich der Untersuchungsaufforderung sei die Rechtslage unübersichtlich gewesen, der Vorwurf der Missachtung daher von geringem Gewicht. Da er Arbeitsergebnisse dem Zeugen T3. vorgelegt habe, habe er nicht grundsätzlich deren Vorlage verweigert; auch dieser Pflichtenverstoß sei nicht schwerwiegend. Der Grundsatz der stufenweisen Steigerung lasse Ausnahmen zu. Seine früheren Pflichtverletzungen lägen lange zurück. Das Verwertungsverbot des § 16 BDG habe allein wegen der Dauer der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht eingegriffen. Das angefochtene Urteil beruhe schließlich auf Verfahrensfehlern. Das Verwaltungsgericht habe erforderliche Aufklärungsmaßnahmen zur sozialmedizinischen Untersuchung im Jahr 2015, zu den Angaben des Zeugen T3. und zur Vorlage von Arbeitsergebnissen unterlassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemaß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarverfügung der Bundespolizeidirektion T4. vom 6. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 aufzuheben Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf seine Ausführungen im Zulassungsverfahren entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat die an den Kläger gerichtete Untersuchungsanordung der Bundespolizeidirektion vom 24. April 2017, auf deren Inhalt verwiesen wird, beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und den Verfahren VG Düsseldorf 28 K 4861/12.BDG und 38 K 5386/08.BDG sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 3 BDG, § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat auch angesichts des gegenläufigen Vorbringens des Klägers nicht für erforderlich. Allerdings hat er die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Damit geht eine (zudem: verbindliche) Prognoseentscheidung über den Ausgang des Berufungsverfahrens im Zeitpunkt der Zulassung nicht einher. Es liegt auf der Hand und konnte einen sachkundigen Prozessbeteiligten nicht überraschen, dass allein hierdurch die Berufungsentscheidung nicht vorgezeichnet ist. Im Berufungsverfahren trifft der Senat eine eigene Sach- und Ermessensentscheidung, sodass eventuelle Fehler der Vorinstanz ihre Bedeutung verlieren. Zudem ist daraus, dass der Senat den Beklagten mit Verfügung vom 20. Juli 2022 ausdrücklich zur Vorlage der Untersuchungsaufforderung vom 24. April 2017 aufgefordert hatte, erkennbar, dass deren bisheriges Fehlen in den Verwaltungsvorgängen, das der Kläger mit seinem Zulassungsantrag selbst gerügt hatte, für die Zulassung der Berufung von Bedeutung war. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Verzögerung des seit Anfang 2020 in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahrens führte. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den formellen Beanstandungen des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidungsfindung ist im Verfahren der zugelassenen Bedeutung nicht weiter nachzugehen. Eventuelle Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen die Amtsaufklärungspflicht oder die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung wären für die Entscheidung des beschließenden Senats selbst dann, wenn sie vorlägen, ohne Bedeutung. Der Senat trifft eine Sachentscheidung auf der Grundlage eigener Sachverhaltsfeststellungen, eigener Überzeugungsbildung und einer eigenen Bemessungsentscheidung (§§ 60 Abs. 3, 65 Abs.1 Satz 1 BDG). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht erkannt, dass die angefochtene Verfügung der Bundespolizeidirektion T4. vom 6. Dezember 2018 in der Fassung deren Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2019 – im Ergebnis – rechtmäßig ist. Der Senat pflichtet ihm auf der Grundlage eigener Bewertung auch darin bei, dass sie zweckmäßig ist. Wegen der Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat folgt, sofern sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt. Das Berufungsvorbringen des Klägers greift im Wesentlichen nicht durch. Im Einzelnen: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angefochtene Disziplinarverfügung keinen Bedenken in formeller Hinsicht ausgesetzt ist. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Klägers, die Disziplinarverfügung sei rechtswidrig, weil die Ausdehnungsverfügung vom 8. Dezember 2018 unbestimmt gewesen sei. Nach § 17 Abs. 1 BDG ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens bekannt geworden sind. Da zu diesem Zeitpunkt die Einzelheiten des – erst noch zu ermittelnden – Pflichtenverstoßes regelmäßig noch nicht bekannt sind, können sie in der Einleitungsverfügung zwangsläufig nicht mit derselben Bestimmtheit aufgeführt werden wie in einer späteren Disziplinarklage oder Disziplinarverfügung. Es reicht aus, wenn die bestehenden Verdachtsmomente in dem Aktenvermerk über die Einleitung niedergelegt werden. Dasselbe gilt für den Inhalt einer Ausdehnungsverfügung gemäß § 19 Abs. 1 BDG. Die Beanstandungen, die der Kläger hinsichtlich der Bestimmtheit der erhobenen Vorwürfe geltend macht, sind ebenfalls unberechtigt. Die Äußerungen am 15. August 2017, die dem Beklagten als abfällig, geringschätzig, nicht angemessen und deshalb dienstpflichtwidrig zur Last gelegt werden, werden in der Disziplinarverfügung ausdrücklich benannt. Dem Kläger wird im Einzelnen vorgeworfen, in Anwesenheit des Ermittlungsführers und des Zeugen M2. den damaligen Inspektionsleiter "mehrfach als 'Clown' bezeichnet zu haben, der sich überlegen solle, was er überhaupt macht", angedroht zu haben, bei Nichteinstellung des Disziplinarverfahrens Strafanzeige wegen Verfolgung Unschuldiger zu erstatten, das Disziplinarverfahren in E-Mails als "inszeniert" bezeichnet zu haben und hierin die Ankündigung einer Strafanzeige erneuert zu haben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies Unklarheiten aufwerfen sollte. Das sieht wohl auch der Kläger so, der genau diese Äußerungen in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf "Besonderheiten" des Sachverhalts verteidigt. Auch hinsichtlich des Vorwurfs, dienstlichen Anordnungen zuwidergehandelt zu haben, seine täglichen Arbeitsergebnisse bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Zeugen L. vorzulegen, ist eine Unbestimmtheit der Disziplinarverfügung nicht zu erkennen. Als Zeitraum, in dem dem Kläger ein Verstoß gegen diese Anweisungen vorgeworfen worden wird, ist in der Verfügung die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 2017 zweifelsfrei benannt. In diesem Zeitraum habe der Kläger die Anordnung nicht, d.h. nicht ein einziges Mal befolgt. Bereits diese Angaben ermöglichen es dem Kläger ohne weiteres, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen, etwa durch das Vorbringen, an bestimmten Tagen in dem genannten Zeitraum der Anweisung doch nachgekommen oder hieran gehindert gewesen zu sein. Insofern besteht ein Unterschied zwischen dem hier gemachten Unterlassensvorwurf und einem Vorwurf, einzelne Pflichtenverstöße begangen zu haben. Der Mitteilung der in der Disziplinarverfügung enthaltenen Angaben zur Schwere des dem Kläger insofern zur Last gelegten Pflichtverstoßes, eine Vorlage von Arbeitsergebnissen sei an insgesamt 25 Tagen möglich gewesen, hätte es zur Konkretisierung dieses Vorwurfes nicht bedurft. Dasselbe gilt für die vom Kläger vermisste genaue Bezeichnung der fraglichen Tage, die im Übrigen in dem dem Kläger vorab zugeleiteten Ermittlungsbericht vom 20. April 2018 im Einzelnen aufgeführt sind. Die Disziplinarverfügung ist hinsichtlich der ersten drei erhobenen Vorwürfe auch materiell nicht zu beanstanden. Allein der vierte Vorwurf, Arbeitsergebnisse weisungswidrig nicht vorgelegt zu haben, ist nach Aktenlage unberechtigt, ohne dass deshalb die Maßnahmebemessung zu beanstanden wäre. Ebenso wie das Verwaltungsgericht legt der Senat die tatsächlichen Feststellungen zugrunde, die sich aus der angefochtenen Disziplinarverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergeben, und verweist hierauf. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass der Kläger durch sein ihm in den angefochtenen Verfügungen zur Last gelegtes innerdienstliches Verhalten, vorsätzlich und schuldhaft mehrere ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat und dass gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist. Zu Unrecht beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht habe keine Ausführungen zu der für die Maßnahmebemessung erheblichen Frage gemacht, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm auferlegte Attestvorlagepflicht verstoßen hat. Dem Urteil ist eindeutig zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht von einer vorsätzlichen Begehung ausgeht. Der Kläger räumt selbst ein, dass ihm in der angefochtenen Disziplinarverfügung insofern eine vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht vorgeworfen wird. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil einleitend ausgeführt, es lege "den Sachverhalt zugrunde, wie er sich in der Disziplinarverfügung und Widerspruchsbescheid darstell[e]". Schon hieraus ergibt sich, dass auch das Verwaltungsgericht von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgeht. Eine Beschränkung auf das objektive Geschehen unter Aussparung des subjektiven Vergehenstatbestandes ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Gegenteil bestätigt die ausdrückliche Erwähnung dessen, dass der – vom Verwaltungsgericht geprüfte und verneinte – Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB "den Vorsatz unberührt lässt" (Seite 10 des Urteilsabdrucks – UA), dass das Verwaltungsgericht beim Kläger von dieser Schuldform ausgeht. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, ihm falle hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Verstoßes gegen die Pflicht zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur ein fahrlässiges Verhalten zur Last. Die unbefristete Geltung der Verfügung vom 31. Oktober 2016, der eine zeitlich auf sechs Monate befristete Weisung vom 26. Februar 2016 vorausgegangen sei, sei ihm Ende Juli Anfang August 2017 nicht mehr bewusst gewesen. Insofern fänden die Regelungen über einen Verbotsirrtum keine Anwendung. Er habe sich vielmehr über den maßgeblichen Tatbestand geirrt. Dies führe nach den Regelungen über den Tatbestandsirrtum auf einen Vorwurf – leichter – Fahrlässigkeit. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger macht nicht etwa geltend, den Inhalt der Verfügung vom 31. Oktober 2016 nicht zur Kenntnis genommen oder falsch verstanden zu haben. Hiermit war ihm zum einen auferlegt worden, für jede krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest über das Bestehen einer Dienstunfähigkeit vorzulegen. Zum anderen hieß es hierin ausdrücklich: "Diese Anordnung ist zeitlich unbefristet". Mit seinem Vorbringen, dieser Inhalt der Verfügung sei ihm bei Begehung seiner Verstöße gegen die Anordnung im Juli und August 2017 "nicht mehr bewusst" gewesen, er sei vielmehr von einer Befristung ausgegangen, die zwischenzeitlich abgelaufen sei, beruft er sich nur auf eine fehlerhafte Vorstellung von den ihm obliegenden Dienstpflichten, d.h. einen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB. Das zeigen deutlich seine Ausführungen auf Seite 2 seiner Berufungsbegründung, bei seiner Annahme der Befristung habe es sich um eine "Überlegung" gehandelt, deren "Hintergrund" seine Vorstellung gewesen sei, dass derartige Anordnungen "rechtlich lediglich befristet für sechs Monate ergehen können", und er habe "somit … keine Veranlassung" gesehen, die Anordnung noch einmal zu überprüfen. Schon diese Einlassungen belegen, dass Grund seines Verhaltens nicht eine Fehlvorstellung über den Inhalt der Verfügung war. Vielmehr war es seine Bewertung, auf diese Anordnung, deren genauer Regelungsgehalt ihm nicht mehr "präsent" war, könne es wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs aus Rechtsgründen nicht mehr ankommen, sodass es auch nicht mehr nötig sei, sich über ihren tatsächlichen Inhalt zu vergewissern. Dies betrifft einen Irrtum über seine Dienstpflichten. Auch in der Klageschrift hatte er sich im Übrigen darauf berufen, er sei "davon ausgegangen, dass die Anordnung vom 31.10.2016 mittlerweile hinfällig sei, da ein halbes Jahr längst vergangen war", und nicht etwa darauf, er sei von einem den Tatsachen nicht entsprechenden Wortlaut der Verfügung ausgegangen. Vgl. zum (Verbots-) Irrtum über die Fortgeltung einer Anordnung zur amtsärztlichen Bestätigung privatärztlicher Krankschreibungen BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 – 2 C 9.21 –, juris Rn. 33, 37 ff. Der Hinweis des Klägers auf die – gegebene, aber nicht wahrgenommene – Möglichkeit, "die schriftliche Anordnung insoweit noch einmal zu überprüfen", in der Berufungsbegründung belegt im Übrigen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, (auch) dieser Verbotsirrtum sei nicht unvermeidbar gewesen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, der Kläger habe durch die Pflicht zu achtungs- und vertrauensvollem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, indem er sich am 15. August 2018 mehrfach in einer nicht angemessenen Art und Weise gegenüber Kollegen über die Leitung und den Leiter der Bundespolizeiinspektion G. E1. geäußert habe. Die vom Kläger vorgetragenen "Besonderheiten" seines Falles rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Das Ansinnen an den Direktionsleiter, er möge sich "genau überlegen …, was er eigentlich macht", enthält offenkundig den – auch aus Sicht des beschließenden Gerichts unangemessenen, abfälligen, geringschätzigen (und ehrenrührigen) – Vorhalt, dies bislang nicht getan zu haben, der erheblich über ein etwaiges Recht hinausgeht, zu einer "Verteidigung … deutliche Worte zu wählen". Vergleichbares würde für die Aufforderung gelten, er müsse sich "vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens erst einmal informieren", die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 6. Dezember 2018 und dieser folgend im angefochtenen Urteil allerdings ebenso wenig als unangemessene Äußerung zur Last gelegt wird wie ein – unzutreffender – Hinweis auf eine Befristung einer Verfügung. Auch Inhalte eines Gedächtnisprotokolls des Ermittlungsführers, die über die in der Disziplinarverfügung benannten Äußerungen (etwa: "Clown") hinausgehen, sind dem Kläger dort und im angefochtenen Urteil nicht zur Last gelegt worden. Unabhängig von der Frage schließlich, inwieweit einem diensterfahrenen Bundespolizisten, der einen Vorgesetzten beschuldigt, eine schwerwiegende Straftat (Strafmaß bei § 344 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 2 StGB: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren) begangen zu haben, eine "laienhafte Rechtsauffassung" (vom Strafrecht!) zugute zu halten ist, stellt auch ein solches Verhalten als Reaktion auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, das der Aufklärung dient, ob Dienstpflichtverletzungen begangen worden sind, ohne weiteres eine unangemessene, den Dienstfrieden nachhaltig beeinträchtigende Äußerung dar. Die Ausführungen des Klägers zur Eröffnung/Übergabe der Disziplinarverfügung lassen die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht entfallen. Für die Spekulationen, die der Kläger daran knüpft, dass ihm die Einleitungsverfügung vom Ermittlungsführer nicht nur ausgehändigt, sondern auch vorgelesen worden ist, fehlt jede erkennbare Grundlage. Dass und warum dies der Anforderung widersprechen sollte, dem Kläger gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BDG zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, ist nicht erkennbar, Auch einem "temperamentvollen" Polizeivollzugsbeamten mit langjähriger Erfahrung im Beruf (und in einigen Disziplinarverfahren) darf ohne weiteres abverlangt – und deshalb unterstellt – werden, dass er sich in einer derartigen Situation unter Kontrolle hat. Der Zeuge M2. war nach Aktenlage deshalb zugegen, weil der Kläger ihn aufgefordert hatte, als Zeuge des weiteren Geschehens im gemeinsamen Dienstzimmer zu verbleiben. Ein "gravierende[r] Verstoß[ ] gegen datenschutzrechtliche Vorschriften" und ein Verstoß gegen das "Gebot eines fairen Verfahrens" ergeben sich hieraus ebensowenig wie ein Anlass, den fraglichen Sachverhalt "als Milderungsgrund" zu berücksichtigen. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln begegnen sollte, weil sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen nicht – ausdrücklich – mit der Frage befasst hat, "ob und inwieweit die Äußerungen … durch sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt" sind. Der Kläger erläutert nicht, welche der ihm vorgeworfenen einzelnen Äußerungen Anlass zu ihrer "genauen Analyse" und zur Berücksichtigung der "Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu § 193 StGB" hätte geben sollen. Die in diesem Zusammenhang benannten Entscheidungen betrafen eine Fallgestaltung, in der offenbar ein Bürger in einem Sozialamt einer zuständigen Sachbearbeiterin "Stasi-Methoden" vorgeworfen hat, und deswegen durchgeführte Strafverfahren. Dass diese von einem der Verfahrensbeteiligten zum Gegenstand des behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht worden wären, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund fehlt es an nachvollziehbaren Gründen, warum gleichwohl besondere Ausführungen zur Maßnahmebemessung hätten erfolgen müssen, um der Begründungspflicht zu genügen. Die in der Disziplinarverfügung genannten Äußerungen des Klägers (u.a. "Clown", ferner die oben erörterten) gegenüber bzw. im Beisein von Kollegen in Reaktion auf die Mitteilung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens geben hierfür nach Bewertung des Senats auch im Berufungsverfahren über die beamten- und disziplinarrechtliche Bewertung als dienstpflichtwidriges Verhalten eines Polizeivollzugsbeamten keinen Anlass. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, dass der Kläger gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) verstoßen hat, indem er der Aufforderung vom 8. September 2017 zur Vorstellung beim Sozialmedizinischen Dienst nicht nachgekommen ist. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Kläger diese Aufforderung schon deshalb hätte befolgen müssen, weil er hiergegen nicht mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen ist. Denn die Weisung war deshalb zu befolgen, weil sie rechtmäßig war. Insbesondere genügte sie entgegen dem Vorbringen des Klägers den einschlägigen Begründungsanforderungen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) wegen längerer Fehlzeiten des Beamten gestützten Untersuchungsanordnung die in der Rechtsprechung zu Fällen einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) entwickelten Anforderungen nicht gelten. In Fällen, in denen der Dienstherr seine Zweifel an der Dienstfähigkeit auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) stützt, können auch unterhalb der zeitlichen Mindestgrenze des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG liegende Fehlzeiten eine Untersuchungsanordnung rechtfertigen. Eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) kann sich schließlich auch auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 – 2 VR 5.18 -, Juris Rn. 47, 49, 51. Den hiernach für eine Untersuchungsaufforderung nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten aufzustellenden Begründungsanforderungen wird die Untersuchungsaufforderung vom 8. September 2017 gerecht. Hierin wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorausgegangene Untersuchungsaufforderung an den Kläger vom 24. April 2017 ausgeführt, in dieser sei "auf … überdurchschnittlich hohe[ ] Krankheitszeiten verwiesen" worden. In der in Bezug genommenen Verfügung, die die Beklagte im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht hat, heißt es dazu konkretisierend, der Kläger sei seit dem 3. November 2016 dienstunfähig erkrankt gewesen und habe bis zu diesem Datum im Jahr 2016 bereits 113 Krankheitstage zu verzeichnen gehabt. Eine im Jahr 2014 veranlasste sozialmedizinische Untersuchung habe nicht abgeschlossen werden können, sodass eine sozialmedizinische Beurteilung der (Polizei-)Dienstfähigkeit nicht erfolgt sei. Angesichts dieser überdurchschnittlichen Krankheitszeiten werde eine Beurteilung des Gesundheitszustands für zwingend gehalten. Im Folgenden werden Einzelheiten der durchzuführenden Untersuchung mitgeteilt. In der Anordnung vom 8. September 2017 heißt es weiter, es bestünden weiterhin Zweifel, ob der Kläger über die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst verfüge. Deshalb sei eine sozialmedizinische Untersuchung und Begutachtung dringend erforderlich. Wegen der Einzelheiten der Untersuchung wird auf die Anordnung vom 24. April 2017 verwiesen. Der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 8. September 2017 steht nicht entgegen, dass Unterlagen über die sozialmedizinische Untersuchung im Jahr 2015 nicht beigezogen worden sind. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern solche Unterlagen, die ausweislich der Angaben in den Untersuchungsanordnungen aus 2017 ohnehin kein abschließendes Untersuchungsergebnis enthalten, weil der Gutachtenauftrag zurückgegeben wurde, für die auf seitdem angefallene krankheitsbedingte Fehlzeiten des Klägers gestützte Anordnung von Bedeutung sein sollten. Der Senat kann demgegenüber anders als das Verwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Kläger durch eine Missachtung von Anordnungen zur Vorlage seiner täglichen Arbeitsergebnisse bei dem Zeugen L. einen weiteren Verstoß gegen seine Verpflichtung begangen hat, dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Ob der Kläger, wie er behauptet, dem Zeugen T3. Arbeitsergebnisse vorgelegt hat, kann in diesem Zusammenhang allerdings dahinstehen. Denn dies wäre zum Erfüllen der eine Vorlage allein an den Zeugen L. vorsehenden Anordnung ungeeignet. Der hierauf bezogenen klägerischen Behauptung unter Bezugnahme auf entsprechende Angaben des Zeugen T3. musste daher nicht nachgegangen werden. Auch die vom Kläger für unklar gehaltene Antwort auf die Frage, ob Krankheitszeiten bei der Feststellung des Ausmaßes der Zuwiderhandlung berücksichtigt worden sind, ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge tatsächlich nicht unklar. In dem dem Kläger zugeleiteten Ermittlungsbericht sind diese Gesichtspunkte im Einzelnen berücksichtigt. Die 25 Tage, an denen eine mögliche Vorlage an den Zeugen L. unterblieben ist, ergeben sich hiernach aus einem Vergleich der Dienstbuchblätter des Klägers und des Zeugen L. . Diese Tage sind einzeln im Ermittlungsbericht aufgezählt. Sie lagen sämtlich zwischen dem 7. November und dem 31. Dezember 2017. Der Senat kann allerdings nicht feststellen, dass die Verpflichtung zur Vorlage der Arbeitsergebnisse auch in diesem Zeitraum noch galt: Mit Verfügung vom 2. November 2016 wurde diese Anordnung erstmalig schriftlich ausgesprochen. Hierin heißt es, die Anordnung gelte zunächst für 3 Monate, danach werde über eine Aufhebung oder Verlängerung entschieden. Mit schriftlicher Verfügung vom 28. Juli 2017 wurde die Anordnung – nach längerer Erkrankung des Klägers – erneuert. Auch hierin heißt es, die Anordnung gelte "für weitere drei Monate nach Aushändigung dieses Schreibens". Danach werde über eine Aufhebung oder gegebenenfalls Verlängerung entschieden. Das Schreiben wurde dem Kläger am 3. August 2017 ausgehändigt. In dem Zeitraum vom 3. August bis 2. November 2017 hatte der Kläger krankheitsbedingt keine Möglichkeit zur Vorlage von Arbeitsergebnissen an den Zeugen L. . Unter dem 30. August 2017 verfasste der frühere Leiter der Bundespolizeiinspektion G. E1. , Polizeidirektor Q. , eine weitere Anordnung u.a. zur "Vorlage von Arbeitsergebnissen". Hierin ist zunächst geregelt, dass die klägerische Verpflichtung zum Einhalten der Regelarbeitszeiten – ebenfalls in der Anordnung vom 28. Juli 2017 für die Dauer von drei Monaten ausgesprochen – aus gesundheitlichen Gründen "mit sofortiger Wirkung" aufgehoben werde. Weiter heißt es hierin, "die Weisungslage bezüglich der täglichen Vorlage Ihrer Arbeitsergebnisse bleib[e] bestehen". Diese Verfügung wurde dem Kläger (nach Urlaub in der Zeit vom 16. August bis 6. Oktober 2017 und Erkrankung vom 9. bis 27. Oktober 2017) erst am 7. November 2017 durch die Zeugin L1. ausgehändigt. Hierbei beanstandete der Kläger die Anordnung als "strangulierend". Bei einem Gespräch mit dem Ermittlungsführer am selben Tag erklärte der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks, "dass er … weiterhin täglich seine Arbeitsergebnisse bei Herrn L. vorzulegen habe. Hieraus ergibt sich nicht, dass nach dem 7. November 2017 noch die Verpflichtung für den Kläger bestand, seine Arbeitsergebnisse beim Zeugen L. vorzulegen, obwohl er hiervon ersichtlich ausging. Die auf den 30. August 2017 datierte Verfügung wurde diesem zwar erst am 7. November 2017 bekannt gegeben. Das hierin angeordnete "Bestehenbleiben der Weisungslage" führte jedoch nicht dazu, dass ab diesem Tag eine erneute Vorlageverpflichtung, ggf. auch nur für 3 Monate, begründet worden wäre, nachdem die mit der Aushändigung der Anordnung vom 28. Juli 2017 am 3. August 2017 begründete Verpflichtung nach drei Monaten mit Ablauf des 2. November 2017 geendet hatte. Eine erneute Anordnung (ggf. für weitere drei Monate) kann der Verfügung vom 30. August 2017 aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont nicht entnommen werden. Deren Wortlaut nahm eindeutig Bezug auf die – im Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung – gegebene Weisungslage, die bestehen bleiben solle. Dies war die Lage aufgrund der Verfügung vom 28. Juli 2017. Es ist demgegenüber nicht erkennbar, dass eine hierüber hinausgehende "Weisungslage" – für welchen Zeitraum auch immer – geschaffen werden sollte. Das lag zum Zeitpunkt der Formulierung der Verfügung, ein Monat nach der vorausgegangenen, auch keineswegs nahe. Es spricht nichts dafür, dass mit der später stattgefundenen Verzögerung der Aushändigung hätte gerechnet werden müssen. Grund für die Verfügung war ersichtlich, die in der vorangegangenen Anordnung festgelegte Verpflichtung zur Einhaltung der Regelarbeitszeit mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Erwähnung der – zuvor ebenfalls angeordneten – Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitsergebnissen diente der Klarstellung, dass diese hiervon unberührt bleiben und insbesondere nicht vorzeitig enden solle. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Anordnung erst nach mehr als zwei Monaten zu einem Zeitpunkt, als die "alte" "Weisungslage" bereits geendet hatte, ausgehändigt werden konnte. Es gibt – auch in Ermangelung jeglicher Angaben zum Zeitpunkt eines Neubeginns der Befristung oder auch ihrer Dauer – keine objektiv erkennbaren Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Aushändigung der Anordnung am 7. November 2017 durch die Zeugin L1. als solcher ein eigenständiger Regelungsgehalt beizumessen war, der darauf gerichtet gewesen wäre, eine neue "Weisungslage" zu schaffen und erneut eine Vorlagepflicht anzuordnen. Diese folgen insbesondere auch nicht daraus, dass die Zeugin den Kläger bei Aushändigung der Verfügung zur Begründung der fraglichen Anordnungen auf Beanstandungen seiner Arbeitsleistung hingewiesen hat. Ein derartiger Hinweis konnte aus der Sicht eines objektiven Adressaten nicht dahin verstanden werden, dass sie eine neue Anordnung zur Vorlage von Arbeitsergebnissen ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der erkennbar mehr als zwei Monate zuvor verfassten Verfügung treffen wollte. Ein solches Verständnis ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger selbst das Handeln der Beklagten möglicherweise in diesem Sinne verstanden haben könnte, wie sich aus seiner Äußerung gegenüber der Zeugin L1. ergeben mag, die Anordnung sei "strangulierend", jedenfalls aber durch seine Erklärung gegenüber dem Zeugen A. am selben Tag belegt wird, "dass er … weiterhin täglich seine Arbeitsergebnisse bei Herrn L. vorzulegen habe. Ein Verstoß gegen eine in objektiver Hinsicht nicht (mehr) existierende Anordnung ist dem Kläger nicht als Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Nach einer Gesamtabwägung der Schwere des dem Kläger unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu Recht vorgeworfenen Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Klägers und des Umfangs der von ihm zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigungen gelangt der Senat, dem insoweit eine eigene Disziplinargewalt zukommt (§§ 60 Abs. 3, 65 Abs. 1 BDG), zu der Bewertung, dass der Kläger ungeachtet des Entfallens des Vorwurfs, dem Zeugen L. weisungswidrig keine Arbeitsergebnisse vorgelegt zu haben, wegen des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens nicht mit einer milderen als der in der angefochtenen Disziplinarverfügung angeordneten Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 10 vom Hundert für die Dauer eines Jahres zu belegen ist. Der Frage, ob angesichts dieses Fehlverhaltens nicht eine gravierendere Disziplinarmaßnahme eher angemessen wäre, muss wegen des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbotes nicht nachgegangen werden. Der Senat pflichtet im Ausgangspunkt der Bewertung des Fehlverhaltens des Klägers durch das Verwaltungsgericht bei und verweist hierauf. Das Fehlverhalten des Klägers, das in seiner Gesamtheit Grundlage der Maßnahmebemessung ist, hat erhebliches Gewicht. Die von ihm über mehrere Monate hinweg mehrfach verletzten Pflichten zur Befolgung dienstlicher Anweisungen und zur Wahrung des Betriebsfriedens durch respektvollen Umgang mit Kollegen schaffen die Grundlage für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei. Gerade Polizeivollzugsbeamte müssen einander vertrauen und sich aufeinander verlassen können. Vorgesetzte sind darauf angewiesen, dass ihre Anordnungen durchgeführt werden. Dies erfordert ein Betriebsklima ohne gegenseitige Anfeindungen, Respektlosigkeiten und Diffamierungen. All dem hat der Kläger zuwider gehandelt. Zu Lasten des Klägers ist dabei in Bezug auf sein Persönlichkeitsbild zum einen in die Maßnahmebemessung einzustellen, dass gegen ihn wegen vergleichbaren Fehlverhaltens bereits zwei Disziplinarmaßnahmen verhängt worden waren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass und aus welchem Grund diese hier berücksichtigungsfähig sind. Dabei kommt es nicht auf die Zeitpunkte der fraglichen Pflichtenverstöße, sondern auf diejenigen der Bestandskraft der ihretwegen erlassenen Diziplinarverfügungen an. Es ist davon auszugehen, dass ein anhängiges Disziplinarverfahren bis zu eben diesem Zeitpunkt mahnende Wirkung für den Beamten entfaltet und diese Wirkung erst danach einbüßt. Die mit diesen Disziplinarverfügungen verhängten Disziplinarmaßnahmen hat der Kläger nicht zum Anlass genommen, seinen dienstlichen Verhaltensverpflichtungen beanstandungsfrei gerecht zu werden. Dies legt, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, eine messbare Verschärfung der allein wegen des Gewichts seines Fehlverhaltens zu verhängenden Maßnahme nahe. Das beschließende Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, der die Annahme rechtfertigte, der Kläger sei nunmehr durch – erneut – die Verhängung lediglich einer Geldbuße von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abzubringen. Eine Einsicht in das Fehlerhafte seines Verhaltens ist auch während des Disziplinarverfahrens nicht erkennbar geworden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Befolgung der Untersuchungsanordnung zu einem Zeitpunkt verweigerte, als das Disziplinarverfahren bereits eingeleitet und ihm die erste Ausdehnungsverfügung mitgeteilt worden war. Auch hierbei handelte es sich nach einer früheren disziplinaren Ahndung gleichartigen Fehlverhaltens um einen "Wiederholungsfall". Durchgreifende Milderungsgründe sind nicht erkennbar. Zum Vermeiden unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht insofern Bezug auf das angefochtene Urteil. Die Verhängung der in der angefochtenen Disziplinarverfügung angeordneten Maßnahme erscheint dem Senat angesichts der gegen den Kläger in der Vergangenheit ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen, die nicht zu einer erkennbaren durchgreifenden Verhaltensänderung geführt haben, auch zweckmäßig, um ihm durch die wiederholte Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge nachhaltig seine Verpflichtung zur zukünftigen Einhaltung seiner Dienstpflichten zu verdeutlichen und ihm vor Augen zu führen, dass er bei weiterem Fehlverhalten mit (noch) schärferen Disziplinarmaßnahmen zu rechnen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.