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Beschluss

19 B 983/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1229.19B983.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, für den Antragsteller vorläufig eine Auskunftssperre in das Melderegister einzutragen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer den Anforderungen des § 51 Abs. 1 BMG entsprechenden Gefährdungslage. Die Existenz einer hinreichenden Gefährdungslage lasse sich insbesondere nicht im Hinblick auf die von dem Antragsteller vorgelegten Online-Beiträge linker Gruppierungen bejahen. Keine der Veröffentlichungen enthalte – sei es auch nur andeutungsweise – einen Aufruf zur Beeinträchtigung seiner von § 51 Abs. 1 BMG geschützten Rechtsgüter und Interessen. Auch der Artikel „…“ nehme die Position sowie das Verhalten des Antragstellers kritisch in den Blick, fordere jedoch weder zur Verübung von Angriffen auf Rechtsgüter und Interessen des Antragstellers auf noch lasse er derartige Übergriffe erwarten. Der Antragsteller sei vielmehr bereits seit vielen Jahren linken Gruppierungen als prominenter Repräsentant der rechten Organisation „I. “ sowie Vertreiber von Rechtsrock bekannt, ohne dass sich bislang Übergriffe auf seine von § 51 Abs. 1 BMG geschützten Rechtsgüter und Interessen ereignet hätten. Diese Würdigung stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung keine „falsche Auslegung“ der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. Februar 2017 ‑ 6 B 49.16 ‑, NJW 2017, 1832, juris, Rn. 6) zugrunde gelegt und gerade nicht unberücksichtigt gelassen, dass er in den von ihm angeführten Online-Artikeln in individualisierter Form kritisiert wird. Bei der insoweit erforderlichen Gefahrenprognose hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich die gegen den Antragsteller gerichteten Veröffentlichungen einbezogen. Es hat zutreffend festgestellt und im Einzelnen dargelegt, dass sich weder aus den vom Antragsteller angeführten Veröffentlichungen noch aus der allgemeinen Möglichkeit einer Bedrohung durch linke Gruppierungen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm durch eine Melderegisterauskunft eine beachtliche Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Entgegen dem Einwand des Antragstellers rechtfertigt die Veröffentlichung seiner früheren Wohnanschrift für sich genommen noch nicht die Annahme, dass er befürchten müsste, von linken Gruppierungen bedroht zu werden oder sonstigen Gefahren im Sinn von § 51 Abs. 1 BMG ausgesetzt zu sein. Wie der Antragsteller selbst ausführt, beinhaltet der Online-Artikel „…“ den ausdrücklichen Aufruf, sein Anstellungsverhältnis bei der Stadt C. zu kündigen. Zugleich liegt es nahe, dass mit der Veröffentlichung seiner Privatanschrift auch der Zweck verfolgt wurde, seine Nachbarn würden ihm wegen seiner politischen Gesinnung aus dem Weg gehen. Der Artikel enthält jedoch weder einen impliziten Aufruf zu gewalttätigen Angriffen, Bedrohungen, Beleidigungen, unbefugten Nachstellungen oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen noch liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass dritte Personen den Artikel oder vergleichbare zukünftige Veröffentlichungen zum Anlass für derartige Übergriffe nehmen könnten. Der Umstand, dass sich bislang keine derartigen Übergriffe ereignet haben, spricht nach den vorliegenden Erkenntnissen im Gegenteil dafür, dass eine Bedrohung des Antragstellers weder erkennbares Ziel noch unbeabsichtigte Folge der von ihm angeführten Veröffentlichungen war. Soweit der Antragsteller weiter rügt, dass in dem Online-Artikel „…“ fälschlich behauptet werde, dass er „Rechtsrockplatten“ vertreibe, obwohl er diese Tätigkeit bereits im Jahr 2014 aufgegeben habe, legt er nicht dar, inwieweit sich dies auf die maßgebliche Gefahrenprognose auswirken sollte. Soweit sich der Antragsteller unabhängig von den angeführten Online-Veröffentlichungen durch linksextreme Gruppierungen bedroht fühlt und sich zur Begründung auf ein ab September 2021 vor dem Oberlandesgericht Dresden geführtes Strafverfahren beruft, fehlt es gänzlich an substantiierten Darlegungen zu einer Verbindung zu seiner Person, der angenommenen Gefahrendichte und dem nach seiner Auffassung davon überhaupt betroffenen Personenkreis (nur pauschal „Aktivisten der rechten Szene“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).