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Berichtigungsbeschluss

4 A 2856/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0104.4A2856.18.00
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Tenor

Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 29.11.2022 – 4 A 1856/18 – wird auf den Antrag des Klägers vom 21.12.2022, berichtigt mit Schriftsatz vom 28.12.2022, nach Anhörung der Beteiligten wie folgt gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO berichtigt bzw. ergänzt:

Auf Seite 9 des Urteilsabdrucks wird das Wort „Bundesnotarkammer“ ersetzt durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“.

Auf Seite 14, letzter Absatz, des Urteilsabdrucks wird nach dem Satz, „Dies ergebe sich zum einen aus der geringen Distanz zwischen seiner Hauptniederlassung und der weiteren Beratungsstelle von etwa 45 km, zum anderen aber auch aus seiner Bürogemeinschaft mit einer Rechtsanwaltskanzlei am Ort der weiteren Beratungsstelle.“, der Satz eingefügt: „Zudem liege seine aktuelle Privatwohnung in I.  genau in der Mitte zwischen seiner beruflichen Niederlassung und seiner weiteren Beratungsstelle.“

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 125 Abs. 1, 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe
Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 29.11.2022 – 4 A 1856/18 – wird auf den Antrag des Klägers vom 21.12.2022, berichtigt mit Schriftsatz vom 28.12.2022, nach Anhörung der Beteiligten wie folgt gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 VwGO berichtigt bzw. ergänzt: Auf Seite 9 des Urteilsabdrucks wird das Wort „Bundesnotarkammer“ ersetzt durch das Wort „Bundessteuerberaterkammer“. Auf Seite 14, letzter Absatz, des Urteilsabdrucks wird nach dem Satz, „Dies ergebe sich zum einen aus der geringen Distanz zwischen seiner Hauptniederlassung und der weiteren Beratungsstelle von etwa 45 km, zum anderen aber auch aus seiner Bürogemeinschaft mit einer Rechtsanwaltskanzlei am Ort der weiteren Beratungsstelle.“, der Satz eingefügt: „Zudem liege seine aktuelle Privatwohnung in I. genau in der Mitte zwischen seiner beruflichen Niederlassung und seiner weiteren Beratungsstelle.“ Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 125 Abs. 1, 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).