Urteil
10 K 939/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0425.10K939.20.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger begehrt eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung zur Umleitung des schweren Kraftfahrzeugverkehrs (Fahrzeuge über 3,5 t) in der A. Straße im Ortsteil B., hilfsweise die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 t auf 30 km/h. Der Kläger ist Eigentümer des an der A. Straße liegenden und von seiner Tochter bewohnten Grundstücks A. Straße 1e und selbst Anwohner der A. Straße 3. Die A. Straße ist eine Landesstraße (L 42), die - übergehend in die niederländische Straße C.-Straat - als Verbindungsstraße zwischen dem nördlichen Stadtteil von D. und der niederländischen Gemeinde E. gelegen ist. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist auf 50 km/h beschränkt. Die A. Straße ist in beide Richtungen stark befahren. Im Bereich des Wohnhauses A. Straße 1e ist die A. Straße im Jahr 2001 im Rahmen der Verlegung einer Gasversorgungsleitung aufgebrochen und wieder verschlossen und der Straßenbelag in der Folgezeit ausgebessert worden. Die Fahrbahndecke weist an dieser Stelle eine Flickstelle auf, die sich über die gesamte Straßenbreite erstreckt. An der straßenseitigen Fassade des Hauses A. Straße 1e sind, ebenso wie an der Hausfassade des Nachbarhauses mit der Anschrift A. Straße 1d, Risse vorhanden. Nach vorausgehendem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten forderte der Kläger die Beklagte schließlich mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2020 auf, die Flickstelle in der Fahrbahn der A. Straße auszubessern oder verkehrsrechtliche Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Beschädigung seines Hauses A. Straße 1e zu ergreifen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Im Frühjahr 2022 wurde die niederländische Straße C.-Straat für den Lkw-Verkehr gesperrt; von diesem Durchfahrverbot können Ausnahmen genehmigt werden. Der Kläger hat bereits am 22. April 2020 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Risse in der straßenseitigen Fassade der Häuser A. Straße 1d und 1e seien durch den Schwerlastverkehr auf der A. Straße verursacht worden. Ebenfalls sei es im Keller des Hauses A. Straße 4 zu Rissbildungen im Boden gekommen. Der Straßenbelag sei im Bereich der Flickstelle vor dem Haus A. Straße 1e schadhaft. Die über die Schadstelle fahrenden Lkw erzeugten Schwingungen, die auf das Haus A. Straße 1e übertragen und dort zu Erschütterungen und hierdurch zu Rissbildungen führen würden. Auch nach Sperrung der Straße C.-Straat für den Lkw-Verkehr belaufe sich die tägliche Verkehrsbelastung nach seinen Schätzungen auf 12.000 bis 16.000 Kraftfahrzeuge. Der Verkehrsanteil der Lkw habe zwar abgenommen. Erschütterungen seien bei einem Vorbeifahren der Lkw jedoch nach wie vor wahrnehmbar. Der Kläger hat die Klage nicht weiter verfolgt, soweit er zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, die Schadstelle in Höhe der Häuser A. Straße 1 - 3 auszubessern und die Straße so fachmännisch instand zu setzen, dass keine weiteren Eigentumsbeeinträchtigungen von dieser ausgehen. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verpflichten, durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung für den Bereich der A. Straße 1e in D. ein Durchfahrtverbot für Kfz über 3,5 t anzuordnen, hilfsweise, durch eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung für den Bereich der A. Straße 1e in D. die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge über 3,5 t auf 30 km/h zu beschränken. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass auf der A. Straße schon seit dem 15. Oktober 2018 kein rechtmäßiger Schwerlastverkehr mehr stattfinde. Der Schwerlastverkehr sei im Übrigen auch nicht ursächlich für eventuelle Schäden am Haus des Klägers. Das Gericht hat ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. zu der Frage, ob die durch den Schwerlastverkehr (> 3,5 t) auf der A. Straße hervorgerufenen Erschütterungen zu Beschädigungen des Hauses A. Straße 1e führen können, eingeholt. Dieser hat Schwingungs- und Erschütterungsmessungen im Haus A. Straße 1e vom 4. bis 13. Oktober 2022 durchgeführt und unter dem 4. November 2022 das Gutachten erstellt, auf dessen Inhalt (Bl. 116 bis 130 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger den auf die Verurteilung der Beklagten zur Ausbesserung der behaupteten Schadstelle in der A. Straße 1 - 3 gerichteten Klageantrag nicht weiterverfolgt und insofern seine Klage konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Gestalt der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Die Beklagte hat über den Antrag des Klägers vom 13. Februar 2020, der als Antrag auch auf Erlass einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung auszulegen war, nicht in angemessener Frist entschieden. 2. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis besteht, wenn nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 8 A 2916/21 -, juris, Rn. 7. Nach dem Vorbringen des Klägers erscheint es, was für die Bejahung der Zulässigkeit ausreichend ist, zumindest als möglich, dass er durch die Einwirkungen des Schwerlastverkehrs in der A. Straße nachteilig in seinem Eigentum betroffen ist und ihm daher ein Anspruch auf (ermessensfehlerfreie) Entscheidung über seinen Antrag auf verkehrsregelndes Einschreiten und gegebenenfalls sogar ein Anspruch auf Erlass der begehrten verkehrsbehördlichen Anordnung zusteht. Zwar ist davon auszugehen, dass verkehrsbehördliche Anordnungen vorrangig auf den Schutz der Allgemeinheit ausgerichtet sind und zumindest nicht vornehmlich der Wahrung der Interessen Einzelner dienen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 12 LA 467/03 -, juris, Rn. 6; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 45 Rn. 28d. Jedoch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Einzelne aus § 45 Abs. 1 StVO einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf verkehrsregelndes Einschreiten herleiten können, soweit ihre geschützten Interessen durch Einwirkungen des Straßenverkehrs in einer Weise beeinträchtigt sind, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2005 - 8 A 2350/04 -, juris, Rn. 30, vom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, juris, Rn. 5, und vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, juris, Rn. 28; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 45 Rn. 28d. Individuell betroffen und anspruchsberechtigt können dabei nicht nur Straßenverkehrsteilnehmer sein, sondern auch Anwohner und Anlieger. § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 StVO ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zu beschränken oder zu verbieten und den Verkehr umzuleiten, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die Vorschrift ermöglicht dabei auch Einschränkungen des Verkehrs, die nicht dem Verkehr selbst, sondern anderen Rechtsgütern und rechtlich geschützten Interessen zugutekommen. Die Straßenverkehrsbehörden können insofern verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz des Eigentums von Anwohnern oder Anliegern ergreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9.02 -, juris, Rn. 11 ff.; König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 45 Rn. 28d. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Unterlassung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht kein auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO gestützter Anspruch auf ein Verbot des Schwerlastverkehrs (mehr als 3,5 t) oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung für den Schwerlastverkehr in der A. Straße zu. Er kann weiter auch nicht - als minus - beanspruchen, dass die Beklagte seinen Antrag neu bescheidet. Entscheidungserheblich ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 - 4 A 2856/18 -, juris, Rn. 69. In diesem Zeitpunkt liegen bereits tatbestandlich die Voraussetzungen eines auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO gestützten Anspruchs nicht vor. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Dabei steht den begehrten Anordnungen allerdings nicht der sog. Vorbehalt des Straßenrechts entgegen. Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Das Straßenverkehrsrecht regelt umfassend die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, juris, Rn. 9, während Gegenstand des Straßenrechts die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr sind. Vgl. etwa OVG S.-A., Urteil vom 25. November 2021 - 2 L 80/19 -, juris, Rn. 40. Die Straßenverkehrsbehörden regeln den Verkehr danach grundsätzlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Sie sind hierbei an die durch die straßenrechtliche Widmung bestimmte Nutzung der Straße gebunden und dürfen nicht regelnd in diese eingreifen (sog. Vorbehalt des Straßenrechts gegenüber dem Straßenverkehrsrecht). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, juris, Rn. 16; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 21 ff. Der Kläger strebt hier eine Regelung des Verkehrs in der A. Straße im Bereich des Hauses A. Straße 1e unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich zum Schutz seines Eigentums an. Die begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen - die Sperrung der A. Straße für den Schwerlastverkehr und, hilfsweise, die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Schwerlastverkehr auf 30 km/h in dem beantragten Bereich - knüpften an eine bestehende Gefahrensituation an und liefen nicht auf eine dauerhafte Erweiterung oder Einschränkung der widmungsgemäß eröffneten Nutzung der Straße durch den Kraftfahrzeugverkehr hinaus. Die Voraussetzungen für den Erlass dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen liegen jedoch nicht vor. 1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die Straßenverkehrsbehörden können danach verkehrsbeschränkende Maßnahmen auch zum Schutz des Eigentums von Anwohnern oder Anliegern ergreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9.02 -, juris, Rn. 11 ff.; König, in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 45 Rn. 28d. Daneben können Anwohner oder Anlieger gestützt auf § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO beanspruchen, dass die Behörde auf Antrag über ein verkehrsregelndes Einschreiten ermessensfehlerfrei entscheidet, soweit sie durch Einwirkungen des Straßenverkehrs in einer Weise beeinträchtigt werden, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen dabei Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur anordnen, wenn zusätzlich die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO vorliegen. Danach sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO) und dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Nicht erforderlich ist insofern eine unmittelbare konkrete Gefahr. Es genügt vielmehr, wenn die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße die Befürchtung nahe legt, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995 - 11 B 23/95 -, juris, Rn. 5. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts sind an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wenn hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben oder bedeutende Sachwerte) betroffen sind, keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27. 2. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon tatbestandlich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5, Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO nicht vor. Eine das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts an dem Wohnhaus des Klägers in der A. Straße 1e kann gegenwärtig nicht angenommen werden. a. Das eingeholte Sachverständigengutachten konnte den Vortrag des Klägers, dass die durch die A. Straße fahrenden Lkw Schwingungen erzeugen, die auf das klägerische Haus übertragen werden und dort zu Erschütterungen und hierdurch zu Rissbildungen führen, nicht bestätigen. Die im Keller und im Dachgeschoss des Wohnhauses A. Straße 1e durchgeführten Schwingungs- und Erschütterungsmessungen haben vielmehr ergeben, dass die Richtwerte nach der DIN 4150, Teil 3, die das Verfahren für die Messung und Beurteilung der durch Erschütterungen verursachten Einwirkungen auf bauliche Anlagen festlegt und als technisches Regelwerk für die gerichtliche Bewertung eine Orientierungshilfe bietet, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41/04 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 -, juris, Rn. 28, im Messzeitraum um mindestens das 8-fache unterschritten wurden. Aufgrund dessen kommt die Kammer zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die durch den Schwerlastverkehr auf der A. Straße im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verursachten Erschütterungen nicht geeignet sind, am Haus des Klägers (A. Straße 1e) selbst bei dauerhafter Einwirkung zu Schäden zu führen. Hiervon ist auch nach der Bewertung durch den Sachverständigen auf der Grundlage der für den Messzeitraum gewonnenen Ergebnisse nicht auszugehen (Seite 14 des Sachverständigengutachtens, Bl. 129 der Gerichtsakte). Auch die Festlegungen in der insoweit einschlägigen DIN 4150, Teil 3, sprechen gegen die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen den aktuellen Erschütterungen und einem künftigen Schadenseintritt. Gemäß Ziffer 4.2 Abs. 3 Satz 1 der DIN 4150, Teil 3, treten Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes - diese wird angenommen bei einer Beeinträchtigung der Standsicherheit von Gebäuden und einer Verminderung der Tragfähigkeit von Decken und anderen Bauteilen oder bei Wohngebäuden auch bei einem Auftreten von Rissen im Putz von Wänden oder der Vergrößerung bereits vorhandener Risse in Gebäuden (vgl. Ziffer 4.5 der DIN 4150, Teil 3) -, deren Ursachen auf Erschütterungen zurückzuführen wären, nach den bisherigen Erfahrungen bei Einhaltung der Anhaltswerte der DIN nicht auf. Bei trotzdem beobachteten Schäden ist nach Ziffer 4.2 Abs. 3 Satz 2 der DIN 4150, Teil 3, davon auszugehen, dass andere Ursachen für diese Schäden maßgebend sind. Soweit nach der DIN 4150, Teil 3, die Entstehung leichter Schäden auch bei einer Einhaltung der Anhaltswerte nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. die Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2, die die Anhaltswerte für kurzzeitige Erschütterungen und Dauererschütterungen wiedergeben, vgl. auch Bl. 121 der Gerichtsakte), gilt dies ausdrücklich allein für gewerblich genutzte Bauten, Industriebauten und ähnlich strukturierte Bauten mit den für diese maßgeblichen und deutlich höheren Anhaltswerten. Hieraus kann zur Überzeugung der Kammer im Umkehrschluss geschlossen werden, dass für Wohngebäude auch leichte Schäden bei einer Einhaltung der Anhaltswerte - und damit erst recht bei einer Unterschreitung dieser Werte um das 8-fache - ausgeschlossen werden können. Dass der Sachverständige die Messungen nicht entsprechend den technischen Regeln durchgeführt und zutreffend wiedergegeben hat, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Der Sachverständige hat im klägerischen Haus im Zeitraum von Dienstag, 4. Oktober 2022, 17.00 Uhr, bis Donnerstag, 13. Oktober 2022, 15.00 Uhr, Schwingungs- und Erschütterungsmessungen durchgeführt und Messeinrichtungen im Kellergeschoss und an der obersten Geschossdecke angebracht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass die verwendeten Messeinrichtungen (vom Typ MR3000C Red Box) den technischen Voraussetzungen der DIN 4150, Teil 3 entsprechen. Die Messergebnisse sind - auch in zeitlicher Hinsicht - nachvollziehbar in den Diagrammen auf Seite 10 bis 13 des schriftlichen Gutachtens (Bl. 121 der Gerichtsakte) dargestellt. Diese hat der Sachverständige zutreffend mit den richtigen Anhaltswerten der DIN 4150, Teil 3 - für kurzzeitige Erschütterungen von 5 mm/s für das Kellergeschoss und 15 mm/s für die oberste Geschossdecke und für Dauererschütterungen von 5 mm/s und 10 mm/s für die oberste Geschossdecke - verglichen. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Soweit er beanstandet, der Sachverständige habe keine Aussage dazu getroffen, ob die früher festzustellenden Erschütterungen, namentlich die vor der Sperrung der niederländischen C.-Straat durch den damals noch vermehrten Schwerlastverkehr verursachten Erschütterungen, ursächlich für die vorhandenen Risse an seinem Haus sowie an den Nachbarhäusern gewesen seien, ist dies zwar richtig. Diese Feststellung war aber auch nicht von der Beweisfrage erfasst. Denn die Frage, wie es in der Vergangenheit zu den Rissbildungen an den Häusern gekommen ist, ist für das vorliegende Verfahren rechtlich nicht von Bedeutung. Für den Erlass der begehrten straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen kommt es vielmehr, wie bereits dargelegt, entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Sind die Erschütterungen in diesem Zeitpunkt - aus welchen Gründen auch immer - bereits zurückgegangen, sind allein diese verminderten Erschütterungen der Beurteilung einer aktuell bestehenden Gefahrenlage zugrunde zu legen. Soweit der Kläger weiter beanstandet, der Sachverständige habe keine Aussage dazu getroffen, ob Erschütterungen, die zwar die Anhaltswerte unterschritten, aber dauerhaft auf Gebäude einwirkten, unter Berücksichtigung eines Zeitfaktors langfristig zu Schäden führen könnten, ist dies nicht zutreffend. Denn der Sachverständige ist in seinem Gutachten ausdrücklich zu der Bewertung gekommen, dass davon ausgegangen werden kann, „dass die über den gesamten Messzeitraum am Gebäude auflaufenden Erschütterungen auch bei dauerhafter Einwirkung nicht dazu geeignet sind, Schäden an Gebäuden zu verursachen“ (Bl. 129 der Gerichtsakte). Dem entsprechen im Übrigen auch die bereits dargelegten Festlegungen in Ziff. 4.2 der DIN 4150, Teil 3, sowie in den Anmerkungen zu den Tabellen 1 und 2. b. Neben dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens sprechen gegenwärtig auch die weiteren Umstände gegen das Vorliegen einer auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführenden Gefahrenlage für das Haus des Klägers. Nach Klageerhebung ist im Frühjahr 2022 die niederländische Straße C.-Straat, die in die A. Straße übergeht, für den Lkw-Verkehr gesperrt worden, was auch nach dem Vorbringen des Klägers zu einem Rückgang des Schwerlastverkehrs in der A. Straße geführt hat. Erschütterungen sind im Haus A. Straße 1e auch nach dem Vorbringen des Klägers zurückgegangen und nur noch vereinzelt wahrnehmbar. Dass sich nach Rückgang des Schwerlastverkehrs in der A. Straße (weitere) Spannungsrisse in der Hausfassade gebildet haben, hat der Kläger nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.