Beschluss
1 A 1572/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0105.1A1572.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.484,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.484,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2018 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. Juli 2018 betreffend das beginnend mit dem Leistungsmonat Oktober 2012 gezahlte Trennungsgeld mit der Begründung abgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 VwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt dürfe nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG dürfe ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Die beginnend mit dem Bescheid vom 31. Oktober 2012 ergangenen Bescheide über die monatsweise Bewilligung von Trennungsgeld ab dem Monat Oktober 2012 seien rechtswidrig. Die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BUKG i. V. m. den Regelungen der Trennungsgeldverordnung (TGV) hätten nicht vorgelegen, weil der Kläger die betroffene Wohnung seit dem 15. November 2011 nicht „beibehalten“ habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Er habe die Gewährung jedenfalls durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien, vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Beklagte habe auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten. Danach sei die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhalte, welche die Rücknahme rechtfertigten. Die Frist laufe erst ab vollständiger Kenntnis der Behörde der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen habe, dass ihr die Rücknahmebefugnis zustehe, müsse sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch mache. Diese Voraussetzungen seien erst nach der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 in dem Verfahren VG Köln 23 K 6923/16 erfüllt gewesen. Die Beklagte habe bis zu diesem Zeitpunkt dem rechtlichen Irrtum unterlegen, die Bewilligung des Trennungsgeldes durch feststellenden Verwaltungsakt beenden zu können. Sie habe verkannt, dass die Voraussetzungen des § 48 VwVfG überhaupt zu prüfen waren. Die Entscheidung über die Rückforderung sei ebenfalls rechtmäßig. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 2020 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Kläger trägt insoweit vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten, treffe nicht zu. Die Beklagte habe zunächst mit Bescheid vom 7. Januar 2016 festgestellt, dass er seit dem 15. November 2011 keinen Anspruch auf Trennungsgeld mehr habe. Das Verwaltungsgericht habe in dem Verfahren – VG Köln 23 K 6923/16 –, das diesen feststellenden Verwaltungsakt betraf, in der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2018 darauf hingewiesen, es hätte insoweit einer – bislang nicht erfolgten – Rücknahme der Bewilligungsbescheide bedurft. Diese Rücknahme sei erstmals mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom 15. Februar 2018 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 13. Juli 2018 erfolgt. Das Verwaltungsgericht meine zu Unrecht, die Beklagte habe sich im Jahr 2016 nicht mit Vertrauensschutz- und Ermessensgesichtspunkten auseinandergesetzt und die Jahresfrist habe daher damals nicht zu laufen begonnen. Die Beklagte habe den Kläger nämlich parallel zu dem feststellenden Verwaltungsakt vom 7. Januar 2016 mit Schreiben vom 8. Januar 2016 zu einer möglichen Rückforderung angehört. Eine Rückforderung komme jedoch nur in Betracht, wenn zuvor eine Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung getroffen worden sei. Auch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 – 2 C 13.11 –, juris, überzeuge nicht. Dieses Urteil beziehe sich auf den Fall, dass ein Rücknahmebescheid im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben werde, weil die Behörde bei Erlass dieses Bescheids bestimmte Tatsachen nicht berücksichtigt habe, die ihr – aus welchen Gründen auch immer – nicht bekannt gewesen seien. Für diesen Fall habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Behörde erst mit Kenntnisnahme dieser Rechtsauffassung die für den Fristbeginn erforderliche vollständige Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts erlange. Auch nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beziehe sich die den Fristbeginn auslösende Kenntnis der Behörde nicht auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, sondern auf die Rechtfertigung seiner Rücknahme. Der Unterschied zum vorliegenden Fall bestehe darin, dass der Behörde hier neben der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes auch sämtliche Tatsachen bekannt gewesen seien. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG regele die Jahresfrist, weil der Behörde die Notwendigkeit einer Entscheidung über die Rücknahme bewusst und diese Entscheidung infolge vollständiger Kenntnis des hierfür erheblichen Sachverhalts auch möglich geworden sei. So liege der Fall hier. Die Beklagte habe trotz vollständiger Kenntnis des erheblichen Sachverhalts und der Notwendigkeit der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung nicht einen rechtsfehlerhaften, sondern schlicht keinen Rücknahmebescheid erlassen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginne zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dies sei jedenfalls am 7. Januar 2016 der Fall gewesen. Von diesem Tage datiere das Schreiben der Beklagten, mit dem sie entschieden habe, dass der Kläger seit dem 15. November 2011 keinen Anspruch auf Trennungsgeld mehr habe. b) Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe frühestens aufgrund des richterlichen Hinweises in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 in der Sache VG Köln 23 K 6923/16, die vollständige Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung erforderlichen Sachverhalts erhalten, begegnet keinen Bedenken. aa) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Maßgeblich ist die Kenntnis des zuständigen Amtswalters; dass die erheblichen Tatsachen aktenkundig sind, genügt nicht. Hierzu und zu Folgendem ausführlich: BVerwG,Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris, Rn. 30 ff., und 43 ff., m. w. N. Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG liegt vor, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahmeermessens maßgeblichen Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer – mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen – Anhörung des Betroffenen. Wird eine Rücknahmeentscheidung auf eine Anfechtungsklage hin vom Verwaltungsgericht aufgehoben, so läuft die Jahresfrist für eine erneute Rücknahme aus demselben Rücknahmegrund neu, sofern schon die aufgehobene Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist ergangen war. Hieraus folgt unter anderem, dass für den Ablauf der Jahresfrist gleichgültig ist, ob die erst verspätet ergangene Rücknahmeentscheidung im Übrigen rechtmäßig oder rechtswidrig war. Für den Lauf der Jahresfrist kommt es auch hier allein darauf an, ob die Behörde vollständige Kenntnis vom Aufhebungsgrund sowie von den für die Ermessensausübung objektiv erheblichen Umständen hatte; ob sie aufgrund dieser Kenntnis rechtmäßig gehandelt hat, ist demgegenüber gleichgültig. Maßgeblich ist nicht die Kenntnis der Behörde von der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Rücknahmeentscheidung, sondern ihre Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsakts. Selbstverständlich ist danach auch die Kenntnis der Behörde erforderlich, dass überhaupt ein (zurückzunehmender) Verwaltungsakt existiert bzw. dass das als rechtswidrig erkannte Verwaltungshandeln Verwaltungsaktqualität hat. Erst dann ist die Behörde sich auch der Notwendigkeit einer Rücknahmeentscheidung bewusst. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 48 Rn. 228; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2010 – 6 A 1135/08 –, juris, Rn. 7. bb) Gemessen hieran hatte die Beklagte frühestens ab dem 7. Februar 2018 vollständige Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Die Beklagte war sich zuvor der Notwendigkeit einer Rücknahmeentscheidung nicht bewusst, weil sie von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei bis zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass § 48 VwVfG nicht zu prüfen, d. h. nicht einschlägig, gewesen sei. Die Beklagte hatte nach ihrem – vom Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen – Vortrag bis dahin angenommen, dass das Trennungsgeld ohne (zuvor aufzuhebende) Bewilligungsbescheide ausgezahlt worden sei, vgl. Urteilsabdruck Seite 5. Vor dem Hintergrund dieser irrigen Annahme war die Vorgehensweise der Beklagten konsequent. Nach der mit Bescheid vom 7. Januar 2016 getroffenen Feststellung, dass die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt sind, konnte sie nach dieser Auffassung unter dem 8. Januar 2016 ohne weitere vorherige rechtliche Schritte die Rückforderung der überzahlten Beträge ankündigen. Mit alledem setzt sich der Zulassungsvortrag des Klägers nicht auseinander. Der Hinweis des Klägers, die Rückforderung überzahlter Beträge setze grundsätzlich eine Aufhebung der Bewilligung voraus, trifft gerade für den Fall einer Auszahlung ohne vorherigen Bewilligungsbescheid nicht zu. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Verfristung im Sinne von § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorliege, wenn eine Behörde, die den Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die Tatsachen rechtsfehlerfrei gewürdigt habe, von einer Rücknahme absehe und stattdessen einen feststellenden Verwaltungsakt erlasse, stellt sich nicht. Wie oben dargestellt, hatte die Beklagte den Sachverhalt im Jahre 2016 gerade nicht vollständig ausgeklärt und rechtsfehlerfrei gewürdigt, sondern ist fehlerhaft davon ausgegangen, dass zuvor aufzuhebende Bewilligungsbescheide nicht existieren. 3. Die Sache weist nach alledem auch nicht die schließlich noch geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.