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Beschluss

18 A 1695/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0110.18A1695.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.        aus L1.    wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L1. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus L1. hat keinen Erfolg. Der Kläger hat für das Zulassungsverfahren entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 i .V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 ZPO weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt noch hat er bekundet, dass sich gegenüber der erstinstanzlich vorgelegten Erklärung vom 21. Februar 2020 – die überdies im Abschnitt E 1. keine Eintragungen enthält – keine Änderungen ergeben haben; vielmehr verdient der Kläger ausweislich seiner protokollierten Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nun monatlich ca. 1.500,- Euro netto. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Darlegungen in der Zulassungsbegründung führen weder auf die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, s. 1., 2.) noch auf einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, s. 3.). 1. Soweit der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten geltend macht in Bezug auf die Auslegung des § 5 Abs. 1 AufenthV, weil aufgrund von Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen, ist eine Entscheidungserheblichkeit der in der Zulassungsbegründung aufgeführten unionsrechtlichen Fragen nicht aufgezeigt. Mit dem Kläger kann für das Zulassungsverfahren davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU ein gebundener Anspruch von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, auf Aufstellung eines Reiseausweises besteht, denn aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger keinen nationalen Pass erhalten kann. Mit dem Zulassungsvorbringen kann für das streitgegenständliche Verfahren auch unterstellt werden, dass der Unionsgesetzgeber mit der Unmöglichkeit der Erlangung eines Nationalpasses ("keinen nationalen Pass erlangen können") nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Unmöglichkeit meint, und dass zudem eine finanzielle Unmöglichkeit und eine Unzumutbarkeit dazu führen, dass i. S. d. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU kein nationaler Pass erlangt werden kann. Denn das Zulassungsvorbringen zeigt Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit oder für eine tatsächliche, insbesondere finanzielle, Unmöglichkeit des Klägers, einen syrischen Pass zu erlangen, nicht auf. Auch eine diesbezügliche Unzumutbarkeit (überdies Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 AufenthV) ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht (s. dazu 2.). Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob eine Unmöglichkeit der Passerlangung i. S. d. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU auch die temporäre Unmöglichkeit meint, ist eine solche hier nicht anspruchsbegründend gegeben. Der diesbezügliche Zulassungsvortrag, der S. -T. -Kreis habe vor dem Verwaltungsgericht L1. in einem Verfahren ausgeführt, "nach Informationen des MKFFI die Botschaft der Syrischen Arabischen Republik dort mitgeteilt hat, dass es derzeit eine sehr lange Bearbeitungszeit für Passbeantragungen gebe (aktuell etwa 15 Monate)", ist durch die Auskunft des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) vom 14. Dezember 2022 überholt. Danach hat die Ausländerbehörde der Stadt E. dem Ministerium am 26. Juli 2022 mitgeteilt, dass Betroffene aussagen, die Bearbeitungsdauer liege zwischen acht und neun Monaten, wobei die Lieferzeit des tatsächlichen Passdokumentes hier noch nicht eingerechnet sei; diese Ausländerbehörde hat insoweit auch eine E-Mail der Syrischen Botschaft an einen syrischen Antragsteller übermittelt, wonach leider mit Bearbeitungszeiten von acht bis neun Monaten zu rechnen sei, die Botschaft aber daran arbeite, dass sich die Situation schnell wieder normalisiere. Zudem habe die Ausländerbehörde der Stadt T1. dem MKJFGFI am 12. Dezember 2022 auf Nachfrage bestätigt, dass dort zur gleichen Zeit wie in dem von der Ausländerbehörde E. bestätigten Fall ebenfalls Pässe von syrischen Staatsangehörigen vorgelegt worden seien, deren Bearbeitungsdauer weniger als ein Jahr betragen habe. Vor diesem Hintergrund der im Sommer 2022 durch die syrischen Auslandsvertretungen innerhalb eines Jahres erfolgten Passausstellungen sowie der Bezeichnung einer Bearbeitungsdauer von acht bis neun Monaten durch die Botschaft als eines Zustands, aufgrund dessen daran gearbeitet werde, dass sich die Situation wieder normalisiere, kann – jedenfalls für den Regelfall – nicht von einer Bearbeitungszeit von einem Jahr oder länger ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als es gemäß der weiteren übermittelten Information des MKJFGFI auf der Internetseite der syrischen Botschaft am 9. Dezember 2022 hieß, der Pass werde vier bis sechs Wochen nach der Antragstellung sowie der Zahlung der Gebühr i. H. v. 265,- Euro ausgestellt (und Expresspässe noch schneller). Da syrischen Staatsangehörigen nach alledem innerhalb von ca. acht bis neun Monaten, jedenfalls eines Jahres, ein Reisepass ausgestellt wird, besteht kein Zweifel dahingehend, dass der Kläger nicht i. S. d. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU eine Person ist, die keinen nationalen Pass erhalten kann. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 2. Januar 2023 darauf verweisen, dass gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG subsidiär Schutzberechtigten die Aufenthaltserlaubnis zunächst (nur) für ein Jahr erteilt wird und erst bei Verlängerung für zwei weitere Jahre, folgt daraus kein abweichendes Ergebnis. Als Vorschrift des deutschen und nicht des Unionsrechts kommt dieser Regelung für die Auslegung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU keine Bedeutung zu. Zudem bestimmt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU, dass der Aufenthaltstitel für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss. 2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Dieses zeigt nicht auf, dass die Passbeantragung für den Kläger unzumutbar sein könnte wegen einer durch diese und die vorangegangene Wehrdienstentziehung ausgelösten Gefahr staatlicher Repressalien gegenüber in Syrien lebenden Verwandten. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, bei einer Gesamtschau aller Auskünfte habe es nicht die Überzeugung gewonnen, dass den in Syrien lebenden Verwandten des Klägers Repressalien drohten, wenn der Kläger einen Pass bei der syrischen Botschaft beantrage. Beim Kläger lägen über die Umstände der ungenehmigten Ausreise, der Asylantragstellung und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie der Flucht von der Einberufung zum Wehrdienst hinaus keine Faktoren vor, die ihm ein deutlich gesteigertes Risikoprofil vermittelten, das bis zu seinen in Syrien lebenden Verwandten, drei Tanten, ein Onkel und eine Cousine, ausstrahlen könne. Er sei nicht politisch aktiv und gehöre keiner Familie an, deren Mitglieder oppositionellen Gruppierungen angehörten. Er sei auch nicht desertiert oder gar zu regimefeindlichen Truppen übergelaufen. Die Kernfamilie des Klägers, also seine Eltern und sein Bruder, die nach den dargelegten Erkenntnissen wenn überhaupt am ehesten mit Konsequenzen zu rechnen hätten, wohnten im Bundesgebiet und unterlägen nicht dem Zugriff syrischer Behörden. Diese Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht näher in Frage gestellt. Die dort (S. 13 f.) genannten Quellen sind älter als die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten und im Urteil verwerteten Auskünfte bzw. stimmen zum Teil mit diesen überein. Darüber hinaus ergibt sich aus diesen nicht, dass Repressalien nicht nur gegenüber Eltern und Geschwistern vorkommen, sondern auch gegenüber Tanten, Onkeln und Cousinen. Gegen das Vorliegen diesbezüglicher besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher Art spricht überdies, dass der Kläger, wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt, sich zwar der Einberufung zum Wehrdienst durch Flucht entzogen hat, aber nicht desertiert oder gar zu feindlichen Truppen übergelaufen ist und nicht politisch aktiv war bzw. ist, so dass umso weniger für ein Interesse bzw. eine Praxis des syrischen Regimes erkennbar ist, entferntere Verwandte unter Druck zu setzen, um eine Wiedereinreise des Wehrpflichtigen zu erreichen. 3. Schließlich ist ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht dargelegt. Die geltend gemachte Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020- 4 B 44.19 -, juris, Rn. 15, und vom 25. Juni 2012- 7 BN 6.11 -, juris, Rn. 7. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Dieses behauptet insoweit ohne nähere Erläuterungen nur eine Widersprüchlichkeit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse und stellt ohne weitere Erklärungen nur die Frage, weshalb das syrische Regime nicht den Willen haben sollte, auch der Wehrdienstentzieher habhaft zu werden, die im Ausland leben. Zu den im Protokoll der mündlichen Verhandlung und im Urteil wiedergegebenen Gründen des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des auf Einholung einer diesbezüglichen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gerichteten zweiten Beweisantrags verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Es zeigt insbesondere nicht auf, dass die von der Kammer aus den in das Verfahren bereits eingeführten Auskünften hergeleitete Sachkunde kein hinreichender Ablehnungsgrund gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.