OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 4347/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0807.19A4347.19.00
6mal zitiert
37Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

43 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Der Einbürgerungsbewerber hat den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 18).2. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn der Einbürgerungsbewerber zugleich bereits einen anderen Nationalpass, ein sonstiges amtliches Identitätsdokument oder eine andere öffentliche Urkunde seines Herkunftslands mit abweichenden Personalien vorgelegt hat, ohne den darin liegenden Widerspruch plausibel und nachvollziehbar zu erklären.3. Am Maßstab der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB II, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt in der amtsärztlichen Feststellung, der Einbürgerungsbewerber könne Tätigkeiten im Umfang von weniger als drei Stunden täglich verrichten, regelmäßig die Feststellung seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einbürgerungsbewerber hat den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (wie BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 1 C 36.19 , BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 18).2. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn der Einbürgerungsbewerber zugleich bereits einen anderen Nationalpass, ein sonstiges amtliches Identitätsdokument oder eine andere öffentliche Urkunde seines Herkunftslands mit abweichenden Personalien vorgelegt hat, ohne den darin liegenden Widerspruch plausibel und nachvollziehbar zu erklären.3. Am Maßstab der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB II, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI liegt in der amtsärztlichen Feststellung, der Einbürgerungsbewerber könne Tätigkeiten im Umfang von weniger als drei Stunden täglich verrichten, regelmäßig die Feststellung seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Die Anträge werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch wegen der beiden anderen gerügten Zulassungsgründe (II.) zuzulassen. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ihm kein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und nach § 8 StAG zusteht (S. 6 ff. des Urteils). Unabhängig von der Einbürgerungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, auf deren Fehlen das Verwaltungsgericht diese Entscheidung gestützt hat (2.), weckt die Antragsbegründung des Klägers im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Senatsentscheidung jedenfalls die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit fehlen (1.). 1. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG entwickelten Stufenmodell hat der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität im Einbürgerungsverfahren zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, eines anerkannten Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments seines Herkunftslands mit Lichtbild zu führen (Stufe 1), bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit auf der Stufe 1 auch durch andere auf der Grundlage einer Identitätsprüfung ausgestellte amtliche Urkunden (Stufe 2), bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit auf den Stufen 1 und 2 auch durch sonstige nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassene Beweismittel (Stufe 3), bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit auf den Stufen 1 bis 3 ausnahmsweise auch allein durch sein eigenes Vorbringen (Stufe 4). Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 ‑ 1 C 36.19 ‑, BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 ‑ 19 A 1747/21 ‑, juris, Rn. 5, vom 16. August 2022 ‑ 19 A 735/21 ‑, juris, Rn. 9, vom 17. Mai 2022 ‑ 19 A 1232/21 ‑, juris, Rn. 14, und vom 8. September 2021 ‑ 19 A 2475/19 ‑, juris, Rn. 22; OVG Saarland, Urteil vom 31. Januar 2023 ‑ 2 A 7/22 ‑, juris, Rn. 13; OVG Schl.-H., Urteil vom 20. April 2021 ‑ 4 LB 7/20 ‑, juris, Rn. 37; VG Mainz, Urteil vom 25. März 2022 ‑ 4 K 476/21.MZ ‑, Asylmagazin 2022, 176, juris, Rn. 38 f.; VG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2022 ‑ 4 K 461/20 ‑, juris, Rn. 32; zweifelnd VG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2022 ‑ 4 K 176/21 ‑, juris, Rn. 29 f. Unter diesem Gesichtspunkt können ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers bestehen, wenn er gefälschte, inhaltlich widersprüchliche oder beweisrechtlich wertlose Urkunden vorlegt. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und damit am Beweiswert sogar eines gültigen und echten Nationalpasses können bestehen, wenn der Einbürgerungsbewerber zugleich bereits einen anderen Nationalpass, ein sonstiges amtliches Identitätsdokument oder eine andere öffentliche Urkunde seines Herkunftslands mit abweichenden Personalien vorgelegt hat, ohne den darin liegenden Widerspruch plausibel und nachvollziehbar zu erklären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2023, a. a. O., Rn. 7, vom 16. August 2022, a. a. O., Rn. 9, und vom 11. Dezember 2020 ‑ 19 E 146/20 ‑, juris, Rn. 2 m. w. N. und Rn. 5; vgl. auch Beschluss vom 8. September 2021, a. a. O., Rn. 24, Urteil vom 27. Februar 2019 ‑ 19 A 1999/16 ‑, juris, Rn. 42 f. Einem syrischen Einbürgerungsbewerber ist es objektiv möglich und grundsätzlich auch subjektiv zumutbar, seine Identität und seine Staatsangehörigkeit durch einen gültigen syrischen Reisepass (Stufe 1) nachzuweisen. Kommt nach seinen Angaben zu seiner Abstammung und Herkunft in Betracht, dass er neben der syrischen auch noch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann zu deren Klärung darüber hinaus die Vorlage einer legalisierten Geburtsurkunde im Original und/oder eines legalisierten syrischen Zentralregisterauszugs im Original erforderlich sein (Stufe 2). Die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit setzt in diesem Fall voraus, dass die in den einzelnen Dokumenten angegebenen Personalien untereinander und mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers im Übrigen übereinstimmen. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2023 ‑ 18 A 1695/22 ‑, DVBl. 2023, 689, juris, Rn. 5 ff. (zu § 5 AufenthV), vom 13. Dezember 2019 ‑ 19 A 4615/18 ‑, juris, Rn. 2, und vom 26. Februar 2018 ‑ 19 E 546/17 ‑, juris, Rn. 4; OVG Saarland, Urteil vom 31. Januar 2023, a. a. O., Rn. 13 f. Nach diesen Maßstäben sind die Identität und die Staatsangehörigkeit des Klägers in dem Sinn ungeklärt, dass sich der Senat keine volle richterliche Überzeugungsgewissheit im Sinn des § 108 Abs. 1 VwGO davon zu verschaffen vermag, dass der Kläger diejenige Person ist, für die er sich ausgibt. Er stützt sich zum Nachweis dieser Einbürgerungsvoraussetzung vorrangig auf seinen am 22. Januar 2002 in I. /Syrien ausgestellten syrischen Reisepass Nr. 0000000, gültig bis 21. Januar 2008, dessen erste Seiten er als Farbkopie seinem Formblatt-Einbürgerungsantrag vom 14. September 2016 beigefügt hatte und den er dann, nachdem er seinen Prozessbevollmächtigten schriftlich hatte erklären lassen, dass er als anerkannter Flüchtling „keinen syrischen Pass im Original“ besitze, gleichwohl in der mündlichen Verhandlung mit zwei älteren syrischen Reisepässen jeweils im Original vorlegte. Diesem Reisepass fehlt ein hinreichender Beweiswert für die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers. Das gilt insbesondere für das darin eingetragene Geburtsdatum „00. Dezember 1961“. Diese Eintragung steht im Widerspruch zur Eintragung des Geburtsjahres „1955“ in der arabischsprachigen Farbkopie einer Heiratsurkunde des Standesamts S. B. B1. vom 22. März 2006, welche der Kläger ebenfalls mit seinem Formblatt-Einbürgerungsantrag vorgelegt hat. Hierzu hat die vom Verwaltungsgericht geladene Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Kläger „danach 1955 geboren worden sei“, während die vom Kläger vorgelegte deutsche Übersetzung dieser Farbkopie, angefertigt von einem vereidigten Übersetzer aus dem Oberlandesgerichtsbezirk der Beklagten, als Geburtsdatum „00.12.1961“ wiedergibt. Auch im „Zeugnis eines Trainers“ aus dem Jahr 1984, das er ebenfalls mit seinem Formblatt-Einbürgerungsantrag vorgelegt hat und das ihm die Qualifikation „als Fußballtrainer für das Jahr 1984“ in zwei syrischen Sportverbänden bescheinigen soll, bezeichnen ihn die Präsidenten dieser Verbände als „geboren in B2. im Jahre 1955“. Ungereimt an der vorgelegten deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde vom 22. März 2006 ist ferner, dass sie eine Eheschließung vom 00. Dezember 1982 vor dem Scharia-Gericht in S. B. B1. beurkundet, die angeblich schon am Tag zuvor, „am 00.12.1982 unter Nr. 000 im Standesamt S. B. B1. , Provinz I1. , registriert“ und schon mehr als einen Monat vorher beim Scharia-Gericht in S. B. B1. mit „Dokument-Nr. 000, Datum 0.11.1982“ ebenfalls unter Nr. 000 verzeichnet worden sein soll. Hat der Kläger damit eine angebliche syrische Personenstandsurkunde mit zumindest objektiv offensichtlich unzutreffender deutscher Übersetzung seines Geburtsdatums als eines für die Klärung seiner Identität zentralen Merkmals vorgelegt, wirft dies die Frage nach den Gründen dieses Verhaltens auf und hat er für die widersprüchlichen Eintragungen im Reisepass einerseits und in der Heiratsurkunde andererseits keine plausible Erklärung gegeben. Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichts hat er in der mündlichen Verhandlung zur Eintragung „1955“ in der arabischsprachigen Farbkopie der Heiratsurkunde erklärt, „dass die Behörde sein Geburtsdatum dort falsch eingetragen habe“, was damit zusammenhänge, dass seine Eltern und er als kurdische Ausländer in Syrien gelebt hätten und er, da sei er sich aber nicht ganz sicher, 1968 eingebürgert worden sei. Hierin liegt schon deshalb keine plausible Auflösung des entstandenen Widerspruchs, weil dieser angebliche Behördenfehler nichts daran ändert, dass der Kläger zumindest objektiv versucht hat, diesen „Fehler“ durch Vorlage eines Dokuments mit offensichtlich unzutreffender deutscher Übersetzung zu „korrigieren“ und dadurch gegenüber den deutschen Behörden und Gerichten zu verbergen. Ungeachtet dessen verbleibt ferner der Widerspruch zu der Angabe des Geburtsdatums („1955“) im „Zeugnis eines Trainers“ aus dem Jahr 1984. Unter diesen Umständen hat die Beklagte den Kläger in Erfüllung ihrer Hinweis- und Anstoßpflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW im Ergebnis zu Recht erstmalig mit ihrem Anhörungsschreiben vom 27. Dezember 2016 und seitdem wiederholt auch im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er die entstandenen Identitätszweifel durch Vorlage eines gültigen syrischen Reisepasses und syrischer Geburts- und Heiratsurkunden mit entsprechendem Legalisationsvermerk der derzeit vertretungsweise zuständigen Deutschen Botschaft Beirut ausräumen kann. Auch das Verwaltungsgericht hat den Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen. Der Kläger war und ist aus seiner Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 AufenthG heraus grundsätzlich verpflichtet, diesen Hinweisen Folge zu leisten. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem 10. November 2005 bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug auf die Arabische Republik Syrien festgestellt hat und deshalb für ihn das Wohlwollensgebot nach Art. 34 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) gilt. Denn dieses Gebot rechtfertigt kein generelles Absehen von der Mitwirkungspflicht und den mit ihr verbundenen Zumutbarkeitsregeln, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls allenfalls Erleichterungen bei der Beweisführung. BVerwG, Urteile vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 26 ff. m. w. N., und vom 17. März 2004 ‑ 1 C 1.03 ‑, BVerwGE 120, 206, juris, Rn. 31. Diese Mitwirkungspflicht hat der Kläger weder erfüllt noch geltend gemacht, dass ihrer Erfüllung individuelle Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Stattdessen hat er sich lediglich pauschal darauf berufen, „als Flüchtling anerkannt“ zu sein und „insofern nichts Weiteres veranlassen“ zu können. Diese pauschale Rechtsauffassung ist aus den vorgenannten Gründen unzutreffend. Mit der vorstehenden Begründung kann der Senat das angefochtene Urteil ohne Berufungszulassung bestätigen, obwohl das Verwaltungsgericht die Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit ausdrücklich offengelassen und seine Entscheidung ausschließlich auf das Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gestützt hat. Insbesondere verletzt der Senat damit nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Für den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt es im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht allein darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bestehen. Maßgeblich ist vielmehr die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht kann im Berufungszulassungsverfahren auch auf andere als die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung abstellen, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, also keine Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das Oberverwaltungsgericht muss dem Rechtsmittelführer lediglich rechtliches Gehör gewähren, wenn es den Zulassungsantrag ablehnen will, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, NJW 2021, 3525, juris, Rn. 14, 20, vom 7. Oktober 2020 ‑ 2 BvR 2426/17 ‑, NVwZ 2021, 325, juris, Rn. 30, 34, vom 9. Juni 2016 ‑ 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, juris, Rn. 17, und Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, juris, Rn. 40 f.; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4.03 ‑, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. April 2023 ‑ 19 A 2512/20 ‑, juris, Rn. 10, vom 23. Februar 2022 ‑ 19 A 279/21 ‑, juris, Rn. 11, vom 22. Juli 2021 ‑ 19 A 3718/19 ‑, juris, Rn. 14, vom 3. Januar 2017 ‑ 19 A 1970/14 ‑, FamRZ 2017, 1884, juris, Rn. 23, und vom 28. April 2016 ‑ 19 A 2148/13 -, juris, Rn. 19; VerfGH BW, Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 VB 57/14 -, juris, Rn. 22; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2016 ‑ 15 ZB 15.696 -, BayVBl. 2017, 524, juris, Rn. 20. Hier liegt das Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzung der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit aus den Gründen der Zulassungserwiderung ohne weiteres auf der Hand. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, indem er sie mit Berichterstatterverfügung vom 19. Juni 2023 auf das Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der als Reaktion darauf vom Kläger ohne jede weitere Erläuterung als Farbscan vorgelegte „Gerichtsbeschluß“ des Justizministeriums der Arabischen Republik Syrien vom 26. Februar 1992 über eine Korrektur des Geburtsdatums des Klägers „im Zivilregister vom 1955 zu 00.12.1961“ vermag die Eintragung dieses letztgenannten Geburtsdatums in seinem syrischen Reisepass vom 22. Januar 2002 zu erklären, nicht hingegen auch die Eintragung des Geburtsjahres „1955“ in der arabischsprachigen Farbkopie einer Heiratsurkunde des Standesamts S. B. B1. vom 22. März 2006. Denn wenn er, wie mit der unkommentierten Vorlage des Farbscans sinngemäß behauptet, sein Geburtsdatum am 26. Februar 1992 durch Gerichtsbeschluss im Zivilregister hat korrigieren lassen, bleibt ungereimt, weshalb das Standesamt S. B. B1. ihm noch 14 Jahre später am 22. März 2006 eine Heiratsurkunde mit dem ursprünglichen Geburtsjahr „1955“ ausgestellt hat. Zudem fehlt jede Erklärung für die Gründe dieser unterschiedlichen Geburtsdaten und deren angebliche Korrektur. 2. Fehlen danach die Einbürgerungsvoraussetzungen der geklärten Identität und Staatsangehörigkeit, kann der Senat offenlassen, ob das Verwaltungsgericht sein Ergebnis zutreffend auf das Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG gestützt hat. Ernstliche Zweifel können insbesondere an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts bestehen, der Kläger habe seinen Sozialleistungsbezug im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StAG „zum Teil … zu vertreten“, aus der amtsärztlichen Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit „voraussichtlich auf Dauer“ vom 17. Februar 2014 könnten keine ausreichenden Rückschlüsse auf den vorherigen Zeitraum gezogen werden, insbesondere, weil dort eine Tätigkeit von täglich weniger als drei Stunden nicht ausgeschlossen werde. Nach der hier einschlägigen Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (ebenso zur gesetzlichen Rentenversicherung § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Am Maßstab dieser Legaldefinition liegt in den sozialmedizinischen und psychiatrischen Feststellungen der Amtsärztin und des psychiatrischen Dienstes, der Kläger könne Tätigkeiten im Umfang von weniger als drei Stunden täglich verrichten, lediglich die formblattmäßige Kurzbegründung für ihre Feststellung seiner dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, nicht hingegen die vom Verwaltungsgericht angedeutete Relativierung dieser Feststellung. Das ergibt sich auch aus der Klarstellung in der psychiatrischen Feststellung, es liege eine komplexe psychische Erkrankung vor, durch die eine regelmäßige, mindestens drei Stunden täglich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf Dauer auszuschließen sei. Zudem hat die Amtsärztin ihre Feststellung der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit maßgeblich auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) durch den psychiatrischen Dienst gestützt, bei der vom Krankheitsbild her und nach dem fachärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie T. C. vom 28. März 2012 (S. 99 f. der Beiakte Heft 1) nahe liegt, dass sie in den Monaten nach dem auslösenden traumatisierenden Erlebnis entstanden ist, als welches der Kläger die Schlägerei vom 30. Dezember 2011 angeführt hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es für den Beginn der vollen Erwerbsminderung auf den Zeitpunkt ihres objektiven Vorliegens, nicht auf denjenigen ihrer ärztlichen und/oder behördlichen Feststellung an. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2022 ‑ B 8 SO 1/22 R ‑, juris, Rn. 18 (zu § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Legt man diesen Zeitpunkt zugrunde, hat der Kläger seinen Sozialleistungsbezug im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StAG seit dem 30. Dezember 2019 nicht mehr zu vertreten, weil er in den acht Jahren vor diesem Zeitpunkt mangels Erwerbsfähigkeit keine sozialrechtliche Obliegenheitspflicht mehr verletzt haben kann. Unabhängig davon war auch schon vor dem 30. Dezember 2019 das Fortbestehen eines Zurechnungszusammenhangs zweifelhaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteile vom 11. November 2015 ‑ 19 A 135/13 ‑, juris, Rn. 23, und vom 24. Juli 2013 ‑ 19 A 1974/11 ‑, juris, Rn. 32, Beschlüsse vom 8. Dezember 2022 ‑ 19 A 3042/21 ‑, juris, Rn. 14 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 16. Juli 2020 ‑ 13 LC 41/19 ‑, InfAuslR 2020, 390, juris, Rn. 31 f. Aber auch bei einem Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Berechnung des Achtjahreszeitraums wäre jedenfalls jetzt, nach Ablauf weiterer dreieinhalb Jahre, ein Vertretenmüssen zu verneinen. II. Die Berufung ist schließlich weder wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Verfahrensfehlers einer gehörswidrigen Beweisablehnung zuzulassen. Diese beiden Zulassungsgründe macht der Kläger ausschließlich in Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzung des Vertretenmüssens seines Leistungsbezugs geltend, deren Entscheidungserheblichkeit aus den vorgenannten Gründen fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2023, a. a. O., Rn. 52, und vom 10. Mai 2023 ‑ 19 A 1319/22 ‑, juris, Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2022 ‑ 1 B 65.21 ‑, juris, Rn. 12. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).