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Beschluss

12 E 8/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0113.12E8.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem Tod des Klägers ist sein Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos geworden. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstpersönlicher Natur. Verstirbt der Prozesskostenhilfe begehrende Beteiligte vor einer antragsgemäßen Gewährung, kommt eine nachträgliche Bewilligung zu seinen Gunsten nicht mehr in Betracht. Eine rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife erfolgende Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte nur noch gegenüber den - hier noch unbekannten - Erben ausgesprochen werden, was mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren ist. Prozesskostenhilfe dient dazu, hilfebedürftigen Beteiligten die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. Dieser Zweck kann jedoch nach dem Tod des antragstellenden Beteiligten nicht mehr erreicht werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2020- 12 E 27/20 -, juris Rn. 2 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens ist durch den Tod des Klägers nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 239 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten. Zum einen findet § 239 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren keine Anwendung, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. April 2016 - I-24 W 14/16 -, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. Februar 2007 - 4 W 44/06 -, juris Rn. 7; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, § 4 Rn. 91; Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 239 Rn. 9; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 239 Rn. 1; Wöstmann, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, § 239 Rn. 1, zum anderen hat der Kläger einen Bevollmächtigten bestellt (§ 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Soweit der Bevollmächtigte des am 7. Februar 2022 verstorbenen Klägers mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 vorträgt, er habe den Tod des Klägers dem Verwaltungsgericht mitgeteilt und das Ergehen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses "gegen einen Toten" sei "nicht nachvollziehbar" und "befremdlich", erschließt sich eine entsprechende Mitteilung aus der Gerichtsakte des vorliegenden erstinstanzlichen Verfahrens nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).