Beschluss
12 E 27/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0831.12E27.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sich das Verfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Tod der vormaligen Klägerin, Frau F. L. , am 2020 erledigt hat. Der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstpersönlicher Natur. Es kommt nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person an. Für den Fall des Todes vor einer antragsgemäßen Gewährung folgt hieraus, dass eine nachträgliche Bewilligung zugunsten des verstorbenen Beteiligten nicht mehr in Betracht kommt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht bei zügiger Bearbeitung des Antrags (oder des Rechtsmittels gegen die Versagung) noch zu Lebzeiten der begehrenden Person entschieden hätte. Eine rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife erfolgende Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte nur noch gegenüber den - hier noch unbekannten - Erben ausgesprochen werden, was mit Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren ist. Prozesskostenhilfe dient dazu, hilfebedürftigen Beteiligten die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen. Dieser Zweck kann jedoch nach dem Tod des antragstellenden Beteiligten nicht mehr erreicht werden. Es ist auch nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Rechtsanwalt, der den um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten vertritt, einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2019 - 12 E 958/17 -, juris Rn. 3, und vom 2. Juli 2009 - 12 E 1619/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 5 C 06.1826 -, juris Rn. 11; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 29. August 2018 - L 7 SO 2855/18 B -, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 13 W 20/11 -, juris Rn. 4; Olbertz, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 166 Rn. 57; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 52. Edition (Stand: 1. Januar 2020), § 166 Rn. 48; jeweils m. w. N. Unabhängig hiervon steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen, dass die Bedürftigkeit im Sinne von § 115 ZPO nicht feststeht. Maßgebend für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, hier im Beschwerdeverfahren. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2019 - 12 E 958/17 -, a. a. O. Rn. 5, und vom 16. Juni 1992 - 18 E 275/91.A -, juris Rn. 4 ff., m. w. N. Da die frühere Klägerin bereits vor der Entscheidung im Beschwerdeverfahren verstorben ist, ist maßgeblich auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Erben abzustellen. Da jedoch die Erben der Klägerin und dementsprechend auch deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse im Beschwerdeverfahren bislang unbekannt geblieben sind, kann eine Bedürftigkeitsprüfung nicht durchgeführt werden. Ohne entsprechende Prüfung kann Prozesskostenhilfe jedoch nicht bewilligt werden. Den Rechtsnachfolgern bleibt es unbenommen, im Falle der Bedürftigkeit für eine eventuelle Fortführung des Klageverfahrens selbst Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).