Beschluss
1 B 1002/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.1B1002.22.00
1mal zitiert
13Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das mit Schreiben vom 12. Juli 2022 abgebrochene, die Beförderungsrunde 2020/2021 in der Beförderungsliste „DTTechnik_T nach A13_vz“ betreffende Stellenbesetzungsverfahren unter seiner Einbeziehung fortzusetzen. I. Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, der streitgegenständliche Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Die Antragsgegnerin habe das Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei (lediglich) am Maßstab des Willkürverbots zu messen. Die Antragsgegnerin werde die streitgegenständlichen Stellen nicht mehr, auch nicht im Jahr 2023, besetzen und habe damit das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abgebrochen. Der Einwand des Antragstellers, es handele sich dabei nicht um eine Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin, sondern um eine Sachentscheidung, die auf die unzutreffende Erwägung, das Stellenbesetzungsverfahren aus rechtlichen Gründen nicht mehr fortführen zu können, gestützt sei, greife nicht durch. Ob eine Stelle wieder besetzt werden solle oder nicht, sei nicht von der Begründung des Abbruchs abhängig. Aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abgebrochen habe, sei erst nachgelagert im Rahmen der Willkürprüfung von Bedeutung. Die Antragsgegnerin habe frei von Willkür oder Rechtsmissbrauch entschieden, die streitgegenständlichen Stellen nicht mehr zu besetzen. Für einen etwaigen Missbrauch der Organisationsgewalt oder für ein sonstiges willkürliches Verhalten der Antragsgegnerin sei Hinreichendes weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Abbruchmitteilung vom 12. Juli 2022 und der zugrunde liegenden Abbruchentscheidung vom 11. Juli 2022 habe die Antragsgegnerin das Verfahren abgebrochen, weil das Auswahlverfahren nicht mehr auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 habe fortgesetzt werden können. Diese Beurteilungen seien für eine Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Da den Beamten des gehobenen und höheren Dienstes (ohne die Besoldungsgruppe A 13 vz BBesO nichttechnisch) sowie der Besoldungsgruppe A 9 vz BBesO seit Mitte Juni 2022 Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 eröffnet würden, könne das Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung führen. Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens allein der Benachteiligung des Antragstellers diene, gebe es nicht. Hiergegen spreche, dass neben der streitgegenständlichen Beförderungsrunde auch die Beförderungsrunden 2016, 2017, 2018/2019 und 2020/2021 abgebrochen worden seien. Es obliege allein dem Dienstherrn, im Rahmen seines weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessens darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithalte. Die Rüge des Antragstellers, die Argumentation der Antragsgegnerin sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren, sei für die Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung unerheblich. Eines sachlichen Grundes für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens bedürfe es nur, wenn der Dienstherr – anders als in vorliegendem Fall – beabsichtige, die streitgegenständliche Stelle weiterhin zu besetzen. Die Abbruchentscheidung der Antragsgegnerin leide auch nicht an formellen Rechtsfehlern. Insbesondere sei Frau X. als Dienstvorgesetzte befugt gewesen, den Vermerk für den Abbruch der streitgegenständlichen Beförderungsrunde zu unterzeichnen. Der Vorstand der Deutschen Telekom AG habe in Anwendung von § 1 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 PostPersRG durch § 2 Abs. 2 DTAGBefugAnO die Befugnisse des Dienstvorgesetzen unterhalb der Leitung des Betriebs Civil Servant Services der Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen. Frau X. sei – wie auch ihrem öffentlichen LinkedIn-Profil zu entnehmen sei – seit dem 15. Oktober 2021 Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten im Konzern Deutsche Telekom, Konzerninklusionsbeauftragte und Leiterin der Abteilung Sovereign Civil Servants Services innerhalb der Deutschen Telekom AG, Betrieb Civil Servants Services. II. Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde trägt der Antragsteller vor: Unabhängig davon, ob man den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im vorliegenden Fall dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherren zuordne, halte die Abbruchverfügung bereits einer Willkürkontrolle nicht stand. Die Abbruchentscheidung sei vielmehr rechtsmissbräuchlich und willkürlich. Die Erwägungen in der Abbruchverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2022 ließen keine personalwirtschaftlichen oder organisationsrechtlichen Gründe für eine endgültige Nichtbesetzung der Stellen erkennen. Vielmehr enthielten der Abbruchvermerk und die Abbruchmitteilung allein die Feststellung, dass das Stellenbesetzungsverfahren mangels Aktualität der dienstlichen Beurteilungen endgültig abzubrechen sei. Die Beförderungsrunde könne nicht mehr auf der Basis dieser Beurteilungen fortgesetzt werden. Somit fehle es – was das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt habe – an einer auf das Organisationsermessen zurückzuführenden Begründung für den Abbruch. Da nur die niedergelegten – und nicht die im Verfahren schriftsätzlich nachgereichte Erwägungen – den Abbruch rechtfertigen könnten, stelle sich die Abbruchentscheidung als willkürlich dar. Da das Verwaltungsgericht die Willkürkontrolle von der für die Entscheidung maßgeblichen Begründung losgelöst durchgeführt habe und somit zum Ergebnis gelangt sei, die Abbruchentscheidung sei rechtmäßig, sei ihm ein Anordnungsanspruch rechtsfehlerhaft aberkannt worden. Dementsprechend habe auch das Verwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 5. September 2022 – 2 L 772/22 – den im Vermerk vom 11. Juli 2022 verfügten Abbruch des Besetzungsverfahren als rechtswidrig angesehen, da die dort niedergelegte Begründung keinen personalwirtschaftlichen Charakter besitze und nicht in der Organisationsgewalt des Dienstherrn wurzele, sondern allein dem Zweck diene, ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügendes Stellenbesetzungsverfahren zu beenden. Auch wenn es für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung nur auf die Situation zum Zeitpunkt des Abbruchs und allein auf diejenige Begründung ankomme, die der Dienstherr seiner Abbruchentscheidung zugrunde gelegt habe, sei hilfsweise darauf hinzuweisen, dass es sich bei den mit Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 1. August und 16. August 2022 vorgetragenen Argumenten um kein zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen handele. Vielmehr werde der Begründungsansatz gänzlich ausgewechselt. Die ursprünglich von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen seien falsch gewesen und daher nachträglich ausgetauscht worden. Die hilfsweise angestellten Erwägungen zum Vorliegen eines sachlichen Grundes griffen nicht durch, da das Auswahlverfahren nicht an unüberwindbaren Fehlern gelitten habe. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Abbruchentscheidung wegen fehlender personalorganisatorischer Gründe rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Zudem beziehe sich die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung auf rechtmäßig abgebrochene Beförderungsrunden. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es liege ein klassischer Fall eines Ermessensfehlgebrauchs vor, da sie bei der Abbruchentscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen sei. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts verletzt ist. 1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abbruchsentscheidung den zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt und seine Kontrolle darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin das Stellenbesetzungsverfahrens rechtsmissbräuchlich oder willkürlich aufgehoben hat. Zur Geltung dieses gerichtlichen Kontrollmaßstabs vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 1 B 1729/21 –, juris, Rn. 22 f., und vom 14. Juni 2019 – 1 B 346/19 –, juris, Rn. 11 bis 13, jeweils m. w. N. Dieser Maßstab kommt zur Anwendung, da die Antragsgegnerin ihr ursprüngliches Besetzungsvorhaben endgültig aufgegeben hat. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin nicht weiter beabsichtige, die Stellen zu besetzen, hat der Antragsteller mit seiner fristgerechten Beschwerdebegründung vom 23. September 2022 nicht angegriffen. Erstmals mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2022 hat er behauptet, Planstellen, die nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2022 eigentlich nicht mehr hätten vergeben werden sollen, seien in der Beförderungsrunde 2022/2023 mitvergeben worden. Dieses Vorbringen dürfte – auch unter Berücksichtigung des späteren Zeitpunkts der Konkurrentenmitteilung vom 27. Oktober 2022 – bereits nicht berücksichtigungsfähig sein, weil es erst nach Ablauf der – durch Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 29. August 2022 in Gang gesetzten – Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 29. September 2022 erfolgt ist. Es verfängt aber jedenfalls in der Sache nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2022 und vom 19. Dezember 2022 bezogen auf die Beförderungsrunden 2016, 1017, 2018/2019 und 2020/2021 ausgeführt, die Planstellen der für diese Runden gesperrten Beförderungslisten DTTechnik_T nach A13_vz BBesO seien nicht in der Beförderungsrunde 2022/2023 mitvergeben worden. Die Anzahl von 68 der in letzterer Beförderungsrunde zu vergebenden Beförderungsplanstellen erkläre sich aus Anzahl der Beamten auf den Beförderungslisten im Dezember 2021. Diese könne sich im Laufe des Kalenderjahres durch Austritte oder Freigaben aus anderen Beförderungsrunden verringern. Diesem plausiblen Vortrag der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. 2. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Besetzungsverfahrens zu Recht weder als rechtsmissbräuchlich noch als willkürlich angesehen. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Abbruchentscheidung an einem solchen Rechtsfehler leidet. Eine Abbruchentscheidung ist insbesondere dann willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn sie zielgerichtet dazu eingesetzt wird, einen bestimmten (ansonsten erfolgreichen) Bewerber zu verhindern. Gleiches gilt, wenn der Dienstherr die Stelle entgegen seinem Vortrag in Wahrheit weiterhin besetzen will, also über seine wahren Absichten täuscht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 BvR 627/08 –, juris, Rn. 10 (gezielte Ausschaltung eines Bewerbers; tatsächlich angestrebte Wiederholung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens), BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 22 (Manipulation zulasten eines Bewerbers), und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris, Rn. 17 (Täuschung). Anhaltspunkte dafür, die Antragsgegnerin täusche über ihre wahre Absicht, die fraglichen Stellen weiterhin besetzen zu wollen, oder habe das Besetzungsverfahren zielgerichtet zur Benachteiligung des Antragstellers abgebrochen, sind – wie bereits dargelegt – bis heute nicht vorgetragen und im Übrigen auch sonst nicht erkennbar. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das in Rede stehende Besetzungsverfahren endgültig abzubrechen, ist auch nicht etwa deshalb rechtsmissbräuchlich erfolgt oder willkürlich, weil die Antragsgegnerin diese Entscheidung im Abbruchvermerk und in der Abbruchmitteilung mit der Begründung versehen hat, das bisherige Auswahlverfahren könne wegen der mangelnden Aktualität der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen. Die Entscheidung des Dienstherrn, die Planstellen, die Gegenstand eines Besetzungsverfahrens waren, endgültig nicht mehr zu besetzen, ist nicht schon dann willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, wenn der Dienstherr sie damit (ggf. rechtsirrig) begründet, das Auswahlverfahren nicht mehr rechtsfehlerfrei zu Ende führen zu können. Der gegenteiligen, von dem Antragsteller ins Feld geführten Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz, VG Koblenz, Beschlüsse vom 5. September 2022– 2 L 772/22.KO –, juris, Rn. 13 f. und vom 22. September 2022 – 2 L 865/22.KO (n. v.), eine solche Begründung des Dienstherrn lasse die Abbruchentscheidung als willkürlich erscheinen, weil sie deren Zweck belege, ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügendes Stellenbesetzungsverfahren nicht fortzuführen, und daher nicht der Organisationsgewalt, sondern dem Leistungsprinzip zuzuordnen sei, kann nicht gefolgt werden. So schon OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 1 B 1100/22 –, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Diese Ansicht überschreitet nämlich die – engen – Grenzen, die der gerichtlichen Überprüfung der Organisationsentscheidung eines Dienstherrn, ein Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen, gezogen sind. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2022– 1 B 1100/22 –, juris, Rn. 20 ff., m. w. N. Nach der gefestigten und – soweit ersichtlich – nirgends in Frage gestellten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf bei einer solchen Organisationsentscheidung nur eine Willkürkontrolle stattfinden. Diese Einschränkung des Prüfungsmaßstabs findet ihren Grund darin, dass der Verwaltung entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung hinsichtlich ihrer eigenen Organisation ein Freiraum zusteht, der von der Dritten Gewalt zu beachten ist. Vgl. insoweit etwa Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 345, m. w. N. Zu dem Recht, die eigene Organisation selbst zu regeln, zählt insbesondere auch die – allein im öffentlichen Interesse bestehende – Befugnis des Dienstherrn, die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts) nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2012– 2 VR 1.12 –, juris, Rn. 15 ff., und vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4.18 –, juris, Rn. 15; ferner etwa Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: September 2022, Art. 33 Rn. 27, und Kurz, in: Brink-trine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. November 2022, BBG § 22 Rn. 8 f. Eine Bewirtschaftung in diesem Sinne liegt u. a. auch dann vor, wenn der Dienstherr eine bisher verfolgte Absicht aufgibt, eine bzw. mehrere besetzbare Planstelle(n) zu vergeben. Der damit auch insoweit bestehende rechtliche Rahmen wird mit einer Prüfung, ob die für eine Organisationsentscheidung angeführten Gründe sachlich tragen, überschritten. Eine solche Prüfung aber liegt vor, wenn das Gericht im Rahmen der Willkürkontrolle fordert, dass der Dienstherr sein Organisationsermessen unter Heranziehung personalwirtschaftlicher bzw. organisatorischer Erwägungen ausübt. Unerheblich für die Beschwerdeentscheidung ist daher auch, dass die Antragsgegnerin ihre Abbruchentscheidung rechtlich fehlerhaft – vgl. insoweit schon VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 36 – mit der Erwägung begründet hat, der Abbruch sei erforderlich, weil das bisherige Auswahlverfahren aus den von ihr gesehenen rechtlichen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß zu Ende geführt werden könne. Weil die Gerichte die niedergelegten Gründe nicht auf ihre sachliche Tragfähigkeit prüfen dürfen, kann der Antragsteller sich auch nicht auf einen entsprechenden formellen Mangel berufen. Sollte die von der Antragsgegnerin angeführte Begründung mit Blick auf deren Vortrag in dem Schriftsatz vom 16. August 2022 (eher fernliegend) dahin zu verstehen sein, das Besetzungsverfahren sei zwar nicht unheilbar rechtswidrig, verursache bei seiner Weiterführung aber einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, der vermieden werden solle, läge im Übrigen inhaltlich sogar eine organisatorische bzw. verwaltungspolitische Entscheidung vor. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht Köln zutreffend hingewiesen. Vgl. insoweit schon VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 15 L 1319/22 –, juris, Rn. 35: "klassischer Fall einer Organisationsentscheidung". Vermögen nach alldem bereits die Ausführungen der Antragsgegnerin im Vermerk über die Aufhebung der Besetzungsverfahren vom 11. Juli 2022 und in der entsprechenden Mitteilung an den Antragsteller vom 12. Juli 2022 die Aufhebung des Stellenbesetzungsverfahrens zu rechtfertigen, kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 1. und 16. August 2022 erkennbar nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Regelung nach § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG, die hier neben § 52 Abs. 2 GKG allein noch in Betracht kommt und dieser Auffangregelung als speziellere Norm grundsätzlich vorginge, ist nicht einschlägig, weil Verfahrensgegenstand nicht schon die Verleihung eines anderen besoldeten öffentlich-rechtlichen Amts, sondern allein die Fortsetzung des Besetzungsverfahrens ist. Ständige Rechtsprechung des Senats (auch für den – hier nicht gegebenen – Fall, dass der Behörde nach der Antragsformulierung neben der Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ferner aufgegeben werden soll, erneut über die Bewerbung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2021 – 1 E 913/21 –, juris, Rn. 6 bis 25, m. w. N. Eine Verminderung des Auffangwertes i. S. v. § 52 Abs. 2 GKG ist nicht angezeigt, weil das auf die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtete Eilbeschwerdebegehren bereits die Funktion des nicht gegebenen – vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 29 f. – Rechtsschutzes in der Hauptsache übernimmt und diese daher vorwegnimmt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019– 1 B 346/19 –, juris, Rn. 65 f., m. w. N. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.