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Beschluss

1 E 634/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0117.1E634.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers zurückgewiesen. G r ü n d e Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Vollstreckungsgläubiger hat auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens keinen Anspruch darauf, dass der angefochtene Beschluss geändert und seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten wörtlichen Antrag entsprochen wird, „gegen den Vollstreckungsschuldner wegen Nichtvornahme der Fortführung des mit Schreiben vom 13.01.2022 teilweise abgebrochenen, die Beförderungsrunde 2020/2021 in der Beförderungsliste ‘DTTechnik_T nach A 13_VZ’ betreffenden Stellenbesetzungsverfahrens hinsichtlich 11 Planstellen unter Einbeziehung des Vollstreckungsgläubigers unter Fristsetzung von zwei Wochen, hilfsweise länger, ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen und nach erfolglosem Fristablauf festzusetzen und beizutreiben und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wiederholt anzudrohen, festzusetzen und beizutreiben." Die der Vollstreckungsschuldnerin mit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2022 – 1 L 125/22 – aufgegebene Verpflichtung zur Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist (analog) § 172 Satz 1 VwGO zu vollstrecken. Die Vollstreckung einer der Behörde auferlegten Verpflichtung, welche nicht die Erfüllung einer Geldforderung zum Inhalt hat (vgl. insoweit § 170 VwGO), hat auch dann (analog) dieser Vorschrift zu erfolgen, wenn– wie hier – mit der Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens eine Verpflichtung zu einem schlicht-hoheitlichen Handeln Gegenstand der Vollstreckung ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2021– 1 E 983/20 –, juris, Rn. 4 ff. (Fortsetzung eines Auswahlverfahrens), vom 27. September 2010 – 1 E 940/10 –, BA S. 3 f. (Neuentscheidung eines Ausschusses über die Annahme des von dem dortigen Vollstreckungsgläubiger eingereichten Verbesserungsvorschlages), n. v., und vom 16. März 2009– 6 E 1536/08 –, juris, Rn. 4 bis 6 (Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung); in diesem Sinne ferner mit ausführlicher und überzeugender Begründung Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Stand: 43. EL August 2022, § 172 Rn. 16 und 18 bis 20, m. w. N. auch zu der Gegenansicht, die eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend den §§ 883 ff. ZPO für geboten hält. Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss u. a. androhen, wenn die Behörde der ihr in der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die ihr mit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2022 – 1 L 125/22 – aufgegebene Verpflichtung zur Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens bereits erfüllt. Der erneute – in diesem Fall rechtmäßige – Abbruch des Verfahrens setzt eine vorherige Wiederaufnahme des Verfahrens logisch voraus. Dass und weshalb der (erneute) Abbruch des Verfahrens rechtmäßig ist, hat der Senat mit seinem Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tage mit dem Aktenzeichen 1 B 1002/22 ausgeführt, mit dem die auf Fortführung des erneut abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens abzielende Beschwerde des hiesigen Vollstreckungsgläubigers und dortigen Antragstellers zurückgewiesen worden ist; hierauf wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist mit Blick darauf, dass eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt, entbehrlich. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.